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{'item': 'LVwG-S-859/001-2017'}

Obsah (13)§ 9§ 90§ 3§ 5§ 1§ 19§ 45§ 4§ 44a§ 31§ 52§ 64§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-859/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C Gmb

H mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des § 3 Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen § 3 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV) die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe nicht auf dem Etikett angegeben war (Verwaltungsübertretung

§ 90Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz i

Vm § 3 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel).römisch eins)Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C GmbH mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des Paragraph 3, Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV) die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe nicht auf dem Etikett angegeben war (Verwaltungsübertretung

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel). II)Sie haben es als

§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C Gmb

H mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des § 3 Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen § 5 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV) die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses nicht auf dem Etikett angegeben war (Verwaltungsübertretung

§ 90Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz i

Vm § 3 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel).römisch zwei)Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C GmbH mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des Paragraph 3, Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV) die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses nicht auf dem Etikett angegeben war (Verwaltungsübertretung

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel). III)Sie haben es als

§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C Gmb

H mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des § 3 Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen Artikel 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung EG Nr. 1169/2011 die Bezeichnung des Lebensmittels nicht korrekt am Etikett angegeben war, da die Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel fehlte (Verwaltungsübertretung

§ 90Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz i

Vm Artikel 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung EG Nr. 1169/2011).römisch drei)Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der C GmbH mit Sitz in ***, *** hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 5.10.2016 gegen 9:48 Uhr in der weiteren Betriebsstätte im Standort ***, *** im Selbstbedienungsregal das verpackte Produkt mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ des Herstellers D GmbH, *** ***, welches aufgrund der Kennzeichnung und stofflichen Zusammensetzung in Österreich als Nahrungsergänzungsmittel zu qualifizieren ist, zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit im Sinne des Paragraph 3, Zi. 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht hat, obwohl entgegen Artikel 9 Absatz eins, Litera a, der Verordnung EG Nr. 1169 aus 2011, die Bezeichnung des Lebensmittels nicht korrekt am Etikett angegeben war, da die Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel fehlte (Verwaltungsübertretung

