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{'item': 'LVwG-S-751/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-751/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  2. Mai 2018 zu Recht:
  3. Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird einschließlich der zugehörigen Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 50 VwGVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird einschließlich der zugehörigen Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 50, VwGVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
  6. Die Tatbeschreibung von Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend konkretisiert, dass die Benützung der konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Pferdeunterstände durch Einstellen von Pferden erfolgt ist.Die Tatbeschreibung von Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend konkretisiert, dass die Benützung der konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Pferdeunterstände durch Einstellen von Pferden erfolgt ist.
  9. Die zu Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wird gemäß § 50 VwGVG auf € 750,– herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens beträgt insoweit € 75,–.Die zu Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wird gemäß Paragraph 50, VwGVG auf € 750,– herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens beträgt insoweit € 75,–.
  12. Somit hat die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses einen Gesamtbetrag von € 825,– zu bezahlen.
  13. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  14. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und unbestrittener Sachverhalt
  15. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Der nördlichste Teil dieses Grundstück befand sich zunächst im Grünland-Grüngürtel, am
  16. Juni 2017 wurde jedoch eine Umwidmung dieses Teils in Bauland-Agrargebiet aufsichtsbehördlich genehmigt und daraufhin kundgemacht. Die Beschwerdeführerin betreibt auf diesem Grundstück sowie auf weiteren Grundstücken in der unmittelbaren Umgebung eine Landwirtschaft samt Pferdezucht und Pferdehaltung. Sie verfügt auch über entsprechende Stallungen.
  17. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  18. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet, drei auf dem Grundstück konsenslos errichtete Pferdeunterstände in Holzbauweise bis längstens
  19. Dezember 2011 abzubrechen. Dieser Bescheid erwuchs, nachdem eine Berufung sowie eine dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden waren, am
  20. Jänner 2012 in Rechtskraft.
  21. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  22. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 verpflichtet, drei auf dem Grundstück konsenslos errichtete Pferdeunterstände in Holzbauweise bis längstens
  23. Dezember 2011 abzubrechen. Dieser Bescheid erwuchs, nachdem eine Berufung sowie eine dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden waren, am
  24. Jänner 2012 in Rechtskraft.
  25. Nachdem die Beschwerdeführerin dem baupolizeilichen Auftrag bis dahin nicht nachgekommen war, drohte die belangte Behörde ihr mit Schreiben vom
  26. Juni 2016 eine Ersatzvornahme an. Am
  27. Juni 2017 erfolgte eine neuerliche derartige Androhung verbunden mit der Aufforderung, die Pferdeunterstände bis
  28. Juli 2017 zu entfernen.
  29. Am
  30. Juli 2017 teilte der Bürgermeister der belangten Behörde mit, dass mittlerweile die Umwidmung in Bauland erfolgt sei und für
  31. Juli 2017 eine Bauverhandlung zur nachträglichen Bewilligung der Pferdeställe geplant sei. Am
  32. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin schließlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Pferdeställe.
  33. Am
  34. Juli 2017 teilte der Bürgermeister der belangten Behörde mit, dass mittlerweile die Umwidmung in Bauland erfolgt sei und für
  35. Juli 2017 eine Bauverhandlung zur nachträglichen Bewilligung der Pferdeställe geplant sei. Am
  36. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin schließlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Pferdeställe. ,
  37. Am
  38. Juli 2017 leitete die belangte Behörde auf Grund einer Anzeige der für die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages zuständigen Sachbearbeiterin an die Strafabteilung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.
  39. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  40. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für die Pferdeunterstände erteilt.
