Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 17§ 845§ 53§ 15§ 20Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 14§ 48§ 6§ 63§ 69§ 72RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1490/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die mit Schreiben vom 9. April 2018 beantragte Änderung (Umbau eines Balkons) genehmigt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die mit Schreiben vom 9. April 2018 beantragte Änderung (Umbau eines Balkons) genehmigt wird. 2. Eine Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren im ersten Rechtsgang: 1.1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2014 hat die B GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten, 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer, sowie den Abbruch des Altbestandes auf der Liegenschaft in ***, *** (ident ***), Parz. ***, EZ *** KG. *** angesucht. Mit Schreiben vom
- Jänner 2015 wurden von der Bauwerberin ergänzte Pläne vorgelegt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2015, Zl. *** wurden die Nachbarn vom gegenständlichen Bauvorhaben verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
- Februar 2015 erhob u.a. Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Einwendungen dahingehend, dass, nachdem ihr trotz mehrmaliger Urgenz der Punkt nicht bekannt sei, von dem aus alle Höhen gemessen würden, eine Beurteilung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls durch das neue Gelände nicht möglich sei. Sie verlange absolute Sicherheit über die Seitenabstände. Auch sei führe der Stiegenaufgang von der *** vor ihrem Zimmer im
- Stock vorbei. Auch werde eine Gefährdung der Standsicherheit auf der Rückseite ihres Hauses befürchtet. Auch sei die Entwässerung fraglich. 1.1.
- Aufgrund des Bauansuchens wurde mit Schreiben vom
- März 2015 für den
- März 2015 eine Bauverhandlung anberaumt. Im Rahmen der Bauverhandlung hielt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einwendungen aufrecht. Ergänzend wurde die Beiziehung eines Fachmannes zur Beurteilung der geologischen Situation (Hanglage) verlangt. Durch den geplanten Erdaushub sei die Standsicherheit ihres Gebäudes und des angrenzenden Geländes beeinträchtigt. Auch dafür sei ein Fachmann beizuziehen. Die geplante Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage lasse unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) vermuten, sodass ein Lärm- und Verkehrstechniker beizuziehen sei. Der Einfahrtsbereich (Kurve) entspreche nicht den technischen Richtlinien. Die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Stellplätze werde deutlich überschritten. Schließlich sei der Verlauf der Grundgrenze unklar. Im Rahmen der Bauverhandlung erklärte der beigezogene Amtssachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass das geplante Vorhaben in gekuppelter Bauweise ausgeführt werden solle und daher kein Bauwich an der gemeinsamen Grenze zur Anwendung komme. Im geregelten Bauland sei bei gekuppelter Bauweise die Belichtung der Hauptfenster auf Nachbargebäude nicht zu prüfen. Die Zahl der Etagen (Geschoße) sei in der Bauordnung geregelt, im gegenständlichen Fall seien bei Bauklasse ll höchstens 3 oberirdische Geschoße geplant. Der angeführte Wintergartenverbau lasse sich aus den Plänen nicht herauslesen. Ein Seitenabstand sei bei der gekuppelten Bauweise nicht vorgesehen. Bezüglich der Belichtung eines Zimmerfensters in 2,0 Metern Abstand zum geplanten Objekt werde festgestellt, dass der Baukonsens des Hauses der Beschwerdeführerin keine Hauptfenster zum gegenständlichen Bauplatz aufweise. Eine Beeinträchtigung durch Wassereintritte sei ausgeschlossen, da sämtliche Dach- und Oberflächenwässer des geplanten Objektes abgeleitet und dort über eine Sickeranlage in den Regenwasserkanal eingeleitet würden. Bei fachgerechter Bauführung seien bei Herstellung der Baugrube und ordnungsgemäßer Sicherung keine Rutschungen zu erwarten. Allenfalls notwendige Sprengarbeiten müssten gesondert bewilligt werden. Bei der geplanten Grenzverbauung zu Ihrer Liegenschaft handle es sich um eine Giebelwand in der Bauklasse ll. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe um 3,0 Meter sei zulässig. Ein Stiegenhaus sei nicht in die Ermittlung der Gebäudehöhe einzurechnen. Die Untersuchung des Bodens im Zuge der Arbeiten am Baugrund sei Sache des Bauführers. Ein entsprechender Hinweis zur Durchführung wäre im Sachverständigengutachten angeführt. Der Abbruch sei so auszuführen, dass die bestehende Grenzmauer auf ihrem Grundstück erhalten bleibt und weiterhin im Eigentum der Beschwerdeführerin bleibe. Die Zahl der Stellplätze betreffe die erforderlichen Pflichtstellplätze nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde ***, wonach pro Wohneinheit 2 Stellplätze herzustellen wären. Dem Einreichprojekt liege ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten zugrunde. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- April 2015, Zl. *** wurden die Nachbarn von der Ergänzung des gegenständlichen Bauvorhabens verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
- April 2015 hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht und legte eine als „Bestandsaufnahme – Zustandsaufnahme“ titulierte, mit zahlreichen Fotos illustrierten Stellungnahme des von ihr beauftragten Baumeisters C vom
- April 2015 vor. In dieser Stellungnahme werden Lage und Zustand des Hauses der Beschwerdeführerin dokumentiert. Im Rahmen einer „Zusammenfassung“ wird dargelegt, dass am Objekt der Beschwerdeführerin keine Setzungsschäden, Rissbildungen, bzw. sonstige bauliche und substanzmindernde Schäden festzustellen seien. Bei entsprechender Sorgfalt und fach- und sachgerechter Vorgangsweise im Zuge der Arbeiten bei der Errichtung des Wohnhauses der Bauwerberin(keine schweren Geräte bei Abbruch- und Aushubarbeiten) könne davon ausgegangen werden, dass es auch zu keinen Schäden kommen werde. Bei den Abbrucharbeiten im Bereich der angrenzenden Werkstatt/Lager sei auf eine besonders schonende Vorgangsweise zu achten. Bei den entlang der linken Grundgrenze zur Beschwerdeführerin (zur Zeit durch seitens des Vermessungsbüros gesetzte Marken und mittels einer Leine gekennzeichnet) durchzuführenden Aushubarbeiten sei auf möglichst schonende und erschütterungsfreie Ausführung der Erdarbeiten zu achten. Bedingt durch die im Bereich voraussichtlich anstehenden Bodenverhältnisse (Lehm, Sandsteinfels, Schluffzonen) sei auch insbesondere für eine funktionierende Wasserhaltung der Oberflächenwässer zu sorgen. Eine funktionsfähige Drainage an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin werde – um späteren Schäden am Haus „A“ und folglich Beeinträchtigungen vorzubeugen - empfohlen. Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten (mindestens vier Wochen vorher) sei die Notwendigkeit, der Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme des an den Bauplatz angrenzenden Bereiches gesondert festzulegen und zu vereinbaren. Ein verbindlicher Bauzeitplan sei gleichzeitig der Beschwerdeführerin zu übermitteln. Die Arbeitsbereiche seien mittels Bauzaun derart zu sichern, dass ein Betreten der Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin durch unbefugte Dritte nur durch Überwindung eines beträchtlichen zu überwindenden Hindernisses möglich wäre. 1.1.
- Am
- Mai 2015 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung
§ 17
, 18 Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und
§ 845ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr.
***, *** und *** einverstanden sei und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimme.Am 13. Mai 2015 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung
Paragraph 17, 18, Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und
Paragraph 845, ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. ***, *** und *** einverstanden sei und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimme. Mit Schreiben vom
- Juni 2015, Zl. *** wurden die Nachbarn von einer weiteren Ergänzung des gegenständlichen Bauvorhabens verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom
- Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen im Wesentlichen aufrecht. Ergänzend wird vorgebracht, dass ihr Grundstück weder mit der nordwestlichen Seite noch zum Hang hin mit dem zu bebauenden Grundstück eine gemeinsame Grenze bilde, sondern vielmehr mit der südöstlichen Seite. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei daher rechtswidrig, sodass ein dem Gesetz entsprechender Abstand zur Grundgrenze herzustellen wäre. 1.1.
