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{'item': 'LVwG-AV-1577/001-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 24Art. 130§ 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1577/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2017

§ 24Abs. 4 FSG i

Vm § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) auf, bis spätestens 10.01.2018 eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es richtig sei, dass anlässlich der Personenkontrolle 14 Joints bei ihm sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei am Abend der Amtshandlung auf einer Party eingeladen gewesen und hätte die Joints als Geschenk zur gemeinsamen Konsumation mitgebracht. Er würde ausschließlich beim Fortgehen mit Freunden und Bekannten gemeinschaftlich konsumieren. Der Beschwerdeführer hätte erst im Sommer wieder mit dem sporadischen Konsum begonnen und zuvor jahrelang kein Cannabis konsumiert. Es stehe somit fest, dass es sich um gelegentlichen Konsum handle. Bei Cannabisersttätern sei in der Regel kein Handlungsbedarf gegeben und daher das Verfahren einzustellen. Die ständige Rechtsprechung erfordere exakte Feststellungen zu einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sowie zur Konsumfrequenz und Menge, da ansonsten begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung denkunmöglich seien. Der VwGH hätte festgehalten, dass selbst ein bloß zweimaliger Cannabismissbrauch im Monat nicht per se als abhängigkeitsbegründend angesehen werden könne. Es bedürfe nach der Rechtsprechung konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Menge des konsumierten Suchtmittels. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für einen Aufforderungsbescheid müssten ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Betreffende infolge Suchtmittelabhängigkeit keine gesundheitliche Eignung hätte. Es würde sich in seinem Fall um vergangenen gelegentlichen Konsum von Cannabis handeln. Es müssten zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, sehr wohl aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung. Es könne weder aus seiner Aussage gegenüber den Meldungslegern noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich durch ein Suchtverhalten beeinträchtigt wäre oder häufig Suchtmittel zu sich nehmen würde. Es lägen daher keine begründeten Bedenken vor. Es bestünde auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt werde. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten forderte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2017

Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) auf, bis spätestens 10.01.2018 eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es richtig sei, dass anlässlich der Personenkontrolle 14 Joints bei ihm sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei am Abend der Amtshandlung auf einer Party eingeladen gewesen und hätte die Joints als Geschenk zur gemeinsamen Konsumation mitgebracht. Er würde ausschließlich beim Fortgehen mit Freunden und Bekannten gemeinschaftlich konsumieren. Der Beschwerdeführer hätte erst im Sommer wieder mit dem sporadischen Konsum begonnen und zuvor jahrelang kein Cannabis konsumiert. Es stehe somit fest, dass es sich um gelegentlichen Konsum handle. Bei Cannabisersttätern sei in der Regel kein Handlungsbedarf gegeben und daher das Verfahren einzustellen. Die ständige Rechtsprechung erfordere exakte Feststellungen zu einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln sowie zur Konsumfrequenz und Menge, da ansonsten begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung denkunmöglich seien. Der VwGH hätte festgehalten, dass selbst ein bloß zweimaliger Cannabismissbrauch im Monat nicht per se als abhängigkeitsbegründend angesehen werden könne. Es bedürfe nach der Rechtsprechung konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Menge des konsumierten Suchtmittels. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für einen Aufforderungsbescheid müssten ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Betreffende infolge Suchtmittelabhängigkeit keine gesundheitliche Eignung hätte. Es würde sich in seinem Fall um vergangenen gelegentlichen Konsum von Cannabis handeln. Es müssten zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, sehr wohl aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung. Es könne weder aus seiner Aussage gegenüber den Meldungslegern noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich durch ein Suchtverhalten beeinträchtigt wäre oder häufig Suchtmittel zu sich nehmen würde. Es lägen daher keine begründeten Bedenken vor. Es bestünde auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt werde. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt daraufhin am 28.03.2018 und 09.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2018. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschuldigtenvernehmungsprotokolle vom 09.09.2008, 10.10.2008, 25.03.2010, 25.02.2011 und 12.10.2014 ein. Diese wurden mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.04.2018 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesendet. Bis dato langte keine Stellungahme ein. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat im Juni 2008, im Juli 2008, mehrmals im August 2008, im September 2008, im Oktober 2008, dann laufend bis Jänner 2010, weiters von Oktober 2010 bis Dezember 2010, dann im März 2014 und zuletzt im Sommer 2017 Suchtgift in Form von Cannabinoiden (Cannabis, Marihuana) konsumiert. Er war im März 2010 aufgrund Drogensucht in Therapie. Eine Harnprobe im Jänner 2010 war auf Cannabinoide positiv, 2014 war ebenfalls ein Harntest positiv, auf THC. Diese Feststellungen basieren auf den von der Polizeiinspektion *** zugesandten Beschuldigtenvernehmungsprotokollen vom 09.09.2008, 10.10.2008, 25.03.2010, 25.02.2011 und 12.10.2014 sowie dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 28.09.2017 und dem Polizeibericht vom 08.11.2017 und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.04.2018. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2018, zuletzt mit 15 Jahren Rauschgift genommen zu haben, sind unglaubwürdig. Ebenso, dass es im Zusammenhang damit keine polizeilichen Amtshandlungen gegeben hätte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise: „§ 8.

