RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2265/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***, gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- September 2017, Zl. ***, betreffend ein nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) geführtes Verfahren, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***, gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
- September 2017, Zl. ***, betreffend ein nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) geführtes Verfahren, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:,
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein gegen den Beschuldigten A eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren, in welchem ihm vorgeworfen worden war, für näher bezeichnete und von ihm beschäftigte Arbeitnehmer keine sogenannten ZKO3-Entsendemeldungen erstattet zu haben, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt und dazu begründend ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den auf der Baustelle befindlichen Personen tatsächlich um Arbeitnehmer des Beschuldigten gehandelt habe, weshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gewesen wäre.Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein gegen den Beschuldigten A eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren, in welchem ihm vorgeworfen worden war, für näher bezeichnete und von ihm beschäftigte Arbeitnehmer keine sogenannten ZKO3-Entsendemeldungen erstattet zu haben, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt und dazu begründend ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den auf der Baustelle befindlichen Personen tatsächlich um Arbeitnehmer des Beschuldigten gehandelt habe, weshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gewesen wäre. Mit der von der Amtspartei gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wird Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Unter Hinweis auf bereits im Verfahren dargelegte Umstände macht die beschwerdeführende Partei nochmals geltend, dass bei Betrachtung des Sachverhaltes nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des § 7i Abs. 10 AVRAG jedenfalls nur eine Scheinselbständigkeit der auf der Baustelle tätigen Personen vorliegen könne, sowie nach weiteren Ausführungen betreffend die Arbeitnehmereigenschaft bzw. Arbeitnehmerähnlichkeit, dies unter Hinweis auf bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verwiesen wird, dass bei entsprechend richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem AVRAG unterliegende Arbeitsverhältnisse bestanden haben, weshalb beantragt werde, nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und Aufnahme der angebotenen Beweise, die im AVRAG vorgesehene Strafverhängung über den Beschuldigten vorzunehmen.Mit der von der Amtspartei gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wird Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Unter Hinweis auf bereits im Verfahren dargelegte Umstände macht die beschwerdeführende Partei nochmals geltend, dass bei Betrachtung des Sachverhaltes nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG jedenfalls nur eine Scheinselbständigkeit der auf der Baustelle tätigen Personen vorliegen könne, sowie nach weiteren Ausführungen betreffend die Arbeitnehmereigenschaft bzw. Arbeitnehmerähnlichkeit, dies unter Hinweis auf bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verwiesen wird, dass bei entsprechend richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem AVRAG unterliegende Arbeitsverhältnisse bestanden haben, weshalb beantragt werde, nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und Aufnahme der angebotenen Beweise, die im AVRAG vorgesehene Strafverhängung über den Beschuldigten vorzunehmen. Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte in der Sache als Partei befragt, sowie die Kontrollbeamten der Finanzpolizei und die auf der Baustelle tätigen Personen als Zeugen einvernommen, wobei allerdings auf eine weitere Ladung und Einvernahme der ebenfalls als Zeugen geladenen und entschuldigten österreichischen Auftraggeber verzichtet werden konnte.Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte in der Sache als Partei befragt, sowie die Kontrollbeamten der Finanzpolizei und die auf der Baustelle tätigen Personen als Zeugen einvernommen, wobei allerdings auf eine weitere Ladung und Einvernahme der ebenfalls als Zeugen geladenen und entschuldigten österreichischen Auftraggeber verzichtet werden konnte. Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die auf der Baustelle tätigen und von Kontrollorganen der Finanzpolizei arbeitend angetroffenen Personen, bei welchen es sich um tschechische und einen slowakischen Staatsangehörigen handelte, in ihren Heimatstaaten jeweils selbständig erwerbstätig sind und der Beschuldigte Ivan Palutka an sie herantrat, ob sie mit ihm gemeinsam für die österreichischen Auftraggeber Arbeiten verrichten können, wobei schon faktisch aufgrund seiner Deutschkenntnisse der Beschuldigte die entsprechenden Vereinbarungen betreffend der durchzuführenden Tätigkeiten und auch die Preisabsprachen traf. Ebenso war es der Beschuldigte, der sich bezüglich der vereinbarten Tätigkeiten um die Beschaffung des notwendigen Materials bei einem tschechischen Baustoffhändler und den Transport des Materials auf die Baustelle kümmerte. Auf der Baustelle selbst ist von einer Zusammenarbeit der angetroffenen Personen auszugehen, sowie die von den Kontrollbeamten getätigte Feststellung, dies aufgrund des bestehenden Eindruckes und der von ihnen wahrgenommenen Tatsachen auf der Baustelle, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis der verfahrensgegenständlichen Personen zum Beschuldigten vorliegt, ebenso nachvollziehbar ist, wie der von den einschreitenden Finanzpolizisten gezogene weitere Schluss, dass auf der Baustelle eine Art Pfuscherpartie tätig war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die – bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt – maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 lauten auszugsweise:Die – bezogen auf den angelasteten Tatzeitpunkt – maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lauten