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{'item': 'LVwG-AV-134/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-134/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Melk verhängte mit Bescheid vom 19.12.2017, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen

§ 12Abs.

1 des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Diesem Verbot lag folgender Sachverhalt zu Grunde:„Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen

Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Diesem Verbot lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ihre Ehefrau, Frau C, hat am 17.6.2017 bei der Polizeiinspektion *** zu Protokoll gegeben, dass Sie am 17.6.2017 gegen 21 Uhr schwer alkoholisiert nach Hause gekommen und über die Futterschüssel der Katze gestolpert sind. Sie habe versucht, Sie aufzufangen, Sie aber wehrten sich und haben Ihre Frau leicht am Auge verletzt und zur Seite gestoßen. Danach gingen sie zur Bestecklade und nahmen ein Jausenmesser heraus, fuchtelten vor den Augen Ihrer Frau damit herum und schauten ihr dabei direkt in die Augen. Dabei sagten Sie zu ihr, „dass sie schon sehen werde, was sie davon habe“ und haben sie mit den Worten „ich erschlag dich“ gefährlich bedroht. Weiters gab Ihre Frau zu Protokoll, dass sie von Ihnen im alkoholisierten Zustand schon des Öfteren an den Armen gepackt und geschüttelt wurde bzw. haben Sie auch häufig Drohungen gegen sie und andere Personen ausgesprochen. Konkret haben sie am 13.6.2017 um 9.30 Uhr Ihrer Frau ein Hämatom am rechten Unterarm zugefügt. Aufgrund dieser Aussagen wurde über Sie am 17.6.2017 um 21.40 Uhr ein Betretungsverbot verhängt, welches von der Bezirkshauptmannschaft Melk auch bestätigt wurde. Mit ha. Bescheid vom 22.6.2017, Zl. ***, wurde über Sie im Mandatsverfahren ein Waffenverbot erlassen, welches Ihnen am 22.6.2017 nachweislich zugestellt wurde. Im Zuge der Ausfolgung des Bescheides wurden Ihre Waffenbesitzkarte, mehrere Messer, diverse Jagd- und Sportwaffen, zwei Armbrust, Messer, Munition diverser Kaliber, und Schusswaffen, welche zum Teil nicht registriert waren, sichergestellt und der Bezirkshauptmannschaft Melk übermittelt. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass Sie im Besitz verbotener Waffen iSd §17 Abs 1 Z 3 und 6 WaffG waren. Es handelte sich dabei um eine abgesägte Schrotflinte und einen Morgenstern Gegen den angeführten Mandatsbescheid haben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Vorstellung erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben Ihrer Frau unrichtig seien und jegliche Gewaltanwendung bzw. gefährliche Drohung in Abrede gestellt. Außerdem hätte die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren wegen Verdacht der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gegen Sie eingestellt.In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass Sie im Besitz verbotener Waffen iSd §17 Absatz eins, Ziffer 3 und 6 WaffG waren. Es handelte sich dabei um eine abgesägte Schrotflinte und