  41. In einem Aktenvermerk des für die Strafsache zuständigen Sachbearbeiters bei der belangten Behörde vom
  42. August 2017 ist festgehalten, dass B, ein Mitarbeiter der Marktgemeinde ***, ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass jedenfalls im Zeitraum vom
  43. Juli bis
  44. August 2017 dem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde und eine tatsächliche Benützung der konsenslos errichteten Pferdeunterstände durch Einstellung von Pferden erfolgt sei. Dieser Mitarbeiter war auch Schriftführer bei der Bauverhandlung vom
  45. Juli
  46. Am
  47. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren zur Rechtfertigung aufgefordert, und zwar einerseits wegen der Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrages vom
  48. Mai 2011 und andererseits wegen der Benützung der konsenslos errichteten Pferdeunterstände, ohne dafür eine Baubewilligung erwirkt zu haben. Als Tatzeitraum wurde ihr hinsichtlich beider Delikte
  49. Juli bis
  50. August 2017 vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin nahm am
  51. Jänner 2018 Stellung, wobei sie auf die mittlerweile erteilte Baubewilligung hinwies und ihr Verschulden mit dem Hinweis auf die stets beabsichtigte Erlangung einer Baubewilligung verneinte. Dieser sei lediglich die frühere Flächenwidmung als Grünland im Wege gestanden. Jedenfalls nach Anberaumung der Bauverhandlung sei der Beschwerdeführerin die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages nicht mehr zumutbar gewesen.
  52. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin einerseits (Spruchpunkt 1.) wegen Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrages vom
  53. Mai 2011 einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) schuldig befunden. Andererseits (Spruchpunkt 2.) wurde sie – ohne nähere Tatumschreibung – wegen der Benützung der konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Pferdeunterstände, ohne dafür eine Baubewilligung erwirkt zu haben, auch einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 schuldig befunden. Deswegen wurde über sie jeweils eine Strafe von € 1.000,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, sohin insgesamt € 2.000,– Geldstrafe bzw. 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag von € 200,– (€ 100,– pro Delikt) vorgeschrieben. Als Tatzeitraum war wiederum
  54. Juli bis
  55. August 2017 angeführt.
  56. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin einerseits (Spruchpunkt 1.) wegen Nichtbefolgung des baupolizeilichen Auftrages vom
  57. Mai 2011 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) schuldig befunden. Andererseits (Spruchpunkt 2.) wurde sie – ohne nähere Tatumschreibung – wegen der Benützung der konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Pferdeunterstände, ohne dafür eine Baubewilligung erwirkt zu haben, auch einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 schuldig befunden. Deswegen wurde über sie jeweils eine Strafe von € 1.000,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, sohin insgesamt € 2.000,– Geldstrafe bzw. 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag von € 200,– (€ 100,– pro Delikt) vorgeschrieben. Als Tatzeitraum war wiederum
  58. Juli bis
  59. August 2017 angeführt. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass sich die angelasteten Verwaltungsübertretungen auf eine entsprechende Anzeige des Fachgebietes Wahlen, Gemeinden, Kultur, Vollstreckungen der belangten Behörde vom
  60. Juli 2017 stützen würden. Nach der völlig unmissverständlichen Sachverhaltsdarstellung habe die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Bescheid des Bürgermeisters vom
  61. Mai 2011 sei nach Abweisung der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** am
  62. Juli 2011 mit Bescheid der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom
  63. Jänner 2012 bestätigt worden. Somit ergebe sich eine Tatzeit jedenfalls ab Rechtskraft des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  64. Jänner 2012 bis
  65. Juli
  66. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar gewesen.
  67. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin dessen ersatzlose Behebung, in eventu ein Absehen von einer Bestrafung, in eventu eine Milderung der verhängten Strafe begehrt.
  68. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  69. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde hat an dieser trotz ordnungsgemäßer Landung nicht teilgenommen.
  70. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerde steht mit diesem insoweit in Einklang. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
  71. Der Beschwerdeführerin wurde noch vor der Erlassung des Abbruchauftrages vom
  72. Mai 2011 durch den damaligen Bürgermeister eine Umwidmung der als Grünland-Grüngürtel gewidmeten Grundstücksteile in Bauland in Aussicht gestellt, wenn sie gewisse Bedingungen (insbesondere Erwerb weiterer Grundstücke im Grüngürtel und Unterfüllung der dort befindlichen Weinkeller) erfülle. In ein erstes Umwidmungsverfahren, bei dem Grundstücke aus dem Grüngürtel umgewidmet wurden (wann dies genau eingeleitet wurde, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden, ist aber auch ohne Relevanz), wurde das Grundstück Nr. *** jedoch aus Versehen nicht aufgenommen. Erst auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom
  73. Juli 2016 wurde am
  74. November 2016 vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** ein weiteres Umwidmungsverfahren eingeleitet, das mit der Umwidmung in Bauland-Agrargebiet endete (s. oben I.1.).
