4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Entscheidungsgründe:
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft in der Zeit vom 11.2.2017, 8.50 Uhr bis 24.2.2017, 16.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft in der Zeit vom 11.2.2017, 8.50 Uhr bis 24.2.2017, 16.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“ Begründend führte das Landesgericht auszugsweise wie folgt aus: „Zu Punkt I. des Urteilstenors:„Zu Punkt römisch eins. des Urteilstenors: [B] führte von etwa September 2013 bis Sommer 2014 eine Beziehung mit dem Angeklagten. Zu Beginn der Beziehung war [B] von einem anderen Mann schwanger. Sie brachte das Kind im Dezember 2013 zur Welt. Ende Dezember 2013 kam er zur ersten Gewaltausübung von Seiten des Angeklagten. Nach einem Streit versagte der Angeklagte [der B] ihr weinendes Kind zu besänftigen sowie nach Hilfe zu schreien. Sodann begann er mit den Fäusten auf sie einzuprügeln. [B] erlitt dabei Schwellungen an den Händen sowie Prellungen und einen Bluterguss am Hinterkopf. Ab diesem Zeitpunkt kam es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen durch den Angeklagten. Zwischen Ende Jänner und Anfang Februar 2014 zog [B] zu ihrer Großmutter nach ***. Von dort holte sie der Angeklagte mehrmals pro Woche ab, um mit ihr unter dem Vorwand einer gemeinsamen Unternehmung in die umliegende Weinberge zu fahren. Dabei zog er [B] zumeist bereits im Auto an den Haaren und schlug mit der Faust auf sie ein. Einmal zerrte er sie an den Haaren aus dem Auto und schlug solange auf sie ein, bis sie blutete. Im März 2014, nach einem gemeinsamen Abend im „***“ in ***, kam er erneut zum Streit zwischen [B] und dem Angeklagten, wobei der Angeklagte auf [B] einschlug und sie in die Wange biss. Bis zum Ende der Beziehung kam es weiterhin immer wieder zu Gewaltausübungen des Angeklagten, wodurch [B] vor allem Verletzungen wie Prellungen, Hämatome, Abschürfungen und Schmerzen erlitt. Dem Angeklagten war bewusst, dass jeder einzelne seiner Übergriffe Verletzungen oder zumindest Schmerzen am Körper der [B] herbeiführte und er wollte das auch. Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er diese Übergriffe regelmäßig über längere Zeit hindurch, nämlich von Ende Dezember 2013 bis Juli 2014, und somit fortgesetzt Gewalt gegenüber [B] ausübte. Zu Punkt II. des Urteilstenors:Zu Punkt römisch zwei. des Urteilstenors: [C] und der Angeklagte führten von 1.1.2015 bis Ende Jänner 2017 eine Beziehung, die von mehreren Phasen zwischenzeitlicher Trennung gekennzeichnet war. Die erste Gewalthandlung dieser Beziehung setzte der Angeklagte im Februar 2015, als er sich gemeinsam mit [C] sowie [D] und [E] in [C‘] Wohnung in […] aufhielt. Der Angeklagte sperrte sich gemeinsam mit [C] in deren Badezimmer ein. Sodann begann er sie am Körper zu misshandeln, indem er sie derart an der Schulter stieß, dass sie durch das Badezimmer geschleudert wurde. Des Weiteren packte er sie am Kopf und begann sie zu schütteln. Zu Schlägen kam es bei diesem Zwischenfall nicht. [C] trug auch keine ersichtlichen Verletzungen davon, jedoch fühlte sie dabei großes Unbehagen. Am 5.3.2015 kam es zur nächsten Gewaltanwendung von Seiten des Angeklagten. Zunächst stieß er [C], so, dass sie gegen einen Tisch stürzte. Nachdem sie sich darauf auf das Bett zurückzog und mit den Armen versuchte ihr Gesicht zu schützen, boxte der Angeklagte auf verschiedene Stellen ihres Körpers ein. [C] hatte dadurch Schmerzen und suchte auch das Krankenhaus *** auf. Im Krankenhaus wurden keine Verletzungen festgestellt. Am 8.3.2015 wurde der Angeklagte erneut gegenüber [C] gewalttätig. Auch dieses Mal schlug er mit der Faust auf sie ein, wobei [C] am Körper verletzt wurde und deswegen erneut das Krankenhaus *** aufsuchte. Dort wurde eine Radiusfraktur des linken Handgelenks festgestellt und [C] bekam einen Gips. Die Verletzung kam zustande, indem der Angeklagte auf auf deren Hände einschlug, welche sie schützend vor ihren Kopf hielt. Kurze Zeit nach der Gipsabnahme am 16.3.2015 schlug der Angeklagte erneut auf [C] ein. Sie versuchte wieder sich mit den Armen zu schützen, sodass die Schläge auch das bereits verletzte Handgelenk trafen. [C] verspürte anschließend starke Schmerzen, verzichtete aber aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten auf eine erneute Untersuchung im Krankenhaus. In weiterer Folge kam es immer wieder zu Gewalttaten des Angeklagten, durch die [C] kleinere Verletzungen wie Hämatome erlitt und die des Öfteren zur vorübergehenden Beendigung der Beziehung führten. So auch an einem Zeitpunkt zwischen Ende Juni und Mitte Juli 2015, als [C] dem Angeklagten mitteilte, dass sie sich von ihm trennen werde. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend und würgte [C], wobei er ihren Hals mit einer Hand umfasste und sie soweit nach oben zog, dass ihre Füße in der Luft hingen. Danach verpasste er ihr noch einen Kinnhaken. [C] trug von diesem Vorfall ein Hämatom am Ohr davon und bat ihre Schwester [F], sie mit dem Auto aus ihrer eigenen Wohnung abzuholen. Einen Arzt suchte sie jedoch nicht auf. Während der gesamten Beziehung fanden immer wieder, insgesamt 10 bis 15 Mal, gewalttätige Übergriffe des Angeklagten auf [C] während Fahrten in dessen Auto statt, wobei er zumeist mit der freien Hand auf sie einschlug oder sie an den Haaren zerrte, wodurch sie ebenfalls Verletzungen und Schmerzen erlitt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen plante [C] im November 2015 ihren Umzug von […] nach […] und hielt diesen zunächst vor dem Angeklagten geheim. Nachdem die Beziehung jedoch wieder aufgenommen wurde, kam es auch in der neuen Wohnung zu gewalttätigen Übergriffen durch den Angeklagten. Einmal flüchtete [C] dabei aus Angst vor dem Angeklagten aus ihrer Wohnung und ließ sich von ihrer Freundin [G] abholen. Im September 2016 ereignete sich in […] ein Vorfall, bei dem der Angeklagte [C] in die Wange biss. Auch an diesem Abend ließ sie sich von [G] abholen. Im Oktober 2016 hinderte der Angeklagte [C] daran, ihre Wohnung zu verlassen. Nachdem sie es trotzdem schaffte, aber vergeblich Zuflucht bei ihren Nachbarn suchte, wurde sie vom Angeklagten ins Freie gezerrt. Er bugsierte der Angeklagte [C] in einen Strauch vor dem Haus, fixierte ihren Kopf mit seinem Fuß am Boden und verbat ihr zu schreien. Als es dann etwas später in ihrer Wohnung zu einem Gespräch mit den von den Nachbarn alarmierten Polizisten kam, gab [C] aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten an, dass alles in Ordnung sei. [C] erlitt durch den Angriff ein Cut an der Wange und es wurde ihr dabei ein Büschel Haare ausgerissen. Im November 2016 zog [C] aus Angst vor dem Angeklagte abermals um, nämlich von *** in eine Wohnung nach ***. An einem Zeitpunkt zwischen Ende November und Anfang Dezember 2016 kam es in der Wohnung in *** ebenfalls zu einem Gewaltakt des Angeklagten. Dem Angeklagten war damals bereits bekannt, dass [C] ein Kind von ihm erwartet. Das Gesprächsthema wechselte von Baby zu Facebook und der Angeklagte begann eifersüchtig und wütend zu werden. Zuerst schlug er [C] mit der flachen Hand auf die Wange sowie mit dem Handrücken auf ihre Lippe, sodass diese aufplatzte. In weiterer Folge verpasste er ihr Kopfstöße und Schläge mit der flachen Hand auf die Nase. Währenddessen sprach und schimpfte der Angeklagte immer wieder mir [C]. Der ganze Vorfall zog sich insgesamt über eine Dauer von vier Stunden. Später an diesem Abend begleitete [C] den Angeklagten auf einen Ball, weil sie Angst vor seiner Reaktion auf eine Absage ihrerseits hatte. Im Jänner 2017 beendete [C] schließlich die Beziehung zum Angeklagten. Am *** brachte [C] eine gemeinsame Tochter zur Welt. Der Angeklagte anerkannte die Vaterschaft. Dem Angeklagten war bewusst, dass jede seiner Attacken auf [C] diese am Körper verletzte oder zumindest Schmerzen zufügte und er wollte das auch. Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er Gewalt regelmäßig über längere Zeit hindurch, nämlich von Februar 2015 bis Jänner 2017, und somit fortgesetzt Gewalt gegenüber [C] ausübte. Zu Punkt III. des Urteilstenors:Zu Punkt römisch drei. des Urteilstenors: Im Juni 2015 befand sich der Angeklagte in der Wohnung der [C] in […]. Es entwickelte sich ein Streit, weil der Angeklagte aufbrausend wegen eines Exfreundes der [C] reagierte. Während sie gemeinsam auf der Bettcouch saßen, begann der Angeklagte [C] wüst zu beschimpfen. In weiterer Folge verlangte er von [C], dass sie sich ihre Hose und Unterhose auszieht. Sodann nötigte er sie dazu, sich von ihm einen Vibrator in ihre Scheide einführen zu lassen, indem er ihr damit drohte, sie andernfalls tot zu prügeln. [C] flehte den Angeklagten an aufzuhören, zog sich aber, im Wissen um die bereits merfach demonstrierte körperliche Überlegenheit des Angeklagten, welcher 1,85 m misst und zu diesem Zeitpunkt 150 kg wog, trotzdem unter Tränen ihre Hose sowie Unterhose herab und ließ das Einführen des Vibrators in ihre Scheide durch den Angeklagten über sich ergehen. Der Angeklagte wollte [C] mit der Ankündigung, sie andernfalls tot zu prügeln, sohin einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, gegen ihren erklärten Willen dazu zwingen, das Einführen eines Vibrators zu dulden. Dabei wusste er, dass es sich um eine Drohung handelte, die auch geeignet war, begründete Besorgnis bei [C] zu erwecken, dass er die Ankündigung unverzüglich durch gewalttätige Übergriffe gegen sie in die Tat umzusetzen im Stande und auch gewillt war, und dadurch den ernst gemeinten Widerstand der [C] zu überwinden, was er auch wollte.“ „Fortgesetzte Gewaltausübung
GB übt aus, wer gegen eine andere Person über längere Zeit fortgesetzt Gewalt ausübt. Gewalt im Sinne des Abs 1 übt
Abs 2 aus wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib oder Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB begeht.„Fortgesetzte Gewaltausübung
Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB übt aus, wer gegen eine andere Person über längere Zeit fortgesetzt Gewalt ausübt. Gewalt im Sinne des Absatz eins, übt
Absatz 2, aus wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib oder Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach Paragraphen 107 a, 108 und 110 StGB begeht. Misshandlung ist iSd § 83 Abs 2 StGB auszulegen und sohin jede unangemessene Behandlung eines anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen oder Unbehagen hervorruft (Fabrizy, StGB12, § 83 Rz 4).Misshandlung ist iSd Paragraph 83, Absatz 2, StGB auszulegen und sohin jede unangemessene Behandlung eines anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen oder Unbehagen hervorruft (Fabrizy, StGB12, Paragraph 83, Rz 4). Am Körper verletzt nach § 83 Abs 1 StGB, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden. Dazu zählen etwa Hämatome, Schwellungen, Verstauchungen, Platzwunden u.ä. (Fabrizy, aaO, Rz 2).Am Körper verletzt nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden. Dazu zählen etwa Hämatome, Schwellungen, Verstauchungen, Platzwunden u.ä. (Fabrizy, aaO, Rz 2). Der Angeklagte übte sowohl gegen [B] als auch gegen [C] Gewalt aus, indem er sie durch Schläge mit der flachen Hand und Reißen an den Haaren misshandelte sowie sie mit Tritten und Faustschlägen am Körper verletzte und somit die vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlung der Körperverletzung
GB beging. Das Tatbestandselement der fortgesetzten Gewaltausübung verlangt wiederholte Gewaltakte, die in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden müssen, wobei es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität ankommt. Aufgrund der in beiden Fällen vorliegenden Fülle an gewalttätigen Übergriffen von Seiten des Angeklagten, die auch regelmäßig und teilweise sehr massiv auftraten, ist dieses Tatbestandselement gegeben. Insbesondere schaden die Zeiten der Beziehungspausen zwischen dem Angeklagten und [C] dem Element der Regelmäßigkeit nicht, da während den Phasen aufrechter Beziehung sehr wohl eine hohe Dichte und Intensität der Gewaltakte vorlag. Zudem kam es zu den kurzfristigen Unterbrechungen nicht aufgrund der Entscheidung des Angeklagten, keine Gewalt gegen [C] mehr auszuüben, sondern vielmehr durch das Opfer selbst, das gerade wegen der Gewalttätigkeiten die Beziehung beendet bzw. sogar den Wohnort wechselte. Somit hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausuübung nach § 107b Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.Der Angeklagte übte sowohl gegen [B] als auch gegen [C] Gewalt aus, indem er sie durch Schläge mit der flachen Hand und Reißen an den Haaren misshandelte sowie sie mit Tritten und Faustschlägen am Körper verletzte und somit die vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlung der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB beging. Das Tatbestandselement der fortgesetzten Gewaltausübung verlangt wiederholte Gewaltakte, die in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden müssen, wobei es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität ankommt. Aufgrund der in beiden Fällen vorliegenden Fülle an gewalttätigen Übergriffen von Seiten des Angeklagten, die auch regelmäßig und teilweise sehr massiv auftraten, ist dieses Tatbestandselement gegeben. Insbesondere schaden die Zeiten der Beziehungspausen zwischen dem Angeklagten und [C] dem Element der Regelmäßigkeit nicht, da während den Phasen aufrechter Beziehung sehr wohl eine hohe Dichte und Intensität der Gewaltakte vorlag. Zudem kam es zu den kurzfristigen Unterbrechungen nicht aufgrund der Entscheidung des Angeklagten, keine Gewalt gegen [C] mehr auszuüben, sondern vielmehr durch das Opfer selbst, das gerade wegen der Gewalttätigkeiten die Beziehung beendet bzw. sogar den Wohnort wechselte. Somit hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausuübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Vergewaltigung
GB begeht, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 89 StGB zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist durch die Imminenz des Übels gekennzeichnet, nämlich die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug. Das Einführen eines Vibrators ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu werten (Fabrizy, aaO § 201 Rz 3). Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.“Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB begeht, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 89, StGB zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist durch die Imminenz des Übels gekennzeichnet, nämlich die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug. Das Einführen eines Vibrators ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu werten (Fabrizy, aaO Paragraph 201, Rz 3). Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.“ Zur Strafbemessung führte das Landesgericht wie folgt aus: „Bei der Strafzumessung war nach § 201 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der deliktsbezogene Handlungsunwert der das Strafmaß bestimmenden Tat im unteren Bereich anzusiedeln ist, da die Vergewaltigung als Spitze der Gewaltbeziehung anzusehen und vor allem auch weniger schwerwiegend als eine Fremdvergewaltigung zu werten ist.„Bei der Strafzumessung war nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der deliktsbezogene Handlungsunwert der das Strafmaß bestimmenden Tat im unteren Bereich anzusiedeln ist, da die Vergewaltigung als Spitze der Gewaltbeziehung anzusehen und vor allem auch weniger schwerwiegend als eine Fremdvergewaltigung zu werten ist. Im Einzelnen wertete das Gericht als mildern: den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise geständige Verantwortung; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie der Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft ist daher eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten schuldangemessen sowie dem Unrecht der Tat entsprechend. Aufgrund der Unbescholtenheit des Angeklagten wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten
GB unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, wobei
GB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zur Fortführung des begonnenen Antigewalttrainings erteilt wird.“Aufgrund der Unbescholtenheit des Angeklagten wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, wobei
Paragraphen 50 -, 52, StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zur Fortführung des begonnenen Antigewalttrainings erteilt wird.“ 1.