- Baubehördliche Bewilligung durch die erste Instanz: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2015, Zl. *** wurde der Bauwerberin aufgrund ihres Ansuchens und des Ergebnisses der Bauverhandlung mit Ortsaugenschein die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) unter diversen Auflagen erteilt. 1.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom
- Juli 2015 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die neuerliche Lage- und Höhenvermessungen durch die D Z T GmbH, die Bedenken zur Lagedarstellung der Einreichunterlagen (insbesondere Verlauf der Grundgrenzen) bestätige. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei rechtswidrig, da keine Hauptgebäude aneinander gebaut würden, sondern das geplante Bauvorhaben an Nebengebäude (Schuppen, Garage) angrenze. Die Ausführung von max. 3 Hauptgeschoßen sei unrichtig, es handle sich um 4 Hauptgeschoße. Die Bezeichnung der Dachgeschoße sei irreführend und folglich falsch. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe der Bauklasse II um 3,0 m bei Giebelwänden möge vielleicht zulässig sein, jedoch wäre wohl 11,0 m (8,0 + 3,0) gemeint und nicht 11,90 bzw. 12,10 m. Des Weiteren sei der Ansatz der Flächenberechnungen der Ansicht zu ihrem Grundstück im Bereich *** ca. 0,80 m und hangseitig mit ca. 8,50 ebenfalls zu hoch. Die Errichtung einer Lärmschutzwand in Richtung *** könne keine Niveauveränderungen dahinter legitimieren und in der Folge (nicht) als neues Niveau für Terrasse sowie Gebäudehöhenermittlung angesehen werden. Durch Versickerungen oder Ableitungen von Niederschlagswässern dürfte weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Veränderungen des Geländes dürften die Standsicherheit des angrenzenden Geländes nicht gefährden. Durch den Abbruch des Altbestandes dürfe die Standsicherheit des angrenzenden Geländes und allenfalls anschließenden Bauwerken nicht gefährdet werden. Auf ihre Befürchtungen einer allfälligen Hangrutschung und der damit verbundenen Gefährdung ihres Grundstückes und den bestehenden Baulichkeiten werde - insbesondere durch die geplante Abgrabungstiefe von ca. 6.0 m nochmals verwiesen. Die geplante Stellplatzanzahl übersteige jedoch die gesetzliche Vergabe
NÖ Bautechnikverordnung, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) weiterhin bestehen würden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2015 das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die neuerliche Lage- und Höhenvermessungen durch die D Z T GmbH, die Bedenken zur Lagedarstellung der Einreichunterlagen (insbesondere Verlauf der Grundgrenzen) bestätige. Die Anwendung der gekuppelten Bauweise sei rechtswidrig, da keine Hauptgebäude aneinander gebaut würden, sondern das geplante Bauvorhaben an Nebengebäude (Schuppen, Garage) angrenze. Die Ausführung von max. 3 Hauptgeschoßen sei unrichtig, es handle sich um 4 Hauptgeschoße. Die Bezeichnung der Dachgeschoße sei irreführend und folglich falsch. Eine Überschreitung der verglichenen Gebäudehöhe der Bauklasse römisch zwei um 3,0 m bei Giebelwänden möge vielleicht zulässig sein, jedoch wäre wohl 11,0 m (8,0 + 3,0) gemeint und nicht 11,90 bzw. 12,10 m. Des Weiteren sei der Ansatz der Flächenberechnungen der Ansicht zu ihrem Grundstück im Bereich *** ca. 0,80 m und hangseitig mit ca. 8,50 ebenfalls zu hoch. Die Errichtung einer Lärmschutzwand in Richtung *** könne keine Niveauveränderungen dahinter legitimieren und in der Folge (nicht) als neues Niveau für Terrasse sowie Gebäudehöhenermittlung angesehen werden. Durch Versickerungen oder Ableitungen von Niederschlagswässern dürfte weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Veränderungen des Geländes dürften die Standsicherheit des angrenzenden Geländes nicht gefährden. Durch den Abbruch des Altbestandes dürfe die Standsicherheit des angrenzenden Geländes und allenfalls anschließenden Bauwerken nicht gefährdet werden. Auf ihre Befürchtungen einer allfälligen Hangrutschung und der damit verbundenen Gefährdung ihres Grundstückes und den bestehenden Baulichkeiten werde - insbesondere durch die geplante Abgrabungstiefe von ca. 6.0 m nochmals verwiesen. Die geplante Stellplatzanzahl übersteige jedoch die gesetzliche Vergabe
NÖ Bautechnikverordnung, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Emissionen (Geruch, Lärm) weiterhin bestehen würden. 1.1.
- Berufungsentscheidung vom
- November 2015: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, dass zum Lage- und Höhenplan festgestellt werde, dass diesbezüglich keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Berufungsschreiben angeführt werde. Es sei eine Grenzvermessung mit Grenzverhandlung durchgeführt und von der Beschwerdeführerin eine Unterschritt geleistet worden. Dieser Vermessungsplan sei Grundlage des Lageplanes im Einreichplan. Die Vorgangsweise entspreche § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a der NÖ Bauordnung
- Die gekuppelte Bauweise sei aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgegeben. Ihr Gebäude weise mit baubehördlicher Bewilligung vom
- Februar 1922 einen Anbau eines Hauptgebäudes an die seitliche Grenze zum gegenständlichen Bauplatz auf. Der Anbau an die seitliche Grenze sei auch im Katasterplan ersichtlich. Aufgrund der aktuellen Vermessung sei durch die neue Grenzziehung eine sogenannte „Reihe“ zum Bestandsgebäude entstanden, welche aufgrund der Nähe zur neu festgelegten Grenze keinen ausreichenden Bauwich nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Es sei daher alternativlos die gekuppelte Bauweise für das eingereichte Projekt anzuwenden gewesen. Der angeführte Schuppen sei ein baulicher Bestandteil des Hauptgebäudes und stelle kein eigenständiges Nebengebäude dar. Die gekuppelte Bauweise ergebe sich daher aus der Lage des Hauptgebäudes der Beschwerdeführerin zur Nachbargrenze. Die Zahl der Geschoße ergebe sich aus einem Kellergeschoß und 3 darüber liegenden Hauptgeschoßen im Schnitt B1 der Einreichunterlagen. Die Zahl der Geschoße entspreche den Bestimmungen für die Bauklasse II
§ 53Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996. In den Bauklassen I - VIII dürfe die Anzahl der Hauptgeschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Überdies werde dadurch kein Nachbarrecht begründet. Die Höhenberechnung der Giebelwand entlang der abgewinkelten seitlichen Grundgrenze sei in den Einreichunterlagen dargestellt. Die Berechnung der verglichenen Gebäudehöhe ergebe eine zulässige Höhe von max. 11,0 Metern.
§ 53Abs.
6 leg.cit. dürfe bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchst zulässige Gebäudehöhe bis zu 3 Meter überschritten werden. Eine Einschränkung der Belichtung auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet und sei bei der gekuppelten Bauweise auch nicht möglich. Die Geländeveränderungen im vorderen Bauwich zur *** und zur *** sowie die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand und die vom neuen bewilligten Gelände aus bemessenen Gebäudehöhen hätten keinen Einfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ausschließlich die angeführte Giebelwand als Grenzverbauung zu beurteilen. Durch Geländeveränderungen im vorderen Bauwich könne der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.
Punkt 1.2.b des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** seien Geländeveränderungen im Bauland bis höchstens 3 Meter gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig. Es liege keine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin vor. Die angeführten Abgrabungen im Zuge der Bauführung stellten kein subjektiv-öffentliches Recht für die Nachbarn dar. Eine ständige Abgrabung sei nicht vorgesehen. Der Abbruch der Bestandsgebäude stelle
§ 15Abs.
1 Zif. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, weil keine gemeinsame Brandwand bestehe. Der geplante Abbruch sei im Zuge des Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es bestehe kein Nachbarrecht. Die geplante Stellplatzanzahl entspreche genau der in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** festgelegten Zahl von 2 PKW-Pflichtsteilplätzen pro Wohneinheit. Die durch die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Pflichtstellplätze entstehenden Emissionen stellten kein Nachbarrecht dar.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2015, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, dass zum Lage- und Höhenplan festgestellt werde, dass diesbezüglich keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Berufungsschreiben angeführt werde. Es sei eine Grenzvermessung mit Grenzverhandlung durchgeführt und von der Beschwerdeführerin eine Unterschritt geleistet worden. Dieser Vermessungsplan sei Grundlage des Lageplanes im Einreichplan. Die Vorgangsweise entspreche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der NÖ Bauordnung
- Die gekuppelte Bauweise sei aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgegeben. Ihr Gebäude weise mit baubehördlicher Bewilligung vom
- Februar 1922 einen Anbau eines Hauptgebäudes an die seitliche Grenze zum gegenständlichen Bauplatz auf. Der Anbau an die seitliche Grenze sei auch im Katasterplan ersichtlich. Aufgrund der aktuellen Vermessung sei durch die neue Grenzziehung eine sogenannte „Reihe“ zum Bestandsgebäude entstanden, welche aufgrund der Nähe zur neu festgelegten Grenze keinen ausreichenden Bauwich nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Es sei daher alternativlos die gekuppelte Bauweise für das eingereichte Projekt anzuwenden gewesen. Der angeführte Schuppen sei ein baulicher Bestandteil des Hauptgebäudes und stelle kein eigenständiges Nebengebäude dar. Die gekuppelte Bauweise ergebe sich daher aus der Lage des Hauptgebäudes der Beschwerdeführerin zur Nachbargrenze. Die Zahl der Geschoße ergebe sich aus einem Kellergeschoß und 3 darüber liegenden Hauptgeschoßen im Schnitt B1 der Einreichunterlagen. Die Zahl der Geschoße entspreche den Bestimmungen für die Bauklasse römisch zwei
Paragraph 53, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996. In den Bauklassen römisch eins - römisch acht dürfe die Anzahl der Hauptgeschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Überdies werde dadurch kein Nachbarrecht begründet. Die Höhenberechnung der Giebelwand entlang der abgewinkelten seitlichen Grundgrenze sei in den Einreichunterlagen dargestellt. Die Berechnung der verglichenen Gebäudehöhe ergebe eine zulässige Höhe von max. 11,0 Metern.
