RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-314/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.3.2018, Zl. ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 und
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. ***, wurde der Turn- und Sportunion *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte aus, dass er nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung fristgerecht Einwendungen eingebracht habe. Im betreffenden Bescheid seien seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden. Die Baubehörde sei betreffend der Flutlichtanlage am Sportplatz nicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Es seien keine baupolizeilichen Maßnahmen gegen den Betreiber der nicht bewilligten Flutlichtanlage eingeleitet worden. Es bestätige sich damit die Befangenheit des genannten Personenkreises im Verwaltungsverfahren. Das Verfahren weise massive Verfahrensmängel auf, der Bescheid sei nichtig. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung hervorgehe, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keinem der Nachbarn Parteistellung zukomme, da sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und deren Benützung nicht in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Es sei denkunmöglich, dass die Flutlichtsteher die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der umliegenden Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigen würden. Immissionen durch Blendung oder Spiegelung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor. Der Nachbar habe kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstige Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sondern nur insoweit, als die Informationen zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Eine Befangenheit des Baumeisters C aufgrund seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat liege jedenfalls nicht vor. Nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister habe über den Antrag zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Vorprüfung hervorgehe, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keinem der Nachbarn Parteistellung zukomme, da sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und deren Benützung nicht in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Es sei denkunmöglich, dass die Flutlichtsteher die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der umliegenden Bauwerke der Nachbarn beeinträchtigen würden. Immissionen durch Blendung oder Spiegelung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bringe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor. Der Nachbar habe kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstige Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sondern nur insoweit, als die Informationen zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Eine Befangenheit des Baumeisters C aufgrund seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat liege jedenfalls nicht vor. Nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister habe über den Antrag zu entscheiden. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausgangsbasis dieses Verfahrens eine seit 35 ohne Baubewilligung betriebene Flutlichtanlage sei, wobei die Baubehörde diesbezüglich untätig gewesen sei. Der Gemeindevorstand bestehe aus 4 geschäftsführenden Gemeinderäten, D und E seien Funktionäre im Sportverein. Beide hätten sich gemäß § 7 Abs. 1 AVG zu enthalten, da sie schon bei der Vorprüfung beteiligt gewesen seien und somit am Bewilligungsbescheid mitgewirkt hätten. Der Gemeindevorstand sei aus rechtlicher Sicht für diese Sache nie beschlussfähig gewesen und sei der betroffene Bescheid somit eindeutig rechtswidrig entstanden.Gegen den Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausgangsbasis dieses Verfahrens eine seit 35 ohne Baubewilligung betriebene Flutlichtanlage sei, wobei die Baubehörde diesbezüglich untätig gewesen sei. Der Gemeindevorstand bestehe aus 4 geschäftsführenden Gemeinderäten, D und E seien Funktionäre im Sportverein. Beide hätten sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG zu enthalten, da sie schon bei der Vorprüfung beteiligt gewesen seien und somit am Bewilligungsbescheid mitgewirkt hätten. Der Gemeindevorstand sei aus rechtlicher Sicht für diese Sache nie beschlussfähig gewesen und sei der betroffene Bescheid somit eindeutig rechtswidrig entstanden. Wie aus dem Bauakt ersichtlich sei, sei in einem gesetzwidrigen Verfahren 2010 von den Verantwortlichen ein angenehmer Teil der tolerierten illegalen Bautätigkeit oberflächlich repariert worden, die Flutlichtanlage sei wissentlich nicht behandelt worden. Es gebe noch immer massive weitere baurechtliche Unzulänglichkeiten auf dieser Liegenschaft, es liege Befangenheit vor. Der bautechnische Amtssachverständige habe verbindlich festgelegt, dass unabhängig vom Verwaltungsverfahren sämtlichen Nachbarn keine Parteistellung zukomme, dies sei vom Bürgermeister und Gemeindevorstand so übernommen worden, obwohl die Zuständigkeit nicht beim Amtssachverständigen liege. Er sei auf statische Belange nicht eingegangen, das Erstellen von rechtlichen Expertisen stehe im überdies nicht zu. Es sei sehr bedenklich, wenn sich die Gemeindeverwaltung schon bei der Beurteilung einer Parteistellung eines Sachverständigen bedienen müsse. Grundsätzlich sei § 7 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden, außerdem könne sie eine Partei ablehnen, wenn diese Umstände glaubhaft mache, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige hätten bereits bei den gesetzwidrigen Verfahren 2009/2010 nicht nur mitgewirkt, sondern hätten diese auch durchgeführt.Der bautechnische Amtssachverständige habe verbindlich festgelegt, dass unabhängig vom Verwaltungsverfahren sämtlichen Nachbarn keine Parteistellung zukomme, dies sei vom Bürgermeister und Gemeindevorstand so übernommen worden, obwohl die Zuständigkeit nicht beim Amtssachverständigen liege. Er sei auf statische Belange nicht eingegangen, das Erstellen von rechtlichen Expertisen stehe im überdies nicht zu. Es sei sehr bedenklich, wenn sich die Gemeindeverwaltung schon bei der Beurteilung einer Parteistellung eines Sachverständigen bedienen müsse. Grundsätzlich sei Paragraph 7, AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden, außerdem könne sie eine Partei ablehnen, wenn diese Umstände glaubhaft mache, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden. Der Bürgermeister und der Amtssachverständige hätten bereits bei den gesetzwidrigen Verfahren 2009 aus 2010, nicht nur mitgewirkt, sondern hätten diese auch durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei das Bauverfahren Zl. *** gemäß den Bestimmungen des AVG wieder aufzunehmen. Die Gemeinde *** führe grundlos zwei parallel laufende Verfahren, die Angelegenheit „Befangenheit“ komme auch noch als unerledigt hinzu. Der bekämpfte Bescheid sei daher von Amts wegen aufzuheben. Zugleich brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.2.