RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-440/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2016, Zl. ***, betreffend Entfernungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: a. Der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag ist bis spätestens
- August 2018 zu erfüllen. b. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kommissionsgebühren sind binnen 4 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück liegt nicht innerhalb eines baulich und funktional zusammenhängenden Teils eines Siedlungsgebietes und überdies im FFH-Schutzgebiet „*** – *** – ***“. Das Grundstück ist kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigter Campingplatz. 1.
- Die Beschwerdeführer verbrachten auf dieses Grundstück folgende Gegenstände, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits länger als eine Woche dort lagerten: ● 2 Hochstandkanzeln (ca. 1,2 m x 1,2 m große Oberteile ohne Steher), ● Leitern aus Metall, Stangen, Streben, ● 9 Gartensessel, ● 1 Holzfass mit Abdeckplatte, ● 1 Blechfass mit Abdeckplatte, ● 2 Plastikfässer blau und grün, ● 1 PVC-Rohr mit einer Länge von ca. 4 m und einem Durchmesser von rund 25 cm, ● 1 weißes Metallgestell für Hängematten, ● 1 zusammengelegter Gartentisch sowie ● 1 knapp 1 m² großes Photovoltaikpaneel). Überdies wurde auf diesem Grundstück eine Art „mobiles Wohnheim“, ein grün-roter Anhänger mit Tür, Fenstern und Ofenrohr, im Ausmaß von ca. 3,0 m x 2,5 m abgestellt, der von einem Kfz gezogen werden kann. 1.
- Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 gab und gibt es für diese Lagerungen bzw. das abgestellte Mobilheim nicht. 1.
- Die Lagerungen stellen keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen dar. Der Beschwerdeführer betreibt auch weder eine Land- noch eine Forstwirtschaft. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern Folgendes aufgetragen: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie, auf Parz. Nr. ***, KG ***, die im Grünland, außerhalb des Ortsbereiches der Marktgemeinde ***, im FFH-Europaschutzgebiet „***-***-***“ liegt, ● das abgestellte mobile Wohnheim (Ausmaß ca. 3,0 m x 2,5 m) sowie nachfolgende konsenslose Lagerungen: ● 2 Hochstandkanzeln (ca. 1,2 m x 1,2 m große Oberteile ohne Steher), ● Leitern aus Metall, Stangen, Streben, ● 9 Gartensessel, ● 1 Holzfass mit Abdeckplatte, ● 1 Blechfass mit Abdeckplatte, ● 2 Plastikfässer blau und grün, ● 1 PVC-Rohr mit einer Länge von ca. 4 m und einem Durchmesser von rund 25 cm, ● 1 weißes Metallgestell für Hängematten, ● 1 zusammengelegter Gartentisch sowie ● 1 knapp 1 m² großes Photovoltaikpaneel). bis spätestens
- Mai 2016 zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wieder herzustellen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühren Erhebung des ASV für Naturschutz am 25.02.2015 (Erhebungsbericht vom 07.07.2015, 1 Amtsorgan, Dauer 3/2 Stunden) € 41,40 Erhebung des ASV für Landwirtschaft am 07.10.2015 (Erhebungsbericht vom 20.10.2015, 1 Amtsorgan, Dauer 4/2 Stunden) € 55,20 für die mündliche Verhandlung vom 09.03.2016 (4 Amtsorgane, Dauer 11 halbe Stunden) € 607,20 Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 703,80“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einvernahme des C als Zeuge. Sie sind, soweit im Folgenden nicht gesondert ausgeführt wird, unstrittig. 2.
