F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
Vm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie § 21a Abs. 1 NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen) abgewiesen.1.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. November 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Interessen), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (fehlender Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (fehlender Krankenversicherungsschutz), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG (nicht gesicherter Lebensunterhalt) sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Kopie ihres gültigen Reisedokumentes lautend auf ihren neuen Familiennamen, sowie einer aktuellen Meldebestätigung und einem aktuellen Strafregisterauszug aus dem Land, in dem sie derzeit niedergelassen ist, nicht vorgelegt habe, habe die sicherheitspolizeiliche Prüfung nicht durchgeführt werden können. Durch die Nichtvorlage der abverlangten Unterlagen sei auch eine Prüfung der Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht möglich, ebensowenig ob der Vermieter der Wohnungseigentümer sei und ob allenfalls anderen Personen ein Wohnrecht grundbücherlich verbrieft sei. Ein Nachweis über die Mitversicherung (Bestätigung der Gebietskrankenkasse) sei nicht vorgelegt worden. Auch bezüglich der Frage des gesicherten Lebensunterhaltes sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden. Fallbezogen erforderlich wäre ein Familieneinkommen von 1.744,85 Euro, wobei mangels entsprechender Bekanntgabe bzw. Urkundenvorlage die konkreten regelmäßigen Aufwendungen nicht bekannt seien. Zur bei Antragstellung vorgelegten Einstellungszusage sei festzuhalten, dass diese kein Ausstellungsdatum aufweise und auch keine Aussage betreffend Gültigkeitsdauer und Dauer eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses. Im Ergebnis sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen werde. Schließlich sei trotz Aufforderung auch kein Sprachnachweis (A1-Diplom bzw. entsprechender nostrifizierter Schulnachweis) vorgelegt worden. Der beantragte Aufenthaltstitel sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK zu erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das Interesse der Beschwerdeführerin überwiege. Der beantragte Aufenthaltstitel sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK zu erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das Interesse der Beschwerdeführerin überwiege. 1.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 3.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘
Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
1, 42 oder 43c innehatte, sind,3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘
1 Z 2 lit. c beantragen oder4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ‚Rot–Weiß–Rot – Karte plus‘
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5. die
G auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.5. die
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
Abs. 1 gelten.
Absatz eins, gelten.
Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“
Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung
Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“ „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. a)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2). Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde seitens der Beschwerdeführerin kein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Staat, in dem sie bislang niedergelassen ist, vorgelegt (weder initiativ noch nach erfolgter Aufforderung). Es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet und es wurden keine Hinderungsgründe bekannt gegeben. Die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat vor diesem Hintergrund zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszufallen. Die zu treffende Prognoseentscheidung vergleiche etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044) hat vor diesem Hintergrund zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszufallen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht. b) Des Weiteren dürfen
2 Z 2 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. b) Des Weiteren dürfen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dabei dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Dieser Nachweis wurde – da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung weder einen Grundbuchsauszug noch einen Wohnungsplan oder einen Nachweis über erfolgte Mietzahlungen vorgelegt und zur Nichtvorlage auch kein Vorbringen erstattet hat – im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht.Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht. c)
2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. c)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte vergleiche , etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet vergleiche etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keinen tragfähigen Nachweis vorgelegt und kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht.Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht. d)
Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. d)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen festgestellt. Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Der Fremde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0083). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose zu treffen vergleiche , etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Festzuhalten ist, dass die genannten Bestimmungen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die vorgelegte Einstellungsbestätigung der Beschwerdeführerin nicht geeignet zum Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel herangezogen zu werden. Einkommensnachweise zum Ehemann wurden wiederum nicht vorgelegt, ebensowenig eine KSV1870-Auskunft. Angaben betreffend regelmäßige Aufwendungen wurden nicht getätigt, wobei nach Aktenlage bei Heranziehung der Kosten für die Wohnung jedenfalls nicht unerhebliche monatliche Belastungen bestehen (zumindest rund 707,70 Euro für Miete und Haushaltsversicherung, d.h. nach Abzug des Werts der freien Station zumindest 418,83 Euro). Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen zur Verfügung stehenden Mittel hat vor diesem Hintergrund negativ auszufallen. Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel wurde nicht erbracht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). 4.1.3. Zur Nichterfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung:
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie dem vorliegenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten
2 leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen.
Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gelten
Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. allgemein anerkannte Sprachdiplome von näher bestimmten Einrichtungen. Daneben gilt der Nachweis von Deutschkenntnissen etwa auch als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin kein allgemein anerkanntes Sprachdiplom vorgelegt. Sie hat auch nicht die Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung behauptet oder nachgewiesen. Ebensowenig, dass ihr die Erbringung eines Deutschnachweises auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könnte. Ein Zusatzantrag auf Absehen vom Deutschnachweis wurde trotz Belehrung nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher § 21a Abs. 1 NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. 4.1.4. Zur Interessenabwägung
3 NAG:4.1.4. Zur Interessenabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG: Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Darüber hinaus ist ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt aber auch nicht gegeben.Darüber hinaus ist ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt aber auch nicht gegeben. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche , etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Die am *** geborene Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Dementsprechend ist auch kein besonderer Grad der Integration in Österreich zu erkennen. Von ihrem Ehemann abgesehen, verfügt die Beschwerdeführerin über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Es ist davon auszugehen, dass der bisher zum Ehemann bestehende familiäre Kontakt auch weiterhin aufrechterhalten werden kann. Darauf hinzuweisen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführerin durch eine Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich weiterhin im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Maßgeblich von Bedeutung ist darüber hinaus, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ohne Erbringung der gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgehen durften und dass in der höchstgerichtlichen Judikatur der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen große Bedeutung beigemessen wird vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006). Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auch auf Grund der Vorhersehbarkeit der Antragsabweisung bei Nichterfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Dass die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei diesem Ergebnis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird auch keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen vergleiche zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass grundsätzlich auch kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). 4.1.5. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.4.1.5. Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch – zumal der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt vergleiche etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Darüber hinaus ist auch – zumal der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen und Vorlage von Nachweisen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1535.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.