Paragraph 53, Absatz 6, leg.cit. dürfe bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchst zulässige Gebäudehöhe bis zu 3 Meter überschritten werden. Eine Einschränkung der Belichtung auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet und sei bei der gekuppelten Bauweise auch nicht möglich. Die Geländeveränderungen im vorderen Bauwich zur *** und zur *** sowie die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand und die vom neuen bewilligten Gelände aus bemessenen Gebäudehöhen hätten keinen Einfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ausschließlich die angeführte Giebelwand als Grenzverbauung zu beurteilen. Durch Geländeveränderungen im vorderen Bauwich könne der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.
Punkt 1.2.b des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** seien Geländeveränderungen im Bauland bis höchstens 3 Meter gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig. Es liege keine Verletzung des Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin vor. Die angeführten Abgrabungen im Zuge der Bauführung stellten kein subjektiv-öffentliches Recht für die Nachbarn dar. Eine ständige Abgrabung sei nicht vorgesehen. Der Abbruch der Bestandsgebäude stelle
Paragraph 15, Absatz eins, Zif. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, weil keine gemeinsame Brandwand bestehe. Der geplante Abbruch sei im Zuge des Bewilligungsverfahrens von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Es bestehe kein Nachbarrecht. Die geplante Stellplatzanzahl entspreche genau der in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** festgelegten Zahl von 2 PKW-Pflichtsteilplätzen pro Wohneinheit. Die durch die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Pflichtstellplätze entstehenden Emissionen stellten kein Nachbarrecht dar. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- November 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift. Der bewilligte Anbau aus 1922 sei eindeutig ein Nebengebäude. Eine direkte Verbindung bzw. ein direkter Anbau eines Nebengebäudes an ein Hauptgebäude führe nicht dazu, dass dieses Nebengebäude automatisch zu einem Hauptgebäude werde. Gerade die Widmung und Nutzung eines Gebäudes als Schuppen schließe per se die Definition dieses Gebäudes als Hauptgebäude aus, zumal die betreffende Liegenschaft im „Wohngebiet“ gelegen sei. Im Wohngebiet sei jedenfalls die Definition eines Schuppens als Hauptgebäude nicht zulässig. Des Weiteren wäre eine gekuppelte Bauweise von der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung auch nicht ableitbar. Das angeführte Kellergeschoß sei kein Kellergeschoß, da es überwiegend - mehr als 50% der Ansichtsfläche - über Niveau geplant sei. Das
- Dachgeschoß sei ebenfalls kein Nebengeschoß, da die Übermauerungen insbesondere an der Ost- und Westseite deutlich 1,20 m überschreiten würden. Dadurch ergebe sich eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschoße von 3 (Bauklasse II +1). Eine 12,0 m aufragende Wand direkt an der Grundgrenze könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, wenn eine Bauklasse II mit einer Höhe von 8,0 m im Bebauungsplan ausgewiesen sei - egal wie diese Wand (Giebelwand) auch bezeichnet werde. Weiters sei die geplante Stellplatzanzahl eine, wenn auch grundsätzlich vernünftige, Bestimmung der örtlichen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, die jedoch die gesetzliche Vergabe
NÖ Bautechnikverordnung (vorgeschriebene Pflichtstellplatzanzahl) übersteige, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Immissionen (Geruch, Lärm, Feinstaub) weiterhin bestehen würden. In den Ausführungen des E werde diesbezüglich nicht Stellung genommen. Schutz vor Immissionen sei sehr wohl ein Anrainerrecht, sodass folglich die Bedenken einer etwaiger negativen Beeinträchtigung weiterhin aufrecht blieben.Mit Schreiben vom
- November 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift. Der bewilligte Anbau aus 1922 sei eindeutig ein Nebengebäude. Eine direkte Verbindung bzw. ein direkter Anbau eines Nebengebäudes an ein Hauptgebäude führe nicht dazu, dass dieses Nebengebäude automatisch zu einem Hauptgebäude werde. Gerade die Widmung und Nutzung eines Gebäudes als Schuppen schließe per se die Definition dieses Gebäudes als Hauptgebäude aus, zumal die betreffende Liegenschaft im „Wohngebiet“ gelegen sei. Im Wohngebiet sei jedenfalls die Definition eines Schuppens als Hauptgebäude nicht zulässig. Des Weiteren wäre eine gekuppelte Bauweise von der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung auch nicht ableitbar. Das angeführte Kellergeschoß sei kein Kellergeschoß, da es überwiegend - mehr als 50% der Ansichtsfläche - über Niveau geplant sei. Das
- Dachgeschoß sei ebenfalls kein Nebengeschoß, da die Übermauerungen insbesondere an der Ost- und Westseite deutlich 1,20 m überschreiten würden. Dadurch ergebe sich eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschoße von 3 (Bauklasse römisch zwei +1). Eine 12,0 m aufragende Wand direkt an der Grundgrenze könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, wenn eine Bauklasse römisch zwei mit einer Höhe von 8,0 m im Bebauungsplan ausgewiesen sei - egal wie diese Wand (Giebelwand) auch bezeichnet werde. Weiters sei die geplante Stellplatzanzahl eine, wenn auch grundsätzlich vernünftige, Bestimmung der örtlichen Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, die jedoch die gesetzliche Vergabe
NÖ Bautechnikverordnung (vorgeschriebene Pflichtstellplatzanzahl) übersteige, sodass die Bedenken allfälliger unzumutbare Immissionen (Geruch, Lärm, Feinstaub) weiterhin bestehen würden. In den Ausführungen des E werde diesbezüglich nicht Stellung genommen. Schutz vor Immissionen sei sehr wohl ein Anrainerrecht, sodass folglich die Bedenken einer etwaiger negativen Beeinträchtigung weiterhin aufrecht blieben. 1.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1355/001-2015: 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr F, ersucht, gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG *** zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Aus technischer Sicht entspricht das Objekt nicht der Bauklasse II, da die Ebene 5 als Hauptgeschoß anzusehen ist. Die Gebäudefront zum Grundstück der Anrainerin A liegt in jeder Teilfläche über den zulässigen 8m in Bauklasse II. Bei einer sinngemäßen Anwendung bei einer Seitenfront von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoß hat die Front 1 eine mittlere Gebäudehöhe von 9,6m, die Front 2 eine mittlere Gebäudehöhe von 12,33 m und die Front 3 eine Höhe von 12,06m, somit liegen die Fronten 2 und 3 weit über der zulässigen Gebäudehöhe von 11m . Die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer generellen Umplanung der Ebene 5.“„Aus technischer Sicht entspricht das Objekt nicht der Bauklasse römisch zwei, da die Ebene 5 als Hauptgeschoß anzusehen ist. Die Gebäudefront zum Grundstück der Anrainerin A liegt in jeder Teilfläche über den zulässigen 8m in Bauklasse römisch zwei. Bei einer sinngemäßen Anwendung bei einer Seitenfront von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoß hat die Front 1 eine mittlere Gebäudehöhe von 9,6m, die Front 2 eine mittlere Gebäudehöhe von 12,33 m und die Front 3 eine Höhe von 12,06m, somit liegen die Fronten 2 und 3 weit über der zulässigen Gebäudehöhe von 11m . Die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 bedarf einer generellen Umplanung der Ebene 5.“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
- Juni 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerberin wurde darüber hinaus vom erkennenden Gericht mitgeteilt, dass das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der beabsichtigten Gebäudehöhe im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 steht, die Beseitigung diese Hindernisses aber durch eine Änderung des Bauvorhabens (v.a. in Ebene 5) möglich erscheint.
§ 20Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 wird der Bauwerberin daher eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage von geänderten Antragsbeilagen eingeräumt.Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerberin wurde darüber hinaus vom erkennenden Gericht mitgeteilt, dass das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der beabsichtigten Gebäudehöhe im Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 steht, die Beseitigung diese Hindernisses aber durch eine Änderung des Bauvorhabens (v.a. in Ebene 5) möglich erscheint.
