RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1148/003-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Juli 2017, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1 die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, da der Beschwerdeführer näher bezeichnete Ablagerungen entgegen einer mit Bescheid gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) verfügten Verpflichtung nicht entsorgt hatte. Die Leistungen sollen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen durchgeführt werden. In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung 11 649 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1 die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, da der Beschwerdeführer näher bezeichnete Ablagerungen entgegen einer mit Bescheid gemäß Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) verfügten Verpflichtung nicht entsorgt hatte. Die Leistungen sollen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen durchgeführt werden. In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung 11 649 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat mit Schreiben vom
- September 2017 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, er sei fälschlicherweise und ohne irgendeine Prüfung der Sachlage zum Verantwortlichen erklärt worden. Er sei weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter und daher fälschlicherweise mit den Kosten der Ersatzvornahme belastet worden. Überdies sei die Ersatzvornahme mit den angeführten Kosten existenzvernichtend und keineswegs das gelindeste Mittel, wie es das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorschreibe. Er sei mittellos und habe aktuell gerade aus Krankheitsgründen seine Arbeit verloren, könne jedoch selbst Hand anlegen. Das AWG 2002 verlange primär nicht die Entsorgung, sondern vielmehr möglichst umfassendes Recycling. Genau das habe er getan. Da nicht von Abfall gesprochen werden könne, könne eine Ersatzvornahme auch nicht das richtige Mittel sein. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und von der Ersatzvornahme Abstand zu nehmen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie durch Einvernahme eines Vertreters der belangten Behörde, B. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Der Vertreter der belangten Behörde gab in der Verhandlung – zusammengefasst – an, dass die Abfälle zum Großteil nicht beseitigt worden seien.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- April 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, näher bezeichnete Ablagerungen zu beseitigen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- April 2018, LVwG-AV-1170/001-2017, als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- April 2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet, näher bezeichnete Ablagerungen zu beseitigen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- April 2018, LVwG-AV-1170/001-2017, als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom
- November 2016 die Ersatzvornahme angedroht. In der Folge hat die belangte Behörde von fünf Unternehmen Kostenvoranschläge für die nachweisliche und ordnungsgemäße Entsorgung der Ablagerungen eingeholt. Zwei Unternehmungen haben Kostenvoranschläge abgegeben. Die zu diesen Kostenvoranschlägen befasste Amtssachverständige hat angegeben, dass die Angebote inhaltlich vergleichbar, sachlich richtig und zielführend seien. Die Firmen würden als fachkundig erscheinen, die Arbeiten fachgerecht zu erledigen, die vorgelegten Angebote würden alle Leistungen aus dem Titelbescheid umfassen und als angemessen anzusehen sein. Die belangte Behörde hat das günstigere der beiden Angebote herangezogen und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Die Abfälle sind – im Wesentlichen – nicht beseitigt worden. Der Beschwerdeführer hat seiner Verpflichtung, näher bezeichnete Ablagerungen zu beseitigen, somit nicht entsprochen. Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme wurden ordnungsgemäß ermittelt und sie ist angemessen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt wurde auch nicht bestritten.
- Rechtslage und Erwägungen: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten auszugsweise: „§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. […] Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. […] Verfahren§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der
- und
- Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
- und
- Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 5.
- Voraussetzung für die Vollstreckung ist zunächst das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides. Im vorliegenden Fall liegt ein vollstreckbarer Bescheid vor (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- April 2016, ***). Weiters hat der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Entsorgung nicht erfüllt. Allfällige geringfügige Änderungen der Ablagerungen stellen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, die zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen würde. 5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Folge: aF) darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN). § 10 Abs. 2 Z 3 VVG aF sah zudem vor, dass die Berufung ergriffen werde dürfe, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit § 2 im Widerspruch stünden.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 10, VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Folge: aF) darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei vergleiche VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083, mwN). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, VVG aF sah zudem vor, dass die Berufung ergriffen werde dürfe, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stünden. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden § 10 Abs. 2 VVG darauf hingewiesen, er habe schon zu § 10 Abs. 2 VVG aF ausgesprochen, dass im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht zu prüfen sei (VwGH
- Dezember 2017, Ra 2016/06/0043).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 10, Absatz 2, VVG darauf hingewiesen, er habe schon zu Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF ausgesprochen, dass im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht zu prüfen sei (VwGH
- Dezember 2017, Ra 2016/06/0043). Da somit im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr zu prüfen ist, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter und daher fälschlicherweise mit den Kosten der Ersatzvornahme belastet worden bzw. es liege kein Abfall vor, keine Berechtigung zu. 5.
- Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt § 2 VVG, dass das gelindeste von den „noch zum Ziel führenden“, d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer – der dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist – aufgetragene Entfernung der Ablagerungen lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses „zum Ziel führende“ Zwangsmittel (vgl. VwGH
- März 2011, 2011/05/0036). Die belangte Behörde hat somit nicht gegen das Schonungsprinzip verstoßen.5.
- Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen Paragraph 2, VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt Paragraph 2, VVG, dass das gelindeste von den „noch zum Ziel führenden“, d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen. Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie die dem Beschwerdeführer – der dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist – aufgetragene Entfernung der Ablagerungen lediglich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses „zum Ziel führende“ Zwangsmittel vergleiche VwGH
- März 2011, 2011/05/0036). Die belangte Behörde hat somit nicht gegen das Schonungsprinzip verstoßen. Wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Verpflichteten bringen würde, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenzahlungsauftrag, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen (VwGH
- Dezember 2009, 2009/06/0224).Wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Verpflichteten bringen würde, ist kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenzahlungsauftrag, weil auch das im Paragraph 2, VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen (VwGH
- Dezember 2009, 2009/06/0224). Die belangte Behörde hat daher sowohl die Anordnung einer Ersatzvornahme als auch die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zu Recht verfügt. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1148.003.2017