- Die Beschwerdeführer bestreiten weitgehend nicht, dass sie die gegenständlichen Lagerungen am Grundstück vorgenommen haben bzw. das mobile Wohnheim von ihnen dort abgestellt wurde. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführer geht auch hervor, dass beide für die Ablagerungen verantwortlich sind. So trat der Beschwerdeführer zB als „Konsenswerber“ und „auch als Vertreter für A“ bei der mündlichen Verhandlung am
- März 2016 auf und antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Oktober 2014 auf den mit diversen Schreiben der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der konsenslosen Lagerungen. Soweit hinsichtlich einzelner Lagerungen (PVC-Rohr und Metallgestänge), darauf verwiesen wurde, dass diese schon im Zeitpunkt des Ankaufs des Grundstückes vom Bundesheer vorgelegen – die Beschwerdeführer dafür also nicht verantwortlich – seien, folgt das Landesverwaltungsgericht diesem Vorbringen mangels konkreter Beweisanbote oder Namhaftmachung konkreter Zeugen seitens der Beschwerdeführer nicht. Beide Beschwerdeführer haben trotz ordnungsgemäßer Ladung auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. 2.
- Zum Nichtvorliegen von Land- und Forstwirtschaft bzw. „in einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblicher Lagerungen“: 2.3.
- Der landwirtschaftliche Amtssachverständige kam in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2016 zu folgendem Schluss: „Die [vom Beschwerdeführer] ins Treffen geführten Tätigkeiten der Bienenhaltung, Christbaumerzeugung, Herstellung von Walnussprodukten, Anlage einer Trüffelkultur oder Brennholzverarbeitung für den eigenen Bedarf zur Nutzung des 743m2 großen Waldgrundstücks Nr. *** mögen zwar im technischen Sinn als Formen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen sein, sie erfüllen aber bei weiten nicht die Anforderungen an eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit. Allein von der Größe der im ggst. Bereich vorhandenen Fläche kann keine der ins Treffen geführten Nutzungen von wirtschaftlichem Erfolg gekrönt sein, sondern bestenfalls das Ausmaß eines Hobby erreichen. Mit den wenigen Christbäumen und Walnussbäumen im Randbereich der ggst. Parzelle ist keine ertragreiche und auf Nebenerwerb ausgerichtete Bewirtschaftung zu bewerkstelligen. Die teilweise steile Hanglage im Südosten der ggst. Parzelle steht einer einfachen Bewirtschaftung und Pflege im Weg. Auch die Imkerei mit einem jährlichen Honigertrag von rund 200 bis 240 kg erfüllt nicht die Anforderungen an eine zumindest planvolle und nachhaltige nebenberufliche Tätigkeit. So ist eine erfolgreiche Bienenhaltung nur bei Vorhandensein des entsprechenden Fachwissens möglich und sind dazu neben zahlreichen facheinschlägigen Ausbildungskursen auch praktische Erfahrungen, die zB bei anderen Imkern gesammelt werden, nötig. Beiden kann [der Beschwerdeführer] laut eigenen Angaben nicht vorweisen. Zusätzlich müssen auch die baulichen Voraussetzungen für diese Imkerei gegeben sein. So ist neben der vom NÖ Bienenzuchtgesetz geforderten bienendichten Aufbewahrungsmöglichkeit für die Imkereiutensilien (zB dutzende leere Zargen und Rähmchen, Futterzucker, Kleinwerkzeuge, Gläser, etc.) auch ein entsprechender Honigschleuder- und Hinigverarbeitungsraum nötig, der nicht nur den Vorgaben des Lebensmittelrechtes entspricht (d.h. leicht zu reinigende Wände und Böden, Trinkwasser in ausreichender Menge – kalt und warm, geeignetes Abwassersystem, Schutz vor Schädlingen, usw.), sondern der auch eine geeignete Größe, kühle Lagermöglichkeit und leichte Erreichbarkeit (ohne Stufen) aufweist. Beim rund 6m2 großen Bauwagen sind diese Bedingungen aus fachlicher Sicht mit Sicherheit nicht erfüllt, da es am ggst. Standort weder Trinkwasser oder ein geeignetes Abwassersystem gibt, noch ein Stromanschluss für eine elektrische Honigschleuder oder eine Beleuchtung vorhanden ist