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 wird der Bauwerberin daher eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage von geänderten Antragsbeilagen eingeräumt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2016 legte die Bauwerberin geänderte Antragsunterlagen und Einreichpläne vor und teilte mit, dass die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe verändert worden sei und bei der Teilfläche 1 nunmehr 7,71 Meter und bei Teilfläche 2 nun 9,5 Meter über dem bewilligten neuen Terrain betrage. Selbst wenn das bewilligte neue Terrain für die Berechnung der mittleren Gebäudehöhe nicht herangezogen, sondern das bestehende Terrain angesetzt werden würde, sei die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe mit etwa 10,5 Metern jetzt deutlich unter den zulässigen 11,0 Metern für eine Giebelwand angesetzt. Die fünfte Ebene sei nunmehr - abgesehen von oben beschriebenen Verbesserungen - an der Seite zur Nachbarin der Art unter 45 Grad abgeschrägt, dass die Raumhöhe innen bis zur Knicklinie 120 cm Über dem angrenzenden FOK. betrage. Ausgenommen davon sei der Bereich des Aufzuges auf eine Breite von 5 Metern. Mehr als die Hälfte der Ebene weise somit Dachschrägen auf. Mit Schreiben vom
- September 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr F, ersucht, angesichts der geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG *** zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
- November 2016 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Auch bei Heranziehung einer Giebelfronten und der Annahme, dass es sich um ein bewilligtes neues Niveau handelt, wird die höchstzulässige Gebäudehöhe bei korrekter Berechnung der Teilfläche 2 um 3,11 m überschritten. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 §53
(6)ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei Giebelfronten bis zu 3 m zulässig (§ 53 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996).“„Auch bei Heranziehung einer Giebelfronten und der Annahme, dass es sich um ein bewilligtes neues Niveau handelt, wird die höchstzulässige Gebäudehöhe bei korrekter Berechnung der Teilfläche 2 um 3,11 m überschritten. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 §53
(6)ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei Giebelfronten bis zu 3 m zulässig (Paragraph 53, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996).“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
- November 2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 legte die Bauwerberin nunmehr geänderte Pläne (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016) als Ergänzung zu den vorhandenen Einreichplänen vor und modifizierte das Bauansuchen in diesem Umfang. Erläuternd wird ausgeführt, dass die beabsichtigte mittlere Gebäudehöhe verändert worden sei und bei der Teilfläche 1 nunmehr 7,71 Meter und bei Teilfläche 2 nun 9,5 Meter über dem bewilligten neuen Terrain betrage. Die fünfte Ebene sei nunmehr - abgesehen von oben beschriebenen Verbesserungen - an der Seite zur Nachbarin H (= A) der Art unter 45 Grad abgeschrägt, dass die Raumhöhe innen bis zur Knicklinie 120 cm Über dem angrenzenden FOK. betrage. Ausgenommen davon sei der Bereich des Aufzuges auf eine Breite von 5 Metern. Mehr als die Hälfte der Ebene weise somit Dachschrägen auf. Die, im Auftrag der B GmbH beigelegten Planunterlagen –
- und
- Beilage Ergänzung (Modifizierung) datiert mit
- November 2016 - würden nunmehr die Maßnahmen zur Anpassung der Gebäudehöhe nach dem Gutachten des ASV vom
- November 2016 beinhalten. Unabhängig davon legt der von der Bauwerberin beauftragte Architekt noch die alternative Berechnung der Giebelfront (3.Beilage) ohne Berücksichtigung einer abschnittsweisen Berechnung ab einer Höhendifferenz von 3 Metern vor, wie dies seiner Ansicht nach mindestens bis zur letzten Bauordnungsnovelle üblicherweise berechnet worden wäre. Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr F, ersucht, angesichts der abermals geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, - nach den geänderten Plänen idF vom
- Juli 2016 - zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist.Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 wurde der Amtssachverständige des GBA ***, Herr F, ersucht, angesichts der abermals geänderten Antragsunterlagen gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die dem Grundstück Nr. *** KG ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, - nach den geänderten Plänen in der Fassung vom
- Juli 2016 - zugewandte Gebäudefront der auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** geplanten Wohnhausanlage als Giebelfront iSd der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV anzusehen ist. Weiters erging das Ersuchen, erneut gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob in der Folge die Gebäudehöhe angesichts der Hanglage des Objektes – und der diesfalls eventuell notwendigen Heranziehung mehrerer Frontabschnitte - richtig ermittelt worden ist. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 erstattete der beigezogene ASV das ersuchte Gutachten. In diesem kommt er im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: „Die mittlere Gebäudehöhe der Teilfläche mit dem Aufzugschacht beträgt 10,92 m. Die spezielle Front ist weder eine klassische Giebelfront noch die reine Front eines zurückgesetzten Geschoßes, sondern eine Mischung aus Beiden. Das Dach hat Neigungen in alle Richtungen und Aufzug mit Vorraum wurde als Kubus zurückgesetzt geplant. Da es sich aus technischer Sicht also weder um eine klassische Giebelfront noch um ein klassisches zurückgesetztes Geschoß handelt kann die Bestimmung nur sinngemäß angewendet werden, das heißt die max. zulässige Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) darf um max. 3 m überschritten werden. Die mittlere Höhe der Gebäudefront für jeden Frontabschnitt für sich darf somit 8,0 m + 3,0 m = 11,0 m nicht überschreiten. Der berechnete, eindeutig höhere, Frontabschnitt weist eine mittlere Gebäudehöhe von 10,92 m auf und entspricht somit der Bestimmung nach § 53
(6)der NÖ Bauordnung 1996.“„Die mittlere Gebäudehöhe der Teilfläche mit dem Aufzugschacht beträgt 10,92 m. Die spezielle Front ist weder eine klassische Giebelfront noch die reine Front eines zurückgesetzten Geschoßes, sondern eine Mischung aus Beiden. Das Dach hat Neigungen in alle Richtungen und Aufzug mit Vorraum wurde als Kubus zurückgesetzt geplant. Da es sich aus technischer Sicht also weder um eine klassische Giebelfront noch um ein klassisches zurückgesetztes Geschoß handelt kann die Bestimmung nur sinngemäß angewendet werden, das heißt die max. zulässige Gebäudehöhe (mittlere Höhe der Gebäudefront) darf um max. 3 m überschritten werden. Die mittlere Höhe der Gebäudefront für jeden Frontabschnitt für sich darf somit 8,0 m + 3,0 m = 11,0 m nicht überschreiten. Der berechnete, eindeutig höhere, Frontabschnitt weist eine mittlere Gebäudehöhe von 10,92 m auf und entspricht somit der Bestimmung nach Paragraph 53,
(6)der NÖ Bauordnung 1996.“ Das Gutachten des Amtssachverständigen vom wurde der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin mit Schreiben vom
- Jänner 2017 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten des ASV. 1.2.
- Am
- März 2017 wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein abgehalten und Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Giebelfront angefertigt. Im Rahmen der ebenfalls am
- März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme – datiert mit
- März 2017 – vorgelegt und weiters vorgebacht, dass der Planer davon ausgehe, dass ein bewilligtes Niveau (Grundstück der Bauwerberin zu Grundstück der Beschwerdeführerin) vorliege, während sich die Stadtgemeinde auf die Vorschriften im Bebauungsplan zu Punkt 1.2.b berufe. Nach dieser Bestimmung wären Geländeveränderung bis höchstens 3 m über dem bestehenden Gelände zulässig. Im Bereich des Geländeniveaus wäre somit eine tiefer gelegene Grenze anzuwenden gewesen, sodass im Ergebnis die Gebäudehöhe überschritten erscheine. Vom anwesenden Vertreter der belangten Behörde wird dazu bestätigt, dass die letzte bewilligte Geländeveränderung im Zuge des Bescheides vom
- Juli 2015 erfolgt sei; zuvor habe es in den letzten Jahren keine Geländeveränderungen gegeben. Vom beigezogen ASV wird dazu festgehalten, dass es sich bei der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten seitlichen Grenze des Grundstückes der Bauwerberin um eine seitliche Grundgrenze im Sinne des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** handle (ein vorderer Bauwich sei nur in Hinblick auf die *** und die *** vorhanden). Nach dem geltenden Bebauungsplan wären im Bereich der seitlichen Grundgrenze Geländeveränderung dergestalt zulässig, dass Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,8 m errichtet werden dürften. Auf Basis einer zulässigen Stützmauer erweise sich das bewilligte Geländeniveau in einem Teilbereich der seitlichen Grundgrenze (links aus Sicht des Grundstückes der Beschwerdeführerin) als zu hoch bewilligt. Daraus folge, dass in diesem Teilbereich – auf Basis einer zulässig errichtbaren Stützmauer von 1,8 m – das Geländeniveau zu reduzieren und dies entsprechend bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen wäre. Im Lichte eines zulässigen Geländeniveaus errechnet der ASV sohin für den maßgeblichen Frontabschnitt (mit dem Aufzugschacht) eine mittlere Gebäudehöhe von nunmehr 10,94 m, welche auf Grund der Ausgestaltung als Giebelfront unter der zulässigen mittleren Gebäudehöhe von 11 m liegt. Mit Schreiben vom
- April 2017 wurde seitens der Bauwerberin umfangreich auf das im Rahmen der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- März 2017 repliziert. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie erhoben habe, dass der Sachverständige der belangten Behörde und der Architekt der Bauwerberin offenkundig ein gemeinsames Büro an der Adresse ***, ***, unterhielten. 1.2.
- Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. LVwG-AV- 1355/001-2015, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Tragender Grund der Entscheidung war der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt worden war, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z 1 Bautechnikverordnung nicht vorlag. Im Hinblick darauf komme die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Es wäre somit für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. LVwG-AV- 1355/001-2015, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Tragender Grund der Entscheidung war der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt worden war, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, Bautechnikverordnung nicht vorlag. Im Hinblick darauf komme die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Es wäre somit für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen (Lärm, Geruch, Staub) erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. 1.
- Fortgesetztes Verfahren vor der belangten Behörde: 1.3.
- In der Folge hat die belangte Behörde die Einholung eines technischen Emissionsgutachtens und eines auf diesem aufbauenden medizinischen Gutachtens veranlasst. 1.3.
