RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/007-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A in ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- August 2017, ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLGParagraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am
- August 2017, ***, im Zusammenlegungsverfahren *** den
- Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus: „Gegen den Bescheid der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
- Teilplan) der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 21.7.2017, Aktenzahl *** erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führe dazu aus wie folgt:
- Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde Der bekämpfte Bescheid war bis einschließlich 25.8.2017 zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgelegt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tag nach dem Ende der Auflagefrist. Meine Parteistellung ergibt sich aus § 6 Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG).Meine Parteistellung ergibt sich aus Paragraph 6, Flurverfassungsgesetz 1975 (FLG). Die Beschwerde ist daher zulässig und fristgerecht erhoben.
- Beschwerdegründe Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinen Rechten verletzt. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: In der Niederschrift vom 14.4.2016 unter Leitung von B wurde ein Verbindungsweg zwischen dem östlichen Hintausweg und der Landesstraße Richtung *** vereinbart. Diese Vereinbarung betrifft das Grundstück Nr. *** (südlich gelegen von ***), von welchem ich Miteigentümerin bin. Ich war bei der Amtshandlung weder anwesend, noch habe ich dieser Vereinbarung zugestimmt. Mein Ehegatte hatte mich in dieser Angelegenheit auch nicht vertreten, da er keine Vollmacht (weder mündlich noch schriftlich) von mir dafür erhalten hatte. Er war nicht berechtigt in dieser Angelegenheit für mich zu entscheiden. Die Vorgehensweise der Behörde im gegenständlichen Verfahren - für den Fall der Vertretung - war jene, dass stets eine schriftliche Vollmacht des Ehegatten vorgewiesen werden musste. Die Behörde teilte im Übrigen seit Beginn des Verfahrens regelmäßig mit, dass ohne schriftliche Vollmacht des Ehegatten keine gültige Vertretung möglich war. Von einer ausnahmsweisen Anscheinsvollmacht kann in diesem Fall also nicht ausgegangen werden. Mangels meiner Zustimmung ist die Vereinbarung vom 14.4.2016 für den Weg nicht gültig. Die Errichtung des Weges ist daher rechtswidrig. Da in der Natur bereits ersichtlich ist, wie die neuen Abfindungen verlaufen, sehe ich, dass unsere Baufläche vertauscht wurde und dadurch eine schmälere (für Bauzwecke ungeeignete) Fläche entstehen würde. Die alte Baulandfläche wurde meinem Sohn versprochen, und muss daher in der Altstandslage erhalten werden!
- Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE Das Verwaltungsgericht möge ● eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; ● in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
- Feststellungen: Im bekämpften Bescheid der NÖ ABB wurde u. a. Weg *** zur Errichtung angeordnet. Der dem Akt inneliegenden Stellungnahme des Operationsleiters ist zu entnehmen, dass dieser Weg als Verbindungsweg am südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden soll und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten darstellt. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, dass mangels ihrer Zustimmung die Vereinbarung über die Wegerrichtung und die Situierung der geplanten Abfindungen für sie ungültig sei. Anwesend sei bei der Abfassung der Niederschrift lediglich ihr Gatte gewesen, eine Vollmacht habe sie ihm nicht ausgestellt gehabt. Durch die Wegführung werde ihre alte Baulandfläche, welche ihrem Sohn versprochen worden sei, an andere Stelle verschoben und in einer schmäleren Ausformung zugeteilt, wodurch die Eignung für Bauzwecke leide. Die Altlage müsse aber erhalten bleiben und die Baulandfläche in alter Form wieder zugeteilt werden. Argumente, die sich auf die Erschließungsfunktion des geplanten Weges beziehen, finden sich nicht.