einen Morgenstern Gegen den angeführten Mandatsbescheid haben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Vorstellung erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben Ihrer Frau unrichtig seien und jegliche Gewaltanwendung bzw. gefährliche Drohung in Abrede gestellt. Außerdem hätte die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren wegen Verdacht der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gegen Sie eingestellt. Aufgrund des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde Frau C am 24.7.2017 ha. einvernommen. Dabei hat sie angegeben, dass die Verletzung an ihrem Auge durch Sie unabsichtlich erfolgt ist und sie sich durch Ihre Drohungen zu keinem Zeitpunkt gefürchtet habe. Ihrer Meinung nach seien diese nur milieubedingte Aussagen gewesen. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass Sie sie jemals geschlagen hätten. Mit schriftlicher Eingabe vom 7.9.2017 hat Ihre Frau mitgeteilt, dass sie die in der vor der Behörde am 24.7.2017 getätigten Aussagen zurücknehmen möchte, da diese nicht der Wahrheit entsprächen. Sie sei von Ihnen vor dieser Einvernahme genötigt worden, ihre in dieser Niederschrift gemachten Angaben zu widerrufen und zu Ihren Gunsten auszusagen. Weiters würden Sie seit kurzer Zeit wieder viel Alkohol trinken und die Situation zuhause hätte sich für sie wieder zugespitzt. Sie hätte Angst vor Ihnen und fürchtet, dass, wenn Sie Ihre Waffen wieder zurückbekämen, Sie ihr etwas antun könnten. Sie würde von Ihnen massiv bedroht und verbarrikadiere sich deswegen im Haus. Sie harre nur deshalb bei Ihnen aus, weil sie schwer krank sei und auf Ihre Hilfe angewiesen wäre. In einer neuerlichen Einvernahme mit Frau C am 3.10.2017 hat sie den Vorfall vom 17.6.2017 sinngemäß wiedergegeben und dass sie sich sehr gefürchtet hat, als Sie sie mit einem Jausenmesser bedrohten. Auch kamen ihr Gedanken, dass Sie sie vielleicht beim nächsten Mal mit einer Waffe bedrohen könnten. Weiters hat sie angegeben, dass Sie Ihren Waffenbesitz in den letzten Monaten sehr vermehrt hätten, weil Sie ständig bei Flohmärkten und Waffenhändlern unterwegs waren. Eine Vielzahl von Waffen hätten Sie im Haus überall aufgehängt und sind Sie im Besitz von ca. 68 Messern. Weiters gab sie an, dass Sie eine abgeschnittene „Pumpgun“ bzw. diverse nicht registrierte Faustfeuerwaffen besitzen. Die Faustfeuerwaffen samt zugehöriger Munition hätten Sie in drei Tresoren versperrt, der Aufbewahrungsort der Schlüssel war aber auch Ihrem Sohn bekannt, da sie gemeinsam mit ihm einmal in den Tresoren nachgesehen hätte, was Sie darin an Waffen aufbewahren. Abschließend gab sie zu Protokoll, dass Sie immer dann sehr aggressiv geworden sind, wenn Sie Alkohol getrunken haben, sie dann auch immer wieder bedrohten und sie sich vor Ihnen fürchtet. Trotz nunmehriger Scheidung haben Sie immer noch ein lebenslanges Wohnrecht im selben Haus. Mit ha. Schreiben vom 25.10.2017 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung eines Waffenverbotes

