Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 5§ 3Art. 7Art. 3Art. 151§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-17/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Jänner 2013, ***, die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit einem Fahrzeug im Standort ***, ***,
§ 5Abs. 1 und 2a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (Gelverk
G), in der damals geltenden Fassung, entzogen.Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 07. Jänner 2013, ***, die Konzession für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe mit Omnibus) mit einem Fahrzeug im Standort ***, ***,
Paragraph 5, Absatz eins und 2 a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Begründend ist ausgeführt, dass erhebliche Rückstände beim Finanzamt sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehen würden, weshalb das Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt sei.
- Zum Berufungsvorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Jänner 2013 Berufung. Begründend ist ausgeführt, dass er den vom Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bewilligten Ratenzahlungen nachkommen würde und sich die Rückstände bereits verringert hätten. Er sei trotz dieser Rückstände, die durch die Ratenzahlungen verringert würden, als finanziell leistungsfähig anzusehen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG und der §§ 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO), jedenfalls aber vorzulegen,3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG und der Paragraphen 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO), jedenfalls aber vorzulegen, ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
§ 3Abs.
1 BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO),ein vollständiges Gutachten nicht älter als drei Monate einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO (Hinweis auf Anlage 10 BZP-VO), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate (vgl. § 3 Abs. 4 BZP-VO) sowieeine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nicht älter als drei Monate vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO) sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen nicht älter als drei Monate. 3.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich postalisch, eingelangt am
- März 2018, die folgenden Unterlagen: - Eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom
- Februar 2018, mit der bestätigt wird, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers zurzeit kein Rückstand besteht. - Eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom
- Februar 2018, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. - Eine Bescheinigung des Finanzamtes *** vom
- Februar 2018, aus der sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer fällige Abgabenforderungen bestehen, jedoch eine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht. Dieser Bescheinigung ist der Bescheid des Finanzamtes *** vom
- Jänner 2018 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen angeschlossen, aus dem sich ein Rückstand in Höhe von 4.044,09 Euro sowie ein Zahlungsplan bis einschließlich
- Mai 2018 ergibt. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, das Gutachten über die finanzielle Leistungsfähigkeit innerhalb von drei Wochen nachreichen zu können. 3.
- Mit Schreiben vom
- März 2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer erneut zur Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterfertigten Gutachtens betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie zur Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Finanzamtes betreffend die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung (jedenfalls einschließlich des Monats März) auf. 3.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich postalisch, eingelangt am
- März 2018, eine Bescheinigung des Finanzamtes *** vom
- März 2018, aus der sich ergibt, dass der gesamte Rückstand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich entrichtet wurde und gegenwärtig gegen ihn keine fälligen Abgabenforderungen bestehen. 3.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich postalisch, eingelangt am
- April 2018, ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen
§ 3Abs. 1 BZP-VO, ausgestellt von einer Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mb
H am
- April
- Darin wird dem Beschwerdeführer die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt:3.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich postalisch, eingelangt am
- April 2018, ein Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Personenkraftverkehrsunternehmen
Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO, ausgestellt von einer Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH am
- April
- Darin wird dem Beschwerdeführer die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt: Mit dem „Bestätigungsvermerk I“ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für das erste und zumindest 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist, nämlich insgesamt für einen Omnibus ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 9.000,00 Euro. Mit dem „Bestätigungsvermerk II“ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Ausgeführt ist, dass über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren kein Konkurs eröffnet und kein Ausgleichsantrag gestellt wurde sowie eine Eigenkapitelquote von 12,1% (Kriterium
Anlage 10 BZP-VO: > 10%), eine Schuldentilgungsdauer von einem Jahr (Kriterium
Anlage 10 BZP-VO: < 12 Jahre) und ein Netto-Cash-Flow * aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe von 20% (Kriterium
Anlage 10 BZP-VO: > 8%) gegeben ist. 3.
- Die belangte Behörde teilte zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom
- April 2018 mit, dass für das gegenständliche Gewerbe die finanzielle Leistungsfähigkeit
Art. 7der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 zu beurteilen sei, wonach das erforderliche Eigenkapital und Reserven anhand eines von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschluss nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall fehle die Bestätigung der das Gutachten ausstellenden Stelle, dass für den Beschwerdeführer weder eine Prüfpflicht noch eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht.3.6. Die belangte Behörde teilte zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 18. April 2018 mit, dass für das gegenständliche Gewerbe die finanzielle Leistungsfähigkeit
Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, zu beurteilen sei, wonach das erforderliche Eigenkapital und Reserven anhand eines von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschluss nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall fehle die Bestätigung der das Gutachten ausstellenden Stelle, dass für den Beschwerdeführer weder eine Prüfpflicht noch eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht. 3.