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, da ein Mietvertrag zwischen der Bauwerberin und der Gemeinde trotz Antrag nicht vorgelegt worden sei. Die Vorfrage der Wiederaufnahme des Bauverfahrens aus 2009/2010 sei nicht geklärt. Der Antrag vom 7.7.2013 auf Behebung aller Unzulänglichkeiten in der Sportanlage und auch der Flutlichtanlage sei nicht bearbeitet worden, weiters sei die Frage der Befangenheit nicht geklärt.Zugleich brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.2.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, da ein Mietvertrag zwischen der Bauwerberin und der Gemeinde trotz Antrag nicht vorgelegt worden sei. Die Vorfrage der Wiederaufnahme des Bauverfahrens aus 2009 aus 2010, sei nicht geklärt. Der Antrag vom 7.7.2013 auf Behebung aller Unzulänglichkeiten in der Sportanlage und auch der Flutlichtanlage sei nicht bearbeitet worden, weiters sei die Frage der Befangenheit nicht geklärt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.3.2018, Zl. *** wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer bringe nur Verfahrensmängel und für das gegenständliche Verfahren unerhebliche Tatsachen vor. Es sei jedoch nicht erschließbar, aus welchen Gründen ihm konkret durch das Nichtvorliegen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und der daraus resultierenden Möglichkeit des Vereins, die Anlage zu nutzen, ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine könne nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.3.2018 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ein gravierender Verfahrensfehler vorliege, da die Antragsabweisung vom Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz erfolgt sei. Der Bürgermeister sei jedoch Baubehörde erster Instanz und hätte dieser über den Antrag entscheiden müssen. Der Gesetzgeber definiere für die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nur eine Abwägung der „öffentlichen Interessen“ und den „unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Partei“. Ein öffentliches Interesse bestehe bei einem privaten Fußballverein *** nicht. Bleibe nur noch der unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei. Dieser liege schon dann vor, wenn nur die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Antrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Gesetzgeber definiere für die Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 nur eine Abwägung der „öffentlichen Interessen“ und den „unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Partei“. Ein öffentliches Interesse bestehe bei einem privaten Fußballverein *** nicht. Bleibe nur noch der unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei. Dieser liege schon dann vor, wenn nur die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Antrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde (Zl. *** und ***) sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist.
- Rechtslage: A) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. […]Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung. […] § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B) Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10 /1985 i.d.g.F. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C) NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. I/2015 i.d.g.F.NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 2015, i.d.g.F. § 5. […]
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 5, […]
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. […]
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall kommt § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 als lex specialis zum § 13 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 als lex specialis zum Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese von § 13 VwGVG abweichende Regelung hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Oö. Bauordnung 2014 VfGH vom 12.3.2015, E 58/2015, VfSlg. 19.969/2015).Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese von Paragraph 13, VwGVG abweichende Regelung hat vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Oö. Bauordnung 2014 VfGH vom 12.3.2015, E 58 aus 2015,, VfSlg. 19.969 aus 2015,). § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem § 30 Abs. 2 VwGG, weshalb die zu dieser Bestimmung betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 26.4.2005, Zl. 2004/03/0190). Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, weshalb die zu dieser Bestimmung betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragen werden kann vergleiche VwGH vom 26.4.2005, Zl. 2004/03/0190). Während die wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Antragsteller nicht erkennen und wurde ein solcher auch nicht konkret behauptet. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. u.a. VwGH vom 16.01.2015, Zl. Ra 2014/05/0059; VwGH 21.08.2014, Zl. Ro 2014/06/0003). Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche u.a. VwGH vom 16.01.2015, Zl. Ra 2014/05/0059; VwGH 21.08.2014, Zl. Ro 2014/06/0003). Da im Lichte der zitierten Judikatur von einem unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen wird weiters darauf, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls zum heutigen Datum erfolgte (Zl. LVwG-AV-313/001-2018), sodass dem Antrag auch aus diesem Grund keine Berechtigung zukommt.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Weiters konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).Weiters konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.314.001.2018