← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1535/001-2017'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 11§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 24§ 43a§§ 41§ 46§ 293§ 21a§ 9bArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1535/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige der USA, stellte am
  3. Mai 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Dazu wurden von ihr verschiedene Unterlagen vorgelegt. 1.
  4. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  5. August 2017 zur Vorlage ergänzender Unterlagen binnen gesetzter Frist auf. Im Wesentlichen wurden folgende Unterlagen abverlangt: Eine Kopie des gültigen Reisedokumentes lautend auf den neuen Familiennamen; eine aktuelle Meldebestätigung und ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Land, in dem die Beschwerdeführerin derzeit niedergelassen sei; einen aktuellen Grundbuchsauszug und einen Wohnungsplan betreffend die beabsichtigte Unterkunft; Nachweise betreffend die Höhe und die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen; Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes; Bekanntgabe allfälliger Unterhalts- bzw. Alimentationsverpflichtungen; aktuelle KSV1870-Auskunft hinsichtlich des Ehemannes; Deutschnachweis (wobei über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages belehrt wurde). Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte dazu keine Urkundenvorlage und es wurde auch kein Vorbringen erstattet. 1.
  6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  7. November 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin

§ 11Abs. 2 Z 1 i

Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie § 21a Abs. 1 NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen) abgewiesen.1.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. November 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Kopie ihres gültigen Reisedokumentes lautend auf ihren neuen Familiennamen, sowie einer aktuellen Meldebestätigung und einem aktuellen Strafregisterauszug aus dem Land, in dem sie derzeit niedergelassen ist, nicht vorgelegt habe, habe die sicherheitspolizeiliche Prüfung nicht durchgeführt werden können. Durch die Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen sei auch eine Prüfung der Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht möglich, ebensowenig ob der Vermieter der Wohnungseigentümer sei und ob allenfalls anderen Personen ein Wohnrecht grundbücherlich verbrieft sei. Ein Nachweis über die Mitversicherung (Bestätigung der Gebietskrankenkasse) sei nicht vorgelegt worden. Auch bezüglich der Frage des gesicherten Lebensunterhaltes sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden. Fallbezogen erforderlich wäre ein Familieneinkommen von 1.744,85 Euro, wobei mangels entsprechender Bekanntgabe bzw. Urkundenvorlage die konkreten regelmäßigen Aufwendungen nicht bekannt seien. Zur bei Antragstellung vorgelegten Einstellungszusage sei festzuhalten, dass diese kein Ausstellungsdatum aufweise und auch keine Aussage betreffend Gültigkeitsdauer und Dauer eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses. Im Ergebnis sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen werde. Schließlich sei trotz Aufforderung auch kein Sprachnachweis (A1-Diplom bzw. entsprechender nostrifizierter Schulnachweis) vorgelegt worden. Der beantragte Aufenthaltstitel sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK zu erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das Interesse der Beschwerdeführerin überwiege. Der beantragte Aufenthaltstitel sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK zu erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das Interesse der Beschwerdeführerin überwiege. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht dazu eine als „Wiederaufnahme“ bezeichnete Beschwerde ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin endlich alle Dokumente aus Deutschland und den USA bekommen habe. Sie bitte um Antwort bis wann sie die Dokumente schicken könne. 1.
  2. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich als belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor, wobei die Beschwerdeführerin von der Vorlage in Kenntnis gesetzt wurde. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  4. März 2018 – unter ausdrücklicher Anführung der von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe – zur Vorlage aktueller Nachweise binnen gesetzter Frist auf, sowie zur Stellungnahme zur Frage, inwiefern die von der Behörde herangezogen Abweisungsgründe aktuell noch gegeben sind. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit gewährt, einen allfälligen Verhandlungswunsch bekannt zu geben. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte dazu keine Urkundenvorlage und es wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine Stellungnahme abgegeben.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Feststellungen: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der USA. Sie stellte persönlich am
  7. Mai 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Die Heirat erfolgte am
  8. April 2017 in ***. Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der USA. Sie stellte persönlich am
  9. Mai 2017 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Die Heirat erfolgte am
  10. April 2017 in ***. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er verfügt in Österreich über den im Jahr 2013 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland, ausgestellt im Jahr 2014 von der Stadt ***. Sie weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf: Von
  11. April 2016 bis
  12. Oktober 2016, von
  13. Februar 2017 bis
  14. Mai 2017, sowie von
  15. September 2017 bis
  16. Dezember
  17. Die Beschwerdeführerin hat bei Beantragung des verfahrensgegenständlichen Erstaufenthaltstitels verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere ihren Reisepass, ihre Geburts- und ihre Heiratsurkunde, ihre dt. Aufenthalts- und Gesundheitskarte, Schul- und Ausbildungsnachweise, eine Einstellungszusage, einen Mietvertrag, sowie Meldeabfragen. Nicht vorgelegt wurden ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Staat, in dem die Beschwerdeführerin bislang niedergelassen ist, ebensowenig ein Grundbuchsauszug und ein Wohnungsplan betreffend die Unterkunft in Österreich sowie ein Nachweis über erfolgte Mietzinszahlungen. Auch wurde kein Nachweis für das Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungsbestätigung weist kein Ausstellungsdatum auf und enthält keine Aussage betreffend die Gültigkeitsdauer der Bestätigung und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Einkommensnachweise hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt, ebensowenig eine KSV1870-Auskunft. Angaben betreffend regelmäßige Aufwendungen wurden nicht getätigt. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich ein Mietzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2016 von monatlich 695,-- Euro. Dazu kommen Kosten für eine laut Mietvertrag zwingend abzuschließende Haushaltsversicherung, wobei die jährliche Prämie laut dem Mietvertrag angeschlossenen „Vorschlag für eine Haushaltsversicherung“ 152,39 Euro beträgt. Die Beschwerdeführerin hat kein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt. Sie hat auch nicht die Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung behauptet oder nachgewiesen. Ebensowenig, dass ihr die Erbringung eines Deutschnachweises auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnte. Ein Zusatzantrag auf Absehen vom Deutschnachweis wurde trotz Belehrung nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  18. August 2017 zur Vorlage ergänzender Unterlagen – v.a. polizeiliches Führungszeugnis, Grundbuchsauszug, Wohnungsplan, Nachweise zu Aufwendungen, zum Krankenversicherungsschutz und zum gesicherten Lebensunterhalt, Bekanntgabe allfälliger Unterhalts- bzw. Alimentationsverpflichtungen, aktuelle KSV1870-Auskunft hinsichtlich des Ehemannes, Deutschnachweis – binnen gesetzter Frist aufgefordert. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte dazu keine Urkundenvorlage und es wurde auch kein Vorbringen erstattet (s. im Detail Punkt 1.2.). Ebensowenig wurden mit der Beschwerde zum Abweisungsbescheid der Behörde Unterlagen vorgelegt, obwohl in der Beschwerde angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin „endlich alle Dokumente aus Deutschland und USA bekommen habe“ (s. Punkt 1.4.). Auch zum hg. Aufforderungsschreiben vom
  19. März 2018 wurde keine Urkundenvorlage erstattet und es wurde bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine Stellungnahme abgegeben (s. Punkt 1.6.). 2.
  20. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.
  21. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  22. § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a sowie § 11 Abs. 2 bis Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: 3.
  23. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sowie Paragraph 11, Absatz 2 bis Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen, und […]
  2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“ „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)[…]Paragraph 11,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 3.

