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{'item': 'LVwG-AV-81/001-2018'}

Obsah (13)Art. 133§ 389§ 43a§ 38§ 107b§ 83§ 201§§ 50§ 99§ 46§ 7§ 20§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-81/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. Jänner 2017, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro zuzüglich Kostenbeitrag verhängt, da er am
  4. Oktober 2016 um 3:20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung ***, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte.1.
  5. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  6. Jänner 2017, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro zuzüglich Kostenbeitrag verhängt, da er am
  7. Oktober 2016 um 3:20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, Fahrtrichtung ***, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte. Ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung bis dato nicht eingeleitet. 1.
  8. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom
  9. September 2017, ***, wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht): „A ist schuldig, er hat I./ vom 31.12.2013 und Juli 2014 und somit eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen [B] ausgeübt, indem er sie wiederholt durch das Versetzen von Tritten und Schlägen mit der Faust und flachen Hand gegen Kopf und Körper, das Erfassen ihres Halses, das Reißen an ihren Haaren, das Versetzen von Stößen und das Zufügen von Bissen am Körper verletzte bzw misshandelte und dabei Hämatome, Prellungen, Abschürfungen und Schmerzen verursachte;römisch eins./ vom 31.12.2013 und Juli 2014 und somit eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen [B] ausgeübt, indem er sie wiederholt durch das Versetzen von Tritten und Schlägen mit der Faust und flachen Hand gegen Kopf und Körper, das Erfassen ihres Halses, das Reißen an ihren Haaren, das Versetzen von Stößen und das Zufügen von Bissen am Körper verletzte bzw misshandelte und dabei Hämatome, Prellungen, Abschürfungen und Schmerzen verursachte; II./ zwischen Februar 2015 und Jänner 2017 und somit eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen [C] ausgeübt, indem er sie wiederholt durch das Versetzen von Tritten und Schlägen mit der Faust und flachen Hand gegen Kopf und Körper, das Erfassen ihres Halses, das Reißen an ihren Haaren, das Versetzen von – teils zu Sturz führenden – Stößen und das Zufügen von Bissen am Körper verletzte bzw misshandelte und dabei Hämatome, Prellungen, Abschürfungen, eine Gehirnerschütterung, am 8.3.2015 eine distale Radiusfraktur des linken Handgelenks sowie Schmerzen verursachte;römisch zwei./ zwischen Februar 2015 und Jänner 2017 und somit eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen [C] ausgeübt, indem er sie wiederholt durch das Versetzen von Tritten und Schlägen mit der Faust und flachen Hand gegen Kopf und Körper, das Erfassen ihres Halses, das Reißen an ihren Haaren, das Versetzen von – teils zu Sturz führenden – Stößen und das Zufügen von Bissen am Körper verletzte bzw misshandelte und dabei Hämatome, Prellungen, Abschürfungen, eine Gehirnerschütterung, am 8.3.2015 eine distale Radiusfraktur des linken Handgelenks sowie Schmerzen verursachte; III./ im Juni 2015 [C] durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), nämlich der Ankündigung, sie andernfalls tot zu prügeln, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Einführens eines Vibrators in ihre Scheide durch den Angeklagten, genötigt.römisch drei./ im Juni 2015 [C] durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), nämlich der Ankündigung, sie andernfalls tot zu prügeln, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Einführens eines Vibrators in ihre Scheide durch den Angeklagten, genötigt. Er hat somit Zu I./ und II./ zweifach das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB;Zu römisch eins./ und römisch zwei./ zweifach das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB; Zu III./ das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB)Zu römisch drei./ das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) begangen und wird dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 201 Abs 1 StGB zu einerbegangen und wird dafür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43aAbs 4 St

