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{'item': 'LVwG-AV-1408/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1408/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  2. Juli 2017, , Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt
  4. des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:Dem Antrag von Frau A vom 04.05.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 01.07.2017 längstens bis zum 30.09.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 633,35.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt
  5. des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:, , Dem Antrag von Frau A vom 04.05.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 01.07.2017 längstens bis zum 30.09.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 633,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  7. Juli 2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
  8. Mai 2017 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben und ihr für den Zeitraum von
  9. Juli 2017 bis
  10. September 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 500,00 gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft wohne, in der neben ihr zwei Erwachsene, welche sie vor ihrem Einzug nicht gekannt hätte, wohnen würden. Sie beziehe, ausgenommen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, kein Einkommen und müsse sämtliche Ausgaben selbstständig tätigen. Alleine die Miete würde € 287,92 betragen. Nach dem NÖ MSG könne sie maximal € 844,46 Mindestsicherung im Monat erhalten, würde sie alleine in einer Wohnung leben. Im Moment wäre sie auf Grund von psychischen Problemen und familiären Umständen, nicht in der Lage alleine zu wohnen. Abschließend wurde u.a. der Antrag gestellt, einen höheren Betrag zuzusprechen. Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2017 wurde die Beschwerde samt bezughabendenen verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom
  12. März 2018 wurde die B GmbH (B) in *** aufgefordert, zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde um Beantwortung dahingehend ersucht, ob es die Möglichkeit für die Benützung einer Stockwerksküche oder einer Stockwerkwaschmaschine und eines Trockners für die Beschwerdeführerin im Wohnheim gebe. Weiters wurde um Beantwortung ersucht, ob der Beschwerdeführerin Infrastruktur wie Gläser, Geschirr, Waschmittel und Reinigungsmittel zur Verfügung gestellt würden bzw. ob diesbezüglich ein Entgelt verrechnet würde. Mit Schreiben vom
  13. Mai 2018 nahm die B dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von
  14. Mai 2017 bis
  15. Jänner 2018 in einer drei Zimmer Wohnung samt Nebenräume (Küche, Bad und WC) gewohnt habe und den drei Bewohnerinnen diese Wohneinheit im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung überlassen worden sei. Es würde sich dabei um ein betreutes, therapeutisches Wohnsetting handeln. Die Betreuung erfolge mittels „Wohnassistenz“. Diese sei seitens des Landes NÖ zu bewilligen. Die Frage, ob eine Wohngemeinschaft mit anderen Mitbewohnerinnen bestehe, sei aus der Sicht der Wohnassistenz mit nein zu beantworten, da sich die Entscheidung, welche drei Person in derselben Wohnung leben würden, sich primär nach dem Betreuungsbedarf der Interessentinnen richte. Zur Frage der Möglichkeit einer gemeinsamen Stockwerkküche wurde ausgeführt, dass die Nutzung einer gemeinsamen Küche möglich sei. Ebenso sei eine gemeinsame Waschmaschine vorhanden. Die Kosten für Miete und Infrastruktur müssten von den Bewohnerinnen aufgebracht werden. Dafür werde zusätzlich zur Miete pro Bewohnerin ein Erhaltungsbeitrag von ca. € 15,00 bis € 20,00 eingehoben. Mit diesen Mitteln erhalte die B bestehendes Inventar, eben auch einen Herd, zwei Kühlschränke, die Waschmaschine, Staubsauger und ähnliches. Jede Bewohnerin müsse ihre eigenen Lebensmittel anschaffen. Insgesamt sei eine zweckmäßige Ausstattung vorhanden und im Nutzungsentgelt inkludiert. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  16. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde zur beabsichtigten mündlichen Verhandlung für den
  17. Mai 2018 geladen und unter einem die Stellungnahme der B GmbH übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  18. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien blieben dieser Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zl. ***, des gegenständlichen Gerichtsaktes, insbesondere die Stellungnahme der B betreffend die Wohnsituation von Frau A vom
  19. Mai
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin lebte jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum vom
  21. Juli 2017 bis zum
  22. September 2017 in einer seitens der Landesregierung NÖ bewilligten „Wohnassistenz“ zusammen mit zwei weiteren Frauen. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein im beschwerderelevanten Zeitraum nichtverwertbares Vermögen in Form eines Eigenheimes, hatte kein Einkommen und war beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Der Beschwerdeführerin stand jedenfalls eine Stockwerksküche und eine Waschmaschine zur Benützung zur Verfügung, ebenso wurde ihr Infrastruktur wie Kühlschrank, Herd, Staubsauger, etc. zur Verfügung gestellt. Als monatliche Miete hat die Beschwerdeführerin ein Entgelt in Höhe von € 285,35 zu zahlen. Für das Inventar wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von € 15,00 bis € 20,00 je nach Zimmergröße verrechnet. Mit Erkenntnis vom
  23. März 2018, Zl. G 136/2017-19u.a. hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7