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 9 Absatz eins, Litera a, der Verordnung EG Nr. 1169 aus 2011,). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 30 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 165,90 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle der NÖ Landesregierung und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit folgender Begründung: Das gegenständliche Produkt „*** Kapseln“ sei nicht als Nahrungsergänzungsmittel zu werten. Nach dem Prüfbericht des Sachverständigen E vom 16.2.2012 sei die Ergänzungsfunktion nicht belegbar, da keine ernährungsphysiologischen Inhaltsstoffe in konzentrierter Form vorhanden seien. Die Übergangsbestimmung des Art. 54 Abs. 1 LMIV sei anzuwenden.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit folgender Begründung: Das gegenständliche Produkt „*** Kapseln“ sei nicht als Nahrungsergänzungsmittel zu werten. Nach dem Prüfbericht des Sachverständigen E vom 16.2.2012 sei die Ergänzungsfunktion nicht belegbar, da keine ernährungsphysiologischen Inhaltsstoffe in konzentrierter Form vorhanden seien. Die Übergangsbestimmung des Artikel 54, Absatz eins, LMIV sei anzuwenden. Mit der Beschwerde wurde ein an die F GmbH adressierter Prüfbericht „***“ von E, von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständigen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika: Deklaration, Zusammensetzung, Abgrenzung, Qualitätssicherung in der Lebensmittelindustrie, vom 16.2.2012 vorgelegt. Im Anschreiben heißt es u.a. „Anbei finden Sie auftragsgemäß … hinsichtlich der Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln/diätetischen Lebensmitteln mit einem bestimmenden Gehalt an diversen Wirkstoffen, hier: Morinda Blatt- und Wurzelpulver, unter Bezugnahme auf das europäische und deutsche Lebensmittelrecht einesZusammenstellung meiner Hinweise und Korrekturen zu den vorgelegten Rezepturen und Etikett-Entwürfen. Bitte vermerken Sie meine jeweiligen Anmerkungen im Anhang, und setzen Sie diese entsprechend um.“ - Im Bericht selbst heißt es im Wesentlichen: „Zur Frage der regulatorischen Erfordernisse: Nahrungsergänzungsmittel müssen vor einem ersten Inverkehrbringen gemeldet werden. Bitte teilen Sie uns mit, ob wir die erforderlichen Meldungen für Sie durchführen sollen. (…) Pflichtkennzeichnungselemente NEM: 1) Anmerkung zur Verkehrsbezeichnung: Pflichtkennzeichnungselement. Unvollständig! Bio-Moringa Blattpulver Nahrungsergänzungsmittel 2) Begründung der Nahrungsergänzungsmittel-Eigenschaft: Pflichtkennzeichnungselement. Unvollständig! Ausarbeiten und angeben! zur nutritiven Unterstützung mit ……... (Kommentar: Begründung ist erforderlich, worin der Bedarf besteht und warum die übliche Ernährung mit dem Produkt ergänzt werden muss … Bedarf einer Ergänzung zur normalen Ernährung muss schlüssig dargelegt sein! …) Moringa Blattpulver ist eine wertvolle Anreicherung vieler Speisen. Nutzen Sie seine Komplexität für eine sinnvolle Nahrungsergänzung. (Kommentar: … Haben Sie eine analytisch ermittelte Tabelle mit allen Inhaltsstoffen? Habe eine solche in ihren Unterlagen nicht gefunden. …Und: die Komplexität der Inhaltsstoffe begründet keine Ergänzungsfunktion. Es muss ein oder mehrere ernährungsphysiologisch bedeutsame Inhaltsstoffe bezeichnet werden können.) (…) 7) Gesetzliche Hinweise bei Nahrungsergänzungsmitteln: Pflichtkennzeichnungselement. Fehlt! Angeben! Die angegebene empfohlene Verzehrmenge darf nicht überschritten werden. Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren. Kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise. (…) 12) Nährwerttabelle: Nährwertangabe freiwillig. Pflichtkennzeichnung nur für ernährungsphysiologisch bedeutsamen Stoffe pro Tagesdosis! Auch Angabe als Fließtext möglich. (…)“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt und der Erklärung eines Verhandlungsverzichts vorgelegt hat, hat für 22.