GB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft in der Zeit vom 11.2.2017, 8.50 Uhr bis 24.2.2017, 16.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft in der Zeit vom 11.2.2017, 8.50 Uhr bis 24.2.2017, 16.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“ Begründend führte das Landesgericht auszugsweise wie folgt aus: „Zu Punkt I. des Urteilstenors:„Zu Punkt römisch eins. des Urteilstenors: [B] führte von etwa September 2013 bis Sommer 2014 eine Beziehung mit dem Angeklagten. Zu Beginn der Beziehung war [B] von einem anderen Mann schwanger. Sie brachte das Kind im Dezember 2013 zur Welt. Ende Dezember 2013 kam er zur ersten Gewaltausübung von Seiten des Angeklagten. Nach einem Streit versagte der Angeklagte [der B] ihr weinendes Kind zu besänftigen sowie nach Hilfe zu schreien. Sodann begann er mit den Fäusten auf sie einzuprügeln. [B] erlitt dabei Schwellungen an den Händen sowie Prellungen und einen Bluterguss am Hinterkopf. Ab diesem Zeitpunkt kam es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen durch den Angeklagten. Zwischen Ende Jänner und Anfang Februar 2014 zog [B] zu ihrer Großmutter nach ***. Von dort holte sie der Angeklagte mehrmals pro Woche ab, um mit ihr unter dem Vorwand einer gemeinsamen Unternehmung in die umliegende Weinberge zu fahren. Dabei zog er [B] zumeist bereits im Auto an den Haaren und schlug mit der Faust auf sie ein. Einmal zerrte er sie an den Haaren aus dem Auto und schlug solange auf sie ein, bis sie blutete. Im März 2014, nach einem gemeinsamen Abend im „***“ in ***, kam er erneut zum Streit zwischen [B] und dem Angeklagten, wobei der Angeklagte auf [B] einschlug und sie in die Wange biss. Bis zum Ende der Beziehung kam es weiterhin immer wieder zu Gewaltausübungen des Angeklagten, wodurch [B] vor allem Verletzungen wie Prellungen, Hämatome, Abschürfungen und Schmerzen erlitt. Dem Angeklagten war bewusst, dass jeder einzelne seiner Übergriffe Verletzungen oder zumindest Schmerzen am Körper der [B] herbeiführte und er wollte das auch. Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er diese Übergriffe regelmäßig über längere Zeit hindurch, nämlich von Ende Dezember 2013 bis Juli 2014, und somit fortgesetzt Gewalt gegenüber [B] ausübte. Zu Punkt II. des Urteilstenors:Zu Punkt römisch zwei. des Urteilstenors: [C] und der Angeklagte führten von 1.1.2015 bis Ende Jänner 2017 eine Beziehung, die von mehreren Phasen zwischenzeitlicher Trennung gekennzeichnet war. Die erste Gewalthandlung dieser Beziehung setzte der Angeklagte im Februar 2015, als er sich gemeinsam mit [C] sowie [D] und [E] in [C‘] Wohnung in […] aufhielt. Der Angeklagte sperrte sich gemeinsam mit [C] in deren Badezimmer ein. Sodann begann er sie am Körper zu misshandeln, indem er sie derart an der Schulter stieß, dass sie durch das Badezimmer geschleudert wurde. Des Weiteren packte er sie am Kopf und begann sie zu schütteln. Zu Schlägen kam es bei diesem Zwischenfall nicht. [C] trug auch keine ersichtlichen Verletzungen davon, jedoch fühlte sie dabei großes Unbehagen. Am 5.3.2015 kam es zur nächsten Gewaltanwendung von Seiten des Angeklagten. Zunächst stieß er [C], so, dass sie gegen einen Tisch stürzte. Nachdem sie sich darauf auf das Bett zurückzog und mit den Armen versuchte ihr Gesicht zu schützen, boxte der Angeklagte auf verschiedene Stellen ihres Körpers ein. [C] hatte dadurch Schmerzen und suchte auch das Krankenhaus *** auf. Im Krankenhaus wurden keine Verletzungen festgestellt. Am 8.3.2015 wurde der Angeklagte erneut gegenüber [C] gewalttätig. Auch dieses Mal schlug er mit der Faust auf sie ein, wobei [C] am Körper verletzt wurde und deswegen erneut das Krankenhaus *** aufsuchte. Dort wurde eine Radiusfraktur des linken Handgelenks festgestellt und [C] bekam einen Gips. Die Verletzung kam zustande, indem der Angeklagte auf auf deren Hände einschlug, welche sie schützend vor ihren Kopf hielt. Kurze Zeit nach der Gipsabnahme am 16.3.2015 schlug der Angeklagte erneut auf [C] ein. Sie versuchte wieder sich mit den Armen zu schützen, sodass die Schläge auch das bereits verletzte Handgelenk trafen. [C] verspürte anschließend starke Schmerzen, verzichtete aber aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten auf eine erneute Untersuchung im Krankenhaus. In weiterer Folge kam es immer wieder zu Gewalttaten des Angeklagten, durch die [C] kleinere Verletzungen wie Hämatome erlitt und die des Öfteren zur vorübergehenden Beendigung der Beziehung führten. So auch an einem Zeitpunkt zwischen Ende Juni und Mitte Juli 2015, als [C] dem Angeklagten mitteilte, dass sie sich von ihm trennen werde. Der Angeklagte wurde daraufhin wütend und würgte [C], wobei er ihren Hals mit einer Hand umfasste und sie soweit nach oben zog, dass ihre Füße in