  75. Der Beschwerdeführerin wurde noch vor der Erlassung des Abbruchauftrages vom
  76. Mai 2011 durch den damaligen Bürgermeister eine Umwidmung der als Grünland-Grüngürtel gewidmeten Grundstücksteile in Bauland in Aussicht gestellt, wenn sie gewisse Bedingungen (insbesondere Erwerb weiterer Grundstücke im Grüngürtel und Unterfüllung der dort befindlichen Weinkeller) erfülle. In ein erstes Umwidmungsverfahren, bei dem Grundstücke aus dem Grüngürtel umgewidmet wurden (wann dies genau eingeleitet wurde, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden, ist aber auch ohne Relevanz), wurde das Grundstück Nr. *** jedoch aus Versehen nicht aufgenommen. Erst auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom
  77. Juli 2016 wurde am
  78. November 2016 vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** ein weiteres Umwidmungsverfahren eingeleitet, das mit der Umwidmung in Bauland-Agrargebiet endete (s. oben römisch eins.1.). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den damit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen (Bürgermeister D, Gemeindemitarbeiter E) in der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen getroffen.
  79. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum
  80. Juli bis
  81. August 2017 in den Pferdeunterständen Pferde eingestellt gehabt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen getroffen.
  82. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind durchschnittlich. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und steht mit dem angefochtenen Straferkenntnis im Einklang. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
  83. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016 (die Novelle LGBl. 50/2017 ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz), lauten:
  84. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, (die Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz), lauten: „[…] § 23Paragraph 23 Baubewilligung

(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden. […] § 30Paragraph 30 Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. […] § 37Paragraph 37 Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, […]
  2. einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 9 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt,einen Auftrag der Baubehörde nach Paragraph 32, Absatz 9, oder Paragraph 35, Absatz eins, 2, oder 3 nicht befolgt, […]“
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52 idF BGBl. I 33/2013, lauten auszugsweise:
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lauten auszugsweise: „[…] Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. […] Außerordentliche Milderung der Strafe §
  1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. […] „§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat;
  3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  5. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  6. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. §
  7. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  8. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  9. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]
  10. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […] Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. […] Kosten des Strafverfahrens § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. […]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 117/2017, lauten auszugsweise:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2017,, lauten auszugsweise: „[…] Allgemeine Grundsätze § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Besondere Erschwerungsgründe § 33. […]Paragraph 33, […] Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter […]
  1. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; […]
  2. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist; […]
  3. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; […]“
  4. Die maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 lauten:
  5. Die maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lauten: „[…] Prüfungsumfang §
  6. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. […] Anzuwendendes Recht §
  7. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  9. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verbot der Verhängung einer höheren Strafe §
  10. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. […] Verhandlung § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
  1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
  2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe. […] Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. […]“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus, insbesondere nicht durch Ausdehnung des Tatzeitraums (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Allerdings ist das Verwaltungsgericht berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013 mwN).
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens iSd Paragraph 50, VwGVG hinaus, insbesondere nicht durch Ausdehnung des Tatzeitraums (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Allerdings ist das Verwaltungsgericht berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013 mwN).