(1)Absatz eins,... ...
(3)Absatz 3,… 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 … § 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,… …
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise: „§ 14.

(1)Absatz eins,Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. …
(5)Absatz 5,Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 darauf, dass aufgrund einer hohen Anzahl von am 28.09.2017 beim Beschwerdeführer aufgefundener Joints der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit bestünde und sich daher die Frage der gesundheitlichen Eignung zum sicheren Lenken eines Kraftfahrzeuges stelle. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Diese sollte Grundlage für ein vom Amtsarzt zu erstellendes ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B dienen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass exakte Feststellungen zu einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln und zur Konsumfrequenz und Menge für begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung erforderlich wären. Es hätte sich auch nur um vergangenen gelegentlichen Konsum von Cannabis gehandelt. Es würden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, etwa infolge Suchtmittelabhängigkeit, vorliegen. Es bestünde auch nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr beeinträchtigt wäre. Aufgrund der vorliegenden Beschuldigtenvernehmungen durch die Polizei am 09.09.2008, 10.10.2008, 25.03.2010, 25.02.2011, 12.10.2014 und 28.09.2017 bestehen begründete Bedenken, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben süchtig und befand sich in Therapie. Doch auch bereits aufgrund der Vielzahl früherer Konsumationen wäre für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit gegeben. Aus den Beschuldigtenvernehmungsprotokollen ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer Rauschgift konsumiert hat, sondern auch dessen Erwerb vorgenommen hat, und sind darin nähere Angaben zur Menge und zur Art des Suchtmittels enthalten. Es liegt somit gehäufter Suchtgiftmissbrauch in der Vergangenheit vor. Auch war der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch geeignet, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auszulösen (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0287).Es liegt somit gehäufter Suchtgiftmissbrauch in der Vergangenheit vor. Auch war der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch geeignet, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auszulösen vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0287). Dies hat zur Folge, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zur Sicherstellung der in § 14 Abs. 5 FSG-GV angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232).Dies hat zur Folge, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Sicherstellung der in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). Das gilt nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern in gleicher Weise für die – gleichfalls in § 24 Abs. 4 FSG geregelte – Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Im konkreten Fall ist dies die Vorlage einer psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme.Das gilt nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern in gleicher Weise für die – gleichfalls in Paragraph 24, Absatz 4, FSG geregelte – Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Im konkreten Fall ist dies die Vorlage einer psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf § 14 Abs. 1 FSG-GV, wonach unter anderem Personen, bei denen der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit besteht, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen haben.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV, wonach unter anderem Personen, bei denen der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit besteht, eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen haben. Für die Erlassung einer Aufforderung nach Abs. 4 (des § 24 FSG) genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Es bedarf zur Annahme dieser Bedenken aber noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0330, hier: Bedenken wegen Neigung zu Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit).Für die Erlassung einer Aufforderung nach Absatz 4, (des Paragraph 24, FSG) genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Es bedarf zur Annahme dieser Bedenken aber noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen vergleiche VwGH vom 14.03.2000, 99/11/0330, hier: Bedenken wegen Neigung zu Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit). Es geht bei Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach dieser Gesetzesstelle noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen, wie in gegenständlichem Fall, genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Es ist die Eignung des Beschwerdeführers nach dem allgemeinen Grundsatz des Führerscheingesetzes vom Amtsarzt zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zur vom Rechtsvertreter vorgelegten Verständigung der STA *** betreffend Zurücktreten von der Verfolgung nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) ist festzuhalten, dass diese Verständigung vom 14.11.2017 lediglich einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach dem Suchtmittelgesetz betrifft. Das Strafverfahren ist nach SMG fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich zum Beispiel der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1577.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.