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{'item': 'LVwG-S-2621/001-2017'}

Obsah (8)§ 52§ 83§ 135§ 50Art. 130§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2621/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Gemeindegebiet ***, Eigenjagd *** „***“ (***)
  2. vom 01.
  3. 2016 bis 31.12.2016 als Einzelpächter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die im Eigenjagdgebiet *** „***“ (***) in der Abschussverfügung für das Jagdjahr 2016 festgesetzte Abschusszahl beim Rotwild unbegründet unterschritten wurde, da der im Abschussplan für das Jagdjahr 2016 für Rotwild, welcher als Abschussverfügung gilt, verfügte Mindestabschuss nicht erfüllt worden sei. Der Mindestabschuss habe betragen: 1 Hirsch Altersklasse 3, 2 Tiere, 2 Kälber. Im Jagdjahr 2016 sei kein Rotwild erlegt worden. Die angegebene Begründung für die Nichterfüllung des verfügten Abschusses beim Rotwild sei nicht ausreichend.
  4. vom 01.
  5. 2016 bis 31.12.2016 als Einzelpächter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die im Eigenjagdgebiet *** „***“ (***) in der Abschussverfügung für das Jagdjahr 2016 festgesetzte Abschusszahl beim Rotwild unbegründet unterschritten wurde, da der im Abschussplan für das Jagdjahr 2016 für Gamswild, welcher als Abschussverfügung gilt, verfügte Mindestabschuss nicht erfüllt worden sei. Der Mindestabschuss habe betragen: 1 Bock Altersklasse I, 1 Geiß Altersklasse I, 1 Kitz. Im Jagdjahr 2016 sei kein Gamswild erlegt worden. Eine Begründung für die Nichterfüllung des verfügten Abschusses beim Gamswild sei nicht angeführt worden.vom 01.
  6. 2016 bis 31.12.2016 als Einzelpächter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die im Eigenjagdgebiet *** „***“ (***) in der Abschussverfügung für das Jagdjahr 2016 festgesetzte Abschusszahl beim Rotwild unbegründet unterschritten wurde, da der im Abschussplan für das Jagdjahr 2016 für Gamswild, welcher als Abschussverfügung gilt, verfügte Mindestabschuss nicht erfüllt worden sei. Der Mindestabschuss habe betragen: 1 Bock Altersklasse römisch eins, 1 Geiß Altersklasse römisch eins, 1 Kitz. Im Jagdjahr 2016 sei kein Gamswild erlegt worden. Eine Begründung für die Nichterfüllung des verfügten Abschusses beim Gamswild sei nicht angeführt worden. Er habe daher zu
  7. und 2.

§ 83Abs. 1 und Abs. 3 i

Vm § 135 Abs. 1 Z. 16 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurdeEr habe daher zu 1. und 2.

Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde zu 1. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

§ 135Abs. 1 Z. 16 i

Vm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 und zu 1. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 und zu 2. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

