GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2017
Vm § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) auf, bis spätestens 10.01.2018 eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es richtig sei, dass anlässlich der Personenkontrolle 14 Joints bei ihm sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei am Abend der Amtshandlung auf einer Party eingeladen gewesen und hätte die Joints als Geschenk zur gemeinsamen Konsumation mitgebracht. Er würde ausschließlich beim Fortgehen mit Freunden und Bekannten gemeinschaftlich konsumieren. Der Beschwerdeführer hätte erst im Sommer wieder mit dem sporadischen Konsum begonnen und zuvor jahrelang kein Cannabis konsumiert. Es stehe somit fest, dass es sich um gelegentlichen Konsum handle. Bei Cannabisersttätern sei in der Regel kein Handlungsbedarf gegeben und daher das Verfahren einzustellen. Die ständige Rechtsprechung erfordere exakte Feststellungen zu einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sowie zur Konsumfrequenz und Menge, da ansonsten begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung denkunmöglich seien. Der VwGH hätte festgehalten, dass selbst ein bloß zweimaliger Cannabismissbrauch im Monat nicht per se als abhängigkeitsbegründend angesehen werden könne. Es bedürfe nach der Rechtsprechung konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Menge des konsumierten Suchtmittels. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für einen Aufforderungsbescheid müssten ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Betreffende infolge Suchtmittelabhängigkeit keine gesundheitliche Eignung hätte. Es würde sich in seinem Fall um vergangenen gelegentlichen Konsum von Cannabis handeln. Es müssten zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, sehr wohl aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung. Es könne weder aus seiner Aussage gegenüber den Meldungslegern noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich durch ein Suchtverhalten beeinträchtigt wäre oder häufig Suchtmittel zu sich nehmen würde. Es lägen daher keine begründeten Bedenken vor. Es bestünde auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt werde. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2017
Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) auf, bis spätestens 10.01.2018 eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es richtig sei, dass anlässlich der Personenkontrolle 14 Joints bei ihm sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei am Abend der Amtshandlung auf einer Party eingeladen gewesen und hätte die Joints als Geschenk zur gemeinsamen Konsumation mitgebracht. Er würde ausschließlich beim Fortgehen mit Freunden und Bekannten gemeinschaftlich konsumieren. Der Beschwerdeführer hätte erst im Sommer wieder mit dem sporadischen Konsum begonnen und zuvor jahrelang kein Cannabis konsumiert. Es stehe somit fest, dass es sich um gelegentlichen Konsum handle. Bei Cannabisersttätern sei in der Regel kein Handlungsbedarf gegeben und daher das Verfahren einzustellen. Die ständige Rechtsprechung erfordere exakte Feststellungen zu einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sowie zur Konsumfrequenz und Menge, da ansonsten begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung denkunmöglich seien. Der VwGH hätte festgehalten, dass selbst ein bloß zweimaliger Cannabismissbrauch im Monat nicht per se als abhängigkeitsbegründend angesehen werden könne. Es bedürfe nach der Rechtsprechung konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Menge des konsumierten Suchtmittels. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für einen Aufforderungsbescheid müssten ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Betreffende infolge Suchtmittelabhängigkeit keine gesundheitliche Eignung hätte. Es würde sich in seinem Fall um vergangenen gelegentlichen Konsum von Cannabis handeln. Es müssten zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, sehr wohl aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung. Es könne weder aus seiner Aussage gegenüber den Meldungslegern noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich durch ein Suchtverhalten beeinträchtigt wäre oder häufig Suchtmittel zu sich nehmen würde. Es lägen daher keine begründeten Bedenken vor. Es bestünde auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt werde. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt daraufhin am 28.03.2018 und 09.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2018. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschuldigtenvernehmungsprotokolle vom 09.09.2008, 10.10.2008, 25.03.2010, 25.02.2011 und 12.10.2014 ein. Diese wurden mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.04.2018 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesendet. Bis dato langte keine Stellungahme ein. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat im Juni 2008, im Juli 2008, mehrmals im August 2008, im September 2008, im Oktober 2008, dann laufend bis Jänner 2010, weiters von Oktober 2010 bis Dezember 2010, dann im März 2014 und zuletzt im Sommer 2017 Suchtgift in Form von Cannabinoiden (Cannabis, Marihuana) konsumiert. Er war im März 2010 aufgrund Drogensucht in Therapie. Eine Harnprobe im Jänner 2010 war auf Cannabinoide positiv, 2014 war ebenfalls ein Harntest positiv, auf THC. Diese Feststellungen basieren auf den von der Polizeiinspektion *** zugesandten Beschuldigtenvernehmungsprotokollen vom 09.09.2008, 10.10.2008, 25.03.2010, 25.02.2011 und 12.10.2014 sowie dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 28.09.2017 und dem Polizeibericht vom 08.11.2017 und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2018. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2018, zuletzt mit 15 Jahren Rauschgift genommen zu haben, sind unglaubwürdig. Ebenso, dass es im Zusammenhang damit keine polizeilichen Amtshandlungen gegeben hätte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise: „§ 14.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1577.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.