Obsah (8)
§ 46§ 25a§ 291a§ 293§ 7§ 21a§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1234/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, beantragte über die Österreichische Botschaft in Skopje am
- März 2017 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- August 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen , (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert sei, zumal abverlangte Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien. Anhand der vorliegenden Unterlagen seien feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 1.552,59 Euro netto zu fordern. Im vorgelegten KSV1870-Auszug würden jedoch Kredite aufscheinen und auf vorgelegten Gehaltsabrechnungen Exekutionen. Das nachgewiesene Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde den Richtsatz nicht erreichen, wobei auch der tatsächliche Erhalt des Einkommens nicht nachgewiesen worden sei. Teilweise seien in der Vergangenheit Beschäftigungsverhältnisse des Ehemannes nur geringfügig und von kurzer Dauer gewesen. Die Zukunftsprognose habe daher negativ auszufallen. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, wobei mit näherer Begründung die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Auch seien die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Vorgelegt wurden dazu mehrere Unterlagen. 2.
- Am
- Mai 2018 wurde in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teil, seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge zur Sache befragt und es wurden die vorliegenden Akten (inkl. hg. durchgeführter Abfragen) in das Beweisverfahren einbezogen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung weitere Unterlagen vor und er gab im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllen würde.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie beantragte persönlich über die Österreichische Botschaft in Skopje am
- März 2017 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Die Beschwerdeführerin und ihr am *** geborener Ehemann, Herr D, Staatsangehöriger der Republik Serbien, haben am
- April 2002 in *** (Kosovo) geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um ein Haus, das seit dem Jahr 2001 im Eigentum eines Onkels des Ehemannes der Beschwerdeführerin steht. Das Erdgeschoss des Hauses wird vom Onkel bewohnt, der erste Stock vom Ehemann. Der erste Stock weist eine Größe von ca. 55 bis 60 m2 auf. Die Liegenschaft selbst eine Größe von ca. 421 m
- Der erste Stock besteht aus drei Zimmern, Küche, Bad und WC, sowie Balkon. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt seit dem Jahr 2012 in diesem Haus und er hat im Verfahren zunächst eine Wohnrechtsvereinbarung und sodann einen Mietvertrag vorgelegt.
dem Mietvertrag wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der aktuell vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu bezahlende Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt 290,-- Euro. Für Strom fallen rund 30,-- Euro im Monat an. Der Onkel ist mit der Unterkunftnahme durch die Beschwerdeführerin einverstanden.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um ein Haus, das seit dem Jahr 2001 im Eigentum eines Onkels des Ehemannes der Beschwerdeführerin steht. Das Erdgeschoss des Hauses wird vom Onkel bewohnt, der erste Stock vom Ehemann. Der erste Stock weist eine Größe von ca. 55 bis 60 m2 auf. Die Liegenschaft selbst eine Größe von ca. 421 m2. Der erste Stock besteht aus drei Zimmern, Küche, Bad und WC, sowie Balkon. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt seit dem Jahr 2012 in diesem Haus und er hat im Verfahren zunächst eine Wohnrechtsvereinbarung und sodann einen Mietvertrag vorgelegt.