§ 135Abs. 1 Z. 16 i

Vm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 verhängt. zu 2. eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 verhängt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 2013 in der Eigenjagd *** mitjage und seit 01.02.2015 in dieser Jagd auch Jagdausübungsberechtigter und alleiniger Pächter sei. Die Begründung für den nicht erfolgten Abschuss 2016 sei in erster Linie seine alleinige Pflegetätigkeit für seinen Vater, der am 23.03.2017 verstarb und er ihn die letzten 18 Monate auf seinen Wunsch hin gepflegt habe. Es habe dem Beschwerdeführer deshalb an zeitlichen Ressourcen gefehlt, der Jagd nachzugehen. Hinzu komme hinsichtlich des Gamswildes (Punkt 2), dass es von 2009 bis 2012 in seinem und auch in den großflächig angrenzenden Jagdgebieten eine Gamskrankheit gegeben haben soll. Erst vor kurzem sei ihm dies bei der Sitzung am 31.10.2017 von mehreren angrenzenden Jagdpächtern bestätigt worden. Er habe sich bereits überlegt, in den Gamspool überzutreten, weil das Alter der 1er Gams die nächsten ein bis zwei Jahre noch nicht vorhanden sein werde.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Jagdwesen und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung folgenden Befund und folgendes Gutachten: „Auf Befragung des ASV gibt der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2016 neben seiner Person auch der Grundeigentümer fallweise die Jagd in dem gegenständlichen Jagdgebiet ausübte. Es wurde 2016 keine Bewegungsjagd durchgeführt. Als Erklärung für die hohe Strecke an „sonstigen Wildarten“ gibt der Beschwerdeführer an, dass der Grundeigentümer und dessen Tochter die Raubwild und Raubzeugbejagung im Jahr 2016 durchgeführt haben, da er, wie in der Beschwerde angeführt, fast keine Zeit dafür verwenden konnte. Im zuständigen Hegering *** ist es Brauch, jede Erlegung von Raubwild oder Raubzeug von der Hegegemeinschaft zu belohnen, daher erklärt sich die hohe Strecke im gegenständlichen Jagdgebiet. Grundsätzlich ist jede Unterschreitung der Abschussverfügung (Abschussplan) zu begründen. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung auf dem Dokument der abgegebenen Abschussliste mit aus jagdfachlicher Sicht unhaltbaren Gründen. In der Beschwerde präzisierte er jedoch zu den einzelnen Wildarten genauer. Zum Rotwild: Hier ist aus jagdfachlicher Sicht anzumerken, dass nicht alle Möglichkeiten zur Erfüllung der insgesamt 5 Stück Rotwild getroffen wurden, da z.B. eine Bewegungsjagd, die zumindest den Willen zur Erfüllung dokumentiert hätte nicht durchgeführt wurde. Ebenso ist der Umstand, dass die jagende Grundeigentümerseite nicht für die Abschusserfüllung beim Rotwild herangezogen wurde. Zum Gamswild: Hier konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach Auffassung des gefertigten ASV sehr wohl nachvollziehbar begründen, dass die Erfüllung des vorgegebenen Abschusses wegen Nichtvorhandensein der betreffenden Altersklasse nicht erfüllt werden konnte. An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass es für derart kleine Jagdgebiete wie die gegenständliche Eigenjagd sinnvoller wäre beim Gamswild eine revierübergreifende Abschussplanung zu erwägen.“
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Einzelpächter der Eigenjagd *** „***“ im Gemeindegebiet ***. Er ist Unternehmer und hat ein Einkommen von € 1.400,- netto monatlich, kein Vermögen, Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 600.000,-- und keine Sorgepflichten. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 23.03.
  4. Die letzten 18 Monate davor pflegte ihn der Beschwerdeführer. Es war der letzte Wunsch seines Vaters, dass er ihn persönlich pflegt. Es waren zwar auch die Frau des Beschwerdeführers bzw. Pflegerinnen im Einsatz, den überwiegenden Teil der Pflege übernahm aber der Beschwerdeführer, dies neben seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer. Der Beschwerdeführer sprach mehrmals mit dem jagdlichen Grundeigentümer und ersuchte ihn, auf die Einhaltung des Abschussplanes durch entsprechende Abschüsse hinzuwirken. Hinsichtlich Rotwild wurden keine weiteren Maßnahmen zur Abschusserfüllung wie z.B. eine Bewegungsjagd durchgeführt. Hinsichtlich Gamswild sind im gegenständlichen Jagdgebiet nicht ausreichend Tiere in der betreffenden Altersklasse zur Erfüllung der Abschüsse vorhanden. In der Eigenjagd *** „***“ wurde im Jagdjahr 2016 kein Rotwild (01.
  5. 2016 bis 31.12.2016) und kein Gamswild (01.
  6. 2016 bis 31.12.2016) erlegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde in Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers und dem Befund und Gutachten des Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Umstände der Pflege seines Vaters glaubhaft darlegen.
  8. Rechtslage:

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 83Abs.

1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.

Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 ist der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.

§ 83Abs.

3 NÖ Jagdgesetz 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:

Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:

  1. Bei - weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), - Nachwuchsstücken und - noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
  2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.

§ 135Abs.

