Obsah (5)
§ 50§ 45§ 25aArt. 130§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1041/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Den Beschwerden wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am
- und
- Juni 2017 in ***, ***, zwei von ihm gehaltenen Hunden dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, dass er die erforderliche tierärztliche Betreuung der Tiere trotz erkennbarer Krankheitssymptome unterlassen habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Veterinärabteilung vom
- Juli
- Dieser zufolge habe die Zeugin C am
- Juni 2017 auf der Liegenschaft des Beschuldigten zwei Hunde vorgefunden, von denen einer in einem sehr schwachen Zustand gewesen sei und eine Augenentzündung aufgewiesen habe. Dem Beschuldigten habe man aufgetragen, die Tiere einer tierärztlichen Versorgung zuzuführen. Im Zuge einer Nachkontrolle am
- Juni 2017 sei an der Liegenschaft nicht geöffnet worden. Der Zeuge D habe über den Zaun ein Tier wahrgenommen, das trotz entsprechender Versuche nicht mehr habe aufstehen können. Hiezu führte der Beschuldigte aus, dass eines der genannten Tiere bereits mehrere Wochen vor dem Tatzeitraum verstorben sei. Das weitere (rote) Tier sei am
- Juni verstorben, habe sich jedoch davor, zuletzt am
- Juni 2017 in tierärztlicher Behandlung befunden. Näherhin seien an diesem Tag Nähte von einer vorhergegangenen Operation entfernt worden. Im Übrigen habe am
- Juni 2017 auch keine Kontrolle der Tierhaltung stattgefunden. Sie habe auch nicht stattfinden können, zumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt selbst einen Arzttermin wahrzunehmen gehabt habe und daher nicht auf der Liegenschaft gewesen sei. Diesbezüglich verwies er auf eine entsprechende ärztliche Bestätigung. Seine diesbezügliche Rechtfertigung wiederholte der Beschuldigte in der Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser führte die Zeugin C aus, dass sie am
- Juni 2017 tatsächlich keine Kontrolle durchgeführt habe. Letztmalig sei sie vielmehr am
- Mai 2017 vor Ort gewesen und habe die im Akt inneliegenden Lichtbilder angefertigt. Der Zeuge D gab an, am
- Juni 2017 lediglich von außen in die Liegenschaft eingesehen zu haben. Das damals vorgefundene Tier habe sich rund 12 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt befunden. Es habe Versuche unternommen, aufzustehen, sei jedoch nicht zum Zeugen gekommen. Eine nähere Inaugenscheinnahme des Tieres sei aufgrund der Distanz nicht möglich gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass er im Tatzeitraum zum einen nur mehr ein Tier gehalten habe, wohingegen das weitere im Spruch Genannte bereits davor verstorben sei. Zum anderen habe am
- Juni 2017 keine Kontrolle stattgefunden. Dies wird durch die Angaben der Zeugin C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Fand aber am
- Juni 2017 evidentermaßen keine Kontrolle der Tierhaltung des Beschuldigten statt, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das verbleibende (und am
- Juni 2017 aus einer Entfernung von rund 12 m vor Ort wahrgenommene) Tier in diesem Zeitpunkt tierärztliche Hilfe benötigt hätte. Davon ausgehend liegen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für den weiteren Schluss der belangten Behörde vor, wonach diesem Tier im Zeitraum zwischen
- und
- Juni 2017 durch die Unterlassung einer tierärztlichen Versorgung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden. Der Beschwerde war sohin – jedenfalls im Zweifel – Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1041.001.2018