der Luft hingen. Danach verpasste er ihr noch einen Kinnhaken. [C] trug von diesem Vorfall ein Hämatom am Ohr davon und bat ihre Schwester [F], sie mit dem Auto aus ihrer eigenen Wohnung abzuholen. Einen Arzt suchte sie jedoch nicht auf. Während der gesamten Beziehung fanden immer wieder, insgesamt 10 bis 15 Mal, gewalttätige Übergriffe des Angeklagten auf [C] während Fahrten in dessen Auto statt, wobei er zumeist mit der freien Hand auf sie einschlug oder sie an den Haaren zerrte, wodurch sie ebenfalls Verletzungen und Schmerzen erlitt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen plante [C] im November 2015 ihren Umzug von […] nach […] und hielt diesen zunächst vor dem Angeklagten geheim. Nachdem die Beziehung jedoch wieder aufgenommen wurde, kam es auch in der neuen Wohnung zu gewalttätigen Übergriffen durch den Angeklagten. Einmal flüchtete [C] dabei aus Angst vor dem Angeklagten aus ihrer Wohnung und ließ sich von ihrer Freundin [G] abholen. Im September 2016 ereignete sich in […] ein Vorfall, bei dem der Angeklagte [C] in die Wange biss. Auch an diesem Abend ließ sie sich von [G] abholen. Im Oktober 2016 hinderte der Angeklagte [C] daran, ihre Wohnung zu verlassen. Nachdem sie es trotzdem schaffte, aber vergeblich Zuflucht bei ihren Nachbarn suchte, wurde sie vom Angeklagten ins Freie gezerrt. Er bugsierte der Angeklagte [C] in einen Strauch vor dem Haus, fixierte ihren Kopf mit seinem Fuß am Boden und verbat ihr zu schreien. Als es dann etwas später in ihrer Wohnung zu einem Gespräch mit den von den Nachbarn alarmierten Polizisten kam, gab [C] aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten an, dass alles in Ordnung sei. [C] erlitt durch den Angriff ein Cut an der Wange und es wurde ihr dabei ein Büschel Haare ausgerissen. Im November 2016 zog [C] aus Angst vor dem Angeklagte abermals um, nämlich von *** in eine Wohnung nach ***. An einem Zeitpunkt zwischen Ende November und Anfang Dezember 2016 kam es in der Wohnung in *** ebenfalls zu einem Gewaltakt des Angeklagten. Dem Angeklagten war damals bereits bekannt, dass [C] ein Kind von ihm erwartet. Das Gesprächsthema wechselte von Baby zu Facebook und der Angeklagte begann eifersüchtig und wütend zu werden. Zuerst schlug er [C] mit der flachen Hand auf die Wange sowie mit dem Handrücken auf ihre Lippe, sodass diese aufplatzte. In weiterer Folge verpasste er ihr Kopfstöße und Schläge mit der flachen Hand auf die Nase. Währenddessen sprach und schimpfte der Angeklagte immer wieder mir [C]. Der ganze Vorfall zog sich insgesamt über eine Dauer von vier Stunden. Später an diesem Abend begleitete [C] den Angeklagten auf einen Ball, weil sie Angst vor seiner Reaktion auf eine Absage ihrerseits hatte. Im Jänner 2017 beendete [C] schließlich die Beziehung zum Angeklagten. Am *** brachte [C] eine gemeinsame Tochter zur Welt. Der Angeklagte anerkannte die Vaterschaft. Dem Angeklagten war bewusst, dass jede seiner Attacken auf [C] diese am Körper verletzte oder zumindest Schmerzen zufügte und er wollte das auch. Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er Gewalt regelmäßig über längere Zeit hindurch, nämlich von Februar 2015 bis Jänner 2017, und somit fortgesetzt Gewalt gegenüber [C] ausübte. Zu Punkt III. des Urteilstenors:Zu Punkt römisch drei. des Urteilstenors: Im Juni 2015 befand sich der Angeklagte in der Wohnung der [C] in […]. Es entwickelte sich ein Streit, weil der Angeklagte aufbrausend wegen eines Exfreundes der [C] reagierte. Während sie gemeinsam auf der Bettcouch saßen, begann der Angeklagte [C] wüst zu beschimpfen. In weiterer Folge verlangte er von [C], dass sie sich ihre Hose und Unterhose auszieht. Sodann nötigte er sie dazu, sich von ihm einen Vibrator in ihre Scheide einführen zu lassen, indem er ihr damit drohte, sie andernfalls tot zu prügeln. [C] flehte den Angeklagten an aufzuhören, zog sich aber, im Wissen um die bereits merfach demonstrierte körperliche Überlegenheit des Angeklagten, welcher 1,85 m misst und zu diesem Zeitpunkt 150 kg wog, trotzdem unter Tränen ihre Hose sowie Unterhose herab und ließ das Einführen des Vibrators in ihre Scheide durch den Angeklagten über sich ergehen. Der Angeklagte wollte [C] mit der Ankündigung, sie andernfalls tot zu prügeln, sohin einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, gegen ihren erklärten Willen dazu zwingen, das Einführen eines Vibrators zu dulden. Dabei wusste er, dass es sich um eine Drohung handelte, die auch geeignet war, begründete Besorgnis bei [C] zu erwecken, dass er die Ankündigung unverzüglich durch gewalttätige Übergriffe gegen sie in die Tat umzusetzen im Stande und auch gewillt war, und dadurch den ernst gemeinten Widerstand der [C] zu überwinden, was er auch wollte.“ „Fortgesetzte Gewaltausübung

