RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-440/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, Kundennummer: ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die „Liegenschaft ***, ***“ die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals ab
- Jänner 2016 im Betrag von € 2.042,17 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden die Geschoßflächen der angeschlossenen Gebäude (887,90 m²) sowie der Einheitssatz von € 2,
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin für dieselbe Liegenschaft für das Jahr 2016 „im Nachhinein“ ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil im Betrag von € 13.418,- vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden 476,9 Berechnungs-EGW sowie ein spezifischer Jahresaufwand von € 56,27 pro EGW. Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2018, ***, wurde der Beschwerdeführerin für dieselbe Liegenschaft für das Jahr 2017 „im Nachhinein“ ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil im Betrag von € 13.083,- vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden 465,0 Berechnungs-EGW sowie ein spezifischer Jahresaufwand von € 56,27 pro EGW. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2018, ***, betreffend die Vorschreibung eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles für 2017, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Jänner 2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (bezeichnet als „Einspruch“ bzw. „Änderungsanzeige“). Durch den Wegfall eines Kunden sowie die Reduzierung des Personalstandes hätten sich die Schlachtzahlen vermindert. Durch betriebliche Veränderungen hätten sich die Abwässer, sowohl EGW-Spitzenwert als auch EGW-Durchschnittswert verändert, sodass der Vorschreibung nunmehr 278,90 Berechnungs-EGW zugrunde zu legen seien. Zudem sei die Erhöhung des Wertes des spezifischen Jahresaufwandes auf € 56,27 pro EGW ungerechtfertigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2018 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde die Darstellung der Berechnung des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles aus dem erstinstanzlichen Bescheid wiederholt und ausgeführt, dass aus Sicht der Gemeinde die erfolgte Erhöhung des spezifischen Jahresaufwandes gerechtfertigt sei. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
- März
- Begründend wurde dargelegt, dass aus einer am
- Oktober 2017 vorgelegten Änderungsanzeige die nunmehrigen Betriebsverhältnisse und Abwasserfrachten hervorgingen, was von der Gemeinde zu Unrecht nicht beachtet worden sei. Statt 465 Berechnungs-EGW seien nur 292,5 Berechnungs-EGW zu berücksichtigen. Abermals vorgebracht wurde, dass die Erhöhung des Wertes des spezifischen Jahresaufwandes ungerechtfertigt erfolgt sei. Statt auf € 56,27 pro EGW hätte eine Erhöhung auf € 40,81 pro EGW ausgereicht. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am
- April 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977: § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. …
(4)Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungs-EGW und dem 0,5fachen spezifischen Jahresaufwand. Die Berechnungs-EGW sind von Amts wegen festzusetzen; sie können nur einmal im Jahr, und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige geändert werden. Ist zur Ermittlung der Berechnungs-EGW die Einholung eines Gutachtens erforderlich, so sind die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens erwachsenden Kosten von Amts wegen zu tragen, es sei denn, daß sie durch Verschulden des Abgabepflichtigen herbeigeführt worden sind. …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 5Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.
§ 5Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles.
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil ist daher nicht als zusätzliche Gebühr (neben der Kanalbenützungsgebühr) ausgestaltet. Vielmehr ist dieser Bestandteil, zuzüglich zum flächenbezogenen Gebührenanteil, der Kanalbenützungsgebühr. Für eine gesonderte Vorschreibung eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles als eigene Abgabe besteht im NÖ Kanalgesetz 1977 keine Grundlage. Ein selbständiger Abgabentatbestand für einen schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteil besteht nicht. Mangels Rechtsgrundlage erweist sich die gesonderte Vorschreibung eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 3.3. Ergänzende und unpräjudizielle Anmerkungen: Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann eine festgesetzte Kanalbenützungsgebühr innerhalb der Festsetzungsverjährung auch rückwirkend abgeändert werden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 kann eine festgesetzte Kanalbenützungsgebühr innerhalb der Festsetzungsverjährung auch rückwirkend abgeändert werden. Werden von einer Liegenschaft besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil (vgl. § 5 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977) zu erhöhen. Wie sich aus § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 1a Z.10 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, dient der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil zur Abdeckung des Mehraufwandes im Betrieb der Kläranlage, der durch die erforderliche Reinigung besonders verschmutzter Abwässer entsteht (vgl. dazu auch Mayer, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung 2017, S. 78ff). Es handelt sich dementsprechend beim schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteil um einen Gebührenzuschlag für die besondere Inanspruchnahme der Kläranlage zur Abdeckung der durch diese besondere Inanspruchnahme dem Betreiber der öffentlichen Kanalanlage entstehenden Kosten.Werden von einer Liegenschaft besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977) zu erhöhen. Wie sich aus Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 10, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, dient der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil zur Abdeckung des Mehraufwandes im Betrieb der Kläranlage, der durch die erforderliche Reinigung besonders verschmutzter Abwässer entsteht vergleiche dazu auch Mayer, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung 2017, S. 78ff). Es handelt sich dementsprechend beim schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteil um einen Gebührenzuschlag für die besondere Inanspruchnahme der Kläranlage zur Abdeckung der durch diese besondere Inanspruchnahme dem Betreiber der öffentlichen Kanalanlage entstehenden Kosten. Die Ermittlung der Berechnungs-EGW erfordert wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn deren Ausmaß strittig ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben (vgl. § 115 Abs. 1 BAO). Beweise sind grundsätzlich von Amts wegen aufzunehmen (vgl. § 183 Abs. 1 BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen (allenfalls auch zugunsten der Abgabepflichtigen) zu prüfen und zu würdigen (vgl. § 115 Abs. 3 BAO). Dazu ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben vergleiche Paragraph 115, Absatz eins, BAO). Beweise sind grundsätzlich von Amts wegen aufzunehmen vergleiche Paragraph 183, Absatz eins, BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen (allenfalls auch zugunsten der Abgabepflichtigen) zu prüfen und zu würdigen vergleiche Paragraph 115, Absatz 3, BAO). Der hier verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf, was in § 5 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 auch hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungs-EGW ausdrücklich klar gestellt ist. Ist das Ausmaß der Berechnungs-EGW strittig, so ordnet für diesen Fall schon das Gesetz selbst in § 5 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 die Einholung eines Gutachtens für die konkrete Vorschreibung an.Der hier verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf, was in Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 auch hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungs-EGW ausdrücklich klar gestellt ist. Ist das Ausmaß der Berechnungs-EGW strittig, so ordnet für diesen Fall schon das Gesetz selbst in Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 die Einholung eines Gutachtens für die konkrete Vorschreibung an. Die Festlegung des spezifischen Jahresaufwandes wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Kanalabgabenordnung vorgenommen. Die Gemeindebehörden sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** gebunden und sind daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.440.001.2018