- Im Gutachten der E Ziviltechniker GmbH vorn
- August 2017 wurde festgestellt, dass die durch das Bauvorhaben (bzw. die damit geplanten Abstellplätze) verursachten Emissionen als ortsüblich zu betrachten seien. Im Hinblick auf die Vorbelastung durch die *** sei die Garagenanbindung mit 22 Stellplätzen bei dem beim Anrainer (i.e. Beschwerdeführerin) tatsächlich empfundenen Geräusch überhaupt nicht relevant. Die Abgasbelastungen hielten die Grenzwerte des IG-Luft ein. 1.3.
- Im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, I, vom
- September 2017 wurde im Ergebnis dargelegt, dass die durch die geplanten Stellplätze verursachten Immissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen führen.Im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, römisch eins, vom
- September 2017 wurde im Ergebnis dargelegt, dass die durch die geplanten Stellplätze verursachten Immissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen führen. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- September 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu umfangreich Stellung (vor allem zum Bauverfahren an sich) und führte zu den beiden Gutachten im Wesentlichen aus, dass das Gutachten der E Ziviltechniker GmbH übersehe, dass das Garagentor nicht nach der ÖNORM B 8115 ausgeführt sei. Auch sei es nicht brandhemmend. Weiters wird die Aufstellung des Messgerätes kritisiert, da dies zu niedrig positioniert worden sei. Die Heranziehung von für das Bundesland *** gedachten verkehrs- und umwelttechnischen er Richtlinien sei unstatthaft. Zum Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wird ausgeführt, dass dieses auf dem angezweifelten Gutachten der E Ziviltechniker GmbH beruhe und somit ebenso nicht akzeptiert werden könne. 1.3.
- Berufungserledigung vom
- September 2017: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2017, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes in ***, ***, Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, Katastralgemeinde ***, erteilt. Bei der Ausführung des Vorhabens seien die der Baubewilligung zu Grunde gelegenen Einreichpläne (erstellt am
- November 2016) in der Fassung vom
- Dezember 2016 (i.e. Datum der Einreichung), die Baubeschreibung, die Energieausweise, sowie die in den Niederschriften vom
- Jänner 2015, AZ: ***, vom
- März 2015, AZ: ***, vom
- Juli 2015, AZ: ***, und die Stellungnahmen der Straßenmeisterei *** vom
- Jänner 2015 sowie der E Ziviltechniker GmbH vom
- März 2015, GZ. ***, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, sowie die dort angeführten Bedingungen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-23, einzuhalten. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin gesetzte Äußerungsfrist von 10 Tagen als ausreichend zu betrachten sei, da diese in ihrer Stellungnahme bereits erschöpfend auf die Gutachten eingegangen wäre. Die Einreichpläne in der Fassung vom
- Dezember 2016 seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausführlich erörtert worden und daher auch der Beschwerdeführerin bekannt. Der Energieausweis baue auf die in der Baubeschreibung dargelegte Art der Ausführung des Baus auf. Die durch einen Energieausweis dargestellte Energieeffizienz stelle weiters kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Zum Vorbringen, dass E Ziviltechniker GmbH als Gutachter teilweise Gesetze aus dem Jahr 2017 als Grundlagen ihrer Tätigkeit angeführt habe, sei festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des gegenständlichen Bauprojektes gültigen Gesetze für Anrainer auf dem Gebiet des Emissionsschutzes zum Teil einen schlechteren Schutz als derzeit vorgesehen, aufwiesen, sodass die Beschwerdeführerin hiedurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sei. Die Nutzbarkeit von Fahrrad- und Kinderwagenräumen sowie die Ausgestaltung von Zu- und Abfahrten stellten um keine subjektiv öffentlichen Anrainerreche dar. Gleiches gelte für die Überlegungen betreffend notwendige Rangierflächen bzw. Rangiermanöver. Auch die Art der Ausführung des Garagentores berühre keine subjektiv öffentlichen Anrainerrechte. Die Art der Ausführung der Aufzugsanlage sei nicht Bestandteil des eingereichten Projektes. Auch die Art der Ausführung der Abgasfänge - Kamine - Schornsteine stelle – ebenso wie der Balkon - kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Die Berechnung der E Ziviltechniker GmbH sei unter Berücksichtigung nicht auszuschließender Staueffekte erfolgt. Auch sei von einer erhöhten Emission einer Rampe von 15% Steigung ausgegangen worden und auch zusätzliche Stauzeiten als emissionserhöhend berücksichtigt worden. Die Emissionsberechnung berücksichtige sowohl hinsichtlich Abgas als auch Lärm ein ständig geöffnetes Garagentor und zeige damit jene ungünstigste mögliche Situation auf. Das Messgerät sei so positioniert worden, dass es über der Mauer platziert gewesen sei, sodass keine bedenkliche Situierung gegeben sei. Die maßgeblichen Emissionen wirkten sich über Ausbreitung im Freien als Immissionen aus und nicht als Übertragung durch Wände als Luftschall oder Trittschall. Entlüftungsschächte seien im Bauplan an der Landesstraße *** liegend eingetragen. Die monierten verkehrs- und umwelttechnischen Richtlinien für Garagenprojekte der Stadt *** würden auch außerhalb von *** als Richtlinie für Lärmmessungen angewendet und von den einschlägigen Gutachtern herangezogen. Die Grundgrenze sei im Einverständnis mit der Berufungswerberin festgelegt worden und habe daher der hierauf aufbauende Vermessungsplan und Lageplan der Baubewilligung unbedenklich zu Grunde gelegt werden können. Durch die zuletzt eingeholten Gutachten sei nachgewiesen, dass vom bewilligten Bauwerk keine das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdende oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Dass die zulässige Gebäudehöhe auf Basis der nunmehr dem neu gefassten Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Pläne vom Dezember 2016 nicht überschritten werde, habe das im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt eingeholte Gutachten bestätigt. Bezüglich der Frage der gekuppelten Bauweise sei iSd § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 dann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Nebengebäude an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze stehe, an dieses zu kuppeln.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2017, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes in ***, ***, Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, Katastralgemeinde ***, erteilt. Bei der Ausführung des Vorhabens seien die der Baubewilligung zu Grunde gelegenen Einreichpläne (erstellt am
- November 2016) in der Fassung vom
- Dezember 2016 (i.e. Datum der Einreichung), die Baubeschreibung, die Energieausweise, sowie die in den Niederschriften vom
- Jänner 2015, AZ: ***, vom
- März 2015, AZ: ***, vom
- Juli 2015, AZ: ***, und die Stellungnahmen der Straßenmeisterei *** vom
- Jänner 2015 sowie der E Ziviltechniker GmbH vom
- März 2015, GZ. ***, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, sowie die dort angeführten Bedingungen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-23, einzuhalten. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin gesetzte Äußerungsfrist von 10 Tagen als ausreichend zu betrachten sei, da diese in ihrer Stellungnahme bereits erschöpfend auf die Gutachten eingegangen wäre. Die Einreichpläne in der Fassung vom
- Dezember 2016 seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausführlich erörtert worden und daher auch der Beschwerdeführerin bekannt. Der Energieausweis baue auf die in der Baubeschreibung dargelegte Art der Ausführung des Baus auf. Die durch einen Energieausweis dargestellte Energieeffizienz stelle weiters kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Zum Vorbringen, dass E Ziviltechniker GmbH als Gutachter teilweise Gesetze aus dem Jahr 2017 als Grundlagen ihrer Tätigkeit angeführt habe, sei festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des gegenständlichen Bauprojektes gültigen Gesetze für Anrainer auf dem Gebiet des Emissionsschutzes zum Teil einen schlechteren Schutz als derzeit vorgesehen, aufwiesen, sodass die Beschwerdeführerin hiedurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sei. Die Nutzbarkeit von Fahrrad- und Kinderwagenräumen sowie die Ausgestaltung von Zu- und Abfahrten stellten um keine subjektiv öffentlichen Anrainerreche dar. Gleiches gelte für die Überlegungen betreffend notwendige Rangierflächen bzw. Rangiermanöver. Auch die Art der Ausführung des Garagentores berühre keine subjektiv öffentlichen Anrainerrechte. Die Art der Ausführung der Aufzugsanlage sei nicht Bestandteil des eingereichten Projektes. Auch die Art der Ausführung der Abgasfänge - Kamine - Schornsteine stelle – ebenso wie der Balkon - kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Die Berechnung der E Ziviltechniker GmbH sei unter Berücksichtigung nicht auszuschließender Staueffekte erfolgt. Auch sei von einer erhöhten Emission einer Rampe von 15% Steigung ausgegangen worden und auch zusätzliche Stauzeiten als