- Die Wirtschaftreuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, die das Gutachten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom
- April 2018 ausgestellt hat, bestätigte mit E-Mail vom
- Mai 2018, dass für den Beschwerdeführer keine Prüfungspflicht und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses besteht. Weiters teilte diese Gesellschaft in einem am
- Mai 2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schreiben mit, dass das Bankkonto des Beschwerdeführers aktuell ein Guthaben in Höhe von 14.470,16 Euro aufweise.
- Feststellungen: 4.
- Der Beschwerdeführer verfügt über ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 9.000,00 Euro. Er weist die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel auf. Für den Beschwerdeführer besteht keine Bilanzierungspflicht. 4.
- Der Beschwerdeführer weist keine Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und insoweit nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit wurde am
- April 2018 von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH ausgestellt, entspricht den Vorgaben des Formblattes in der Anlage 10 der BZP-VO und lässt nicht an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zweifeln. Dafür spricht insbesondere auch die Bestätigung der dieses Gutachten ausstellenden Stelle betreffend das Guthaben auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers. Ebenso besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes *** sowie der Sozialversicherungsträger zu zweifeln. Die Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH bestätigte mit E-Mail vom
- Mai 2018, dass für den Beschwerdeführer weder eine Prüfungspflicht noch eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht.
- Rechtslage: 6.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:6.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art.
- […]„"Art".
- […]
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)zuverlässig sein;
- c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 6.4. Die maßgebliche Bestimmung des GelverkG lautet: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Art. 3Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:„§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. […]
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(4)[…] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.
1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen. […]“ 6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der BZP-VO lauten: „§ 1.
(1)Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2.
- a)das Taxi-Gewerbe,
- b)das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
- c)das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt). […]“ „§ 2.
(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
- den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
- die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
- als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
- die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
- für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
- für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3)Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“
(3)Für die Berechnung nach Absatz 2, sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.“ „§ 3.
(1)Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt
Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. […]
(4)Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5)Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.“ 7. Erwägungen: 7.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 7.
- Zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers: 7.2.
- Der Beschwerdeführer ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GelverkG und §§ 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig.7.2.
- Der Beschwerdeführer ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GelverkG und Paragraphen 2 und 3 BZP-VO finanziell leistungsfähig. 7.2.2.
§ 5Abs. 4 Gelverk
G ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Art. 7der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Art. 7Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat er über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen.7.2.2.
Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen gegeben, wenn die Voraussetzungen
Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1071 aus 2009, muss der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat er über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug zu verfügen. Für einen Omnibus hat der Beschwerdeführer folglich jedenfalls Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro nachzuweisen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen. 7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).7.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur – insoweit vergleichbaren – Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 7.2.
- Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht für den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, die Vorlage einer Bankbürgschaft oder Versicherung vor. § 3 Abs. 1 BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers.7.2.
- Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sieht für den Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals und der Reserven entweder die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder, davon abweichend, die Vorlage einer Bankbürgschaft oder Versicherung vor. Paragraph 3, Absatz eins, BZP-VO verlangt für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für den Personenkraftverkehr die Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers. 7.2.
- Der nicht bilanzierungspflichtige Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – durch die Vorlage des Gutachtens über die finanzielle Leistungsfähigkeit vom
- April 2018 nachgewiesen, dass er über Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro verfügt, sohin den Anforderungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Anforderung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“).7.2.
- Der nicht bilanzierungspflichtige Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – durch die Vorlage des Gutachtens über die finanzielle Leistungsfähigkeit vom
- April 2018 nachgewiesen, dass er über Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro verfügt, sohin den Anforderungen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, entspricht. Auch die weiteren im Gutachten enthaltenen – oben dargestellten – Angaben bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Anforderung des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, entsprechend in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vergleiche insbesondere die Angaben zum „Bestätigungsvermerk II“). Darüber hinaus ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes sowie der Sozialversicherungsträger, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des § 5 Abs. 4 GelverkG iVm § 3 Abs. 4 BZP-VO gegeben. Insbesondere ist der Bestätigung des Finanzamtes *** vom
- März 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist und der zuvor bestehende Rückstand nunmehr entrichtet wurde.Darüber hinaus ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes sowie der Sozialversicherungsträger, aus denen sich jeweils das Fehlen von Beitragsrückständen ergibt, im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, BZP-VO gegeben. Insbesondere ist der Bestätigung des Finanzamtes *** vom
- März 2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist und der zuvor bestehende Rückstand nunmehr entrichtet wurde. 7.2.
- Aufgrund des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 9. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.17.001.2013