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 5.3.2018 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls auf eine Verhandlung verzichtet, da es sich „lediglich um eine rechtliche Beurteilung handelt“ und „daher die Einvernahme der Beschuldigten nicht erforderlich ist“. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst ein individualisierendes Merkmal umschrieben worden, um welches Produkt es sich konkret gehandelt habe. Aufgrund der Vielzahl der Produkte mit der Bezeichnung „*** Kapseln“ in der gegenständlichen Betriebsstätte sei es nicht möglich zu erkennen, welches Produkt beanstandet worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aufgrund der unbedenklichen bzw. unbestrittenen Anzeige steht fest, dass am 5.10.2016 in *** in den Selbstbedienungsregalen der Räumlichkeiten der C GmbH, deren verantwortliche Beauftragte hinsichtlich Kennzeichnungsvorschriften zur Tatzeit die Beschwerdeführerin war, 3 Packungen *** Kapseln (zu je 90 Kapseln), verpackt in runden, weißen, undurchsichtigen Kunststoffdosen, Los-Nr.: ***, MHD 02/2018, erzeugt von der F GmbH in ***/Deutschland, von G in ***/Deutschland direkt nach *** geliefert, als Proben gezogen wurden. Auf dem Etikett war jeweils u.a. zu lesen: „*** Kapseln zur nutritiven Unterstützung mit antioxidativen Pflanzenstoffen; Zutaten: Moringa oleifera Blattpulver (77,4%), Hydroxypropylmethylcellulose (Kapselhülle); Verzehrempfehlung: 3-6 Kapseln täglich mit viel Wasser. Die angegebene empfohlene Verzehrmenge darf nicht überschritten werden. Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren. Kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.“Aufgrund der unbedenklichen bzw. unbestrittenen Anzeige steht fest, dass am 5.10.2016 in *** in den Selbstbedienungsregalen der Räumlichkeiten der C GmbH, deren verantwortliche Beauftragte hinsichtlich Kennzeichnungsvorschriften zur Tatzeit die Beschwerdeführerin war, 3 Packungen *** Kapseln (zu je 90 Kapseln), verpackt in runden, weißen, undurchsichtigen Kunststoffdosen, Los-Nr.: ***, MHD 02 aus 2018,, erzeugt von der F GmbH in ***/Deutschland, von G in ***/Deutschland direkt nach *** geliefert, als Proben gezogen wurden. Auf dem Etikett war jeweils u.a. zu lesen: „*** Kapseln zur nutritiven Unterstützung mit antioxidativen Pflanzenstoffen; Zutaten: Moringa oleifera Blattpulver (77,4%), Hydroxypropylmethylcellulose (Kapselhülle); Verzehrempfehlung: 3-6 Kapseln täglich mit viel Wasser. Die angegebene empfohlene Verzehrmenge darf nicht überschritten werden. Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren. Kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.“ Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Vorausgeschickt sei, dass das Landesverwaltungsgericht darin keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu erkennen vermag, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Los-/Chargennummer bzw. kein Mindesthaltbarkeitsdatum erkennbar ist; diese Daten ergeben sich im übrigen aus dem Probenbegleitschreiben bzw. dem AGES-Prüfbericht, und im Spruch ist das gegenständliche Produkt durch dessen namentliche Anführung und das Probenziehungsdatum ausreichend im Sinne des § 44a Z. 1 VStG (siehe dazu unten) konkretisiert (vgl. VwGH vom 8.10.2014, Ro 2014/10/0106, und vom 18.4.2012, 2011/10/0165).Vorausgeschickt sei, dass das Landesverwaltungsgericht darin keinen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erkennen vermag, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Los-/Chargennummer bzw. kein Mindesthaltbarkeitsdatum erkennbar ist; diese Daten ergeben sich im übrigen aus dem Probenbegleitschreiben bzw. dem AGES-Prüfbericht, und im Spruch ist das gegenständliche Produkt durch dessen namentliche Anführung und das Probenziehungsdatum ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (siehe dazu unten) konkretisiert vergleiche VwGH vom 8.10.2014, Ro 2014/10/0106, und vom 18.4.2012, 2011/10/0165).