emissionserhöhend berücksichtigt worden. Die Emissionsberechnung berücksichtige sowohl hinsichtlich Abgas als auch Lärm ein ständig geöffnetes Garagentor und zeige damit jene ungünstigste mögliche Situation auf. Das Messgerät sei so positioniert worden, dass es über der Mauer platziert gewesen sei, sodass keine bedenkliche Situierung gegeben sei. Die maßgeblichen Emissionen wirkten sich über Ausbreitung im Freien als Immissionen aus und nicht als Übertragung durch Wände als Luftschall oder Trittschall. Entlüftungsschächte seien im Bauplan an der Landesstraße *** liegend eingetragen. Die monierten verkehrs- und umwelttechnischen Richtlinien für Garagenprojekte der Stadt *** würden auch außerhalb von *** als Richtlinie für Lärmmessungen angewendet und von den einschlägigen Gutachtern herangezogen. Die Grundgrenze sei im Einverständnis mit der Berufungswerberin festgelegt worden und habe daher der hierauf aufbauende Vermessungsplan und Lageplan der Baubewilligung unbedenklich zu Grunde gelegt werden können. Durch die zuletzt eingeholten Gutachten sei nachgewiesen, dass vom bewilligten Bauwerk keine das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdende oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Dass die zulässige Gebäudehöhe auf Basis der nunmehr dem neu gefassten Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Pläne vom Dezember 2016 nicht überschritten werde, habe das im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt eingeholte Gutachten bestätigt. Bezüglich der Frage der gekuppelten Bauweise sei iSd Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 dann, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Nebengebäude an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze stehe, an dieses zu kuppeln. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre bisherigen Einwendungen, Stellungnahmen und Rechtsmittel. Ergänzend wurde vor allem hinsichtlich des Gutachtens der E Ziviltechniker GmbH ausgeführt, dass ein praktisch funktionierender leichter, flüssiger, der Sicherheit entsprechender Verkehrsabfluss bei diesem Bauvorhaben nicht möglich sei. In der Stellungnahme der E ZT GmbH vom
- März 2015 werde ein 5 m Raum (Stauraum) vor dem Garagentor für den wartenden, zufahrenden Verkehr zugedacht. Dieser Umstand verursache aber Staubildung (Lärm, Abgase und somit Immissionen) durch wartende Ausfahrende in der Tiefgarage und damit Emissionen. Dieser 5 m Stauraum (direkt vor ihrem Haus) finde keine Berücksichtigung im Punkt 5.3 (Emissionen) des Technisches Gutachtens vom
- August
- Die ÖNORM ISO 9613-2 beinhalte die Rechenvorschriften für die Schallausbreitung im Freien, ausgehend von punktförmigen Ersatzschallquellen. Für die Ermittlung der Schallleistung, die von Außenbauteilen und Öffnungen abgestrahlt wird, sei zusätzlich ÖNORM EN 12354-4 heranzuziehen. Soweit aus den angeführten verwendeten Unterlagen ersichtlich, sei die ÖNORM EN 12354-4 nicht herangezogen worden. Zum medizinischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die herangezogenen Kriterien unzureichend beschrieben seien. Die Belastungen durch CO, NO2, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 Benzol, Benzpyren mögen vielleicht eingehalten werden, aber das Umweltbundesamt kenne viel mehr einzuhaltende Grenz-, Ziel- oder Schwellenwerte im Immissionsschutzgesetz-Luft. Auch würden im medizinischen Gutachten keine klaren Aussagen bezüglich der Geruchsauswirkungen getroffen. Da jedoch eine 2,1 m² große Lüftungsöffnung vor ihrer Liegenschaft geplant sei, konzentrierten sich alle Emissionen (Lärm, Staub, Geruch, Abgase) direkt vor ihrem Haus. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.5.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. 1.5.
- Im Rahmen der am
- März 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeschrift verwiesen und zusätzlich vom Beschwerdeführervertreters J vorgebracht, es sei bei der Verhandlung am
- März 2017 völlig außer Acht gelassen worden, dass die zulässige Gebäudehöhe
(8m)in jenem Teil des eingereichten Projektes, der westlich von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin errichtet werden solle, überschritten worden sei. Der zur Verhandlung beigezogene ASV F führte dahingehend aus, dass er auf Basis der vorliegenden Einreichunterlagen vom
- Dezember 2016 zum Schluss komme, es sei selbst im ungünstigsten Fall vom angegebenen Terrain nur eine Gebäudehöhe von 7,88 m zu erreichen. Der ASV teilte ergänzend mit, dass auch im Hinblick zur westseitig (aus Sicht der Beschwerdeführerin) gelegenen Gebäudefront des Objektes der Bauwerberin eine Giebelfront vorliege, bei der eine Gebäudehöhe von 11m (8+3) im Mittel herangezogen werden könne. Selbst bei Berücksichtigung der Stützmauer bliebe im Bereich der Gebäudehöhe noch Platz. Hinsichtlich des Themas Grundgrenze brachte der Beschwerdeführervertreter C vor, dass die Sicherung der Grenze erst nach Einreichung des Projekts erfolgt sei. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Bedenken, es sei die Positionierung der vorgesehenen Kamine nicht klar erkennbar, teilte die Bauwerberin mit, es seien andere Heizsysteme als Gasbrennwertthermen nicht vorgesehen. Die Abluftrohre der Gasbrennwertthermen bestünden aus Kunststoff. Von Seiten des ASV wurde dargelegt, es sei angesichts der vorliegenden Unterlagen eine Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Zum Thema einer möglichen Befangenheit des K führte die Bauwerberin aus, G habe diesbezüglich betont, dass eine Befangenheit seiner Ansicht nach nicht vorliege. Auch gebe es kein gemeinsames Büro. Vom anwesenden K wurde ergänzt, dass die vorhandene gemeinsame Adresse aus einem länger zurück liegenden Projekt herrühre. Über dieses Projekt hinaus habe es keine gemeinsamen Aktivitäten gegeben. Zum Thema der gekuppelten Bauweise wurde vom Beschwerdeführervertreter ergänzend ausgeführt, die Bauwerberin hätte nicht an die Grundgrenze anbauen dürfen, da die Beschwerdeführerin selbst im Verhältnis zur Bauwerberin neben dem Hauptgebäude ein Nebengebäude (Schuppen) errichtet habe. An dieses hätte nicht angebaut werden dürfen. Zudem sei der von der Beschwerdeführerin aus gesehene nordseitige Teil des Gebäudekomplexes nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze angebaut, sondern ca. 30 cm entfernt. Vom ASV wurde dazu ausgeführt, es müsse zumindest an einem Punkt an der Grundgrenze gebaut werden, um die Definition der gekuppelten Bauweise zu erfüllen. Zum gegenüber der Garagenausfahrt positionierten Balkon wurde vom Beschwerdeführervertreter J vorgebracht, der Balkon dürfe im „seitlichen Bauwich“ nicht errichtet werden. Vom ASV F wurde darauf entgegnet, es sei nicht ersichtlich, dass der Balkon dort nicht errichtet werden dürfe, da der Abstand zur Grundstücksgrenze über 4 m ausmache. Zum Bereich Brandschutz brachte der Beschwerdeführervertreter C vor, es sei nach den Einreichunterlagen eine Fassade mit XPS-Styrodurplatten vorgesehen, die als schwer entflammbarer Baustoff zu klassifizieren seien. Vorgeschrieben wäre dagegen Baustoffklasse A nicht brennbar. Der Baudirektor der belangten Behörde führte aus, dass in den Einreichunterlagen festgehalten sei, dass ein Silitkatputz 7 mm Stärke und ein Vollwärmeschutzsystem mit 16 cm Stärke errichtet werde. Die XPS-Platten seien nur im Bereich der Kellerwände vorgesehen. Von Seiten der Bauwerberin wurde ausgeführt, dass es sich hier offenkundig um einen Druckfehler handle. Die Fassade bestehe aus einer Steinwolldämmung mit 10 cm und darauf aufgebrachten Putz. Die Steinwolle sei mit Dübeln und Kleber angebracht. Beide, der Beschwerdeführerin zugewandten Seiten, würden diese Isolierung aufweisen und seien brandschutzkonform ausgeführt. Zum Bereich der Standsicherheit und Trockenheit wurde vom Baudirektor der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass bei fachgerechter Ausführung des Projekts nicht von einer Beeinträchtigung der Standsicherheit hätte ausgegangen werden können. Zum Bereich der Baubauungsdichte wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass im Zuge der Vorprüfung die Einhaltung der Bebauungsdichte geprüft und für in Ordnung befunden worden sei. 1.5.
- Mit Schreiben vom
- März 2018 teilte G mit, dass im Einreichplan *** vom
- Oktober 2014 sowie im Schnitt B-B als Planausschnitt als zweite Beilage Ergänzung/Modifizierung zu LVWG-AV-1355/001-2015 vom
- November 2016 die Wand an der Grundgrenze irrtümlich mit „8" beschrieben sei. Dabei handele es sich um einen Druckfehler. Richtigerweise müsste die Bezeichnung „4“ lauten. Die Bezeichnung „8“
Beschreibung beziehe sich auf Gebäudeteile unter Niveau, die Bezeichnung mit „4“ bezeichne Gebäudeteile über Niveau, sämtlich mit einem Vollwärmeschutz versehen. Die Dämmplatten im Bereich der Schnittführung B-B an der Grundgrenze seien brandschutzkonform geplant und tatsächlich auch brandschutzkonform mit Dämmplatten der Baustoffklasse „A“ - nicht brennbar (Mineralwolle) ausgeführt. Der Amtssachverständige F legte in seiner Stellungnahme vom
- März 2018 dar, dass die Ausführung der Wärmedämmung (laut Schreiben des G vom
- März 2018) den Bestimmungen entspräche. 1.5.