§ 107bAbs 1 St

GB übt aus, wer gegen eine andere Person über längere Zeit fortgesetzt Gewalt ausübt. Gewalt im Sinne des Abs 1 übt

Abs 2 aus wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib oder Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB begeht.„Fortgesetzte Gewaltausübung

Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB übt aus, wer gegen eine andere Person über längere Zeit fortgesetzt Gewalt ausübt. Gewalt im Sinne des Absatz eins, übt

Absatz 2, aus wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib oder Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach Paragraphen 107 a, 108 und 110 StGB begeht. Misshandlung ist iSd § 83 Abs 2 StGB auszulegen und sohin jede unangemessene Behandlung eines anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen oder Unbehagen hervorruft (Fabrizy, StGB12, § 83 Rz 4).Misshandlung ist iSd Paragraph 83, Absatz 2, StGB auszulegen und sohin jede unangemessene Behandlung eines anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, also Schmerzen oder Unbehagen hervorruft (Fabrizy, StGB12, Paragraph 83, Rz 4). Am Körper verletzt nach § 83 Abs 1 StGB, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden. Dazu zählen etwa Hämatome, Schwellungen, Verstauchungen, Platzwunden u.ä. (Fabrizy, aaO, Rz 2).Am Körper verletzt nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden. Dazu zählen etwa Hämatome, Schwellungen, Verstauchungen, Platzwunden u.ä. (Fabrizy, aaO, Rz 2). Der Angeklagte übte sowohl gegen [B] als auch gegen [C] Gewalt aus, indem er sie durch Schläge mit der flachen Hand und Reißen an den Haaren misshandelte sowie sie mit Tritten und Faustschlägen am Körper verletzte und somit die vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlung der Körperverletzung

§ 83Abs 1 St

GB beging. Das Tatbestandselement der fortgesetzten Gewaltausübung verlangt wiederholte Gewaltakte, die in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden müssen, wobei es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität ankommt. Aufgrund der in beiden Fällen vorliegenden Fülle an gewalttätigen Übergriffen von Seiten des Angeklagten, die auch regelmäßig und teilweise sehr massiv auftraten, ist dieses Tatbestandselement gegeben. Insbesondere schaden die Zeiten der Beziehungspausen zwischen dem Angeklagten und [C] dem Element der Regelmäßigkeit nicht, da während den Phasen aufrechter Beziehung sehr wohl eine hohe Dichte und Intensität der Gewaltakte vorlag. Zudem kam es zu den kurzfristigen Unterbrechungen nicht aufgrund der Entscheidung des Angeklagten, keine Gewalt gegen [C] mehr auszuüben, sondern vielmehr durch das Opfer selbst, das gerade wegen der Gewalttätigkeiten die Beziehung beendet bzw. sogar den Wohnort wechselte. Somit hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausuübung nach § 107b Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.Der Angeklagte übte sowohl gegen [B] als auch gegen [C] Gewalt aus, indem er sie durch Schläge mit der flachen Hand und Reißen an den Haaren misshandelte sowie sie mit Tritten und Faustschlägen am Körper verletzte und somit die vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlung der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB beging. Das Tatbestandselement der fortgesetzten Gewaltausübung verlangt wiederholte Gewaltakte, die in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden müssen, wobei es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität ankommt. Aufgrund der in beiden Fällen vorliegenden Fülle an gewalttätigen Übergriffen von Seiten des Angeklagten, die auch regelmäßig und teilweise sehr massiv auftraten, ist dieses Tatbestandselement gegeben. Insbesondere schaden die Zeiten der Beziehungspausen zwischen dem Angeklagten und [C] dem Element der Regelmäßigkeit nicht, da während den Phasen aufrechter Beziehung sehr wohl eine hohe Dichte und Intensität der Gewaltakte vorlag. Zudem kam es zu den kurzfristigen Unterbrechungen nicht aufgrund der Entscheidung des Angeklagten, keine Gewalt gegen [C] mehr auszuüben, sondern vielmehr durch das Opfer selbst, das gerade wegen der Gewalttätigkeiten die Beziehung beendet bzw. sogar den Wohnort wechselte. Somit hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausuübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Vergewaltigung