oder eine der anderen Anforderungen erfüllt werden. Der mobile Bauwagen ist auch deshalb für eine Imkerei ungeeignet, da die erwähnte Lagerung einer Motorsäge (betrieben mit Benzin) mit einer Honiggewinnung nicht kompatibel ist. Es wird noch angemerkt, dass für eine zeitgemäße Aufstellung der Bienenvölker kein Bauwerk in Form einer Bienenhütte notwendig ist, da die heute verwendeten Beutensysteme für die Freiaufstellung und für eine Bienenwanderung ausgelegt sind. Für eine ertragreiche Trüffelanlage sind nicht nur gewisse Mindestflächen notwendig, sondern müssen auch die passenden Umweltbedingungen (zB Boden, Klima, etc.) gegeben sein. Da die Trüffeln nur in Symbiose mit Bäumen und Sträuchern gedeihen, werden in der Regel beeimpfte Wirtspflanzen ausgepflanzt, was aber der Nutzung der ggst. Fläche mit Christbäumen und Walnüssen widersprechen würde. Die Aussagen zur Trüffelzucht sind äußerst vage und gehen über Absichtserklärungen nicht hinaus. Es findet somit auf der ggst. Fläche keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung statt und stellt auch der mobile Bauwagen im Hinblick auf Größe, Ausstattung, Gestaltung und Bauweise kein landwirtschaftliches Zweckobjekt dar. Bei den vorgefundenen Lagerungen (zB mehrere Fässer, gestapelte Gartenstühle, ein Metallgerüst für eine Hängematte, kleine Hochstandhütte, etc.) handelt es sich somit um keine im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft.“ 2.3.
- Der naturschutzfachliche und forstwirtschaftliche Amtssachverständige führte in dieser Verhandlung wie folgt aus: „Aufbauend auf den Befund gilt es aus fortfachlicher Sicht, dass die auf dem Grundstück vorgefundenen Abstellungen (einschließlich des mobilen Wagens) und Ablagerungen in keine vorstellbare Beziehung zu einer Bewirtschaftung des Baumbestandes auf dem Grundstück *** zu setzen sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass pflegerische und sonstige Eingriffe in den Baumbestand das Vorhandensein von dafür erforderliche Ausrüstung und Geräten voraussetzt, ist festzuhalten, dass diese Bewirtschaftungsmaßnahmen keiner gesonderten Einrichtung auf dem Grundstück bedürfen. Vielmehr ist üblich und zumutbar, dass die dafür erforderlichen Geräte und Ausrüstungen täglich mit dem PKW mitgebracht werden; letzteres trifft selbstredend auch auf Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte zu. Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzung des abgestellten mobilen Wagens durch den landwirtschaftlichen Betrieb X gilt es auszuführen, dass eine Einlagerung von Geräten zum Zwecke der Ausübung der Forstwirtschaft zwar vorstellbar ist, jedoch unüblich ist. Dies begründet sich darin, dass im regulären forstbetrieblichen Geschehen die forstlichen Geräte wie Motorsägen, Schmiermittel, Treibstoffe nicht außerhalb der Betriebsgebäude über Nacht aufbewahrt werden. Dies deshalb, da dies der ordentlichen Wartung einerseits entgegensteht, andererseits besteht die Gefahr von Eigentumsdelikten bzw. Vandalismus.Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Nutzung des abgestellten mobilen Wagens durch den landwirtschaftlichen Betrieb römisch zehn gilt es auszuführen, dass eine Einlagerung von Geräten zum Zwecke der Ausübung der Forstwirtschaft zwar vorstellbar ist, jedoch unüblich ist. Dies begründet sich darin, dass im regulären forstbetrieblichen Geschehen die forstlichen Geräte wie Motorsägen, Schmiermittel, Treibstoffe nicht außerhalb der Betriebsgebäude über Nacht aufbewahrt werden. Dies deshalb, da dies der ordentlichen Wartung einerseits entgegensteht, andererseits besteht die Gefahr von Eigentumsdelikten bzw. Vandalismus. Betreffend der Voraussetzungen des Witterungsschutzes gilt festzuhalten, dass in der ordnungsgemäßen forstbetrieblichen Bewirtschaftung tatsächlich mobile Arbeiterunterkünfte im Zusammenhang mit der Verwirklichung von mehrtägigen Arbeitseinsätzen Verwendung