§ 3

Z. 4 LMSVG sind „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, z.B. in Form von Kapseln o.ä.

Paragraph 3, Ziffer 4, LMSVG sind „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, z.B. in Form von Kapseln o.ä.

§ 5Abs.

1 Z. 3 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

§ 1Abs.

1 Nahrungsmittelergänzungsverordnung (NEMV) sind Nahrungsergänzungsmittel Gegenstand dieser Verordnung. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Nahrungsmittelergänzungsverordnung (NEMV) sind Nahrungsergänzungsmittel Gegenstand dieser Verordnung. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der AGES vom 28.11.2016 geht hervor, dass die „*** Kapseln“ aufgrund der Gesamtaufmachung und deklarierten stofflichen Zusammensetzung sowie aufgrund der dosierten Verabreichung als Nahrungsergänzungsmittel zu beurteilen sind. Der mit der Beschwerde vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2012 vermag dem nicht entgegen zu treten. Dieser bezieht sich einerseits nicht auf das verfahrensgegenständliche Produkt „*** Kapseln“, sondern auf „Bio-Moringa Blattpulver“, und geht andererseits sehr wohl davon aus, dass auch dieses ein Nahrungsergänzungsmittel darstellt (wie sich aus den oben abgedruckten Auszügen aus dem Prüfbericht, v.a. der Einleitung, eindeutig ergibt). Der in der Beschwerde vom Zusammenhang losgelöst zitierte Passus aus diesem Prüfbericht, wonach „die Komplexität der Inhaltsstoffe keine Ergänzungsfunktion begründet“, ist bloß ein Kommentar des SV E zum damaligen Etikett-Entwurf, worauf es heißen sollte „Nutzen Sie seine Komplexität für eine sinnvolle Nahrungsergänzung“; liest man nämlich den darauffolgenden Satz „Es muss ein oder mehrere ernährungsphysiologisch bedeutsame Inhaltsstoffe bezeichnet werden können“ und (ein paar Zeilen davor) den Satz „Haben Sie eine analytisch ermittelte Tabelle mit allen Inhaltsstoffen?“, geht daraus klar die Ansicht des SV hervor, dass die Ergänzungsfunktion nur aus den (ihm damals nicht bekannten und deshalb von ihm nicht angeführten) Inhaltsstoffen abgeleitet werden kann, nicht aber aus der auf dem Etikett-Entwurf abgedruckten „Komplexität“ des Blattpulvers. Wenn die Beschwerdeführerin nun daraus ableiten möchte, dass in den „*** Kapseln“ keine ernährungsphysiologischen Inhaltsstoffe in konzentrierter Form vorhanden seien, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aus dem – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Gutachten der AGES ergibt sich nämlich im Gegenteil, dass auf der (auch auf dem gegenständlichen Etikett abgedruckten) Herstellerhomepage *** Moringa als „nährstoffreichste Pflanze der Erde“ mit hohem Zeatingehalt, 90 wichtigen Nährstoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, allen essentiellen Aminosäuren und sekundären Pflanzenstoffen beworben wird. Die Definition „Nahrungsergänzungsmittel“ laut § 3 Z. 4 LMSVG ist somit gegenständlich erfüllt, zumal nach der Herstellerangabe eine hohe Nährstoffdichte vorliegt, sich schon aus dem Wortlaut der Auslobung „zur nutritiven Unterstützung“ („nutritiv“ kommt vom lateinischen Wort „nutrire“, d.h. (er)nähren) die Bestimmung zur Nahrungsergänzung ergibt und die Darreichung in Kapselform vorliegt. Dazu wird auch auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11.8.2015, 4 Ob 34/15a, verwiesen, worin dieser (hinsichtlich „Vitalpilze-Kapseln“) mit zahlreichen Literaturverweisen ausgesprochen hat, dass unter den Begriff „sonstige Stoffe mit physiologischer Wirkung“ auch zermahlene Pflanzen und Kräuter fallen, soweit sie darauf abzielen, die Ernährung zu ergänzen und eine konzentrierte Zufuhr dieser Stoffe zu bewirken. - Somit hatte das gegenständlich zweifellos durch Lagern im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebrachte Produkt „*** Kapseln“ den Vorgaben der NEMV zu entsprechen.Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der AGES vom 28.11.2016 geht hervor, dass die „*** Kapseln“ aufgrund der Gesamtaufmachung und deklarierten stofflichen Zusammensetzung sowie aufgrund der dosierten Verabreichung als Nahrungsergänzungsmittel zu beurteilen sind. Der mit der Beschwerde vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2012 vermag dem nicht entgegen zu treten. Dieser bezieht sich einerseits nicht auf das verfahrensgegenständliche Produkt „*** Kapseln“, sondern auf „Bio-Moringa Blattpulver“, und geht andererseits sehr wohl davon aus, dass auch dieses ein Nahrungsergänzungsmittel darstellt (wie sich aus den oben abgedruckten Auszügen aus dem Prüfbericht, v.a. der Einleitung, eindeutig ergibt). Der in der Beschwerde vom Zusammenhang losgelöst zitierte Passus aus diesem Prüfbericht, wonach „die Komplexität der Inhaltsstoffe keine Ergänzungsfunktion begründet“, ist bloß ein Kommentar des SV E zum damaligen Etikett-Entwurf, worauf es heißen sollte „Nutzen Sie seine Komplexität für eine sinnvolle Nahrungsergänzung“; liest man nämlich den darauffolgenden Satz „Es muss ein oder mehrere ernährungsphysiologisch bedeutsame Inhaltsstoffe bezeichnet werden können“ und (ein paar Zeilen davor) den Satz „Haben Sie eine analytisch ermittelte Tabelle mit allen Inhaltsstoffen?“, geht daraus klar die Ansicht des SV hervor, dass die Ergänzungsfunktion nur aus den (ihm damals nicht bekannten und deshalb von ihm nicht angeführten) Inhaltsstoffen abgeleitet werden kann, nicht aber aus der auf dem Etikett-Entwurf abgedruckten „Komplexität“ des Blattpulvers. Wenn die Beschwerdeführerin nun daraus ableiten möchte, dass in den „*** Kapseln“ keine ernährungsphysiologischen Inhaltsstoffe in konzentrierter Form vorhanden seien, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aus dem – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Gutachten der AGES ergibt sich nämlich im Gegenteil, dass auf der (auch auf dem gegenständlichen Etikett abgedruckten) Herstellerhomepage *** Moringa als „nährstoffreichste Pflanze der Erde“ mit hohem Zeatingehalt, 90 wichtigen Nährstoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, allen essentiellen Aminosäuren und sekundären Pflanzenstoffen beworben wird. Die Definition „Nahrungsergänzungsmittel“ laut Paragraph 3, Ziffer 4, LMSVG ist somit gegenständlich erfüllt, zumal nach der Herstellerangabe eine hohe Nährstoffdichte vorliegt, sich schon aus dem Wortlaut der Auslobung „zur nutritiven Unterstützung“ („nutritiv“ kommt vom lateinischen Wort „nutrire“, d.h. (er)nähren) die Bestimmung zur Nahrungsergänzung ergibt und die Darreichung in Kapselform vorliegt. Dazu wird auch auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11.8.2015, 4 Ob 34/15a, verwiesen, worin dieser (hinsichtlich „Vitalpilze-Kapseln“) mit zahlreichen Literaturverweisen ausgesprochen hat, dass unter den Begriff „sonstige Stoffe mit physiologischer Wirkung“ auch zermahlene Pflanzen und Kräuter fallen, soweit sie darauf abzielen, die Ernährung zu ergänzen und eine konzentrierte Zufuhr dieser Stoffe zu bewirken. - Somit hatte das gegenständlich zweifellos durch Lagern im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebrachte Produkt „*** Kapseln“ den Vorgaben der NEMV zu entsprechen.