- Rechtslage: § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchParagraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieParagraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die -Strichaufzählung notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder -sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): -Strichaufzählung dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, -Strichaufzählung den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, -Strichaufzählung dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, -Strichaufzählung den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzulängliche Verkehrserschließung“ genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzulängliche Verkehrserschließung“ genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dieser Umstand blieb allerdings in der Beschwerde unwidersprochen. Auf die Sinnhaftigkeit der geplanten Erschließung wird in keiner Weise eingegangen, ebenso wenig werden mögliche günstigere Varianten angesprochen. Eine Begründung, die ein inhaltliches Eingehen auf den Bescheid bzw. auf Weg *** ermöglicht hätte, findet sich nicht einmal ansatzweise. Vielmehr ist die Beschwerde ausschließlich durch die Annahme der Beschwerdeführerin motiviert, die Zuteilung einer gegenüber dem Altstand verschobenen und verschmälerten Abfindung zu erwarten, die im Gegensatz zum Altgrundstück nicht für Bauzwecke geeignet sein soll. Das Altgrundstück hingegen sei bereits ihrem Sohn versprochen worden. Ergänzend verweist sie noch darauf, dass sie ihrem Gatten für eine Besprechung in der Außendienstkanzlei der NÖ ABB in ***, wo eine Niederschrift über die betreffende Wegführung und die dadurch bedingten Verschiebungen von (zukünftigen) Abfindungsgrundstücken aufgenommen und unter den betroffenen anwesenden Grundeigentümern offenbar Einvernehmen erzielt wurde, keine Vollmacht erteilt hätte. Deshalb könnte sich die Zustimmung zur Wegführung nicht auch auf sie erstrecken und wäre der Bescheid daher rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hinzuweisen, dass es der NÖ ABB obliegt, einen Entwurf über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen zu erstellen und diesen anschließend den in § 14 Abs. 1 FLG genannten (juristischen) Personen im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen. Dies inkludiert die Einräumung der Möglichkeit der Angabe einer Stellungnahme. Unter diesen Personenbegriff fallen allerdings nicht sämtliche Verfahrensparteien, denen Grundabfindungen zugeteilt werden sollen. Somit ist aus rechtlicher Sicht eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Wegführung nicht erforderlich, weshalb auch der Hinweis auf die nicht erteilte Vollmacht zu diesem Punkt obsolet ist. Ergänzend sei angemerkt, dass die Einigung über eine mögliche Abfindungsgestaltung bzw. die Lage künftiger Abfindungsgrundstücke vergleichbar ist einer Wunschabgabe, die allerdings keine rechtliche Folgen hat und lediglich ein Anhaltspunkt für den Operationsleiter hinsichtlich der Gestaltung der neuen Flur sein soll. Ebenso wenig können dadurch rechtliche Vorgaben, die bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplans einzuhalten sind, außer Kraft gesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hinzuweisen, dass es der NÖ ABB obliegt, einen Entwurf über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen zu erstellen und diesen anschließend den in Paragraph 14, Absatz eins, FLG genannten (juristischen) Personen im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen. Dies inkludiert die Einräumung der Möglichkeit der Angabe einer Stellungnahme. Unter diesen Personenbegriff fallen allerdings nicht sämtliche Verfahrensparteien, denen Grundabfindungen zugeteilt werden sollen. Somit ist aus rechtlicher Sicht eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Wegführung nicht erforderlich, weshalb auch der Hinweis auf die nicht erteilte Vollmacht zu diesem Punkt obsolet ist. Ergänzend sei angemerkt, dass die Einigung über eine mögliche Abfindungsgestaltung bzw. die Lage künftiger Abfindungsgrundstücke vergleichbar ist einer Wunschabgabe, die allerdings keine rechtliche Folgen hat und lediglich ein Anhaltspunkt für den Operationsleiter hinsichtlich der Gestaltung der neuen Flur sein soll. Ebenso wenig können dadurch rechtliche Vorgaben, die bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplans einzuhalten sind, außer Kraft gesetzt werden. Denkbar ist, dass durch die Wegführung die Erlassung eines gesetzmäßigen Zusammenlegungsplans erschwert wird, was die Gesetzwidrigkeit der gesamten Abfindung zur Folge haben kann. (Zu dieser Frage siehe weiter unten). Mit der in Beschwerde enthaltenen Begründung ist für die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
- Teilplan inhaltlich in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der gemeinsamen Anlage *** und die Möglichkeiten einer günstigere Wegführung eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst „unbeeinträchtigte“ Situierung eines (Abfindungs)grundstücks für die Beschwerdeführerin selbst anstrebt. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der gemeinsamen Anlage *** und die Möglichkeiten einer günstigere Wegführung eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst „unbeeinträchtigte“ Situierung eines (Abfindungs)grundstücks für die Beschwerdeführerin selbst anstrebt. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, dass ein ihr gegenüber zu erlassender Zusammenlegungsplan durch die Lage der Anlage gesetzwidrig sein würde, etwa weil eine derzeit mögliche Bebauung dann ausscheidet, kann sie das (erst) im Rahmen einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid relevieren. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als ungeeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Bei dieser Konstellation konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erbracht hätte (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG). Bei dieser Konstellation konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erbracht hätte vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.007.2017