§ 201Abs 1 St

GB begeht, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 89 StGB zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist durch die Imminenz des Übels gekennzeichnet, nämlich die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug. Das Einführen eines Vibrators ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu werten (Fabrizy, aaO § 201 Rz 3). Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.“Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB begeht, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 89, StGB zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ist durch die Imminenz des Übels gekennzeichnet, nämlich die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug. Das Einführen eines Vibrators ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu werten (Fabrizy, aaO Paragraph 201, Rz 3). Der Angeklagte hat somit den Tatbestand des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.“ Zur Strafbemessung führte das Landesgericht wie folgt aus: „Bei der Strafzumessung war nach § 201 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der deliktsbezogene Handlungsunwert der das Strafmaß bestimmenden Tat im unteren Bereich anzusiedeln ist, da die Vergewaltigung als Spitze der Gewaltbeziehung anzusehen und vor allem auch weniger schwerwiegend als eine Fremdvergewaltigung zu werten ist.„Bei der Strafzumessung war nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB war insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der deliktsbezogene Handlungsunwert der das Strafmaß bestimmenden Tat im unteren Bereich anzusiedeln ist, da die Vergewaltigung als Spitze der Gewaltbeziehung anzusehen und vor allem auch weniger schwerwiegend als eine Fremdvergewaltigung zu werten ist. Im Einzelnen wertete das Gericht als mildern: den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise geständige Verantwortung; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie der Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft ist daher eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 (dreißig) Monaten schuldangemessen sowie dem Unrecht der Tat entsprechend. Aufgrund der Unbescholtenheit des Angeklagten wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten

§ 43aAbs 4 St

GB unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, wobei

§§ 50-52 St

GB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zur Fortführung des begonnenen Antigewalttrainings erteilt wird.“Aufgrund der Unbescholtenheit des Angeklagten wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 (zwanzig) Monaten

Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, wobei

Paragraphen 50 -, 52, StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung zur Fortführung des begonnenen Antigewalttrainings erteilt wird.“ 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde die Lenkberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides am
  2. Jänner 2018, wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen seien. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das zu 1.
  3. wiedergegebene Urteil und ging vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 8 FSG aus. Die Haftzeiten seien auszunehmen, da der Beschwerdeführer mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in dieser Zeit nicht unter Beweis stellen könne (Hinweis auf Rsp des VwGH aus den 70er Jahren). Das Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 fand keinen Eingang in die Begründung.Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das zu 1.2. wiedergegebene Urteil und ging vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG aus. Die Haftzeiten seien auszunehmen, da der Beschwerdeführer mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in dieser Zeit nicht unter Beweis stellen könne (Hinweis auf Rsp des VwGH aus den 70er Jahren). Das Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 fand keinen Eingang in die Begründung. 1.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
  2. Mai 2018, 53 BE 84/18z, wurde die dem Beschwerdeführer mit dem oben wiedergegebenen Urteil verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach Verbüßung von 6 Monaten und 20 Tagen bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer mit
  3. Juni 2018 bedingt entlassen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: „Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizanstalt *** eine teilbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten aufgrund des Urteils des Landesgerichts ***, AZ ***, rechtskräftig seit 26.09.2017, wegen des zweifachen Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, wobei ein Teil der insgesamt 30 Monate betragenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.„Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizanstalt *** eine teilbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten aufgrund des Urteils des Landesgerichts ***, AZ ***, rechtskräftig seit 26.09.2017, wegen des zweifachen Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wobei ein Teil der insgesamt 30 Monate betragenden Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.09.2018, zwei Drittel der Strafzeit werden am 03.06.2018 verbüßt sein. Der Antragsteller beantragt die bedingte Entlassung

§ 46Abs 1 St

GB nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Er legte im Rahmen seiner Anhörung zum Hälftestichtag eine Arbeitsbestätigung vor und erklärte, mit jeglicher Form von Weisungen (Psychotherapie, Antigewalttraining) einverstanden zu sein.Der Antragsteller beantragt die bedingte Entlassung

Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Er legte im Rahmen seiner Anhörung zum Hälftestichtag eine Arbeitsbestätigung vor und erklärte, mit jeglicher Form von Weisungen (Psychotherapie, Antigewalttraining) einverstanden zu sein. Laut Bericht der Justizanstalt *** vom 13.03.2018 wird der Antragsteller im Erstvollzug angehalten. Er wird als Hausarbeiter in der Krankenabteilung beschäftigt, wobei er die ihm übertragenen Arbeiten stets selbstständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt und seine Arbeitsleistung werden als sehr gut beurteilt wird. Er achtet auf Sauberkeit sowie Ordnung und behandelt das Anstaltsgut schonend, sein Verhalten wird als korrekt und höflich beurteilt. Seitens der Justizanstalt *** konnten arbeits- und führungsmäßig keine Anhaltspunkte gefunden werden, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Im Falle einer bedingten Entlassung wird angeregt, Bewährungshilfe anzuordnen und Therapieweisung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft *** spricht sich aufgrund spezialpräventiver Hindernisse gegen eine bedingte Entlassung nach zwei Drittel des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen

§§ 50bis 52 St

GB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen

Paragraphen 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (Paragraph 46, Absatz eins, StGB). Das Vollzugsgericht ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB für die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßen von zwei Drittel der Freiheitsstrafe gegeben sind. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe soll nach erkennbarer Intention des Gesetzes der Regelfall sein. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in WK2 StGB § 46 Rz 17). Der Antragssteller befindet sich zum ersten Mal in Haft, die Rechtswohltat der bedingten Entlassung kam ihm folglich noch nicht zugute. Durch das erstmals verspürte Haftübel, sein bisher tadelloses Verhalten im Vollzug und seine glaubhaft vorgebrachte Therapiewilligkeit kann erwartet werden, dass der Antragssteller durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dazu sind nach der Ansicht des Gerichts allerdings die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer forensischen Nachbetreuung sowie einem Antigewalttraining zu unterziehen, erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese Maßnahmen soll die Lebensführung und Einstellung des Antragsstellers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers sowie der Therapieleiter positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen.“Das Vollzugsgericht ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB für die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßen von zwei Drittel der Freiheitsstrafe gegeben sind. Die Anwendung der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe soll nach erkennbarer Intention des Gesetzes der Regelfall sein. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek in WK2 StGB Paragraph 46, Rz 17). Der Antragssteller befindet sich zum ersten Mal in Haft, die Rechtswohltat der bedingten Entlassung kam ihm folglich noch nicht zugute. Durch das erstmals verspürte Haftübel, sein bisher tadelloses Verhalten im Vollzug und seine glaubhaft vorgebrachte Therapiewilligkeit kann erwartet werden, dass der Antragssteller durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dazu sind nach der Ansicht des Gerichts allerdings die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer forensischen Nachbetreuung sowie einem Antigewalttraining zu unterziehen, erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese Maßnahmen soll die Lebensführung und Einstellung des Antragsstellers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers sowie der Therapieleiter positiv beeinflusst werden, um künftiger Delinquenz entgegenzuwirken und ihn zu einem rechtstreuen Leben zu veranlassen.“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Beilagen zur Verhandlungsschrift und Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben angegeben, dass wegen des Deliktes

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei (siehe die Verhandlungsschrift sowie den Aktenvermerk vom

  1. Jänner 2018).Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Beilagen zur Verhandlungsschrift und Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben angegeben, dass wegen des Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 kein Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei (siehe die Verhandlungsschrift sowie den Aktenvermerk vom

  1. Jänner 2018).
  2. Rechtliche Erwägungen: 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 120/1997, lauten auszugsweise:3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 [....]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2.Ziffer 2 […]; […] 8.Ziffer 8 eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9.Ziffer 9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; […]

(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […].Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […].
(5)Absatz 5,Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6)Absatz 6,Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. […] Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. […] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. […] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,

(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. […] […]
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] Sonderfälle der Entziehung§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. […]Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. […] […]

(5)Absatz 5,Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. […]“ 3.

  1. Zum Vorliegen „bestimmter Tatsachen“: Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie die Vergewaltigung „bestimmte Tatsachen“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 und 8 FSG gesetzt.Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie die Vergewaltigung „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 8 FSG gesetzt. Da die Aufzählung in § 7 Abs. 3 FSG eine demonstrative ist (vgl. das Wort „insbesondere“ sowie zB VwGH vom
  2. September 2007, 2007/11/0079), stellen auch die strafbaren Handlungen der fortgesetzten Gewaltausübung im Zeitraum
  3. Dezember 2013 bis Juli 2014 sowie von Februar 2015 bis Ende Jänner 2017 bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG dar, liegen doch diesen strafbaren Handlungen jeweils wiederholte Körperverletzungen zugrunde, welche bei einer Bestrafung

§ 107bSt

GB als abgegolten gelten (vgl. die als „bestimmte Tatsache“

§ 7Abs.