§ 3Abs.

2 NEMV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:

Paragraph 3, Absatz 2, NEMV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  3. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
  4. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
  5. einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

§ 5Abs.

1 NEMV ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben.

Paragraph 5, Absatz eins, NEMV ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben.

§ 5Abs.

2 NEMV hat die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.

Paragraph 5, Absatz 2, NEMV hat die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen. Auf dem gegenständlichen Etikett sind, wie aus dem Gutachten der AGES und der Etikettenabbildung nachvollziehbar hervorgeht, die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, nicht enthalten, und darauf findet sich auch keine Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis. Der bloßen Zutatenangabe „Moringa oleifera Blattpulver“ kann der Verbraucher die enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe bzw. deren Kategorie nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus der Beschreibung „mit antioxidativen Pflanzenstoffen“ in ausreichendem Maß die Beschaffenheit der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hervor (vgl. zu alldem Blass ua, LMR3, NEMV § 3 Rz 5 bis 7). Die zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. angelasteten Verwaltungsübertretungen sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, hinsichtlich beider Spruchpunkte betrifft, liegt leichte Fahrlässigkeit vor. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Von der verantwortlichen Beauftragten einer österreichweit tätigen Lebensmittelunternehmerin kann gefordert werden, sich bei der Rechtsfrage, welches Verhalten eine österreichische Kennzeichnungsvorschrift (NEMV) verlangt bzw. verbietet, nicht bloß auf die Kommentare und Hinweise eines deutschen Sachverständigen aus dem Jahr 2012 zu einem anderen Produkt zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen.Auf dem gegenständlichen Etikett sind, wie aus dem Gutachten der AGES und der Etikettenabbildung nachvollziehbar hervorgeht, die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, nicht enthalten, und darauf findet sich auch keine Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis. Der bloßen Zutatenangabe „Moringa oleifera Blattpulver“ kann der Verbraucher die enthaltenen Nährstoffe oder sonstigen Stoffe bzw. deren Kategorie nicht entnehmen. Ebensowenig geht aus der Beschreibung „mit antioxidativen Pflanzenstoffen“ in ausreichendem Maß die Beschaffenheit der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hervor vergleiche zu alldem Blass ua, LMR3, NEMV Paragraph 3, Rz 5 bis 7). Die zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. angelasteten Verwaltungsübertretungen sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, hinsichtlich beider Spruchpunkte betrifft, liegt leichte Fahrlässigkeit vor. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Von der verantwortlichen Beauftragten einer österreichweit tätigen Lebensmittelunternehmerin kann gefordert werden, sich bei der Rechtsfrage, welches Verhalten eine österreichische Kennzeichnungsvorschrift (NEMV) verlangt bzw. verbietet, nicht bloß auf die Kommentare und Hinweise eines deutschen Sachverständigen aus dem Jahr 2012 zu einem anderen Produkt zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen.

§ 90Abs.

3 Z. 2 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Die NEMV ist eine aufgrund § 6 LMSVG erlassene Verordnung (vgl. § 98 Abs. 1 LMSVG betreffend die Überleitung der aufgrund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen).Die NEMV ist eine aufgrund Paragraph 6, LMSVG erlassene Verordnung vergleiche Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG betreffend die Überleitung der aufgrund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen).

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen und dass § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung) entsprächen. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044), anhand derer auch der vorliegende Fall zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 28.2.2017, Ra 2016/11/0164). Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. z.B. VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0046). In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen und dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung) entsprächen. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044), anhand derer auch der vorliegende Fall zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 28.2.2017, Ra 2016/11/0164). Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche z.B. VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0046). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den gegenständlichen geringfügigen Kennzeichnungsmängeln durchaus der Fall; immerhin ist am Etikett angeführt, dass „antioxidative Pflanzenstoffe“ enthalten sind und wie hoch die empfohlene Tagesdosis (in Kapseln) ist, und zudem ist die unbescholtene Beschwerdeführerin nicht verantwortliche Beauftragte der Herstellerin, die die Etikettierung durchgeführt hat und für die die Ermittlung der Inhaltsstoffe des von ihr hergestellten Produkts leichter ist, sondern (bloß) der Händlerin. Dass die Übertretungen bedeutende Folgen nach sich gezogen hätten, konnte angesichts dessen, dass der Probenziehung keine Parteienbeschwerde voranging, sondern dass diese (laut AGES-Unterlagen) im Rahmen einer „Schwerpunktaktion“ durchgeführt wurde, und dass überhaupt nur vier Dosen des Produktes vorgefunden (und drei davon der Untersuchung zugeführt und eine als Gegenprobe der Herstellerin überlassen) wurden, nicht erwiesen werden. Es war daher spruchgemäß bei beiden Spruchpunkten von einer Bestrafung abzusehen. Um die Beschwerdeführerin aber in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war ihr gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen. Zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses: Dass auf dem gegenständlichen Etikett der in Verkehr gebrachten „Moringa oleifera Kapseln“ die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ fehlte, ist unstrittig. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Übergangsregelung des Art. 54 Abs. 1 LMIV geht ins Leere, da diese nur auf Art. 9 Abs. 1 lit. l (bezieht sich nur auf die Nährwertdeklaration) und nicht auf Art. 9 Abs. 1 lit. a (bezieht sich auf die Bezeichnung des Lebensmittels) verweist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch aus einem anderen Grund Erfolg beschieden:Dass auf dem gegenständlichen Etikett der in Verkehr gebrachten „Moringa oleifera Kapseln“ die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ fehlte, ist unstrittig. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Übergangsregelung des Artikel 54, Absatz eins, LMIV geht ins Leere, da diese nur auf Artikel 9, Absatz eins, Litera l, (bezieht sich nur auf die Nährwertdeklaration) und nicht auf Artikel 9, Absatz eins, Litera a, (bezieht sich auf die Bezeichnung des Lebensmittels) verweist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch aus einem anderen Grund Erfolg beschieden:

§ 4Abs.