VO 1960 fand keinen Eingang in die Begründung.Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das zu 1.2. wiedergegebene Urteil und ging vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG aus. Die Haftzeiten seien auszunehmen, da der Beschwerdeführer mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in dieser Zeit nicht unter Beweis stellen könne (Hinweis auf Rsp des VwGH aus den 70er Jahren). Das Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 fand keinen Eingang in die Begründung. 1.
GB nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Er legte im Rahmen seiner Anhörung zum Hälftestichtag eine Arbeitsbestätigung vor und erklärte, mit jeglicher Form von Weisungen (Psychotherapie, Antigewalttraining) einverstanden zu sein.Der Antragsteller beantragt die bedingte Entlassung
Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Er legte im Rahmen seiner Anhörung zum Hälftestichtag eine Arbeitsbestätigung vor und erklärte, mit jeglicher Form von Weisungen (Psychotherapie, Antigewalttraining) einverstanden zu sein. Laut Bericht der Justizanstalt *** vom 13.03.2018 wird der Antragsteller im Erstvollzug angehalten. Er wird als Hausarbeiter in der Krankenabteilung beschäftigt, wobei er die ihm übertragenen Arbeiten stets selbstständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt und seine Arbeitsleistung werden als sehr gut beurteilt wird. Er achtet auf Sauberkeit sowie Ordnung und behandelt das Anstaltsgut schonend, sein Verhalten wird als korrekt und höflich beurteilt. Seitens der Justizanstalt *** konnten arbeits- und führungsmäßig keine Anhaltspunkte gefunden werden, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Im Falle einer bedingten Entlassung wird angeregt, Bewährungshilfe anzuordnen und Therapieweisung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft *** spricht sich aufgrund spezialpräventiver Hindernisse gegen eine bedingte Entlassung nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen
GB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen
Paragraphen 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (Paragraph 46, Absatz eins, StGB). Das Vollzugsgericht ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB für die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßen von zwei Drittel der Freiheitsstrafe gegeben sind. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe soll nach erkennbarer Intention des Gesetzes der Regelfall sein. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in WK2 StGB § 46 Rz 17). Der Antragssteller befindet sich zum ersten Mal in Haft, die Rechtswohltat der bedingten Entlassung kam ihm folglich noch nicht zugute. Durch das erstmals verspürte Haftübel, sein bisher tadelloses Verhalten im Vollzug und seine glaubhaft vorgebrachte Therapiewilligkeit kann erwartet werden, dass der Antragssteller durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dazu sind nach der Ansicht des Gerichts allerdings die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer forensischen Nachbetreuung sowie einem Antigewalttraining zu unterziehen, erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese Maßnahmen soll die Lebensführung und Einstellung des Antragsstellers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers sowie der Therapieleiter positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen.“Das Vollzugsgericht ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB für die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßen von zwei Drittel der Freiheitsstrafe gegeben sind. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe soll nach erkennbarer Intention des Gesetzes der Regelfall sein. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in WK2 StGB Paragraph 46, Rz 17). Der Antragssteller befindet sich zum ersten Mal in Haft, die Rechtswohltat der bedingten Entlassung kam ihm folglich noch nicht zugute. Durch das erstmals verspürte Haftübel, sein bisher tadelloses Verhalten im Vollzug und seine glaubhaft vorgebrachte Therapiewilligkeit kann erwartet werden, dass der Antragssteller durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dazu sind nach der Ansicht des Gerichts allerdings die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer forensischen Nachbetreuung sowie einem Antigewalttraining zu unterziehen, erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese Maßnahmen soll die Lebensführung und Einstellung des Antragsstellers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers sowie der Therapieleiter positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen.“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Beilagen zur Verhandlungsschrift und Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben angegeben, dass wegen des Deliktes
VO 1960 kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei (siehe die Verhandlungsschrift sowie den Aktenvermerk vom
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei (siehe die Verhandlungsschrift sowie den Aktenvermerk vom
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2.Ziffer 2 […]; […] 8.Ziffer 8 eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9.Ziffer 9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; […]
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. […] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. […] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. […]Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. […] […]
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.Eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. […]“ 3.