  3. Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bestrafung wegen Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages so lange unzulässig, als ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung anhängig ist (VwGH 15.07.2003, 2002/05/1011 mwN). Die Beschwerdeführerin hat am
  4. Juli 2017 ein förmliches Bauansuchen gestellt. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages vom
  5. Mai 2011 war somit ab dem
  6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Daher erweist sich die mit Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Bestrafung für den Zeitraum von
  8. Juli bis
  9. August 2017 jedenfalls als rechtswidrig. Der Spruch des Straferkenntnisses steht mit dessen Begründung insofern im Widerspruch, als in der Begründung – erstmals – ein Tatzeitraum von
  10. Jänner 2012 bis
  11. Juli 2017 vorgeworfen wurde. Darin könnte der Vorhalt eines abweichenden Tatzeitraumes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erblicket werden. Auch dieser Tatzeitraum ist jedoch nicht vollkommen schlüssig, weil eine Bestrafung jedenfalls bereits ab
  12. Juli 2017 nicht mehr zulässig war. Im Übrigen kann ein vom Spruch des Straferkenntnisses abweichender (und schon deshalb widersprüchlicher) Tatzeitraum in dessen Begründung nicht als für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbarer Tatzeitvorhalt im Sinne der oben (Pkt. IV.1.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden.Der Spruch des Straferkenntnisses steht mit dessen Begründung insofern im Widerspruch, als in der Begründung – erstmals – ein Tatzeitraum von
  13. Jänner 2012 bis
  14. Juli 2017 vorgeworfen wurde. Darin könnte der Vorhalt eines abweichenden Tatzeitraumes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erblicket werden. Auch dieser Tatzeitraum ist jedoch nicht vollkommen schlüssig, weil eine Bestrafung jedenfalls bereits ab
  15. Juli 2017 nicht mehr zulässig war. Im Übrigen kann ein vom Spruch des Straferkenntnisses abweichender (und schon deshalb widersprüchlicher) Tatzeitraum in dessen Begründung nicht als für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbarer Tatzeitvorhalt im Sinne der oben (Pkt. römisch vier.1.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher auf Grund seiner Bindung an die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens nicht berechtigt, die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens zu einer anderen als der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit zu prüfen bzw. den Spruch entsprechend zu verändern. In diesem Zeitraum lag jedoch hinsichtlich des in Spruchpunkt 1.des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltens, wie schon dargelegt, ein Umstand vor, der die Strafbarkeit ausschließt, sodass insoweit das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher auf Grund seiner Bindung an die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens nicht berechtigt, die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens zu einer anderen als der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit zu prüfen bzw. den Spruch entsprechend zu verändern. In diesem Zeitraum lag jedoch hinsichtlich des in Spruchpunkt 1.des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltens, wie schon dargelegt, ein Umstand vor, der die Strafbarkeit ausschließt, sodass insoweit das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen ist. Damit fällt insoweit auch die Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG für das Strafverfahren vor der belangten Behörde weg. Vielmehr sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG von der belangten Behörde selbst zu tragen.Damit fällt insoweit auch die Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG für das Strafverfahren vor der belangten Behörde weg. Vielmehr sind die Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG von der belangten Behörde selbst zu tragen.
  16. Was den Tatvorwurf der Benützung der konsenslos errichteten Pferdeunterstände (Spruchpunkt
  17. des angefochtenen Straferkenntnisses) betrifft, so fehlt dafür sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in den sonstigen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens jedes Tatsachensubstrat. Auch in der Beschwerde wird dazu nichts vorgebracht. Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere des dort von der Beschwerdeführerin abgelegten Geständnisses, steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Spruchpunkt
  18. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene – wenn auch nicht hinreichend konkret umschriebene – Tat begangen hat. Eine Aufhebung des Straferkenntnisses kommt daher nicht insoweit nicht in Betracht, die Tatumschreibung war jedoch dem § 44a Z 1 VStG entsprechend zu konkretisieren.Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere des dort von der Beschwerdeführerin abgelegten Geständnisses, steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Spruchpunkt
  19. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene – wenn auch nicht hinreichend konkret umschriebene – Tat begangen hat. Eine Aufhebung des Straferkenntnisses kommt daher nicht insoweit nicht in Betracht, die Tatumschreibung war jedoch dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend zu konkretisieren. Was eine Korrektur des Tatzeitraumes betrifft, gilt das soeben unter
  20. zu Spruchpunkt
  21. Ausgeführte, darüber hinaus ist auf Grund der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unklar, ob sich die Ausführungen zum Tatzeitraum überhaupt auch auf dessen Spruchpunkt
  22. beziehen. Eine Korrektur (Ausdehnung) ist daher auch bei diesem Spruchpunkt nicht möglich.
  23. Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245 mwN).