1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

§ 90Abs.

3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 32 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (…)

(3)Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…) Artikel 6 Grundlegende Anforderung Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen. Artikel 8 Verantwortlichkeiten
(1)Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (…)
(3)Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. (…)
(5)Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Artikel 9 Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: a) die Bezeichnung des Lebensmittels; (…)

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung „Sie haben … zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin … das verpackte Produkt … zur weiteren Abgabe und zum Verkauf gelagert und somit … in Verkehr gebracht hat“ im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht: § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut). Damit gibt es in Wahrheit keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung also gegenständlich komplett (nämlich Subjekt, Prädikat und Objekt) der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe vergleiche den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG tut). Damit gibt es in Wahrheit keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung also gegenständlich komplett (nämlich Subjekt, Prädikat und Objekt) der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Artikel 8, LMIV, Rz 16). Deren Artikel 6, normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Artikel 8, normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann. Als Grundregel normiert Art. 8 Abs. 1 LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Art. 8 Abs. 1 LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV.Als Grundregel normiert Artikel 8, Absatz eins, LMIV für die korrekte Information über ein Lebensmittel die Verantwortlichkeit des Unternehmers, “unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird“, bzw. des Importeurs in die EU. Damit wird die informationsrechtliche Verantwortung von der Rechtsbeziehung zwischen Verbraucher und Letztverkäufer getrennt, indem sie nicht mehr den Verkäufer als solchen trifft. Dies wird insb. im Bericht zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Europäischen Parlament deutlich. Dort wird hervorgehoben, dass die Händlerverantwortung reduziert werden müsse („Das Prinzip zielt darauf, dass Handelsunternehmen nicht für solche Umstände zur Verantwortung gezogen werden, die nicht in ihrem Geschäfts- bzw. Einflussbereich liegen“), und in der Entstehungsgeschichte des Artikel 8, Absatz eins, LMIV (siehe dazu im Detail Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 13 ff.) kommt klar zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Handelsunternehmen eingeschränkt und auf den von ihnen kontrollierten Einflussbereich beschränkt werden soll. Eine sogenannte „Kettenverantwortung“ (siehe dazu Blass ua, LMR3, Artikel 8, LMIV, Rz 1 ff.), wonach jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel, auch über Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt, entspricht deshalb nicht dem Modell der LMIV. Im gegenständlichen Fall werden die „*** Kapseln“, wie sich aus der Aktenlage, vor allem dem AGES-Prüfbericht und dem Foto der Etikettierung, ergibt, nicht namens der C GmbH vermarktet; weiters werden sie in Deutschland hergestellt, also nicht in die EU importiert. Eine Verantwortlichkeit der C GmbH nach Art. 8 Abs. 1 LMIV als Vermarkter oder Importeur kommt im gegenständlichen Fall also nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall werden die „*** Kapseln“, wie sich aus der Aktenlage, vor allem dem AGES-Prüfbericht und dem Foto der Etikettierung, ergibt, nicht namens der C GmbH vermarktet; weiters werden sie in Deutschland hergestellt, also nicht in die EU importiert. Eine Verantwortlichkeit der C GmbH nach Artikel 8, Absatz eins, LMIV als Vermarkter oder Importeur kommt im gegenständlichen Fall also nicht in Betracht. Art. 8 Abs. 3 LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12). Artikel 8, Absatz 3, LMIV modifiziert nicht den Grad an Verantwortlichkeit, sondern normiert ein Abgabeverbot: Er verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht. Gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Absatz eins, verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen vergleiche Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 30). Es ist dem Wortlaut nach nur das „Abgeben“ (und eben nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet). Das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 