finden. Der Bedarf an solchen erwächst jedoch erst, wenn eine Gruppe von Arbeitern um ein Bett an den Einsatzort verbracht wird. Die grundsätzliche Natur dieser temporären Einrichtungen begründet sich also ausschließlich in deren zeitlich an den Arbeitseinsatz gebundenen Verwendung am Einsatzort nicht vorhandenen Fahrmöglichkeiten der eingesetzten Arbeiter. Es liegt auf der Hand, dass der auf dem Grundstück befindliche mobile Wagen nicht einer mobilen Arbeiterunterkunft zugerechnet werden kann. Dies deshalb, da eine Erreichung des Grundstückes mit Fahrzeugen möglich ist. Schon aus diesem Umstand besteht kein Bedarf an einer mobilen Unterkunft, da der erforderliche Schutz bei Schlechtwetter im Fahrzeug gefunden werden kann. Darüber hinaus liegt gegenwärtig der Umstand vor, dass der abgestellte mobile Wagen nunmehr seit mehreren Jahren am selben Ort abgestellt ist und auch nicht in irgendeinem Zusammenhang zu Bewirtschaftung des Baumbestandes stattgefundenen Arbeitseinsätzen gesetzt werden kann. Betreffend die Abstellungen der 2 Hochstandkanzeln wird ausgeführt, dass diese nicht im Zusammenhang mit der jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche benötigt werden, die Herstellung von Jagdeinrichtungen Jagdausübungsberechtigten bzw. den Bevollmächtigten vorbehalten ist. Ein jagdlicher Verwendungszweck auf der gegenständlichen Fläche ist daher nicht zu erkennen. Aufbauend auf das Gutachten des landwirtschaftlichen ASV sowie das Gutachten des ASV für Forstwirtschaft ist daher festzuhalten, dass weder die Aufstellung des mobilen Wagens, noch die Lagerungen bzw. Ablagerungen welche sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins auf dem Grundstück befanden einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung zuzurechnen sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich des auf dem Grundstück befindlichen mobilen Wagens in dem Fall, dass dieser als mobiles Wohnheim zu qualifizieren ist, die gegenständliche Aufstellung dem Verbot des § 6 Abs. 3 entgegensteht. Betreffend den vorhandenen Abstellungen und Ablagerungen ist ebenso festzuhalten, dass, da unstrittig ist, dass die Örtlichkeit außerhalb des Ortsbereiches gegeben ist und keine genehmigte Anlage im Sinne des Abs. 1 Ziffer 6 vorliegt dem Verbot des § 6 Abs. 1 zuwider gehandelt ist; auch sind die gegenständlichen Ablagerungen und Lagerungen nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzurechnen und bestehen diese nunmehr über die Dauer von mehr als 1 Woche, weshalb sich die Ausnahmebedingungen des § 6 Abs. 1 nicht zur Anwendung bringen lassen.“Aufbauend auf das Gutachten des landwirtschaftlichen ASV sowie das Gutachten des ASV für Forstwirtschaft ist daher festzuhalten, dass weder die Aufstellung des mobilen Wagens, noch die Lagerungen bzw. Ablagerungen welche sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins auf dem Grundstück befanden einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung zuzurechnen sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich des auf dem Grundstück befindlichen mobilen Wagens in dem Fall, dass dieser als mobiles Wohnheim zu qualifizieren ist, die gegenständliche Aufstellung dem Verbot des Paragraph 6, Absatz 3, entgegensteht. Betreffend den vorhandenen Abstellungen und Ablagerungen ist ebenso festzuhalten, dass, da unstrittig ist, dass die Örtlichkeit außerhalb des Ortsbereiches gegeben ist und keine genehmigte Anlage im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6 vorliegt dem Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, zuwider gehandelt ist; auch sind die gegenständlichen Ablagerungen und Lagerungen nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzurechnen und bestehen diese nunmehr über die Dauer von mehr als 1 Woche, weshalb sich die Ausnahmebedingungen des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zur Anwendung bringen lassen.“ 2.3.
- Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einerseits ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) keinerlei Land- oder Forstwirtschaft betreibt, sondern lediglich „Ideen“ bzw. „Absichten“ hat, auf dem Grundstück 20 bis 30 Bienenstöcke aufzustellen, Wallnuss- bzw. Christbäume zu pflanzen, Brennholz für den eigenen Gebrauch zu erzeugen oder eine „Trüffelplantage“ herzustellen (vgl. die von Beschwerdeführerseite insofern unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom
- März 2016).Einerseits ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) keinerlei Land- oder Forstwirtschaft betreibt, sondern lediglich „Ideen“ bzw. „Absichten“ hat, auf dem Grundstück 20 bis 30 Bienenstöcke aufzustellen, Wallnuss- bzw. Christbäume zu pflanzen, Brennholz für den eigenen Gebrauch zu erzeugen oder eine „Trüffelplantage“ herzustellen vergleiche die von Beschwerdeführerseite insofern unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom
- März 2016). Überdies haben aber sowohl der landwirtschaftliche als auch forstwirtschaftliche Amtssachverständige auch festgehalten, dass die gegenständlichen Lagerungen keine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen darstellen. 2.
- Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des mobilen Wohnheims bzw. der Lagerungen bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt. Das von den Beschwerdeführern angesprochene E-Mail im Auftrag des Bürgermeisters von *** vom
- November 2014, in welchem ausgeführt wird, dass gegen die Aufstellung einer mobilen Gerätehütte „kein Einwand“ bestehe, stellt jedenfalls keine bescheidmäßige Bewilligung für das mobile Wohnheim geschweige denn die Lagerungen dar.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0, lauten auszugweise:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500, -0, lauten auszugweise: § 6Paragraph 6VerboteAußerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: 1.Ziffer eins die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommendie Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen -Strichaufzählung die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie -Strichaufzählung kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; 2.Ziffer 2 […]; 3.Ziffer 3 das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen; […] § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins […]; 6.Ziffer 6 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen -Strichaufzählung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie -Strichaufzählung kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; 7.Ziffer 7 […]. […] § 35Paragraph 35Besondere Maßnahmen
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. […].Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. […].
(3)Absatz 3,Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4)Absatz 4,[…].
(5)Absatz 5,Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.“Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung.“ 3.
- Zum Entfernungsauftrag betreffend das „mobile Wohnheim“: Das NÖ NSchG 2000 enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnwagen“, weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der „mobilen Heime“, „Wohnmobilen“ und „Wohnwagen“ sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinne des KFG 1967 entspricht (vgl. VwGH vom
- November 2017, 2009/10/0259).Das NÖ NSchG 2000 enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnwagen“, weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der „mobilen Heime“, „Wohnmobilen“ und „Wohnwagen“ sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinne des KFG 1967 entspricht vergleiche VwGH vom
- November 2017, 2009/10/0259). Das von den Beschwerdeführern am gegenständlichen Grundstück, welches sich außerhalb vom Ortsbereich befindet, abgestellte Objekt stellt zweifellos einen „Wohnwagen“ bzw. ein „mobiles Heim“ im Sinne dieser Ausführungen der Rechtsprechung dar. Gemäß § 6 Z 3 war das Abstellen dieses Wohnwagens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verboten. Der insoweit ergangene Entfernungsauftrag ist daher rechtmäßig.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, war das Abstellen dieses Wohnwagens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verboten. Der insoweit ergangene Entfernungsauftrag ist daher rechtmäßig. 3.
