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{'item': 'LVwG-AV-315/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-315/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.3.2018, Zl. ***, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.3.2018, , Zl. ***, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 und
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 26.11.2009 wurde seitens der Turn- und Sportunion *** die Erteilung einer Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Kabinengebäudes sowie die Errichtung einer Tribüne auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** beantragt. Mit Schreiben vom 17.5.2010 wurden Parteien zur Bauverhandlung am 2.6.2010 geladen, der Beschwerdeführer wurde nicht geladen und nahm an der Bauverhandlung nicht teil. Am 2.6.2010 erließ der Bürgermeister der Gemeinde *** einen Bescheid (Zl. ***), mit welchem das gegenständliche Bauvorhaben bewilligt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Am 10.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des zuvor genannten Verfahrens und führte begründend im Wesentlichen aus, dass damals nur „besondere“ Parteien als Nachbarn geladen worden seien. Es seien bei der Aktion Bauvergehen der letzten 25 Jahre sehr oberflächlich legalisiert worden, die Flutlichtanlage sei wieder nicht behandelt worden. In der Benützungsbewilligung der betreffenden Sportanlage sei nicht erkennbar, für welche Besucherzahl das Objekt ausgelegt sei. Es seien die Fluchtwege, die behindertengerechte Ausstattung und Parkplätze, die der StVO entsprechen, nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 29.1.2018, Zl. ***, des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen, wenn eine der formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Antragslegitimiert seien nur Personen, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung gehabt hätten. Insgesamt habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in den in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer sei folglich im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Parteistellung zugekommen.Mit Bescheid vom 29.1.2018, Zl. ***, des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen, wenn eine der formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Antragslegitimiert seien nur Personen, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung gehabt hätten. Insgesamt habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer sei folglich im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Parteistellung zugekommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Aufgrund der Berufung wurde seitens des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** am 12.3.2018 ein Bescheid erlassen (Zl. ***), mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, das zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren aus 2010 die damalige Rechtslage, also die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei. Dazu sei jedoch anzumerken, dass sich weder der Umfang der Parteistellung, noch die abschließend geregelten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 geändert hätten. Wesentlich sei jedoch, dass von der Behörde nur zu prüfen sei, ob der Antragsteller im wiederaufzunehmenden Verfahren als Partei einbezogen worden sei und ob der Bescheid an ihn ergangen sei. Ob der Antragsteller hingegen zu Unrecht dem Verfahren nicht beigezogen worden sei, sei nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Insgesamt hätte im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in den in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer sei im wiederaufzunehmenden Verfahren folglich keine Parteistellung zugekommen und sei ihm auch kein Bescheid zugestellt worden. Daher sei der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.Insgesamt hätte im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer sei im wiederaufzunehmenden Verfahren folglich keine Parteistellung zugekommen und sei ihm auch kein Bescheid zugestellt worden. Daher sei der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen. Dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 21.3.2018 ist zu entnehmen, dass der Vorsitz durch den Vizebürgermeister geführt wurde. C und D erklärten sich für befangen, sodass der Bescheidentwurf mit den Stimmen von E, F und G einstimmig beschlossen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm erst seit 31.10.2017 bekannt sei, dass ein Bauverfahren am Fußballplatz des ÖTSU 2009/2010 stattgefunden habe. Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage berufe sich die Verwaltung bei ihren Entscheidungen vorbehaltlos auf ein Rechtsgutachten eines Bausachverständigen, dieses sei vom Herrn Bürgermeister persönlich in Auftrag gegeben worden. Im Gutachten beurteile der Sachverständige die Causa ausschließlich aus rechtlicher Sicht. Darüber hinaus werde in den Bauakten seines Vertreters geschnüffelt. Dahinter sei der Versuch, den Beschwerdeführer von der Weiterführung des Verfahrens abzubringen. Die Begründung des bekämpften Bescheides sei unrichtig, denn diese Vorgangsweise würde es der Verwaltung ermöglichen, durch mangelhafte Informationen unangenehme Parteien aus einem Verfahren auszuschließen. Grundsätzlich sei auch die Befangenheit nicht geklärt und seien trotzdem Bescheide ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm erst seit 31.10.2017 bekannt sei, dass ein Bauverfahren am Fußballplatz des ÖTSU 2009 aus 2010, stattgefunden habe. Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage berufe sich die Verwaltung bei ihren Entscheidungen vorbehaltlos auf ein Rechtsgutachten eines Bausachverständigen, dieses sei vom Herrn Bürgermeister persönlich in Auftrag gegeben worden. Im Gutachten beurteile der Sachverständige die Causa ausschließlich aus rechtlicher Sicht. Darüber hinaus werde in den Bauakten seines Vertreters geschnüffelt. Dahinter sei der Versuch, den Beschwerdeführer von der Weiterführung des Verfahrens abzubringen. Die Begründung des bekämpften Bescheides sei unrichtig, denn diese Vorgangsweise würde es der Verwaltung ermöglichen, durch mangelhafte Informationen unangenehme Parteien aus einem Verfahren auszuschließen. Grundsätzlich sei auch die Befangenheit nicht geklärt und seien trotzdem Bescheide ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist.
