RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1329/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 34Abs.
3 EGVO Nr. 165/2014 stellt aufgrund des Anhangs III, Punkt 2., Nr. H16, der Richtlinie 2006/22/EG vom
- März 2006 einen „sehr schwerwiegenden Verstoß“ dar.3.1.
- Die Unterlassung der „händischen Eintragung“
Artikel 34, Absatz 3, EGVO Nr.
165 aus 2014, stellt aufgrund des Anhangs römisch drei, Punkt 2., Nr. H16, der Richtlinie 2006/22/EG vom
- März 2006 einen „sehr schwerwiegenden Verstoß“ dar. 3.1.
- § 134 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 9/2017, lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 134, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, lautet auszugsweise: „§
- Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer […] der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 […] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […].Wer […] der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, […] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […].
(1a)Absatz eins a,Übertretungen der […] Verordnung (EU) Nr. 165/2014 […] sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. […].Übertretungen der […] Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, […] sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. […].
(1b)Absatz eins b,Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom
- März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. […].“Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 165 aus 2014, werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom
- März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. […].“ 3.
- In der Sache: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die händischen Eintragungen in der festgestellten Art und Weise unterlassen zu haben, obwohl er sich zu den in Frage stehenden Zeiten nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen. Das objektive Tatbild des Art. 34 Abs. 3 EGVO Nr. 165/2014 ist somit erfüllt.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die händischen Eintragungen in der festgestellten Art und Weise unterlassen zu haben, obwohl er sich zu den in Frage stehenden Zeiten nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen. Das objektive Tatbild des Artikel 34, Absatz 3, EGVO Nr. 165 aus 2014, ist somit erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Rechtsunkenntnis beruft, ist Folgendes zu erwidern: Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich über die Rechtslage zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums. Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte zB seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2016/02/0269).Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich über die Rechtslage zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums. Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte zB seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2016/02/0269). Die Unterlassungshandlungen sind daher auch vom Beschwerdeführer zu verantworten. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Unterlassung, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe, um Dauerdelikte handelt, weshalb nicht von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten auszugehen ist (vgl. zB VwGH vom
- Mai 2018, Ra 2017/02/0247, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Unterlassung, Zeiten auf der Fahrerkarte einzutragen, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe, um Dauerdelikte handelt, weshalb nicht von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten auszugehen ist vergleiche zB VwGH vom
- Mai 2018, Ra 2017/02/0247, mwH). Vor diesem Hintergrund waren die 19 gesondert bestraften Taten fallbezogen aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs spruchgemäß zu einem Tatvorwurf zusammenzufassen und ist eine einzige Geldstrafe zu verhängen. 3.
- Zur Strafhöhe: 3.3.
- Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.3.3.
- Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zusammenfassung der 19 Tatvorwürfe zu einem einzigen Tatvorwurf für alle Handlungen eine „Gesamtstrafe“ zu verhängen ist, deren Höhe aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ mit der Summe der sich aus dem Straferkenntnis ergebenden „Teil-Geldstrafen“ begrenzt ist (hier: 2.100 Euro; vgl. die auf die geltende Rechtslage übertragbaren Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 2009, 2007/10/0184, sowie vom
- September 2009, 2008/02/0103).3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zusammenfassung der 19 Tatvorwürfe zu einem einzigen Tatvorwurf für alle Handlungen eine „Gesamtstrafe“ zu verhängen ist, deren Höhe aufgrund des Verbots der „reformatio in peius“ mit der Summe der sich aus dem Straferkenntnis ergebenden „Teil-Geldstrafen“ begrenzt ist (hier: 2.100 Euro; vergleiche die auf die geltende Rechtslage übertragbaren Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 2009, 2007/10/0184, sowie vom
- September 2009, 2008/02/0103). Ausgehend davon, dass ein „sehr schwerer Verstoß“
§ 134Abs.
1b KFG 1967 vorliegt, ist eine Mindeststrafe in der Höhe von 300 Euro zu verhängen.Ausgehend davon, dass ein „sehr schwerer Verstoß“
Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 vorliegt, ist eine Mindeststrafe in der Höhe von 300 Euro zu verhängen. Unter Berücksichtigung des bis 5000 Euro reichenden Strafrahmens, des Einkommens und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, mit Blick auf den knapp über ein Monat reichenden Tatzeitraums und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft versichert hat, nichts von der Verpflichtung zur händischen Eintragung gewusst zu haben und seit der Beanstandung die händischen Eintragungen korrekt durchzuführen (geringes Erfordernis der Spezialprävention) ist die spruchgemäße Strafe angemessen, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041).Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041). 3.
- Zum Kostenausspruch: Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG ist auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ist auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Dem Beschwerdeführer sind gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Strafbemessung grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2016/06/0025).Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Strafbemessung grundsätzlich nicht revisibel ist vergleiche VwGH vom
- Jänner 2018, Ra 2016/06/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1329.001.2017