GB als abgegolten gelten (vgl. die als „bestimmte Tatsache“
3 Z 9 FSG geltenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben [insbesondere „wiederholte Körperverletzung“] sowie Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewaltausübung, in: Mitgutsch/Wessely [Hrsg.], Jahrbuch Strafrecht Besonderer Teil 2010, 43).Da die Aufzählung in Paragraph 7, Absatz 3, FSG eine demonstrative ist vergleiche das Wort „insbesondere“ sowie zB VwGH vom
Paragraph 107 b, StGB als abgegolten gelten vergleiche die als „bestimmte Tatsache“
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG geltenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben [insbesondere „wiederholte Körperverletzung“] sowie Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewaltausübung, in: Mitgutsch/Wessely [Hrsg.], Jahrbuch Strafrecht Besonderer Teil 2010, 43). 3.3. Zur Wertung dieser Tatsachen: 3.3.1.
4 FSG sind die in Abs. 3 angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. 3.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz 3, angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum, nämlich von September 2013 bis Sommer 2014 sowie von
VO 1960 begangen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Handlungen spiegelt sich dabei zum einen bereits aus dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmen (ein bis 10 Jahre
GB), zum anderen darin wider, dass das Strafgericht – unter Berücksichtigung der obgenannten Erschwerungs- und Milderungsgründe – mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht das Auslangen fand. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gezeigte, aggressive und gewalttätige Verhalten – gipfelnd in einer Vergewaltigung – sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lässt auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen, die es (nach wie vor) befürchten lässt, dass dieser auch im Straßenverkehr (zB in dort häufigen Konfliktsituationen [vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136]) zu aggressiven Handlungen bzw. Gewalttätigkeiten neigt.Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum, nämlich von September 2013 bis Sommer 2014 sowie von 1. Jänner 2015 bis Ende Jänner 2017, fortgesetzt Gewalt gegen zwei Personen, seine jeweiligen Freundinnen, angewendet. Darüber hinaus hat er seine Freundin C „als Spitze der Gewaltbeziehung“ (so das Strafgericht im Urteil vom 21. September 2017) im Juni 2015 vergewaltigt. Weiters hat er auch ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Handlungen spiegelt sich dabei zum einen bereits aus dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmen (ein bis 10 Jahre
Paragraph 201, Absatz eins, StGB), zum anderen darin wider, dass das Strafgericht – unter Berücksichtigung der obgenannten Erschwerungs- und Milderungsgründe – mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht das Auslangen fand. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gezeigte, aggressive und gewalttätige Verhalten – gipfelnd in einer Vergewaltigung – sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lässt auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen, die es (nach wie vor) befürchten lässt, dass dieser auch im Straßenverkehr (zB in dort häufigen Konfliktsituationen [vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136]) zu aggressiven Handlungen bzw. Gewalttätigkeiten neigt. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird (vgl. VwGH vom
1 Strafvollzugsgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedürfte demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (VwGH vom
Paragraph 20, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedürfte demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (VwGH vom
3 FSG ist bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.