  6. Rechtslage: A) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
  7. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B) Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10 /1985 i.d.g.F. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. […]
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben. […] § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
  1. Erwägungen: Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  2. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  3. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  4. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  6. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. § 69 Abs. 1 AVG räumt der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.9.1994, 94/05/0209; 30.4.2008, 2007/04/0033). Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.4.2008, 2007/04/0033). Der rechtskräftige Bescheid muss der Partei gegenüber rechtswirksam geworden sein (vgl VwGH 27.5.1999, 98/11/0178).Paragraph 69, Absatz eins, AVG räumt der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.9.1994, 94/05/0209; 30.4.2008, 2007/04/0033). Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.4.2008, 2007/04/0033). Der rechtskräftige Bescheid muss der Partei gegenüber rechtswirksam geworden sein vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0178). Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer dem zugrundeliegenden Verfahren nicht als Partei beigezogen. Der Bescheid wurde ihm gegenüber nicht erlassen und damit das Verfahren für ihn nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dies ist jedoch Voraussetzung für das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen (vgl. VwGH 16.10.1967, 438/67; 16.9.1987, 87/03/0171; 20.12.1991, 90/17/0313). Somit erfolgte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme und folgerichtig die Abweisung der Berufung seitens der belangten Behörde zu Recht.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer dem zugrundeliegenden Verfahren nicht als Partei beigezogen. Der Bescheid wurde ihm gegenüber nicht erlassen und damit das Verfahren für ihn nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dies ist jedoch Voraussetzung für das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen vergleiche VwGH 16.10.1967, 438/67; 16.9.1987, 87/03/0171; 20.12.1991, 90/17/0313). Somit erfolgte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme und folgerichtig die Abweisung der Berufung seitens der belangten Behörde zu Recht. Weshalb der Bürgermeister befangen gewesen sein sollte, weil er im zugrundeliegenden Verfahren den Baubewilligungsbescheid erlassen hat, ist nicht ersichtlich. Schließlich bildet der Umstand, dass ein Organwalter, der an der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat, über die Wiederaufnahme entscheidet, keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 14.6.1993, 91/10/0107; vom 3.9.2003, 2000/03/0369). Hinsichtlich des Beschlusses des Gemeindevorstandes ist auszuführen, dass sich C und D ohnehin für befangen erklärt haben und der Beschluss mit den übrigen drei Stimmen rechtsgültig zustande kam. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Gemeinden grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0089). Schließlich bestehen seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides. Auf die Ausführungen bezüglich der Befangenheit des bautechnischen Sachverständigen war nicht näher einzugehen, da seine Tätigkeit für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant war.Weshalb der Bürgermeister befangen gewesen sein sollte, weil er im zugrundeliegenden Verfahren den Baubewilligungsbescheid erlassen hat, ist nicht ersichtlich. Schließlich bildet der Umstand, dass ein Organwalter, der an der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat, über die Wiederaufnahme entscheidet, keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit der betreffenden Person in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom 14.6.1993, 91/10/0107; vom 3.9.2003, 2000/03/0369). Hinsichtlich des Beschlusses des Gemeindevorstandes ist auszuführen, dass sich C und D ohnehin für befangen erklärt haben und der Beschluss mit den übrigen drei Stimmen rechtsgültig zustande kam. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Organen der Gemeinden grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0089). Schließlich bestehen seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides. Auf die Ausführungen bezüglich der Befangenheit des bautechnischen Sachverständigen war nicht näher einzugehen, da seine Tätigkeit für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war die Parteistellung im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren lediglich aufgrund der Aktenlage zu beurteilen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren somit gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war die Parteistellung im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren lediglich aufgrund der Aktenlage zu beurteilen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes waren somit gegeben und wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/07/0126; vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.315.001.2018

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