1 Z.16 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,).

§ 135Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

  1. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass in der Eigenjagd *** „***“ im Jagdjahr 2016 kein Rotwild (01.
  2. 2016 bis 31.12.2016, Mindestabschuss: 1 Hirsch Altersklasse 3, 2 Tiere, 2 Kälber) und kein Gamswild (01.
  3. 2016 bis 31.12.2016, Mindestabschuss: 1 Bock Altersklasse I, 1 Geiß Altersklasse I, 1 Kitz) erlegt wurde und die diesbezüglichen Abschussverpflichtungen nicht erfüllt wurden.Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass in der Eigenjagd *** „***“ im Jagdjahr 2016 kein Rotwild (01.
  4. 2016 bis 31.12.2016, Mindestabschuss: 1 Hirsch Altersklasse 3, 2 Tiere, 2 Kälber) und kein Gamswild (01.
  5. 2016 bis 31.12.2016, Mindestabschuss: 1 Bock Altersklasse römisch eins, 1 Geiß Altersklasse römisch eins, 1 Kitz) erlegt wurde und die diesbezüglichen Abschussverpflichtungen nicht erfüllt wurden. Wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Da es sich bei der angelasteten Übertretung

§ 83Abs. 1 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VSt

G handelt obliegt es dem Beschwerdeführer, sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der Abschussverpflichtung glaubhaft zu machen (VwGH 03.09.2008, 2006/03/0113).Da es sich bei der angelasteten Übertretung

Paragraph 83, Absatz eins, um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt obliegt es dem Beschwerdeführer, sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung der Abschussverpflichtung glaubhaft zu machen (VwGH 03.09.2008, 2006/03/0113). Hinsichtlich des Rotwildes konnte der Beschwerdeführer dies nicht zur Gänze darlegen. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 23.03.

  1. Die letzten 18 Monate davor pflegte ihn der Beschwerdeführer. Es war der letzte Wunsch seines Vaters, dass er ihn persönlich pflegt. Es waren zwar auch die Frau des Beschwerdeführers bzw. Pflegerinnen im Einsatz, den überwiegenden Teil der Pflege übernahm aber der Beschwerdeführer, dies neben seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer. Der Beschwerdeführer sprach zwar mehrmals mit dem jagdlichen Grundeigentümer und ersuchte ihn, auf die Einhaltung des Abschussplanes durch entsprechende Abschüsse hinzuwirken. Hinsichtlich Rotwild wurden keine weiteren Maßnahmen zur Abschusserfüllung wie z.B. eine Bewegungsjagd durchgeführt. Dadurch, dass er – wenn er nicht selbst die Verpflichtung erfüllen kann – auch nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass jemand für ihn diese Verpflichtung erfüllt, liegt keine ausreichende Begründung vor und ist ihm die Übertretung in subjektiver Hinsicht anzulasten. Hinsichtlich Gamswild sind im gegenständlichen Jagdgebiet nicht ausreichend Tiere in der betreffenden Altersklasse zur Erfüllung der Abschüsse vorhanden. Diesbezüglich liegt sohin eine Begründung für die Unterschreitung vor.
  2. Zur Strafhöhe : Zur Strafhöhe betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Rotwild) ist festzuhalten:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zur Strafhöhe betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Rotwild) ist festzuhalten:

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zweck der Strafdrohung ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen. Mildernd und erschwerend waren keine Umstände zu werten. Im Lichte der oben angeführten Umstände einschließlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer konnte seine persönlichen Umstände (18-monatige Pflege seines Vaters) die ihn neben seiner beruflichen Tätigkeit sehr in Anspruch nahmen, glaubhaft darlegen. Er hätte aber, auch wenn es ihm aufgrund dieser schwierigen Situation persönlich nicht möglich war, die Verpflichtung zu erfüllen, mit weiteren Maßnahmen wie z.B. eine Bewegungsjagd treffen müssen. Dies ist aber unterblieben. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint ausreichend und tauglich, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung zu Spruchpunkt 1 (Rotwild) nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung zu Spruchpunkt 1 (Rotwild) nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten: Die Gesamtkosten (165,- Euro) ergeben sich aus der verhängten Strafe (150,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (15,- Euro).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrage binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrage binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2621.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.