8, Absatz 3, LMIV (siehe zu alldem Blass ua, LMR3, Artikel 8, LMIV, Rz 38, und die Anfragebeantwortung des Kommissars Dalli vom 28.2.2012, E-385/12). Um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Lebensmittelunternehmerin C GmbH den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem diese das Lebensmittel „*** Kapseln“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und von dem sie wusste oder annehmen musste, dass es Art. 9 Abs. 1 lit. a LMIV nicht entspricht, abgegeben hat.Um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung somit beinhalten müssen, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Lebensmittelunternehmerin C GmbH den Vorschriften der LMIV zuwidergehandelt hat, indem diese das Lebensmittel „*** Kapseln“, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und von dem sie wusste oder annehmen musste, dass es Artikel 9, Absatz eins, Litera a, LMIV nicht entspricht, abgegeben hat. In Art. 8 Abs. 5 LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Abs. 1 die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Abs. 1 durch den Abs. 5 geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Abs. 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Abs. 5 („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Abs. 5 die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Abs. 1 unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 8 Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Lebensmittelunternehmerin C GmbH die Einhaltung der für deren Tätigkeiten relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft hat, wurde ihr im konkreten Fall nicht gemacht.In Artikel 8, Absatz 5, LMIV wird die (in den zuvor zitierten Absätzen) eingeschränkte Haftung scheinbar wiederum unbeschränkt ausgedehnt; gemeint können aber nur jene Lebensmittelunternehmer sein, die nicht schon nach Absatz eins, die grundsätzliche Haftung trifft (weil nämlich fraglich wäre, warum man jemandem in einer gesonderten Anordnung eine Verantwortung zuweisen sollte, die ihn ohnehin trifft). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder in der Kette für alles haften soll, wäre das am einfachsten durch Ersetzen des Absatz eins, durch den Absatz 5, geschehen; dies ist aber gerade nicht passiert, und dementsprechend muss Absatz eins, eine eigenständige Bedeutung haben. Weiters betont die Formulierung in Absatz 5, („… die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts…“) die Verantwortung (nur) für jene Lebensmittelinformationen, die auf der Stufe des jeweiligen Unternehmers relevant sind; wäre jeder Lebensmittelunternehmer für die gesamte Lebensmittelinformation verantwortlich, hätte sich der Gesetzgeber die Wortfolge „für ihre Tätigkeiten relevanten“ sparen können. Somit lässt Absatz 5, die Konzentration der Verantwortlichkeit auf den Vermarkter nach Absatz eins, unberührt und führt nicht zu einer Erweiterung der Verantwortlichkeiten der anderen Glieder der Vertriebskette. Die Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die eigenen Pflichten des Unternehmers, nicht aber darauf, ob andere Lebensmittelunternehmer, etwa der Vermarkter, ihren Pflichten nachkommen vergleiche Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Artikel 8, Rz. 50 ff.). – Aber auch eine Tatanlastung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Lebensmittelunternehmerin C GmbH die Einhaltung der für deren Tätigkeiten relevanten Anforderungen der LMIV nicht sichergestellt bzw. deren Einhaltung nicht nachgeprüft hat, wurde ihr im konkreten Fall nicht gemacht. Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung

§ 31Abs. 1 VSt

G verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).Eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung

Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175). Somit war Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezüglich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt – zumal von Bestrafungen zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. abgesehen und Ermahnungen erteilt wurden bzw. Spruchpunkt
  3. aufgehoben wurde – für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da

§ 64Abs. 1 VSt

G nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da

§ 71Abs.

3 LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt – zumal von Bestrafungen zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. abgesehen und Ermahnungen erteilt wurden bzw. Spruchpunkt
  3. aufgehoben wurde – für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da

Paragraph 64, Absatz eins, VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.859.001.2017

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