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{'item': 'LVwG-S-2535/001-2017'}

Obsah (5)§ 99§ 50Art. 130§ 45§ 135

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2535/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 99Abs. 9 i

Vm. § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 99Abs.

9 NÖ Jagdgesetz 1974 Separationszäune, die nicht mehr erforderlich seien, unverzüglich zu entfernen seien. Da der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass der nicht mehr erforderliche Separationszaun unverzüglich entfernt wird, habe er das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt, was ihm auch subjektiv vorwerfbar sei. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.02.2016 im Eigenjagdgebiet *** einen offenen Separationszaun, der nicht mehr erforderlich sei, nicht unverzüglich entfernt. Er habe dadurch

Paragraph 99, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 99, Absatz 9, NÖ Jagdgesetz 1974 Separationszäune, die nicht mehr erforderlich seien, unverzüglich zu entfernen seien. Da der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass der nicht mehr erforderliche Separationszaun unverzüglich entfernt wird, habe er das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt, was ihm auch subjektiv vorwerfbar sei.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der umfangreichen Kontrolle des gegenständlichen umfriedeten Eigenjagdgebietes am 15.02.2016 seitens der Behörde festgestellt worden sei, dass keine Mängel hinsichtlich dieses Eigenjagdgebietes vorliegen würden. Im Protokoll sei festgehalten worden, dass der offene Separationszaun bis 31.07.2016 entfernt wird. Dem sei innerhalb der genannten Frist entsprochen worden. Im angefochtenen Straferkenntnis sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen worden, als es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Kulturschutzzaun oder einen Zaun, der zur Abhaltung von Wild hinsichtlich bestimmter Kulturen errichtet wurde, sondern um einen alten und durchlässigen Separierungszaun handle. Es liege auch eine Aktenwidrigkeit vor. Unter Berufung auf das Kontrollprotokoll, das Ergebnis der Überprüfungen und den Überprüfungsbericht sowie unter Verweis auf das bisherige Vorbringen wurde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, die Beiziehung des Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen C sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
  3. Feststellungen: Im Zuge einer Kontrolle der umfriedeten Eigenjagd am 15.02.2016 wurde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach festgestellt, dass innerhalb dieser umfriedeten Eigenjagd ein offener Zaun besteht. Die anwesenden Behördenvertreter kamen mit dem Beschwerdeführer als Vertreter des Jagdberechtigten überein, dass die Zaunanlage als Einrichtung für den Betrieb des umfriedeten Eigenjagdgebietes ab dem Tag der Überprüfung nicht mehr erforderlich war und wurde zusätzlich einvernehmlich vereinbart, dass die Zaunanlage bis zum 31.07.2016 entfernt wird. Die Frist wurde unter Berücksichtigung der Machbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Wetterverhältnisse sowie die notwendige Frist für die Beauftragung eines Unternehmens mit der Entfernung festgelegt. Die Entfernung des Zaunes ist fristgerecht erfolgt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum konkreten Zeitpunkt des Wegfalls der Erforderlichkeit des gegenständlichen Zaunes finden sich keine Ermittlungsschritte oder Feststellungen im Akt der belangten Behörde. Auch aus der fachlichen Sicht des Amtssachverständigen – der beim Kontrolltermin am 15.02.2016 vorort persönlich anwesend war – konnte erst mit dem Tag dieser Kontrolle festgestellt werden, dass der gegenständliche Zaun nicht mehr erforderlich war. Es konnte mangels anderer konkreter Anhaltspunkte daher erst der 15.02.2016 und kein früherer Termin als Datum des Wegfalls der Erforderlichkeit des gegenständlichen Zaunes mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
  5. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

§ 99Abs. 9 NÖ Jagd

G sind Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.

Paragraph 99, Absatz 9, NÖ JagdG sind Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des Paragraph 3 a,, zulässig sind.

§ 135Abs. 1 NÖ Jagd

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem

§§ 99und 100 NÖ Jagd

G erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Z 26) oder einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt (Z 31).

Paragraph 135, Absatz eins, NÖ JagdG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem

Paragraphen 99 und 100 NÖ JagdG erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Ziffer 26,) oder einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt (Ziffer 31,).

  1. Erwägungen: Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen (§ 135 Abs. 1 NÖ JagdG). Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen (Paragraph 135, Absatz eins, NÖ JagdG). Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass der Zaun ab dem 15.02.2016 nicht mehr erforderlich und damit „unverzüglich“ zu entfernen war. Eine Norm ist zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen. Unverzüglich bedeutet „ohne Verzug“ (VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353). Im gegenständlichen Fall wurde an dem Tag, an dem der Wegfall der Erforderlichkeit des gegenständlichen Zaunes hervorkam mit der Behörde vereinbart, dass die Zaunanlage bis zum 31.07.2016 entfernt wird. Diese mehrmonatige Frist wurde unter Berücksichtigung der Machbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Wetterverhältnisse sowie die notwendige Frist für die Beauftragung eines Unternehmens mit der Entfernung festgelegt. Auch der beigezogene Amtssachverständige bestätigte aus jagdfachlicher und technischer Sicht, dass die Frist für den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung allfälliger Wetterverhältnisse als durchaus angemessen anzusehen ist. Unter diesen Umständen ist die Entfernung des Zaunes zwischen dem 15.02.2016 und dem 31.07.2016, innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist, sohin ohne einen dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verzug erfolgt. Ein Wegfall der Erforderlichkeit des gegenständlichen Zaunes vor dem 15.02.2016, welcher die Verpflichtung für die Entfernung bereits früher ausgelöst hätte und möglicherweise dazu geführt hätte, dass bereits am 15.02.2016 ein Verzug bei der Entfernung vorgelegen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2535.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.