auszugsweise: § 1 Abs. 1:Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.Paragraph eins, Absatz eins :,, Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. § 7b Abs. 3:Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme derParagraph 7 b, Absatz 3 :,, Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG: Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ist ersichtlich, dass sowohl die Übertretungsnorm des § 7b Abs. 3 AVRAG, als auch die Sanktionsnorm (§ 7b Abs. 8 AVRAG) darauf abstellen, dass vom Arbeitgeber erforderliche Meldungen betreffend seiner Arbeitnehmer nicht erstattet werden. Das AVRAG enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffs Arbeitnehmer, definiert aber im § 1 leg.cit. den Geltungsbereich des Gesetzes mit „Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher nach § 1157 Abs. 1 ABGB zu bestimmen. „Arbeitnehmerähnliche“ Personen sind von den hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nicht erfasst (vgl. auch Binder, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz,
- Auflage
(2010), RZ 4 u. 7 zu § 1). Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ist ersichtlich, dass sowohl die Übertretungsnorm des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, als auch die Sanktionsnorm (Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG) darauf abstellen, dass vom Arbeitgeber erforderliche Meldungen betreffend seiner Arbeitnehmer nicht erstattet werden. Das AVRAG enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffs Arbeitnehmer, definiert aber im Paragraph eins, leg.cit. den Geltungsbereich des Gesetzes mit „Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher nach Paragraph 1157, Absatz eins, ABGB zu bestimmen. „Arbeitnehmerähnliche“ Personen sind von den hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nicht erfasst vergleiche auch Binder, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, 2. Auflage
(2010), RZ 4 u. 7 zu Paragraph eins,). Dass arbeitnehmerähnliche Personen nicht unter den Begriff eines Arbeitnehmers zu subsumieren sind, ergibt sich nicht nur aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten, sondern ebenfalls aus § 2 Abs. 2 lit.b AuslBG (welcher gesondert von der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu seiner solchen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis spricht; (vgl. zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Feber 2013, Zl. 2010/09/0214) und den nachstehend zitierten § 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (auf die Arbeitskräfteüberlassung nimmt etwa das AVRAG in seinem § 7d Abs. 2 Bezug), wo den Arbeitnehmern die arbeitnehmerähnlichen Personen gegenübergestellt werden und betont wird, dass gerade Letztere in keinem Arbeitsverhältnis stehen.Dass arbeitnehmerähnliche Personen nicht unter den Begriff eines Arbeitnehmers zu subsumieren sind, ergibt sich nicht nur aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten, sondern ebenfalls aus Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG (welcher gesondert von der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis im Gegensatz zu seiner solchen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis spricht; vergleiche zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Feber 2013, Zl. 2010/09/0214) und den nachstehend zitierten Paragraph 3, Absatz 4, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (auf die Arbeitskräfteüberlassung nimmt etwa das AVRAG in seinem Paragraph 7 d, Absatz 2, Bezug), wo den Arbeitnehmern die arbeitnehmerähnlichen Personen gegenübergestellt werden und betont wird, dass gerade Letztere in keinem Arbeitsverhältnis stehen. § 3 Abs. 4 AÜG:Paragraph 3, Absatz 4, AÜG: Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. Dadurch und auch aus dem im Strafrecht geltenden Analogieverbot (vgl. etwa die bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)referierte Rechtsprechung) scheidet die Bestrafung wegen der Nichterstattung der sogenannten ZKO3-Meldungen für nach Österreich entsandte arbeitnehmerähnliche Personen (für welche typischerweise auch keine Lohnunterlagen vorhanden sind) entsprechend den heranzuziehenden Bestimmungen des AVRAG aus (vgl. VwGH am 22.06.2017, Ra 2017/11/0112).Dadurch und auch aus dem im Strafrecht geltenden Analogieverbot vergleiche etwa die bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)referierte Rechtsprechung) scheidet die Bestrafung wegen der Nichterstattung der sogenannten ZKO3-Meldungen für nach Österreich entsandte arbeitnehmerähnliche Personen (für welche typischerweise auch keine Lohnunterlagen vorhanden sind) entsprechend den heranzuziehenden Bestimmungen des AVRAG aus vergleiche VwGH am 22.06.2017, Ra 2017/11/0112). Ebenso vermag an diesem Ergebnis die Entsenderichtlinie 96/71/EG, welche die Grundlage für die hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG bildet, etwas zu ändern, welche im Übrigen in ihrem Art. 2 Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaates für maßgeblich erklärt (vgl. VwGH am 14.12.2015, Ra 2015/11/0083).Ebenso vermag an diesem Ergebnis die Entsenderichtlinie 96/71/EG, welche die Grundlage für die hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG bildet, etwas zu ändern, welche im Übrigen in ihrem Artikel 2, Absatz 2, hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaates für maßgeblich erklärt vergleiche VwGH am 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Der Beschuldigte hat deshalb den ihm angelasteten Tatbestand nach dem AVRAG nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit Verfahrenseinstellung vorgegangen ist, aus welchem Grunde die von der Amtspartei erhobene Beschwerde abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen und diese zur Klärung der in rechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Fragen herangezogen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Bei der vorliegenden Entscheidung wurde im Wesentlichen auf die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen und diese zur Klärung der in rechtlicher Hinsicht zu beurteilenden Fragen herangezogen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2265.001.2017