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{'item': 'LVwG-AV-1043/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1043/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Mongolei Drittstaatsangehörige. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Aus § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125; 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (s. auch VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127).Aus Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125; 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen vergleiche z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (s. auch VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127). Gemäß § 2 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am
  1. Oktober und endet am
  2. September des Folgejahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UG beginnt das Studienjahr am
  3. Oktober und endet am
  4. September des Folgejahres. Der Antrag auf Verlängerung wurde am
  5. März 2017 gestellt, somit während des Studienjahres 2016/
  6. Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, wäre somit grundsätzlich das abgeschlossene Studienjahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Studienjahr 2015/
  7. Der Antrag auf Verlängerung wurde am
  8. März 2017 gestellt, somit während des Studienjahres 2016/
  9. Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, wäre somit grundsätzlich das abgeschlossene Studienjahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Studienjahr 2015 aus 2016,. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen hat (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung) und nunmehr ein weiteres Studienjahr abgelaufen ist, ist der Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2016/2017 relevant.Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen hat vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung) und nunmehr ein weiteres Studienjahr abgelaufen ist, ist der Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2016 aus 2017, relevant. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG i.V.m. § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV ist im Fall eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität (oder der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein Zeugnis über die am
  10. Juni 2017 absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgelegt, aus dem weder die Wochenstundenanzahl noch die ECTS-Wertigkeit hervorgehen. Dass sie positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) im Studienjahr 2016/17 absolviert hat, konnte folglich nicht festgestellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG 2005 dar (VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856; s. auch VwGH 13.12.2011, 2011/22/0307).Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität (oder der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein Zeugnis über die am
  11. Juni 2017 absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgelegt, aus dem weder die Wochenstundenanzahl noch die ECTS-Wertigkeit hervorgehen. Dass sie positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) im Studienjahr 2016/17 absolviert hat, konnte folglich nicht festgestellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keinen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 dar (VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856; s. auch VwGH 13.12.2011, 2011/22/0307). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt weiters die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann - für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt weiters die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann - für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0016). Dass unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind, gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vorliegen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und besteht diesbezüglich auch keine Anleitungspflicht der Behörde (vgl. dazu VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098).Dass unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind, gemäß Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vorliegen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und besteht diesbezüglich auch keine Anleitungspflicht der Behörde vergleiche dazu VwGH 3.3.2011, 2009/22/0098). Mit der gemäß § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des § 11 NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG (VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446). Da es gegenständlich sohin an einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 NAG den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Recht ohne weiteres abgewiesen.Mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des Paragraph 11, NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG (VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446). Da es gegenständlich sohin an einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hat die Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, NAG den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Recht ohne weiteres abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.10.2013, 2012/22/0066, einzugehen, worin der Verwaltungsgerichtshof einen Studienerfolg nicht von vornherein verneint hat, wenn eine Verlängerung des Vorstudienlehrgangs genehmigt worden ist und der Beschwerdeführer Zeugnisse über zwei positiv abgelegte Ergänzungsprüfungen mit einer Semesterstundenanzahl von „24 + 20“ bzw. „6 + 6“ vorgelegt hat. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin zur Ablegung der Ergänzungsprüfung ein
  12. Semester gewährt. Laut Kursbestätigung Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vom
  13. März 2017, hat die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016 den Kurs „Deutsch für Fortgeschrittene“ im Ausmaß von 24 Wochenstunden absolviert, laut der handschriftlichen Notiz der Kursleiterin vom
  14. April 2017 (ohne Amtssignatur!) hat die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2016 den Deutsch-Kurs im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert, sodass sich daraus auf eine positiv abgelegte Ergänzungsprüfung mit einer Semesterstundenanzahl 28+20 schließen ließe. Damit würde die in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 vorgesehene Semesterstundenanzahl von acht bei weitem überschritten. Der Vollständigkeit halber ist noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.10.2013, 2012/22/0066, einzugehen, worin der Verwaltungsgerichtshof einen Studienerfolg nicht von vornherein verneint hat, wenn eine Verlängerung des Vorstudienlehrgangs genehmigt worden ist und der Beschwerdeführer Zeugnisse über zwei positiv abgelegte Ergänzungsprüfungen mit einer Semesterstundenanzahl von „24 + 20“ bzw. „6 + 6“ vorgelegt hat. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin zur Ablegung der Ergänzungsprüfung ein
  15. Semester gewährt. Laut Kursbestätigung Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vom
  16. März 2017, hat die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016 den Kurs „Deutsch für Fortgeschrittene“ im Ausmaß von 24 Wochenstunden absolviert, laut der handschriftlichen Notiz der Kursleiterin vom
  17. April 2017 (ohne Amtssignatur!) hat die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2016 den Deutsch-Kurs im Ausmaß von 20 Wochenstunden absolviert, sodass sich daraus auf eine positiv abgelegte Ergänzungsprüfung mit einer Semesterstundenanzahl 28+20 schließen ließe. Damit würde die in Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 vorgesehene Semesterstundenanzahl von acht bei weitem überschritten. Selbst wenn man damit das Zeugnis über die abgelegte Ergänzungsprüfung Deutsch in Verbindung mit den beiden Bestätigungen als Erfolgsnachweis werten wollte, wäre dadurch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Es wäre damit zwar die besondere Erteilungsvoraussetzung gegeben, das Ansuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte jedoch mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG keinen Erfolg:Selbst wenn man damit das Zeugnis über die abgelegte Ergänzungsprüfung Deutsch in Verbindung mit den beiden Bestätigungen als Erfolgsnachweis werten wollte, wäre dadurch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Es wäre damit zwar die besondere Erteilungsvoraussetzung gegeben, das Ansuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte jedoch mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG keinen Erfolg: Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin nunmehr in ***, *** ihren Hauptwohnsitz, wo sie gemeinsam mit einer Freundin wohnt. Die Wohnung steht im Eigentum des Großvaters der Freundin, D, der die Beschwerdeführerin dort unentgeltlich – ohne vertragliche Vereinbarung bzw. Mietvertrag – wohnen lässt. Damit hat sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z. 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 16. April 2015 mit dem Aufenthaltstitel „Studierender“ in Österreich. Sie hat durch den Vorstudienlehrgang entsprechende Deutsch-Kenntnisse erworben und verfügt hier auch über soziale Kontakte. Sie ist ledig, ihr minderjähriges Kind lebt in der Mongolei bei ihren Eltern. Dass sie in Österreich Verwandte hat, ist nicht hervorgekommen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Kind und ihre engsten Verwandten in der Mongolei leben, ist die Erteilung des Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 2 Z. 2 zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht geboten.Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin nunmehr in ***, *** ihren Hauptwohnsitz, wo sie gemeinsam mit einer Freundin wohnt. Die Wohnung steht im Eigentum des Großvaters der Freundin, D, der die Beschwerdeführerin dort unentgeltlich – ohne vertragliche Vereinbarung bzw. Mietvertrag – wohnen lässt. Damit hat sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 16. April 2015 mit dem Aufenthaltstitel „Studierender“ in Österreich. Sie hat durch den Vorstudienlehrgang entsprechende Deutsch-Kenntnisse erworben und verfügt hier auch über soziale Kontakte. Sie ist ledig, ihr minderjähriges Kind lebt in der Mongolei bei ihren Eltern. Dass sie in Österreich Verwandte hat, ist nicht hervorgekommen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Kind und ihre engsten Verwandten in der Mongolei leben, ist die Erteilung des Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht geboten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1043.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.