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{'item': 'LVwG-AV-465/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-465/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. März 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  5. Dezember 2017, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis einschließlich
  6. Juni 2018 entzogen. Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten an, dass sich der von der Entziehung Betroffene innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Innerhalb gleicher Frist wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge gefordert. Über die Vorstellung des A wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom
  7. März 2018, Zl. ***, wie folgt entschieden: „Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, F (bis einschließlich
  8. Juni 2018) wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ In ihrer Begründung gab die belangte Behörde die zeugenschaftliche Aussage der einschreitenden Beamten, sowie das von ihr eingeholte Gutachten der Amtsärztin vom
  9. Februar 2018 vollinhaltlich wieder. Zu dem in weiterer Folge vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht eines Lungenfacharztes vom
  10. Dezember 2017 sowie eines Bodyplethysmographiebefundes habe sich die Amtsärztin dahingehend geäußert, dass sie aufgrund der vorgelegten Befunde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer am
  11. Dezember 2017 geeignet gewesen wäre, eine Alkomatmessung durchzuführen. Das Alter des Einschreiters wäre bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bekannt gewesen und wäre das Gutachten auf Grundlage von Befundberichten einer Gruppenpraxis für Lungenkrankheiten erstellt worden. Vom Zeugen C wäre überdies keine besondere Nervosität festgestellt worden, sodass keine ergänzenden Erhebungen erforderlich gewesen wären, ob bei einem Mann im fortgeschrittenen Alter des Einschreiters im Zusammenhang mit Nervosität ein körperlicher Zustand eintreten könne, der zu Luftknappheit führe, weshalb die Vorstellung keinen Erfolg haben könne.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Die Begründung dieses Bescheides ist allerdings verfehlt, das diesbezüglich Verwaltungsverfahren lückenhaft und unvollständig geblieben. Der Einschreiter hat in seiner Stellungnahme vom 28.02.2018 unter anderem vorgebracht, sein reduzierter körperlicher Zustand insbesondere im Zusammenhang mit der aufgetretenen Nervosität, die sich bei der gegenständlichen Amtshandlung verständlicherweise eingestellt hat, habe zu Luftknappheit geführt; nämlich zu einer solchen, welche dafür verantwortlich war, dass das entsprechende Blasvolumen nicht aufgebracht werden konnte. Dazu hat der Einschreiter unter anderem auch die Einholung eines lungenfachärztlichen SV-Gutachtens beantragt. Dieser Beweisantrag ist nach wie vor unerledigt geblieben. Hätte die Behörde ein lungenfachärztliches SV-Gutachten eingeholt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass tatsächlich der Einschreiter in seiner damaligen Situation körperlich nicht in der Lage war, das entsprechende Blasvolumen aufzubringen. Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang aber auch verabsäumt, auch nur die Amtsärztin Frau D mit diesem Vorbringen zu konfrontieren und sie um ihre amtsärztliche Meinung zu ersuchen. Auch deren Stellungnahme ist sohin ausgeblieben. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Einschreiter gegenständlich tatsächlich körperlich nicht in der Lage gewesen ist, der Alkoholkontrolle entsprechend nachzukommen, sodass der gegenständliche angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen ist.“
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  14. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit den Zlen. *** und *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-AV-465-2018 und LVwG-S-1067-2018 Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen C, E sowie der Ehegattin des Beschuldigten.