3 Z 9 FSG geltenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben [insbesondere „wiederholte Körperverletzung“] sowie Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewaltausübung, in: Mitgutsch/Wessely [Hrsg.], Jahrbuch Strafrecht Besonderer Teil 2010, 43).Da die Aufzählung in Paragraph 7, Absatz 3, FSG eine demonstrative ist vergleiche das Wort „insbesondere“ sowie zB VwGH vom

  1. September 2007, 2007/11/0079), stellen auch die strafbaren Handlungen der fortgesetzten Gewaltausübung im Zeitraum
  2. Dezember 2013 bis Juli 2014 sowie von Februar 2015 bis Ende Jänner 2017 bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG dar, liegen doch diesen strafbaren Handlungen jeweils wiederholte Körperverletzungen zugrunde, welche bei einer Bestrafung

Paragraph 107 b, StGB als abgegolten gelten vergleiche die als „bestimmte Tatsache“

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG geltenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben [insbesondere „wiederholte Körperverletzung“] sowie Mitgutsch, Ausgewählte Probleme der Freiheitsdelikte – Beharrliche Verfolgung und fortgesetzte Gewaltausübung, in: Mitgutsch/Wessely [Hrsg.], Jahrbuch Strafrecht Besonderer Teil 2010, 43). 3.3. Zur Wertung dieser Tatsachen: 3.3.1.

§ 7Abs.

4 FSG sind die in Abs. 3 angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. 3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz 3, angeführten bestimmten Tatsachen einer Wertung hinsichtlich Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum, nämlich von September 2013 bis Sommer 2014 sowie von

  1. Jänner 2015 bis Ende Jänner 2017, fortgesetzt Gewalt gegen zwei Personen, seine jeweiligen Freundinnen, angewendet. Darüber hinaus hat er seine Freundin C „als Spitze der Gewaltbeziehung“ (so das Strafgericht im Urteil vom
  2. September 2017) im Juni 2015 vergewaltigt. Weiters hat er auch ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Handlungen spiegelt sich dabei zum einen bereits aus dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmen (ein bis 10 Jahre

§ 201Abs. 1 St

GB), zum anderen darin wider, dass das Strafgericht – unter Berücksichtigung der obgenannten Erschwerungs- und Milderungsgründe – mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht das Auslangen fand. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gezeigte, aggressive und gewalttätige Verhalten – gipfelnd in einer Vergewaltigung – sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lässt auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen, die es (nach wie vor) befürchten lässt, dass dieser auch im Straßenverkehr (zB in dort häufigen Konfliktsituationen [vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136]) zu aggressiven Handlungen bzw. Gewalttätigkeiten neigt.Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum, nämlich von September 2013 bis Sommer 2014 sowie von 1. Jänner 2015 bis Ende Jänner 2017, fortgesetzt Gewalt gegen zwei Personen, seine jeweiligen Freundinnen, angewendet. Darüber hinaus hat er seine Freundin C „als Spitze der Gewaltbeziehung“ (so das Strafgericht im Urteil vom 21. September 2017) im Juni 2015 vergewaltigt. Weiters hat er auch ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Die besondere Verwerflichkeit dieser Handlungen spiegelt sich dabei zum einen bereits aus dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Strafrahmen (ein bis 10 Jahre

