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{'item': 'LVwG-AV-1017/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 66§ 25aArt. 133§ 14§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1017/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung wird

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 07.01.2002 – Abbruchbescheid-Grünland GZ ***, aufgehoben.“„Der Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 07.01.2002 – Abbruchbescheid-Grünland GZ ***, aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. ***, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 07.01.2002 – Abbruchbescheid-Grünland GZ *** (Abbruchbescheid) keine Folge gegeben. Vom Abbruch betroffen ist eine Gerätehütte mit den Maßen ca. 2,50 x 2,00 m in Riegelbauweise mit Satteldach, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ca. 5,0 m hinter der Grenze zwischen Bauland und Grünland und ca. 0,50 m von der rechten Grundstücksgrenze abgesetzt situiert ist. Begründend wurde nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass hinsichtlich der nach Aussage der Grundeigentümerin im Jahr 1969 errichteten Gerätehütte kein Anhaltspunkt für die Erteilung einer Baubewilligung abgeleitet werden könne. Zwar sei mit Bescheid vom 27.01.2016 eine nachträgliche Bewilligung für ein Kleingerätelager auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt worden, jedoch decke sich dessen Lage nicht mit dem im Abbruchbescheid angeführten Bauwerk. Laut dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan sei das bewilligte Kleingerätelager ca. 19,5 m von der Grenze zwischen Bauland und Grünland entfernt, weiters sei dieses um ca. 1,5 m mehr als die Hälfte des Abstandes von der Grundgrenze zum Grundstück *** und der Grundgrenze zwischen dem Grundstück *** und *** im Abstand von 53 cm von der rechten Grundstücksgrenze am Grundstück *** projektiert. Auf Grund der jedenfalls um mehr als 7,5 m differierenden Lage handle es sich um ein aliud und liege für die vom Abbruchbescheid betroffenen Gerätehütte keine Baubewilligung vor. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dazu ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin beim Bau der Gerätehütte von Beginn an immer genau nach Vorschlag des Bauamtes der Stadtgemeinde *** vorgegangen seien. Sogar die ursprüngliche Errichtung des Geräteschuppens im Grünland sei vom damaligen Leiter des Bauamtes leider nur mündlich als unerheblich bezeichnet worden. Die Tatsache, dass die Hütte nach den aktuellen Flugaufnahmen nicht an der Stelle stehe, für die 2002 ein Bauansuchen eingebracht worden sei, sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen. Sie gehe schon davon aus, dass befugte und vom Bauamtsleiter vorgeschlagene Baufachleute richtige Pläne erstellen würden. Um diesen Mangel auszugleichen, sei in der Zwischenzeit ein neues Bauansuchen mit korrekter Lage der Gerätehütte eingebracht worden. Für die jahrelange Bearbeitungszeit des ursprünglichen Bauansuchens fühle sich die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich. Bei ordnungsgemäßer Behandlung hätte der Fall längst fertig abgewickelt sein müssen. Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, befindet sich eine Gerätehütte im Ausmaß von ca. 2,50 x 2,00 m in Riegelbauweise mit Satteldach, welche sich ca. 5,0 m hinter der Grenze zwischen Bauland und Grünland befindet. Das Grundstück Nr. *** ist als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Die Baubehörde I. Instanz erteilte der Beschwerdeführerin mangels Aufliegen einer Bewilligung mit Bescheid vom 07.01.2002 (Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 07.01.2002 – Abbruchbescheid-Grünland GZ ***) den Auftrag zum Abbruch dieser Gerätehütte. Die Baubehörde römisch eins. Instanz erteilte der Beschwerdeführerin mangels Aufliegen einer Bewilligung mit Bescheid vom 07.01.2002 (Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 07.01.2002 – Abbruchbescheid-Grünland GZ ***) den Auftrag zum Abbruch dieser Gerätehütte. In der Folge wurde für die Gerätehütte um Baubewilligung angesucht und wurde schließlich – nach Aussetzung des Verfahrens infolge angestrebter Umwidmung des betroffenen Bereiches – mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27.01.2016, Zl *** die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleingerätelagers bewilligt. Entsprechend dem bezughabenden Einreichplan ist die bewilligte Hütte jedoch ca. 18 m (im südöstlichen Bereich) bzw. 19,5 m (im südwestlichen Bereich) von der Grenze zwischen Grünland und Bauland entfernt, die Lage laut Einreichplan vom März 2002 weicht daher vom tatsächlichen Bestand um etwa 13 – 14 m ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den oben zitierten Abbruchbescheid infolge Vorliegens eines aliud, für welches keine Baubewilligung existiert, abgewiesen. Zwischenzeitig wurde mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2016, Zl. ***, die nachträgliche Bewilligung für die Hütte an ihrem tatsächlichen Standort (Einreichplan vom März 2016) erteilt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Im Akt befindlich sind insbesondere die beiden Baubewilligungen vom 27.01.2016 und vom 10.05.2016 sowie die Abbruchbescheide I. und II. Instanz sowie die Bescheidbeschwerde, in welcher ausdrücklich auf das anhängige Baubewilligungsverfahren für die korrekte Lage der Gerätehütte hingewiesen wurde.Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Im Akt befindlich sind insbesondere die beiden Baubewilligungen vom 27.01.2016 und vom 10.05.2016 sowie die Abbruchbescheide römisch eins. und römisch zwei. Instanz sowie die Bescheidbeschwerde, in welcher ausdrücklich auf das anhängige Baubewilligungsverfahren für die korrekte Lage der Gerätehütte hingewiesen wurde. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, konnte somit obiger Sachverhalt festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 handelte, war von der Berufungsbehörde und ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 2014 heranzuziehen.Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 handelte, war von der Berufungsbehörde und ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BauO 2014 heranzuziehen.

§ 14NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 NÖ BO 1996, § 92 Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ 1883) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach ständiger Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 BauO 1996 betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Auch das Verwaltungsgericht muss die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2017, Zl. Ra 2017/05/0260).Nach ständiger Judikatur vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, BauO 1996 betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Auch das Verwaltungsgericht muss die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2017, Zl. Ra 2017/05/0260). Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewilligung vom 27.01.2016 für die auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gerätehütte nicht herangezogen werden konnte, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Baubewilligung nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert. Die belangte Behörde hat daher richtig erkannt, dass hinsichtlich des auf der Liegenschaft tatsächlich – an anderer Stelle – befindlichen Gebäudes, welches somit in seiner Situierung von der ursprünglich erteilten Bewilligung abwich, von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen war und der Abbruchauftrag bestätigt werden musste. Zwischenzeitig wurde für die gegenständlich zu beurteilende Gerätehütte mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2016 eine Baubewilligung erwirkt und ist vom erkennenden Gericht die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348). Zwischenzeitig wurde für die gegenständlich zu beurteilende Gerätehütte mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 10.05.2016 eine Baubewilligung erwirkt und ist vom erkennenden Gericht die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen vergleiche VwGH 06.09.2011, Zl. 2009/05/0348). In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruchauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 10.05.2016 dazu, dass hinsichtlich der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Gerätehütte keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 nicht mehr gegeben sind.In diesem Sinne führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Abbruchauftrag erteilte nachträgliche Baubewilligung vom 10.05.2016 dazu, dass hinsichtlich der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Gerätehütte keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 nicht mehr gegeben sind. Der Beschwerde war der Erfolg daher nicht zu versagen und war der angefochtene Bescheid demzufolge aufzuheben.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1017.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.