RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-39/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom
- September 2017, Kundennummer ***, wurde den Beschwerdeführern für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. (Mit der Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes vom
- November 2017; Kundennummer ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnet, dass der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2018, LVwG-AV-38/001-2018, keine Folge gegeben wurde). 3.1.
- Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). 3.1.
- Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. Zum Einwand der Beschwerdeführer, es seien zu Unrecht nur zwei von drei Miteigentümern herangezogen worden, ist auszuführen, dass hinsichtlich der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe die Miteigentümer zur ungeteilten Hand haften. Diese sogenannte Solidarhaftung bedeutet, dass die Abgabenbehörde wahlweise einen, mehrere oder alle Miteigentümer zur Leistung der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe heranziehen kann. Der Inanspruchnahme der Beschwerdeführer begegnen daher keine Bedenken. (Im Übrigen wurde mit Einantwortungsbeschluss des BG *** vom 23.2.2018, ***, die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Miteigentümer C Herrn A eingeantwortet, sodass nunmehr Herr A mit 26/32 Anteilen und Frau B mit 6/32 Anteilen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.39.001.2018