dem Mietvertrag wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der aktuell vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu bezahlende Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt 290,-- Euro. Für Strom fallen rund , 30,-- Euro im Monat an. Der Onkel ist mit der Unterkunftnahme durch die Beschwerdeführerin einverstanden. Seitens der Marktgemeinde *** wurde im Verfahren mitgeteilt, dass das Gebäude vor 1900 als Schulgebäude errichtet wurde und seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts als Wohngebäude genutzt wird. Mitgeteilt wurde weiters, dass der vermutete Konsens gilt und dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist. Seitens der Marktgemeinde *** wurde im Verfahren mitgeteilt, dass das Gebäude vor 1900 als Schulgebäude errichtet wurde und seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts als Wohngebäude genutzt wird. Mitgeteilt wurde weiters, dass der vermutete Konsens gilt und dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
- Juni 2016 durchgehend bei der E OG als Kellner mit Inkasso beschäftigt. Er erhält dafür aktuell ein monatliches Nettogehalt von 1.350,-- Euro, was inklusive Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettoeinkommen von 1.582,13 Euro entspricht. Zusätzlich erhält der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine Tätigkeit Trinkgelder in Höhe von 300,-- bis 400,-- Euro monatlich. Der Ehemann verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag und er hat angegeben, dass ihm die Arbeit sehr gut gefällt und dass er noch sehr lange dort tätig sein will. Die Beschwerdeführerin hat keine regelmäßigen Aufwendungen zu tragen. Der Ehemann hat neben den Kosten für die Unterkunft Aufwendungen für sein Auto zu tragen: Ca. 100,-- Euro monatlich für die Versicherung und ca. 150,-- Euro monatlich für Benzin. An Kosten für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann sind monatliche Aufwendungen von ca. 55,-- Euro zu erwarten. Weitere regelmäßige Aufwendungen bestehen nicht, insbesondere hat der Ehemann keine Schulden und keine Kreditrückzahlungsverpflichtungen offen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben auch keine Kinder und keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1 vom
- November 2016 im Original vorgelegt. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden kosovarischen Strafregisterbescheinigungen negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- Jänner 2022 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Ehemann ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Ehemann ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich und den dafür zu tragenden Aufwendungen basieren auf den im Verfahren vorgelegten bzw. eingeholten Unterlagen (insb. Wohnrechtsvereinbarung, Kaufvertrag, Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Bestätigung des Eigentümers, Schreiben der Marktgemeinde ***) sowie auf den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung (s. insb. Verhandlungsschrift S 7 f.). Die Feststellungen zur aufrechten Arbeitstätigkeit des Ehemannes ergeben sich insbesondere aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen, den zuletzt vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2018 und aus den diesbezüglichen Angaben des Ehemannes (s. insb. Verhandlungsschrift S 4 f.). Dass das aktuelle monatliche Nettogehalt von 1.350,-- Euro unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettoeinkommen von 1.582,13 Euro entspricht, ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Zum Trinkgeld und zur Höhe des Trinkgeldes ist wiederum auf die glaubhaften Angaben in der Verhandlung zu verweisen (s. insb. Verhandlungsschrift S 9). Die angegebene Höhe (300,-- bis 400,-- Euro im Monat und somit ca. 13,60 bis 18,20 Euro pro Arbeitstag) ist dabei durchaus nicht als unrealistisch zu bezeichnen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene niedrigere Trinkgeldbetrag von monatlich bloß 29,07 Euro keinen Widerspruch dazu darstellt; es handelt sich bei diesem Betrag vielmehr um die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung für Servicepersonal mit Inkasso festgelegte Trinkgeldpauschalierung (vgl. § 44 Abs. 3 ASVG). Die Feststellungen zur aufrechten Arbeitstätigkeit des Ehemannes ergeben sich insbesondere aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen, den zuletzt vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Jänner bis April 2018 und aus den diesbezüglichen Angaben des Ehemannes (s. insb. Verhandlungsschrift S 4 f.). Dass das aktuelle monatliche Nettogehalt von 1.350,-- Euro unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettoeinkommen von 1.582,13 Euro entspricht, ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Zum Trinkgeld und zur Höhe des Trinkgeldes ist wiederum auf die glaubhaften Angaben in der Verhandlung zu verweisen (s. insb. Verhandlungsschrift S 9). Die angegebene Höhe (300,-- bis 400,-- Euro im Monat und somit ca. 13,60 bis 18,20 Euro pro Arbeitstag) ist dabei durchaus nicht als unrealistisch zu bezeichnen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene niedrigere Trinkgeldbetrag von monatlich bloß 29,07 Euro keinen Widerspruch dazu darstellt; es handelt sich bei diesem Betrag vielmehr um die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung für Servicepersonal mit Inkasso festgelegte Trinkgeldpauschalierung vergleiche , Paragraph 44, Absatz 3, ASVG). Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist neben den Angaben in der Verhandlung über das Nichtbestehen von Schulden und Kreditrückzahlungsverpflichtungen (s. insb. Verhandlungsschrift S 3, 5 ff. und 10) vor allem auf die zuletzt vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Im vorgelegten KSV1870-Auszug vom
- Mai 2018 ist zu einem Abstattungskredit bei der *** festgehalten, dass dieser am
- Februar 2013 durch eine Abschlagszahlung erledigt wurde. Zu einem Rahmenkredit (Girokontoüberziehung) bei der *** ist mit