  24. Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom
  25. März 2018, Zl. G 136/2017-19u.a. hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7,
  26. Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend Meldung der Beschwerdeführer beim AMS, Einkommen und nichtverwertbaren Vermögens ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind darüber hinaus nicht strittig. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der von der Wohnassistenz B GmbH übermittelten Stellungnahme vom
  27. Mai 2018 und wurde diesen Ausführungen auch nicht widersprochen. Die Höhe der Miete ergibt sich sowohl aus dem Verwaltungsakt als auch aus der im Verwaltungsakt inneliegenden Mietvereinbarung. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten auf Grund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten wie folgt: § 17 Paragraph 17, Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […]
  1. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
  2. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ……………………..………. 100%, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 633,35 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...………….…… bis zu 211,11 Euro; […] […] Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 2018, Zl. G 136/2017-19u.a. erfolgte Aufhebung unter anderem des § 11a NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der
  3. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmung des § 11a NÖ MSG auf Grund des Ausspruches gemäß Art. 140 Abs. 7
  4. Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. März 2018, Zl. G 136/2017-19u.a. erfolgte Aufhebung unter anderem des Paragraph 11 a, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der
  6. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG auf Grund des Ausspruches gemäß Artikel 140, Absatz 7,
  7. Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass diese im Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt.Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass diese im Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass sie im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass sie im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführerin lebte in Wohnassistenz in Schwechat zusammen mit zwei weiteren weiblichen Bewohnerinnen und stand ihr eine gemeinsame Küche, Waschmaschine, Infrastruktur, etc. zur Verfügung. Sowohl für die Benützung der Küche als auch für die Waschmaschine musste sie kein Entgelt zahlen, stand diese Infrastruktur allen Bewohnerinnen zur Verfügung. Lediglich für das Inventar (wozu auch Staubsauger, Eiskästen, Herd, etc. zählt) wurde ein monatlicher Erhaltungsbetrag in der Höhe von ca. 15 Euro eingehoben. Die Beschwerdeführerin musste weder eine Küche samt Geräte wie z.B. Herd und Kühlschrank anschaffen, noch eine Waschmaschine, auch Geschirr und Staubsauger wurden ihr zur Verfügung gestellt. Trotz Zahung eines monatlichen sehr geringen Erhaltungsbeitrages in der Höhe von ca. 15 Euro hat die Beschwerdeführerin dadurch eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten. Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.08.2017, Zl. Ra2016/10/0092, ist auszuführen, dass der Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs. 1 und 2 NÖ MSV schon mehrmals ausgesprochen hat, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der Gerichtshof fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine) mitbenütze (vgl. dazu Erkenntnisse des VwGH zu Zl.en 2012/10/0020 und 2013/10/0180). Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.08.2017, , Zl. Ra2016/10/0092, ist auszuführen, dass der Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 NÖ MSV schon mehrmals ausgesprochen hat, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der Gerichtshof fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine) mitbenütze vergleiche dazu Erkenntnisse des VwGH zu Zl.en 2012/10/0020 und 2013/10/0180). Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen. Ist dieser doch insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführerin über den von ihr zur ihrer ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) darüber hinaus gemeinsam mit den im selben Haus lebenden Personen eine gemeinsame Küche und andere Infrastruktur (elektrische Geräte wie Herd, Staubsauger, Waschmaschine) benützen kann. Schon mit Blick darauf ist eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen, sodass im gegenständlichen Fall ein „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne des Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSVG anzunehmen ist. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Sachverhalt zu übertragen. Ist dieser doch insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführerin über den von ihr zur ihrer ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) darüber hinaus gemeinsam mit den im selben Haus lebenden Personen eine gemeinsame Küche und andere Infrastruktur (elektrische Geräte wie Herd, Staubsauger, Waschmaschine) benützen kann. Schon mit Blick darauf ist eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen, sodass im gegenständlichen Fall ein „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne des Mindeststandards nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, , NÖ MSVG anzunehmen ist. Der Richtsatz richtet sich somit nach der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1408.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.