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war am
  16. Dezember 2017, gegen 20:20 Uhr, im Gemeindegebiet *** mit dem Lastkraftwagen Mercedes-Benz 209 CDI Pritschenwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** unterwegs. Auf Höhe der *** wurde er von Organen der Straßenaufsicht angehalten und über einen etwaigen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt befragt. Nachdem der Beschuldigte angegeben hatte, zuvor ein Krügel Bier und ein Seidel Bier getrunken zu haben, wurde er angewiesen eine Atemalkoholuntersuchung mit einem Vortestgerät durchzuführen. Die ersten beiden Blasversuche führten zu keinem Ergebnis. Erst der dritte Versuch ergab um 20:27 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,27 mg/l. Deshalb wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgefordert, mit dem geeichten Messgerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Da es zu diesem Zeitpunkt zu regnen begann, beschlossen die einschreitenden Beamten die Amtshandlung beim Posten der Polizeiinspektion *** fortzuführen und nahmen den Beschuldigten mit dem Einsatzwagen mit. Nach Eintreffen dieser Personen bei der Dienststelle in *** befand sich das Testgerät bereits in einem betriebsbereiten Zustand, sodass seitens der amtshandelnden Beamten beschlossen wurde, die Untersuchung im Freien durchzuführen. Im Zeitraum zwischen 20:37 Uhr und 20:44 Uhr wurden neun Atemproben vom Beschwerdeführer abgegeben, die allesamt nicht verwertbar waren, weil entweder das Ausatemvolumen des Probanden zu klein war oder die Atmung während der Untersuchung unkorrekt erfolgte. Nach dem vierten erfolglosen Versuch wurde der Beschuldigte von E dahingehend befragt, ob er an Asthma oder einer anderen Lungenerkrankung leide. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer eine entsprechende Krankheit seinerseits nicht bekannt. Der Rechtsmittelwerber konnte sich nicht erklären, weshalb er nicht in der Lage war, den Alkomaten so zu bedienen, dass ein verwertbares Ergebnis erreicht wird. Die einschreitenden Beamten konnten keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Probanden, welche der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entgegenstehen würde, erkennen. Aufgrund des Vortestergebnisses und der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber in keinster Weise ungewillt war, sich der Testung zu unterziehen, hatten sie das Gefühl, dass der Beschuldigte doch noch ein verwertbares Ergebnis erzielen könnte, weshalb sie den Beschwerdeführer weitere fünf Male aufforderten eine Atemprobe abzugeben. Während der gesamten Versuchsreihe wurde der Beschwerdeführer auch mehrmals darauf hingewiesen, dass das Nichterreichen eines verwertbaren Messergebnisses als Verweigerung der Atemalkohol-untersuchung anzusehen sei. Der Beschwerdeführer bedauerte während der gesamten Amtshandlung die Tatsache, dass er kein verwertbares Messergebnis zustande brachte und machte ihn dieser Umstand nervös. Der Beschuldigte trug zu diesem Zeitpunkt eine schlecht sitzende Zahnprothese, welche auch zu Sprechproblemen führt. Dass eine schlecht sitzende Zahnprothese in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers dazu führen kann, dass der Proband einen Alkomaten nicht ordnungsgemäß bedienen kann, war dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise bewusst, sodass ihm gar nicht in den Sinn kam den Zahnersatz zu entfernen. Auch wurde er von den einschreitenden Beamten nicht darüber befragt, ob er eine Zahnprothese trägt. Die Organe der Straßenaufsicht gingen davon aus, dass der Einschreiter sich im Rechtssinn „geweigert“ hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil er mehr als vier Atemproben abgegeben hatte, und wurde von ihnen deshalb nach vorläufiger Abnahme des Führerscheines die Amtshandlung beendet. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Führerscheinbehörde eine Verkehrspsychologische Stellungnahme, datiert mit
  17. April 2018, vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F als nicht geeignet befundet wurde.Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Führerscheinbehörde eine Verkehrspsychologische Stellungnahme, datiert mit ,
  18. April 2018, vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F als nicht geeignet befundet wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1067-2018, wurde über die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  20. März 2018, Zl. ***, betreffend den Tatvorwurf, am
  21. Dezember 2017, 20:15 Uhr, sich geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dahingehend entschieden, als der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig aufgehoben wurde. Weiters wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG verfügt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  22. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1067-2018, wurde über die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  23. März 2018, Zl. ***, betreffend den Tatvorwurf, am
  24. Dezember 2017, 20:15 Uhr, sich geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dahingehend entschieden, als der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig aufgehoben wurde. Weiters wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG verfügt.,
  25. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Messprotokoll der Atemalkoholuntersuchungen, aus der Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1067/001-2018, sowie aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen C und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Weiters wurde vom erkennenden Gericht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes, downloadbar unter ***, Einsicht genommen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Messprotokoll der Atemalkoholuntersuchungen, aus der Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. , LVwG-S-1067/001-2018, sowie aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen C und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Weiters wurde vom erkennenden Gericht in die Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes, downloadbar unter ***, Einsicht genommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – scheinbar durch die schlecht sitzende Zahnprothese – Sprechprobleme hat, konnte die erkennende Richterin im Zuge der Einvernahme des Beschuldigten persönlich wahrnehmen. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Amtshandlung mehrmals entschuldigt und sein Bedauern geäußert hat, dass er den Alkomaten nicht korrekt bedienen konnte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl gewillt war, die von ihm geforderte Untersuchung durchzuführen. Der Beschuldigte hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in keinster Weise den Eindruck, dass er sich seiner Verantwortung dadurch entziehen wollte, als er vorsätzlich die Durchführung der Atemluftuntersuchung vereitelte. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass auch beide als Zeugen einvernommenen einschreitenden Beamten diesen Eindruck hatten und diesen als Grund nannten, dass sie den Beschuldigten neunmal aufgefordert hatten, das Testgerät zu bedienen. Der Ablauf der Amtshandlung wurde von den beiden einschreitenden Beamten völlig deckungsgleich und nachvollziehbar beschrieben, wobei dem Zeugen C nicht mehr in Erinnerung war, wie viele Versuche notwendig waren, bis der Beschwerdeführer den Vortester ordnungsgemäß bedienen konnte. E gab im Zuge seiner Einvernahme glaubhaft an, dass er den Beschuldigten über eine Asthma- oder sonstige Lungenerkrankung befragt hat. Auch konnten die beiden Beamten glaubhaft vermitteln, dass sie davon ausgegangen sind, dass nach viermaligen Fehlversuchen eine Verweigerung des Alkomatentestes im rechtlichen Sinne vorliege und eine Blutuntersuchung in diesem Fall nicht vorgesehen sei. Insbesondere gaben diese Zeugen unter Hinweis auf den Diensteid an, dass sie den Eindruck hatten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bemüht war, den Alkomatentest zu absolvieren. Die Vorlage der Verkehrspsychologischen Untersuchung ist im Akt der belangten Behörde zur Zl. *** dokumentiert.
  26. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, , bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. , Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Absatz 2,Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sonderfälle der Entziehung § 26. Paragraph 26, […]
(2)Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […] § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt: Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden, ob die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken ist. Die Behörde darf nämlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen. In den Fällen des § 26 FSG 1997, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens dar (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042). Demnach ist das im Akt der belangten Behörde inne liegende, negative Verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz.Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden, ob die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken ist. Die Behörde darf nämlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen. In den Fällen des Paragraph 26, FSG 1997, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens dar vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042). Demnach ist das im Akt der belangten Behörde inne liegende, negative Verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den Paragraphen 24, Absatz eins und 25 FSG, als die Wertung , (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat vergleiche VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass sich der Beschwerdeführer entgegen dem § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 am
  2. Dezember 2017, 20:15 Uhr, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 FSG eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Durch das festgestellte, aufhebende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1067-2018, über die Beschwerde gegen das festgestellte Straferkenntnis liegt keine rechtskräftige Verwaltungs-übertretung vor, sodass die Führerscheinbehörde auch nicht an eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Strafbehörde gebunden sein kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festzustellen war, dass sich der Beschwerdeführer entgegen dem Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 am
  4. Dezember 2017, 20:15 Uhr, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, , Ziffer eins, FSG eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Durch das festgestellte, aufhebende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1067-2018, über die Beschwerde gegen das festgestellte Straferkenntnis liegt keine rechtskräftige Verwaltungs-übertretung vor, sodass die Führerscheinbehörde auch nicht an eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Strafbehörde gebunden sein kann. Unabdingbare Voraussetzungen für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne desUnabdingbare Voraussetzungen für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist – wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt – das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Da eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen einer derartigen bestimmten Tatsache auszugehen ist, ist auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG wegen dem Vorfall vom
  6. Dezember 2017 unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG nicht gerechtfertigt ist.Paragraph 7, Absatz 3, FSG vergleiche z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Da eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht vom Vorliegen einer derartigen bestimmten Tatsache auszugehen ist, ist auch nicht die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG wegen dem Vorfall vom
  7. Dezember 2017 unter gleichzeitiger Anordnung begleitender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht gerechtfertigt ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 24 FSG erfolgte sohin die Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu Unrecht, auf Grund dessen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 24, FSG erfolgte sohin die Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu Unrecht, auf Grund dessen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.465.001.2018

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