  1. § 21a NAG und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lauten:3.
  2. Paragraph 21 a, NAG und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV) lauten: „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs. 4 oder § 26 stellen.

(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
  1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
  2. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder
  3. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘

§ 43afür die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘

Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel

§§ 41Abs.

1, 42 oder 43c innehatte, sind,3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. c beantragen oder4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5. die

§ 9Abs. 5 Z 3 Int

G auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.5. die

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Absatz eins, gelten.

(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung

Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung

Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“ „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:4.
  3. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 4.1.
  4. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie § 21a Abs. 1 NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen).4.1.
  5. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen). 4.1.
  6. Zur Nichterfüllung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen: a)

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. a)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2). Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde seitens der Beschwerdeführerin kein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Staat, in dem sie bislang niedergelassen ist, vorgelegt (weder initiativ noch nach erfolgter Aufforderung). Es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet und es wurden keine Hinderungsgründe bekannt gegeben. Die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat vor diesem Hintergrund zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszufallen. Die zu treffende Prognoseentscheidung vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat vor diesem Hintergrund zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszufallen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht. b) Des Weiteren dürfen

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. b) Des Weiteren dürfen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Dieser Nachweis wurde – da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung weder einen Grundbuchsauszug noch einen Wohnungsplan oder einen Nachweis über erfolgte Mietzahlungen vorgelegt und zur Nichtvorlage auch kein Vorbringen erstattet hat – im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht.Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht. c)

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. c)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte vergleiche , etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet vergleiche etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keinen tragfähigen Nachweis vorgelegt und kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht.Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht. d)

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. d)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen vergleiche , etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die vorgelegte Einstellungsbestätigung der Beschwerdeführerin nicht geeignet zum Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel herangezogen zu werden. Einkommensnachweise zum Ehemann wurden wiederum nicht vorgelegt, ebensowenig eine KSV1870-Auskunft. Angaben betreffend regelmäßige Aufwendungen wurden nicht getätigt, wobei nach Aktenlage bei Heranziehung der Kosten für die Wohnung jedenfalls nicht unerhebliche monatliche Belastungen bestehen (zumindest rund 707,70 Euro für Miete und Haushaltsversicherung, d.h. nach Abzug des Werts der freien Station zumindest 418,83 Euro). Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). 4.1.3. Zur Nichterfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung:

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 9bAbs.

1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten

§ 9bAbs.

2 leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen.

Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten

Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen. Daneben gilt der Nachweis von Deutschkenntnissen etwa auch als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin kein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt. Sie hat auch nicht die Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung behauptet oder nachgewiesen. Ebensowenig, dass ihr die Erbringung eines Deutschnachweises auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnte. Ein Zusatzantrag auf Absehen vom Deutschnachweis wurde trotz Belehrung nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher § 21a Abs. 1 NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. 4.1.4. Zur Interessenabwägung

§ 11Abs.

3 NAG:4.1.4. Zur Interessenabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG: Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Darüber hinaus ist ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt aber auch nicht gegeben.Darüber hinaus ist ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt aber auch nicht gegeben. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche , etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Die am *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Dementsprechend ist auch kein besonderer Grad der Integration in Österreich zu erkennen. Von ihrem Ehemann abgesehen, verfügt die Beschwerdeführerin über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass der bisher zum Ehemann bestehende familiäre Kontakt auch weiterhin aufrechterhalten werden kann. Darauf hinzuweisen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführerin durch eine Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich weiterhin im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auch auf Grund der Vorhersehbarkeit der Antragsabweisung bei Nichterfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen vergleiche zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). 4.1.5. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.4.1.5. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch – zumal der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt vergleiche etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch – zumal der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1535.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.