Paragraph 201, Absatz eins, StGB), zum anderen darin wider, dass das Strafgericht – unter Berücksichtigung der obgenannten Erschwerungs- und Milderungsgründe – mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht das Auslangen fand. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gezeigte, aggressive und gewalttätige Verhalten – gipfelnd in einer Vergewaltigung – sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lässt auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers schließen, die es (nach wie vor) befürchten lässt, dass dieser auch im Straßenverkehr (zB in dort häufigen Konfliktsituationen [vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136]) zu aggressiven Handlungen bzw. Gewalttätigkeiten neigt. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2004, 2002/11/0166).Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei bei einer solchen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Ausschlaggebend sind insoweit im Übrigen die Wertung der bestimmten Tatsache, nämlich die Verwerflichkeit der Tatsache, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher – i.S. einer Prognoseentscheidung – für einen solchen Zeitraum zu verfügen, nach dessen Ablauf die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 2004, 2002/11/0166). Ausgehend von der Tatsache des Tatzeitraumes hinsichtlich der fortgesetzten Gewaltausübung (rund drei Jahre), des sich notwendig auf Dauer, Zahl und Regelmäßigkeit der Grundlagenstraftaten beziehenden Vorsatzes während des Tatzeitraums, der Häufung einschlägiger, von Gewalt getragener Misshandlungen und Körperverletzungen nach sich ziehender Tathandlungen, die begangene Vergewaltigung, das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie mit Blick auf die Gründe für die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Beschluss vom
  3. Mai 2018 (erstmals verspürte Strafhaft, tadelloses Verhalten im Vollzug, bisher tadelloses Verhalten und Therapiewilligkeit) erscheint mit Blick auf die letzte Tathandlung Ende Jänner 2017 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2001, 2000/11/0281, vom
  5. Juni 2001, 2001/11/0153, vom
  6. Jänner 2002, 2001/11/0196, vom
  7. September 2004, 2004/11/0119) die nunmehr festgesetzte Entziehungszeit erforderlich, um die Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen.Ausgehend von der Tatsache des Tatzeitraumes hinsichtlich der fortgesetzten Gewaltausübung (rund drei Jahre), des sich notwendig auf Dauer, Zahl und Regelmäßigkeit der Grundlagenstraftaten beziehenden Vorsatzes während des Tatzeitraums, der Häufung einschlägiger, von Gewalt getragener Misshandlungen und Körperverletzungen nach sich ziehender Tathandlungen, die begangene Vergewaltigung, das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie mit Blick auf die Gründe für die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Beschluss vom
  8. Mai 2018 (erstmals verspürte Strafhaft, tadelloses Verhalten im Vollzug, bisher tadelloses Verhalten und Therapiewilligkeit) erscheint mit Blick auf die letzte Tathandlung Ende Jänner 2017 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  9. Februar 2001, 2000/11/0281, vom
  10. Juni 2001, 2001/11/0153, vom
  11. Jänner 2002, 2001/11/0196, vom
  12. September 2004, 2004/11/0119) die nunmehr festgesetzte Entziehungszeit erforderlich, um die Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen. 3.3.
  13. Die Haftzeiten sind dabei jedoch – entgegen der Anordnung im angefochtenen Bescheid – einzurechnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zum FSG bereits mehrmals die Auffassung vertreten hat, dass es zwar auch im Geltungsbereich des FSG grundsätzlich zulässig sei, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, jedoch nur dann, wenn es aus bestimmten Gründen über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Verhängung der Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient. Dazu kommt die Überlegung, dass

§ 20Abs.

1 Strafvollzugsgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedürfte demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (VwGH vom

  1. April 2003, 20002/11/0161).3.3.
  2. Die Haftzeiten sind dabei jedoch – entgegen der Anordnung im angefochtenen Bescheid – einzurechnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zum FSG bereits mehrmals die Auffassung vertreten hat, dass es zwar auch im Geltungsbereich des FSG grundsätzlich zulässig sei, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, jedoch nur dann, wenn es aus bestimmten Gründen über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Verhängung der Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient. Dazu kommt die Überlegung, dass

Paragraph 20, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten soll, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient somit nach dieser Gesetzesstelle primär spezialpräventiven Zwecken. Es bedürfte demnach besonderer Gründe, um die Annahme im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FSG zu rechtfertigen, der Betreffende werde sich – trotz Verhängung und Vollzug der Freiheitsstrafe – weiterhin schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (VwGH vom

  1. April 2003, 20002/11/0161). 3.3.
  2. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sowie der Ausführungen des Landesgerichtes sowohl in seinem Urteil als auch dem Beschluss betreffend die vorzeitige Entlassung sind bestimmte Gründe, auf Grund derer es über das Wohlverhalten während der Haft noch eines weiteren, in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedürfte, nicht ersichtlich. Nach dem Vorgesagten ist – ausgehend von der letzten Tathandlung im Jänner 2017 – die nunmehr verfügte Entziehungsdauer ausreichend aber auch notwendig, um von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Notwendigkeit der Lenkberechtigung, um beruflich wieder Fuß fassen bzw. seine Tochter sehen zu können, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, zumal private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (zB VwGH
  3. Februar 2003, 2003/11/0017). 3.
  4. Zur Anordnung eines Verkehrscoachings:

§ 24Abs.

3 FSG ist bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ansonsten die Rechtslage klar (VwGH vom
  2. Februar 2018, Ra 2018/05/0011) ist bzw. lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen war (VwGH vom
  3. Mai 2017, Ra 2017/11/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.81.001.2018

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