  24. Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245 mwN). Das durch § 23 iVm § 30 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 geschützte Rechtsgut liegt in der Wahrung einer geordneten und sicheren Bebauung einschließlich des Schutzes der Interessen der Nachbarn. Wie der vom Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 für die Begehung eines Deliktes nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vorgesehene Strafrahmen von € 1.000,– bis € 10.000,– zeigt, ist einerseits die Bedeutung dieses Rechtsgutes hoch (vgl. im Verhältnis nur die allgemeine Mindeststrafe von € 7,– gemäß § 13 VStG). Andererseits kann der Eingriff in dieses nicht als geringfügig angesehen werden, hat die Beschwerdeführerin diesen doch vorsätzlich begangen. Spätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Abbruchauftrages vom
  25. Mai 2011 musste ihr das Unrecht ihrer Tat bewusst sein. Außerdem ist kein dringendes Bedürfnis für die Benützung der Pferdeunterstände im Tatzeitraum zu erkennen, hätte die Beschwerdeführerin die Tiere doch auch in ihrem Stall unterbringen können. Insoweit ist eine gewisse gleichgültige Einstellung der Beschwerdeführerin zur Tat (§ 32 Abs. 2 StGB) zu erkennen.Das durch Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 geschützte Rechtsgut liegt in der Wahrung einer geordneten und sicheren Bebauung einschließlich des Schutzes der Interessen der Nachbarn. Wie der vom Gesetzgeber in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 für die Begehung eines Deliktes nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 vorgesehene Strafrahmen von € 1.000,– bis € 10.000,– zeigt, ist einerseits die Bedeutung dieses Rechtsgutes hoch vergleiche im Verhältnis nur die allgemeine Mindeststrafe von € 7,– gemäß Paragraph 13, VStG). Andererseits kann der Eingriff in dieses nicht als geringfügig angesehen werden, hat die Beschwerdeführerin diesen doch vorsätzlich begangen. Spätestens ab Eintritt der Rechtskraft des Abbruchauftrages vom
  26. Mai 2011 musste ihr das Unrecht ihrer Tat bewusst sein. Außerdem ist kein dringendes Bedürfnis für die Benützung der Pferdeunterstände im Tatzeitraum zu erkennen, hätte die Beschwerdeführerin die Tiere doch auch in ihrem Stall unterbringen können. Insoweit ist eine gewisse gleichgültige Einstellung der Beschwerdeführerin zur Tat (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) zu erkennen. Die in der Beschwerde eventualiter beantragte Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Ermahnung nach dem letzten Unterabsatz des § 45 Abs. 1 VStG kommen daher hinsichtlich des Spruchpunktes
  27. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Betracht.Die in der Beschwerde eventualiter beantragte Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. eine Ermahnung nach dem letzten Unterabsatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG kommen daher hinsichtlich des Spruchpunktes
  28. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Betracht.
  29. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch der Auffassung, dass hinsichtlich des Spruchpunktes
  30. die Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen:
  31. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch der Auffassung, dass hinsichtlich des Spruchpunktes
  32. die Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG vorliegen: Das Rechtsgut ist durch die der Beschwerdeführerin vorgeworfene konsenslose Benützung nicht besonders schwer beeinträchtigt worden. Dies zeigt sich darin, dass die Fläche, auf der sich die Pferdeunterstände befinden, im vorgeworfenen Tatzeitraum bereits eine Flächenwidmung aufwies, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstand. Außerdem war ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung während des gesamten Tatzeitraumes anhängig und die beantragte Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin schließlich auch erteilt. Eine Beeinträchtigung der rechtlich relevanten Interessen von Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren nicht hervorgekommen. Ein Tatzeitraum von 12 Tagen ist außerdem beim Delikt nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 als ungewöhnlich kurz anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es hinsichtlich der Strafbemessung nur auf den vorgeworfenen Tatzeitraum und nicht auf allfällige weitere, vom angefochtenen Straferkenntnis nicht erfasste Tatbegehungszeiträume, ankommen kann.Das Rechtsgut ist durch die der Beschwerdeführerin vorgeworfene konsenslose Benützung nicht besonders schwer beeinträchtigt worden. Dies zeigt sich darin, dass die Fläche, auf der sich die Pferdeunterstände befinden, im vorgeworfenen Tatzeitraum bereits eine Flächenwidmung aufwies, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstand. Außerdem war ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung während des gesamten Tatzeitraumes anhängig und die beantragte Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin schließlich auch erteilt. Eine Beeinträchtigung der rechtlich relevanten Interessen von Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren nicht hervorgekommen. Ein Tatzeitraum von 12 Tagen ist außerdem beim Delikt nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 als ungewöhnlich kurz anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es hinsichtlich der Strafbemessung nur auf den vorgeworfenen Tatzeitraum und nicht auf allfällige weitere, vom angefochtenen Straferkenntnis nicht erfasste Tatbegehungszeiträume, ankommen kann. Ein Erschwerungsgrund nach § 33 StGB ist nicht hervorgekommen, es sind jedoch die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 2, 13 und 18 StGB verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf Baustrafdelikte unbescholten, es ist kein Schaden entstanden und die Beschwerdeführerin hat die Begehung der Tat in der mündlichen Verhandlung gestanden, ohne zuvor auf frischer Tat betreten worden zu sein.Ein Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, StGB ist nicht hervorgekommen, es sind jedoch die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, 13 und 18 StGB verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf Baustrafdelikte unbescholten, es ist kein Schaden entstanden und die Beschwerdeführerin hat die Begehung der Tat in der mündlichen Verhandlung gestanden, ohne zuvor auf frischer Tat betreten worden zu sein. Im Hinblick darauf, dass kein Anlass für die Beschwerdeführerin erkennbar ist, in Zukunft Delikte gleicher Art zu begehen, weil schon die ursprüngliche Errichtung und in weiterer Folge die Benützung der Pferdeunterstände in Anbetracht der Umstände des Falles als einmaliges Versehen der Beschwerdeführerin qualifiziert werden kann, und unter Berücksichtigung ihres als durchschnittlich zu bewertenden Einkommens, erscheint die um 25 % gemilderte Höchststrafe iSd § 19 VStG iVm den §§ 32 bis 35 StGB ausreichend, um das von der Beschwerdeführerin verwirklichte Unrecht zu ahnden sowie sie und andere zukünftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.Im Hinblick darauf, dass kein Anlass für die Beschwerdeführerin erkennbar ist, in Zukunft Delikte gleicher Art zu begehen, weil schon die ursprüngliche Errichtung und in weiterer Folge die Benützung der Pferdeunterstände in Anbetracht der Umstände des Falles als einmaliges Versehen der Beschwerdeführerin qualifiziert werden kann, und unter Berücksichtigung ihres als durchschnittlich zu bewertenden Einkommens, erscheint die um 25 % gemilderte Höchststrafe iSd Paragraph 19, VStG in Verbindung mit den Paragraphen 32 bis 35 StGB ausreichend, um das von der Beschwerdeführerin verwirklichte Unrecht zu ahnden sowie sie und andere zukünftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Die in Spruchpunkt
  33. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe ist daher auf € 750,– herabzusetzen.Die in Spruchpunkt
  34. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe ist daher auf € 750,– herabzusetzen., Die zu diesem Spruchpunkt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert. Sie wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im angefochtenen Straferkenntnis deutlich zu niedrig bemessen. Im Hinblick auf § 42 VwGVG kommt aber eine Erhöhung nicht in Betracht.Die zu diesem Spruchpunkt verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert. Sie wurde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im angefochtenen Straferkenntnis deutlich zu niedrig bemessen. Im Hinblick auf Paragraph 42, VwGVG kommt aber eine Erhöhung nicht in Betracht.
  35. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist auch der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes
  36. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 75,– anzupassen. Der gemäß § 38 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 erster Satz VStG innerhalb von zwei Wochen zu entrichtende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt somit € 825,–.
  37. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist auch der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes
  38. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 75,– anzupassen. Der gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, erster Satz VStG innerhalb von zwei Wochen zu entrichtende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt somit € 825,–.
  39. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht zu leisten, weil ihrer Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses zumindest teilweise Folge gegeben wurde.
  40. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht zu leisten, weil ihrer Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses zumindest teilweise Folge gegeben wurde. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und des § 37 Abs. 10 leg.cit. (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen s. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  41. September 2017, Ra 2015/02/0027, hinzuweisen. Demnach handelt es sich bei der Strafbemessung im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 und des Paragraph 37, Absatz 10, leg.cit. (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen s. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  42. September 2017, Ra 2015/02/0027, hinzuweisen. Demnach handelt es sich bei der Strafbemessung im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.751.001.2018

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