§ 12Waff

G Stellung zu nehmen.Mit ha. Schreiben vom 25.10.2017 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung eines Waffenverbotes

Paragraph 12, WaffG Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme haben Sie festgehalten, dass die Anschuldigungen Ihrer damaligen Ehegattin vollkommen haltlos sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Weiters beantragten Sie Ihre persönliche Einvernahme vor die Behörde. Diesem wurde entsprochen und kamen Sie am 28.11.2017 gemeinsam mit Ihrem Rechtsvertreter zur Bezirkshauptmannschaft Melk. In der mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift stellten Sie den Vorfall vom 17.6.2017 aus Ihrer Sicht dar und betonten, dass Sie Ihre Exgattin noch nie bedroht, geschlagen bzw. verbal nach dem Leben getrachtet haben. Sie seien aufgrund Ihres Berufes als Pfleger in einem Therapiezentrum den Umgang mit schwierigen Menschen gewohnt und wissen daher auch mit Ihrer Exgattin, die seit ca. 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung ist und entsprechende Medikamente nimmt, umzugehen. Sie kennen Ihre Exgattin schon eine sehr lange Zeit und fühlen sich in gewisser Weise für sie noch immer verantwortlich. Hinsichtlich Ihrer „Sammelleidenschaft“ für diverse Messer, Armbrust, Bajonette, Waffen etc. haben Sie angegeben, dass diese schon seit ca. 30 Jahren besteht und stellen Sie auch gar nicht in Abrede, dass Sie Waffen zu spät registrieren haben lassen, dass Sie verbotene Waffen und mehr als die behördlich bewilligten genehmigungspflichtigen Schusswaffen besessen haben. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass Ihre Exgattin ursprünglich bei der Polizeiinspektion *** am 20.6.2017 die Erstaussage machte. Erstaussagen sind grundsätzlich ein erhöhter Glauben zu schenken, da darin meist – fernab von rechtlichen Beratungen oder anderen Einflüssen – der tatsächliche Geschehensablauf widergegeben wird. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 24.7.2017 kalmierte Ihre Exfrau sämtliche Aussagen Ihrerseits und versuchte die Angelegenheit zu beschwichtigen. Dies offensichtlich unter dem Einfluss und Druck Ihrerseits. Dadurch entstand kurzfristig ein sehr undurchsichtiges Gesamtbild. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 3.10.2017 machte Ihre Exgattin aber einen sehr glaubhaften Eindruck. Auf Nachfrage schilderte sie sehr genau und exakt Gegenstände und Auseinandersetzungen mit Ihnen. Die Schilderungen der Geschehnisse waren schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Sie gab auch an, wenn sie etwas nicht mehr in Erinnerung hatte. Auch die Tatsache, dass Frau C bei ihrer ersten Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Melk zu Ihren Gunsten aussagte und alle Vorwürfe zu beschwichtigen versuchte, ergeben nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens insofern Sinn, als Frau C offensichtlich aufgrund ihrer Krankheit in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu Ihnen steht. Bei der Einvernahme am 03.102017 führte Sie dazu auch an, dass Sie bei Ihrer vorherigen Aussage unter Druck stand und deshalb die Vorkommnisse zu beschwichtigen bzw. negieren versuchte. Die schriftlichen Stellungnahmen und Aussage bei Ihrer Einvernahme konnten die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben von Ihrer Exgattin nicht entkräften. Sofern Sie auf dabei auf das Krankheitsbild Ihrer Exfrau verwiesen, konnte bei der persönlichen Einvernahme Ihrer Exgattin diesbezüglich kein Widerspruch oder ähnliches erkannt werden. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78) Der unbefugte Besitz von Waffen kann ein Waffenverbot rechtfertigen (vgl. VwGH 27.2.2003, 2001/20/0213). Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht, losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls, die Verhängung eines Waffenverbotes. Sie waren wie angeführt im Besitz verbotener Waffen iSd §17 Abs 1 Z 3 und 6 WaffG, nämlich einer abgesägten Schrotflinte und einem Morgenstern. Die Behörde hat Ihnen ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich Ihres unerlaubten Waffenbesitzes vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbotes von Relevanz ist. Den nicht rechtmäßigen Besitz und die Nichtregistrierung Ihrer Waffen haben Sie in der Niederschrift am 28.11.2017 auch gar nicht in Abrede gestellt.Der unbefugte Besitz von Waffen kann ein Waffenverbot rechtfertigen vergleiche VwGH 27.2.2003, 2001/20/0213). Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht, losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls, die Verhängung eines Waffenverbotes. Sie waren wie angeführt im Besitz verbotener Waffen iSd §17 Absatz eins, Ziffer 3 und 6 WaffG, nämlich einer abgesägten Schrotflinte und einem Morgenstern. Die Behörde hat Ihnen ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich Ihres unerlaubten Waffenbesitzes vorgeworfen und damit einen Umstand aufgezeigt, der bei der Verhängung eines Waffenverbotes von Relevanz ist. Den nicht rechtmäßigen Besitz und die Nichtregistrierung Ihrer Waffen haben Sie in der Niederschrift am 28.11.2017 auch gar nicht in Abrede gestellt.

