GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
Vm § 135 Abs. 1 Z. 16 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurdeEr habe daher zu 1. und 2.
Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde zu 1. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Vm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 und zu 1. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 und zu 2. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Vm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 verhängt. zu 2. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 verhängt.
GVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
3 NÖ Jagdgesetz 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann
Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
1 Z.16 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,).
2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
G handelt obliegt es dem Beschwerdeführer, sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der Abschussverpflichtung glaubhaft zu machen (VwGH 03.09.2008, 2006/03/0113).Da es sich bei der angelasteten Übertretung
Paragraph 83, Absatz eins, um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt obliegt es dem Beschwerdeführer, sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der Abschussverpflichtung glaubhaft zu machen (VwGH 03.09.2008, 2006/03/0113). Hinsichtlich des Rotwildes konnte der Beschwerdeführer dies nicht zur Gänze darlegen. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 23.03.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zur Strafhöhe betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Rotwild) ist festzuhalten:
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zweck der Strafdrohung ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen. Mildernd und erschwerend waren keine Umstände zu werten. Im Lichte der oben angeführten Umstände einschließlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer konnte seine persönlichen Umstände (18-monatige Pflege seines Vaters) die ihn neben seiner beruflichen Tätigkeit sehr in Anspruch nahmen, glaubhaft darlegen. Er hätte aber, auch wenn es ihm aufgrund dieser schwierigen Situation persönlich nicht möglich war, die Verpflichtung zu erfüllen, mit weiteren Maßnahmen wie z.B. eine Bewegungsjagd treffen müssen. Dies ist aber unterblieben. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint ausreichend und tauglich, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung zu Spruchpunkt 1 (Rotwild) nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung zu Spruchpunkt 1 (Rotwild) nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten: Die Gesamtkosten (165,- Euro) ergeben sich aus der verhängten Strafe (150,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (15,- Euro).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrage binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrage binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2621.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.