- Mit dem Schreiben vom
- April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach der Verhandlung vom
- März 2018 unklar sei, ob die Dämmplatten nun 16 cm oder 10 cm Dämmstärke aufwiesen. Desweiteren legte die Beschwerdeführerin unter Beilage von Lichtbildern vor, dass es Mängel in der Bauausführung bzw. Abweichungen zum bewilligten Bauvorhaben gäbe. So sei brennbarer PU-Schaum an den Fixverglasungen eingesetzt worden. Im Falle eines Brandes im Stiegenhaus sei es möglich, dass diese Verglasungen des Stiegenhauses auf das Grundstück der Bauwerberin fielen. Dazu komme, dass durch die Außenmauer Plastikschläuche ohne Brandabschottung geführt werden. Weiters sei auf den beigelegten Fotos erkennbar, dass die Ausbildung des Daches mangelhaft sei, da ein "Sargdeckel" aus nicht brennbarem Beton bewilligt worden sei und kein Sparendach aus Holz. Die brennbaren Sparrenköpfe würden deutlich in den Brandwachbereich hineinragen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein Sockelsprung fehlerhaft sei, unklar sei, ob das Haus *** wegen 6 cm fehlender Dämmung noch an der gemeinsamen Grundgrenze stehe und ob die gekuppelte Bauweise gerechtfertigt sei. Zudem stimme der U-Wert der Wände nicht mit den Erfordernissen der Bauordnung überein und der Energieausweis sei nach zahlreichen Änderungen nicht mehr schlüssig. Abschließend brachte die Beschwerdeführerin in vor, es hätten die Plangrundlagen des Bescheides vom
- September 2017 bei der Verhandlung am
- März 2018 berücksichtigt werden müssen. Diese Pläne würden eine andere Gebäudefront, als die vom LVWG „abgesegneten“ Pläne zeigen. 1.5.
- Mit Schreiben vom
- April 2018 übermittelte G einen neuen Planausschnitt „Obergeschoss und Ansicht Südost“. In dieser Projektmodifikation wurde beim gegenständlichen Bauvorhaben die Balkonsituation der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin dahingehend geändert, dass der Balkon nach links verschoben wurde. 1.5.
- Mit Schreiben vom
- April 2018 brachte die Beschwerdeführerin zur neuen Balkonsituation vor, dass sie die zugesandten Plandarstellungen sehr klein geraten seien und eine verbale Beschreibung der geplanten Modifikationen fehle. Es sei mangels Darstellung der Grundgrenzen für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, welchen Abstand der Balkon von ihrer Grundgrenze haben solle. Darüberhinaus beinhalte die Plandarstellung weitere Modifikationen u.a. eine Änderung des Geländes an der Ecke ***/*** sowie Mauern neben dem Zugang (Stiegenaufgang von der ***). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei nun das Projekt nicht eindeutig beschrieben bzw. dargestellt und die Gutachten aufgrund der zahlreichen Modifikationen nicht mehr schlüssig. Es seien zudem falsche Rechtsvorschriften herangezogen worden. 1.5.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Mai 2018 wurde von der Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Planverfasser G gab ergänzend an, dass die Ausführungen im Schreiben vom
- März 2018 so zu verstehen seien, dass bis zum Geländeniveau auf der der Beschwerdeführerin zugewandten Seite XPS Platten verwenden sollen, während oberhalb des Niveaus nicht brennbare Mineralwolle vorgesehen sei. Der ASV F führte aus, es sei vor diesem Hintergrund die Verwendung von XPS Platten unter Niveau hinsichtlich des Brandschutzes kein Problem. Dem wurde vom Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin widersprochen. Von Seiten des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, es werde im Bescheid vom
- September 2017 auf einen Plan vom Juli 2017 Bezug genommen. Darauf replizierte sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch der Planverfasser, dass Gegenstand dieser nunmehr angefochtenen Entscheidung die Unterlagen vom Dezember 2016, ergänzt um ein lärmtechnisches und amtsärztliches Gutachten im Bereich der Garagenstellplätze sei. Der Planverfasser stellt zudem klar, dass sich die Eingabe vom
- April 2018 ausschließlich auf die „Lageveränderung“ des Balkons beziehe. Der ASV ergänzte, dass sich eine – vom Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin monierte – Differenz der Balkonlänge von 4,35 m zu 4,39 m aus einem Lesefehler ergeben könne. Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Bereich des Balkons keine Kinderabsturzsicherung vorhanden sei. Der ASV F führte dazu aus, dass die Baumaßnahmen im Bereich des Balkons der Bauordnung 1996 und der dazu gehörigen Bautechnikverordnung entsprächen. 1.
- Zur Beweisaufnahme: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Feststellungen: 1.7.
- Grundsätzliche Feststellungen: Mit Schreiben vom
- Juni 2013 suchte die B GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 11 Wohneinheiten und 22 PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen, Lärmschutzwand, Stützmauer sowie Abbruch des Altbestandes auf dem Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) an.
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** (Fassung vom
- August 2014) ist für die gegenständliche Liegenschaft die offene/gekuppelte Bebauung bei einer maximalen Bebauungsdichte von 33% vorgesehen. Für dieses im Bauland-Wohngebiet gelegene Grundstück ist die Bauklasse I/II verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***) Die B GmbH ist Grundstückseigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnr. *** EZ ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***). Die Beschwerdeführerin ist Grundstückseigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnr. *** EZ ***, KG *** (topographische Adresse ***, ***). 1.7.
- Feststellungen betreffend Planänderungen: Nach mehreren Modifikationen der Antragsunterlagen, u.a. weil das zunächst eingebrachte Bauvorhaben in Wiederspruch zu § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 stand, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Planunterlage vom
- Dezember 2016 (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016). Die Plangrundlage vom
- Dezember 2016 wurde dahingehend modifiziert, dass die Bezeichnung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin „4“ lautet sowie, dass der Balkon der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin nach links verschoben wurde. Die Unterlagen wurden ergänzt um ein lärmtechnisches und amtsärztliches Gutachten im Bereich der Garagenstellplätze.Nach mehreren Modifikationen der Antragsunterlagen, u.a. weil das zunächst eingebrachte Bauvorhaben in Wiederspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 stand, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Planunterlage vom
- Dezember 2016 (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016). Die Plangrundlage vom
- Dezember 2016 wurde dahingehend modifiziert, dass die Bezeichnung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin „4“ lautet sowie, dass der Balkon der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin nach links verschoben wurde. Die Unterlagen wurden ergänzt um ein lärmtechnisches und amtsärztliches Gutachten im Bereich der Garagenstellplätze. 1.7.
- Feststellungen betreffend der Grundstücksgrenze: Die Grundstücksgrenze gründet sich auf einer am
- Mai 2015 durchgeführten Grenzverhandlung. Die Grenzfeststellung wurde mittels Lage- und Höhenplan der Vermessung D ZT GmbH vom
- Mai 2015 dokumentiert und steht außer Streit. Die Beschwerdeführerin unterfertigte eine Zustimmungserklärung
§ 17
, 18 Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und
§ 845ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr.
***, *** und *** einverstanden ist und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimmt.Die Grundstücksgrenze gründet sich auf einer am
- Mai 2015 durchgeführten Grenzverhandlung. Die Grenzfeststellung wurde mittels Lage- und Höhenplan der Vermessung D ZT GmbH vom
- Mai 2015 dokumentiert und steht außer Streit. Die Beschwerdeführerin unterfertigte eine Zustimmungserklärung
Paragraph 17, 18, Vermessungsgesetz, der zufolge sie mit dem in der Natur ersichtlichen und
Paragraph 845, ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. ***, *** und *** einverstanden ist und der Umwandlung in den Grenzkataster zustimmt. 1.7.
- Feststellungen zu Geländeveränderungen und zur Gebäudehöhe: Nach Berechnung des ASV wird die zulässige Gebäudehöhe der Giebelfront, welche der Beschwerdeführerin zugewandt ist, nicht überschritten. Ebenso wird nach Berechnung des ASV die zulässige Gebäudehöhe in jenem Teil des eingereichten Projektes, der westlich von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin errichtet werden soll, nicht überschritten. 1.7.
- Feststellungen zur gekuppelten Bauweise: Am Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ein Schuppen, welcher an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Bauwerberin anschließt. 1.7.
- Feststellungen betreffend des modifizierten Balkons: Aus dem am
- April 2018 vom Planverfasser G übermittelten neuen Planausschnitt „Obergeschoss und Ansicht Südost“ lässt sich feststellen, dass der Abstand des modifizierten Balkons (rot) zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin zumindest 3,23 m beträgt. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Akt des LVwG, Planansicht Obergeschoss, Ansicht Südost. Planverfasser G, datiert mit
- April 2018) 1.7.