- Februar 2016 die Ausbuchung vermerkt. In der Warnliste dieses Auszuges ist weiters eine Forderung aus Girokontoverbindung der *** aus dem Jahr 2003 vermerkt, ebenso aber auch eine teilweise Tilgung mit
- April 2014, wobei sich aus der vorgelegten Auskunft auch ergibt, dass dieser Eintrag im April 2021 automatisch gelöscht wird. Weiters wurden in der Verhandlung zum Beweis des Nichtbestehens von Rückständen auch aktuelle Auskünfte der Rechtspflegerin des BG Baden vorgelegt und es scheinen auf den für 2018 vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Ehemannes auch keine Exekutionen auf (wobei die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes mit den vorgelegten Gerichtsunterlagen in Einklang zu bringen sind). Hinsichtlich der festgestellten Aufwendungen für das Auto des Ehemannes ist auf die Verhandlung zu verweisen (s. insb. Verhandlungsschrift S 6). Zur Mitversicherung ist auf den im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk in Zusammenschau mit den für die Bemessungsgrundlage relevanten aktuellen Daten zu verweisen, was mit ca. 55,-- Euro einen höheren Betrag ergibt als noch von der Behörde angenommen (33,04 Euro monatlich). Für weitere regelmäßige Aufwendungen bestehen keine Anhaltspunkte. Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz durch die Mitversicherung unzweifelhaft gegeben ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem bei Antragstellung angefertigten behördlichen Aktenvermerk. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem bei Antragstellung im Original vorgelegten unbedenklichen Zertifikat; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich ebenso mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Auch haben sich keine Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder für das Vorliegen einer Überschreitung der Dauer des visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich
einer hg. durchgeführten Abfrage keine Verurteilung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten kosovarischen Strafregisterbescheinigungen sind negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: 4.
- Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)[…]Paragraph 11,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- -
- […]
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- -
- […]
(3)-
(4)[…]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
- […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, (Anm. 1:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, (Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €)Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 €)
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €, (Anm. 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €)Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €) falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €, (Anm. 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €, (Anm. 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €)Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €) falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €. (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €) Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) ausschließlich auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG festgestellt und festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG festgestellt und festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine Arbeitstätigkeit ein aktuelles monatliches Nettogehalt von 1.350,-- Euro, was inklusive Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettoeinkommen von 1.582,13 Euro entspricht. Zusätzlich erhält der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine Tätigkeit Trinkgelder in Höhe von 300,-- bis 400,-- Euro monatlich. Insgesamt ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.882,13 Euro bis 1.982,13 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für die Miete inklusive Betriebskosten (290,-- Euro), für Strom (30,-- Euro), für die Autoversicherung (100,-- Euro), für Benzinkosten (150,-- Euro) und für die Mitversicherung (55,-- Euro). Unter Abzug des „Werts der freien Station“ (288,87 Euro) bestehen damit zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von 336,13 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für die Miete inklusive Betriebskosten (290,-- Euro), für Strom (30,-- Euro), für die Autoversicherung , (100,-- Euro), für Benzinkosten (150,-- Euro) und für die Mitversicherung (55,-- Euro). Unter Abzug des „Werts der freien Station“ (288,87 Euro) bestehen damit zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von 336,13 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird – da unter Abzug der zu berücksichtigenden Aufwendungen ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.546,-- Euro zu erwarten ist – somit erreicht. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Der gesetzliche Richtsatz wird im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Mietvertrag verschafft dabei in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und es reichen auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. wiederum etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Ein Mietvertrag verschafft dabei in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und es reichen auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche wiederum etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat, zumal angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat, zumal angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort lebenden Personen auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen vergleiche , insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Des Weiteren ist die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig und erkennbar, ebensowenig das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1234.001.2017