- Zum Entfernungsauftrag betreffend die sonstigen Lagerungen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Lagerungen ohne Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 vorgenommen haben. Konsenslose Lagerungen außerhalb vom Ortsbereich wären gemäß § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 nur dann nicht verboten, wenn sie nicht länger als eine Woche dauern – was fallbezogen ausscheidet – bzw. in einer ordnungsgemäßen Land-und Forstwirtschaft übliche Lagerungen darstellen würden.Konsenslose Lagerungen außerhalb vom Ortsbereich wären gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 nur dann nicht verboten, wenn sie nicht länger als eine Woche dauern – was fallbezogen ausscheidet – bzw. in einer ordnungsgemäßen Land-und Forstwirtschaft übliche Lagerungen darstellen würden. Zu § 6 Z. 1 NÖ NSchG 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Lagerung von Ziegeln und Baumaterial dargelegt, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zwar eine Voraussetzung für die Ausübung der Landwirtschaft darstelle, für sich aber keine der Landwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit sei. Eine solche Lagerung erfolge daher nicht im Zuge der Landwirtschaft (vgl. VwGH vom
- Jänner 2003, Zl. 2001/10/0115).Zu Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Lagerung von Ziegeln und Baumaterial dargelegt, dass die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zwar eine Voraussetzung für die Ausübung der Landwirtschaft darstelle, für sich aber keine der Landwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit sei. Eine solche Lagerung erfolge daher nicht im Zuge der Landwirtschaft vergleiche VwGH vom
- Jänner 2003, Zl. 2001/10/0115). Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Zukunft diverse landwirtschaftliche Tätigkeiten durchzuführen, betreibt also keinerlei Land- oder Forstwirtschaft. Schon deshalb kann er sich nicht auf diese Ausnahme berufen, zumal keine Rede davon sein kann, dass die Lagerungen „im Zuge einer Land- oder Forstwirtschaft“ erfolgen. Die Amtssachverständigen haben überdies schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Lagerungen in der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Art und Weise – selbst wenn eine Land- und Forstwirtschaft betrieben würde – in der ordnungsgemäßen Land-und Forstwirtschaft so nicht üblich sind. Zusammengefasst ist der Entfernungsauftrag daher insgesamt rechtmäßig ergangen, weshalb er zu bestätigen und die – mittlerweile bereits abgelaufene – Leistungsfrist für die Entfernung gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen ist (vgl. VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077).Zusammengefasst ist der Entfernungsauftrag daher insgesamt rechtmäßig ergangen, weshalb er zu bestätigen und die – mittlerweile bereits abgelaufene – Leistungsfrist für die Entfernung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG neu festzusetzen ist vergleiche VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077). Soweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt rechtswidrige, aber unbeanstandete Lagerungen durch andere Personen auf anderen Grundstücken behauptet, ist zu erwidern, dass nur zu prüfen ist, ob der an die Beschwerdeführer ergangene Entfernungsauftrag rechtmäßig war. 3.
- Die zwischenzeitig erfolgte, teilweise Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Bescheid entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag (vgl. VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/07/0118, mit weiteren Nachweisen).3.
- Die zwischenzeitig erfolgte, teilweise Herstellung des Zustandes, der dem angefochtenen Bescheid entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag vergleiche VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/07/0118, mit weiteren Nachweisen). 3.
- Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides waren den Beschwerdeführern die im Spruch des angefochtenen Bescheids ersichtlichen Kommissionsgebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG iVm § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (insgesamt 51 halbe Stunden à 13,80 Euro) vorzuschreiben und die Leistungsfrist ebenfalls neu festzusetzen.3.
- Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides waren den Beschwerdeführern die im Spruch des angefochtenen Bescheids ersichtlichen Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 (insgesamt 51 halbe Stunden à 13,80 Euro) vorzuschreiben und die Leistungsfrist ebenfalls neu festzusetzen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ansonsten die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom
- August 2017, Ra 2015/06/0087) und im Übrigen lediglich Fragen der Beweiswürdigung (vgl. allgemein VwGH vom
- April 2018, Ra 2018/09/0027, sowie vom
- Februar 2018, Ra 2018/07/0341, betreffend Sachverständigengutachten) vorzunehmen waren.Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ansonsten die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom
- August 2017, Ra 2015/06/0087) und im Übrigen lediglich Fragen der Beweiswürdigung vergleiche allgemein VwGH vom
- April 2018, Ra 2018/09/0027, sowie vom
- Februar 2018, Ra 2018/07/0341, betreffend Sachverständigengutachten) vorzunehmen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.440.001.2016