§ 12

Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA).Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78).Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019).Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). In Anbetracht der oben angeführten Umstände und infolge Ihres umfangreichen Waffenbestandes, insbesondere dem Besitz von verbotenen, sowie nicht registrierten Waffen, liegen hinreichend bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG 1997 vor. Es kann aufgrund der vorangegangenen Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrer Exfrau und aufgrund Ihres umfangreichen teilweise auch unrechtsmäßig besessenen Waffenbestandes, nicht ausgeschlossen werden, dass Sie zukünftig Waffen missbräuchlich verwenden könnten, zumal es in der Vergangenheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrer Exgattin gekommen ist und Sie immer noch ein Wohnrecht im selben Haus wie Ihre Exgattin haben. Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“In Anbetracht der oben angeführten Umstände und infolge Ihres umfangreichen Waffenbestandes, insbesondere dem Besitz von verbotenen, sowie nicht registrierten Waffen, liegen hinreichend bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, WaffG 1997 vor. Es kann aufgrund der vorangegangenen Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrer Exfrau und aufgrund Ihres umfangreichen teilweise auch unrechtsmäßig besessenen Waffenbestandes, nicht ausgeschlossen werden, dass Sie zukünftig Waffen missbräuchlich verwenden könnten, zumal es in der Vergangenheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrer Exgattin gekommen ist und Sie immer noch ein Wohnrecht im selben Haus wie Ihre Exgattin haben. Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er seine Waffen ordnungsgemäß gemeldet habe. Dies eventuell verspätet. Die Behörde habe auch einfach der Exfrau geglaubt ohne eine nähere Prüfung durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2018 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verwahrte zu Hause eine Schrotflinte mit abgesägtem Lauf. Weiters hatte er einen Morgenstern zu Hause. Das diesbezügliche waffenrechtliche Verfahren endete mit einer Diversion. Am 17.6.2017 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und C. Im Zuge dieses Streites kam es zu einer Rangelei zwischen den beiden Eheleuten und griff der Beschwerdeführer zu einem Jausenmesser und bedrohte seine Frau mit den Worten „Du wirst schon sehen was du davon hast“. Bei dem Gerangel wurden auch Drohungen wie „Ich erschlage dich“ oder „Ich schlage dich“ vom Beschwerdeführer geäußert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine abgesägte Schrotflinte und einen Morgenstern in seinem Haus hatte. Ebenso unstrittig ist, dass es am 17.6.2017 zu einem Streit zwischen den beiden Eheleuten kam. Nicht festgestellt werden konnte der genaue Verlauf des Streites. Jedoch ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin C, dass Drohungen gegen sie gefallen sind. Die Zeugin schilderte in der Verhandlung, welche Überwindung es sie gekostet hat die Polizei um Hilfe zu rufen, da ihr die ganze Sache damals schon peinlich war. Dies wertet das Gericht als Indiz für ihre Glaubwürdigkeit. Rechtlich folgt:

§ 12

Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall gab es zwischen den damaligen Eheleuten im Zuge der bevorstehenden Trennung eine emotionale verbale Auseinandersetzung. Drohungen gab es bei dem Streit am 17.6.2017 mit dem Wortlaut „Du wirst schon sehen was du davon hast“. Diese Aussage ist klar im Zusammenhang mit dem Streit zu sehen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer zwei verbotene Waffen zu Hause. Bei einer der verbotenen Waffen handelte es sich um eine abgesägte Schrotflinte. Dem Beschwerdeführer musste als Jäger bewusst sein, dass diese Waffe eine verbotene Waffe ist. Er hat sie jedoch trotzdem behalten und nicht ordnungsgemäß gemeldet und entsorgen lassen. Gerade bei Streitigkeiten im Familienumfeld muss mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden, da die betreffenden Personen sich in sehr schwierigen emotionalen Gefühlslagen befinden. Zu dieser Situation tritt im gegenständlichen Fall noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe, nämlich eine abgesägte Schrotflinte, zu Hause hatte. Gerade bei dieser Waffengattung – abgesägte Schrotflinte – muss von einer erhöhten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass diese Waffen verboten sind und allgemein bekannt ist welche Schäden diese Waffen verursachen. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die verbotene Waffe besaß und zeigt dieser Umstand, dass ihm die waffenrechtlichen Bestimmungen nicht wirklich interessierten. Weiters gab es in der Ehe des Beschwerdeführers Streit und war diese vor der Scheidung. Letztlich darf auch nicht der Vorfall vom 17.6.2017 übersehen werden, wonach der Beschwerdeführer zumindest laut mit seiner Ehefrau gestritten hat und im Zuge dieses Streites zu einem Jausen- oder Buttermesser gegriffen hat und eine Drohung gegen seine Frau ausgesprochen hat.

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Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In einer Gesamtbetrachtung des Falles war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im vorliegenden Fall hat es einen Streit gegeben bei dem auch Drohungen ausgesprochen wurden. Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe. Ihm musste bewusst sein, dass der Besitz der verbotenen Waffe strafbar ist. Dies wiederum zeigt das geringe Interesse sich an Gesetze zu halten. Die Kombination dieser beiden Elemente begründet jedenfalls ein Waffenverbot.

Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In einer Gesamtbetrachtung des Falles war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im vorliegenden Fall hat es einen Streit gegeben bei dem auch Drohungen ausgesprochen wurden. Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe. Ihm musste bewusst sein, dass der Besitz der verbotenen Waffe strafbar ist. Dies wiederum zeigt das geringe Interesse sich an Gesetze zu halten. Die Kombination dieser beiden Elemente begründet jedenfalls ein Waffenverbot. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.134.001.2018

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