- Feststellungen betreffend Brandschutz, insbesondere zum Kamin: Für die Beheizung des Gebäudes sind Gasbrennwertthermen vorgesehen. Die Abluftrohre der Gasbrennwertthermen bestehen aus Kunststoff. Hinsichtlich der, der Beschwerdeführerin zugewandten Seite des Bauvorhabens ist festzustellen, dass bis zum Geländeniveau XPS Platten verwenden werden, während oberhalb des Niveaus nicht brennbare Mineralwolle verwendet wird. Die Verwendung von XPS Platten unter Niveau ist nach Darstellung des ASV unproblematisch. 1.7.
- Feststellungen betreffend der Emissionen (Abstellplätze): Im Lichte des Gutachtens der E Ziviltechniker GmbH vorn
- August 2017 wird festgestellt, dass die durch das Bauvorhaben (bzw. die damit geplanten Abstellplätze) verursachten Emissionen als ortsüblich zu betrachten sind. Die tatsächlich empfundenen Geräusche sind überhaupt nicht relevant. Die Abgasbelastungen halten die Grenzwerte des IG-Luft ein. Im Lichte des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wird festgestellt, dass die durch Stellplätze verursachten Immissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen führen. 1.7.
- Feststellungen betreffend des Energieausweises: Dem Bauakt liegen Energieausweise vom
- Juni 2015 bei. 1.7.
- Feststellungen betreffend des SV K: Herr K ist bautechnischer Sachverständiger der belangten Behörde und hat sein Büro in der ***, ***. Der Architekt der Bauwerberin, G, hatte über einen nicht feststellbaren Zeitraum, jedenfalls für ein gemeinsames Projekt unter der derselben Anschrift ein gemeinsames Büro mit K. K hatte seine Befangenheit durch Schreiben vom 22.09.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2018 verneint. 1.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch. Hinsichtlich der Planänderungen blieb bis zuletzt aus Sicht der Beschwerdeführerin strittig, dass die Plangrundlage vom
- Dezember 2016 und die oben angeführten Ergänzungen Gegenstand des Verfahrens sei. Die Bauwerberin, aber auch die belangte Behörde konnten jedoch nachvollziehbar aufzeigen, dass diese und nicht ein Plan vom Juli 2017, auf welchen im Bescheid vom
- September 2017 verwiesen werde, zuletzt Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war. Die Feststellungen betreffend Emissionen der Abstellplätze beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren - im behördlichen Verfahren eingeholten - technischen Emissionsgutachten und auf einem auf diesem aufbauenden medizinischen Gutachten. Die Feststellungen zum Bereich der Gebäudehöhe begründen sich auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV vom
- Jänner
- Im Rahmen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Stützmauer wurde vom ASV erneut die Gebäudehöhe nachvollziehbar beurteilt, weshalb die vom ASV angestellten Berechnungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten. Im Übrigen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung: 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Immissionsschutz § 48.
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Paragraph 48,
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Vorbauten § 52.
(1)Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:Paragraph 52,
(1)Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig: … 8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, …
(2)Im vorderen Bauwich sind zulässig
- die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
- die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
- die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
- die in Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
- Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt, …
(3)Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:
- die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
- die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
- die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
- die in Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
- Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. …
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52,* Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für 1. Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen Inhalt des Bebauungsplans § 69.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Paragraph 69,
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen …
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen … 2.
- NÖ Bautechnikverordnung idF LGBl. 8200/7-7:2.
- NÖ Bautechnikverordnung in der Fassung LGBl. 8200/7-7: Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone § 130.
(1)Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Dies gilt nicht für Fensterbrüstungen im Erdgeschoß oder zu Loggien, Balkonen oder Terrassen.Paragraph 130,
(1)Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Dies gilt nicht für Fensterbrüstungen im Erdgeschoß oder zu Loggien, Balkonen oder Terrassen.
(2)Loggien und Balkone müssen
- mindestens 1 m tief sein,
- eine Brüstung haben, die mindestens 1,10 m hoch ist und
- in ihrer Tragkonstruktion der Brandwiderstandsdauer der anschließenden Decke entsprechen. Anzahl der Stellplätze § 155.
(1)Die Anzahl der nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:Paragraph 155,
(1)Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt: Für ein Stellplatz für je
- Wohngebäude 1 Wohnung … 2.
- Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** idF vom 6.August 2014:2.
- Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 6.August 2014: 1.
- Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
§ 14
NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
§ 70NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Ansuchen der Bauwerberin in der Fassung der Planunterlage vom
- Dezember 2016 (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016). Dieses wurde dahingehend modifiziert, dass die Bezeichnung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin „4“ lautet, sowie mit Schreiben vom
- April 2018 dahingehend geringfügig verändert, dass der Balkon der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin nach links verschoben wurde (vgl. oben die Abbildung zu Punkt. 1.7.5.). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Ansuchen der Bauwerberin in der Fassung der Planunterlage vom
- Dezember 2016 (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016). Dieses wurde dahingehend modifiziert, dass die Bezeichnung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin „4“ lautet, sowie mit Schreiben vom
- April 2018 dahingehend geringfügig verändert, dass der Balkon der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin nach links verschoben wurde vergleiche oben die Abbildung zu Punkt. 1.7.5.). 3.1.
- Zur vermeintlich nicht ausreichenden Frist zur Stellungnahme bzw. Reaktion: Das Recht auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl. VwGH vom
- März 2018, Zl. Ra 2016/11/0085).Das Recht auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche VwGH vom
- März 2018, Zl. Ra 2016/11/0085). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom
- März 2018, Zl. Ra 2016/11/0085). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme für die Partei nur dann, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Die Frist zur Stellungnahme muss ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb dabei die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH vom
- März 2018, Zl. Ra 2016/11/0085). Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob der angefochtene Berufungsbescheid erlassen wurde ohne der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit gegen § 45 Abs. 3 AVG verstoßen wurde: Denn eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/09/0056). Dies muss auch für den Berufungsbescheid gelten, sodass eine im Berufungsverfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann.Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob der angefochtene Berufungsbescheid erlassen wurde ohne der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit gegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen wurde: Denn eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/09/0056). Dies muss auch für den Berufungsbescheid gelten, sodass eine im Berufungsverfahren allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte darüber hinaus auch noch im Verfahren vor dem LVwG ausreichend Möglichkeit, um ergänzende Vorbringen hinsichtlich dieser beiden Gutachten vorzubringen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin auch Gebrauch, etwa als sie in ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom
- Oktober 2017 ausdrücklich noch „ergänzend“ zum medizinischen Gutachten vorbrachte. Der Einwendung des fehlenden Parteiengehörs war daher kein Erfolg beschieden. 3.1.
- Zum Umfang der Nachbarrechte: Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung
- Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN).Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
- Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN). Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025). 3.1.
- Zum monierten Immissionsschutz: Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen ihrer Beschwerde (u.a.), dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 155 Abs. 1 Z 1 BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn
§ 48
NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen ihrer Beschwerde (u.a.), dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn
Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.
§ 6Abs.
2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt (vgl. VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).
§ 63Abs.
1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Z. 1) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in § 155 (Abs. 1 Z 1) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf
§ 69Abs.
2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
§ 72Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 Bautechnikverordnung
§ 63Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051).
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt vergleiche VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).
Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
Paragraph 72, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, Bautechnikverordnung
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden vergleiche VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051). Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z 1 Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (vgl. VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017).Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 22 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen vergleiche VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017). In den, nach dem ersten Rechtsgang, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde eine sachverständige Grundlage geschaffen, die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Aus diesen Gutachten ergibt sich auf schlüssige und nachvollziehbare Weise, dass die durch die geplanten Stellplätze verursachten Emissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen führen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sowohl dem technischen als auch dem medizinischen Sachverständigengutachten durch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten wurde. All jene – von den Beschwerdeführern angeführten – Eventualitäten in Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Tiefgaragenrampen und der Rangierflächen (Fußgänger, Rollschuhfahrer auf der Rampe könnten die Einfahrt der Fahrzeuge verzögern, was zu größeren Emissionen führe etc.), stellten nahezu ausschließlich Mutmaßungen und hypothetische Überlegungen dar und sind ohne fachlich fundierte Grundlage. 3.1.
- Zu den beanstandeten Einreichpläne der Bauwerberin: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, wie bereits festgestellt, die Planunterlage vom
- Dezember 2016 (Planverfasser G, datiert mit
- November 2016), welche im Rahmen des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht dahingehend modifiziert wurde, dass die Bezeichnung der Wand an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin „4“ lautet sowie, dass der Balkon der Wohnung TOP3 an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin nach links verschoben wurde. Die Einreichunterlagen wurden ferner um ein lärmtechnisches und amtsärztliches Gutachten im Bereich der Garagenstellplätze ergänzt. Die Beschwerdeführerin hatte zudem die Möglichkeit in diese Pläne Einsicht zu nehmen bzw. bekam im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kopien von diesen zur Stellungnahme übermittelt. Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, nämlich dahingehend, dass die Baupläne nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen (Unvollständigkeit, falsche Einreichstempel, etc), sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, E 8 und 9 zu § 19 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung; sowie VwGH vom
- April 2015, Zl. 2013/05/0004).Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, nämlich dahingehend, dass die Baupläne nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen (Unvollständigkeit, falsche Einreichstempel, etc), sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische