Vm § 28 Abs. 1 und 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 28.9.2017 wurde seitens der Turn- und Sportunion *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, EZ *** und ***, KG ***, beantragt. Dem Ansuchen beigefügt war eine Baubeschreibung sowie ein Einreichplan des Planverfassers Baumeister B. Am 12.10.2017 wurde unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen C ein Lokalaugenschein sowie die Vorprüfung
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) durchgeführt.Am 12.10.2017 wurde unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen C ein Lokalaugenschein sowie die Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) durchgeführt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich in der Widmung Grünland-Sportstätten. Auf Basis der vorgelegten Einreichunterlagen sollen auf den oben genannten Grundstücken die in Natur bereits bestehenden Flutlichtmasten inklusive der Flutlichtanlage bewilligt werden. Im Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen der Vorprüfung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Projektunterlagen durch das Bauvorhaben keine Parteienrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 u. 3 NÖ BO 2014 (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und Einschränkung der Belichtung zulässiger Hauptfenster) negativ berührt würden.Im Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen der Vorprüfung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Projektunterlagen durch das Bauvorhaben keine Parteienrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, u. 3 NÖ BO 2014 (Standsicherheit, Trockenheit, Brandschutz und Einschränkung der Belichtung zulässiger Hauptfenster) negativ berührt würden. Mit Mitteilung vom 27.10.2017
1 NÖ BO 2014 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar nachweislich vom geplanten Bauvorhaben informiert und wurde darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Die Mitteilung erhält auch die Aufforderung - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung – eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen.Mit Mitteilung vom 27.10.2017
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar nachweislich vom geplanten Bauvorhaben informiert und wurde darauf hingewiesen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Die Mitteilung erhält auch die Aufforderung - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung – eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Herr A nahm als Vertreter des Beschwerdeführers am 6.11.2017 Einsicht in die Einreichunterlagen und die Niederschrift über die Vorprüfung. Am 10.11.2017 wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers der Baubehörde ein Schreiben übermittelt, welches als „Fristgerechte Einwendungen gegen das unter og. AZ geführten Bauvorhaben“ tituliert ist. Eine entsprechende Vollmacht vom 4.4.2006 liegt vor. Im Einzelnen wurde vorgebracht, dass die Objektbeschreibung lediglich aus nicht mal zwei Zeilen bestehe. Der Plan und die Baubeschreibung würden von einem Funktionär der Sportunion und auch Gemeinderat stammen. Die Niederschrift der Vorprüfung sei nicht korrekt, es sei nicht ersichtlich, ob ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Lichtstärken seien in Lumen anzuführen. Es sei keine unzulässige Blendwirkung festgestellt worden, alle unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser und andere Betroffene seien der Baubehörde und dem ASV „wurscht“. Der Amtssachverständige habe nichts festgestellt. Frau D sei besachwaltert und sei die Aufforderung an ihren Sachwalter zu stellen. Die Vorprüfung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, aus den Einreichunterlagen seien nicht mal die einfachsten Bauabsichten erkennbar. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Die Niederschrift über die Vorprüfung wurde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Gleichzeitig wurde auch über die Einwendungen des Beschwerdeführers abgesprochen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme und er darüber hinaus keine zulässigen Einwendungen vorgebracht habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte aus, dass er nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung fristgerecht Einwendungen eingebracht habe. Im betreffenden Bescheid seien seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden. Die Baubehörde sei betreffend der Flutlichtanlage am Sportplatz nicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Es seien keine baupolizeilichen Maßnahmen gegen den Betreiber der nicht bewilligten Flutlichtanlage eingeleitet worden. Es bestätige sich damit die Befangenheit des genannten Personenkreises im Verwaltungsverfahren. Das Verfahren weise massive Verfahrensmängel auf, der Bescheid sei nichtig. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung hervorgehe, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keinem der Nachbarn Parteistellung zukomme, da sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und deren Benützung nicht in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Es sei denkunmöglich, dass die Flutlichtsteher die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der umliegenden Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigen würden. Immissionen durch Blendung oder Spiegelung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor. Der Nachbar habe kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechende der Baubehörde vorgelegt werden, sondern nur insoweit, als die Informationen zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Eine Befangenheit des Baumeisters B aufgrund seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat liege jedenfalls nicht vor. Nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister habe über den Antrag zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung hervorgehe, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keinem der Nachbarn Parteistellung zukomme, da sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und deren Benützung nicht in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Es sei denkunmöglich, dass die Flutlichtsteher die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der umliegenden Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigen würden. Immissionen durch Blendung oder Spiegelung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor. Der Nachbar habe kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechende der Baubehörde vorgelegt werden, sondern nur insoweit, als die Informationen zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Eine Befangenheit des Baumeisters B aufgrund seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat liege jedenfalls nicht vor. Nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister habe über den Antrag zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Im Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes am 21.3.2018 ist vermerkt: „Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des BM’s richtet, übernimmt der VBM den Vorsitz. E und F erklären sich für befangen, da beide im Vorstand der Turn- und Sportunion (***) eine Funktion innehaben. VBM G erläutert den Sachverhalt und Gemeinde-VB J verliest über Weisung die auf den Sachverhalt bezughabenden Schriftstücke. Der BM erteilt über Befragen auch Auskunft zum bisherigen Verfahrensverlauf. Nach eingehender Beratung beschließt der GV einstimmig (mit den Stimmen von G, H und I), die Berufung im Wortlaut des vorliegenden Bescheidentwurfes (Beilage B) als unzulässig zurückzuweisen.“VBM G erläutert den Sachverhalt und Gemeinde-VB J verliest über Weisung die auf den Sachverhalt bezughabenden Schriftstücke. Der BM erteilt über Befragen auch Auskunft zum bisherigen Verfahrensverlauf. Nach eingehender Beratung beschließt der GV einstimmig (mit den Stimmen von G, H und römisch eins), die Berufung im Wortlaut des vorliegenden Bescheidentwurfes (Beilage B) als unzulässig zurückzuweisen.“ Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausgangsbasis dieses Verfahrens eine seit 35 Jahren ohne Baubewilligung betriebene Flutlichtanlage sei, wobei die Baubehörde diesbezüglich untätig gewesen sei. Der Gemeindevorstand bestehe aus 4 geschäftsführenden Gemeinderäten, E und F seien Funktionäre im Sportverein. Beide hätten sich
1 AVG zu enthalten, da sie schon bei der Vorprüfung beteiligt gewesen seien und somit am Bewilligungsbescheid mitgewirkt hätten. Der Gemeindevorstand sei aus rechtlicher Sicht für diese Sache nie beschlussfähig gewesen und sei der betroffene Bescheid somit eindeutig rechtswidrig entstanden.Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausgangsbasis dieses Verfahrens eine seit 35 Jahren ohne Baubewilligung betriebene Flutlichtanlage sei, wobei die Baubehörde diesbezüglich untätig gewesen sei. Der Gemeindevorstand bestehe aus 4 geschäftsführenden Gemeinderäten, E und F seien Funktionäre im Sportverein. Beide hätten sich
Paragraph 7, Absatz eins, AVG zu enthalten, da sie schon bei der Vorprüfung beteiligt gewesen seien und somit am Bewilligungsbescheid mitgewirkt hätten. Der Gemeindevorstand sei aus rechtlicher Sicht für diese Sache nie beschlussfähig gewesen und sei der betroffene Bescheid somit eindeutig rechtswidrig entstanden. Wie aus dem Bauakt ersichtlich sei, sei in einem gesetzwidrigen Verfahren 2010 von den Verantwortlichen ein angenehmer Teil der tolerierten illegalen Bautätigkeit oberflächlich repariert worden, die Flutlichtanlage sei wissentlich nicht behandelt worden. Es gebe noch immer massive weitere baurechtliche Unzulänglichkeiten auf dieser Liegenschaft, es liege Befangenheit vor. Der bautechnische Amtssachverständige habe verbindlich festgelegt, dass unabhängig vom Verwaltungsverfahren sämtlichen Nachbarn keine Parteistellung zukomme, dies sei vom Bürgermeister und Gemeindevorstand so übernommen worden, obwohl die Zuständigkeit nicht beim Amtssachverständigen liege. Er sei auf statische Belange nicht eingegangen, das Erstellen von rechtlichen Expertisen stehe ihm überdies nicht zu. Es sei sehr bedenklich, wenn sich die Gemeindeverwaltung schon bei der Beurteilung einer Parteistellung eines Sachverständigen bedienen müsse. Grundsätzlich sei § 7 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden, außerdem könne sie eine Partei ablehnen, wenn diese Umstände glaubhaft mache, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige hätten bereits bei den gesetzwidrigen Verfahren 2009/2010 nicht nur mitgewirkt, sondern hätten diese auch durchgeführt.Der bautechnische Amtssachverständige habe verbindlich festgelegt, dass unabhängig vom Verwaltungsverfahren sämtlichen Nachbarn keine Parteistellung zukomme, dies sei vom Bürgermeister und Gemeindevorstand so übernommen worden, obwohl die Zuständigkeit nicht beim Amtssachverständigen liege. Er sei auf statische Belange nicht eingegangen, das Erstellen von rechtlichen Expertisen stehe ihm überdies nicht zu. Es sei sehr bedenklich, wenn sich die Gemeindeverwaltung schon bei der Beurteilung einer Parteistellung eines Sachverständigen bedienen müsse. Grundsätzlich sei Paragraph 7, AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden, außerdem könne sie eine Partei ablehnen, wenn diese Umstände glaubhaft mache, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige hätten bereits bei den gesetzwidrigen Verfahren 2009 aus 2010, nicht nur mitgewirkt, sondern hätten diese auch durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei das Bauverfahren Zl. ***
den Bestimmungen des AVG wieder aufzunehmen. Die Gemeinde *** führe grundlos zwei parallel laufende Verfahren, die Angelegenheit „Befangenheit“ komme auch noch als unerledigt hinzu. Der bekämpfte Bescheid sei daher von Amts wegen aufzuheben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C) NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. I/2015 i.d.g.F.NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 2015, i.d.g.F. §
1 NÖ BO 2014 haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), in Baubewilligungsverfahren. Die Nachbarn sind jedoch nur dann Parteien eines Baubewilligungsverfahrens, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), in Baubewilligungsverfahren. Die Nachbarn sind jedoch nur dann Parteien eines Baubewilligungsverfahrens, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen kann; ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH vom 29.9.2016, Ro 2014/05/0091; vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen kann; ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH vom 29.9.2016, Ro 2014/05/0091; vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Darüber hinaus muss der Nachbar auch dartun, in welcher Rechtssphäre er sich für verletzt erachtet. Der Nachbar kann daher nicht mit Erfolg sämtliche Bauordnungswidrigkeiten, die seiner Meinung nach bestehen, mit Erfolg aufgreifen und vorbringen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Hinsicht beschränkt, es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 27.4.2004, 2003/05/0026; vom 28.4.2006, 2005/05/0171).Darüber hinaus muss der Nachbar auch dartun, in welcher Rechtssphäre er sich für verletzt erachtet. Der Nachbar kann daher nicht mit Erfolg sämtliche Bauordnungswidrigkeiten, die seiner Meinung nach bestehen, mit Erfolg aufgreifen und vorbringen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Hinsicht beschränkt, es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 27.4.2004, 2003/05/0026; vom 28.4.2006, 2005/05/0171).
1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine solche Information wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 27.10.2017 nachweislich zugestellt.
Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine solche Information wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 27.10.2017 nachweislich zugestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, liegt eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (VwGH vom 27.2.2018, Ra 2018/05/0016).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, liegt eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (VwGH vom 27.2.2018, Ra 2018/05/0016). Der Beschwerdeführer übermittelte zwar am 10.11.2017 ein Schreiben, welches mit „Einwendungen gegen das Bauvorhaben“ betitelt ist, allerdings lässt sich diesem Schreiben keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte
2 NÖ BO 2014 entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet und ist schon aus diesem Grund Präklusion und Verlust der Parteistellung eingetreten. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar am 10.11.2017 ein Schreiben, welches mit „Einwendungen gegen das Bauvorhaben“ betitelt ist, allerdings lässt sich diesem Schreiben keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet und ist schon aus diesem Grund Präklusion und Verlust der Parteistellung eingetreten. Sofern der Beschwerdeführer in späteren Schriftstücken eine Blendwirkung der Flutlichtanlage moniert, ist dazu auszuführen, dass die in § 48 NÖ BO 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen dem Nachbarn
2 Z. 2 NÖ BO 2014 das subjektiv-öffentliche Recht einräumen, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen, welche Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich unzumutbar belästigen würden. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen. Die Blendwirkung zählt nicht zu den taxativ aufgezählten Emissionen des § 48 NÖ BO 2014, sodass auch eine Einwendung in diesem Sinne unzulässig wäre und zu einem Verlust der Parteistellung führt.Sofern der Beschwerdeführer in späteren Schriftstücken eine Blendwirkung der Flutlichtanlage moniert, ist dazu auszuführen, dass die in Paragraph 48, NÖ BO 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen dem Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 das subjektiv-öffentliche Recht einräumen, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen ausgehen, welche Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich unzumutbar belästigen würden. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen. Die Blendwirkung zählt nicht zu den taxativ aufgezählten Emissionen des Paragraph 48, NÖ BO 2014, sodass auch eine Einwendung in diesem Sinne unzulässig wäre und zu einem Verlust der Parteistellung führt. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig entstanden sei, da zwei Gemeinderäte befangen seien und somit kein gültiger Beschluss des Gemeindevorstandes zustande gekommen sein kann.
1 NÖ GO 1973 besteht der Gemeindevorstand aus dem Vizebürgermeister und den geschäftsführenden Gemeinderäten, im gegenständlichen Fall sohin aus dem Vizebürgermeister und vier Gemeinderäten.
3 NÖ GO 1973 nimmt der Bürgermeister an der Abstimmung des Gemeindevorstandes nicht teil.
1 NÖ GO 1973 ist der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Abs. 2 leg.cit. ist zu einem gültigen Beschluss, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes erforderlich. Im gegenständlichen Fall haben sich zwei Gemeinderäte als befangen erklärt, jedoch wurden die Anforderungen an einen gültigen Beschluss
den zitierten Bestimmungen der Gemeindeordnung dennoch erfüllt, da der Vizebürgermeister und zwei weitere Gemeinderäte anwesend waren und die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig entstanden sei, da zwei Gemeinderäte befangen seien und somit kein gültiger Beschluss des Gemeindevorstandes zustande gekommen sein kann.
Paragraph 24, Absatz eins, NÖ GO 1973 besteht der Gemeindevorstand aus dem Vizebürgermeister und den geschäftsführenden Gemeinderäten, im gegenständlichen Fall sohin aus dem Vizebürgermeister und vier Gemeinderäten.
Paragraph 44, Absatz 3, NÖ GO 1973 nimmt der Bürgermeister an der Abstimmung des Gemeindevorstandes nicht teil.
Paragraph 56, Absatz eins, NÖ GO 1973 ist der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (Paragraph 27,) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Absatz 2, leg.cit. ist zu einem gültigen Beschluss, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes erforderlich. Im gegenständlichen Fall haben sich zwei Gemeinderäte als befangen erklärt, jedoch wurden die Anforderungen an einen gültigen Beschluss
den zitierten Bestimmungen der Gemeindeordnung dennoch erfüllt, da der Vizebürgermeister und zwei weitere Gemeinderäte anwesend waren und die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0089). Auf die Einwände gegenüber dem bautechnischen Amtssachverständigen war nicht näher einzugehen, da diese für die Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht relevant waren.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0089). Auf die Einwände gegenüber dem bautechnischen Amtssachverständigen war nicht näher einzugehen, da diese für die Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht relevant waren. Weiters konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Verlust der Parteistellung lediglich aufgrund der Aktenlage (schriftliche Einwendungen des Beschwerdeführers) bzw. aufgrund der Bestimmungen der NÖ BO 2014 und NÖ GO 1973 (insb. Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes) zu beurteilen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren somit gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).Weiters konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Verlust der Parteistellung lediglich aufgrund der Aktenlage (schriftliche Einwendungen des Beschwerdeführers) bzw. aufgrund der Bestimmungen der NÖ BO 2014 und NÖ GO 1973 (insb. Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes) zu beurteilen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren somit gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Somit erfolgte die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde zu Recht und war auch seitens des erkennenden Gerichtes mit einer Abweisung der Beschwerde vorzugehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.