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{'item': 'LVwG-AV-307/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-307/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der zu zahlende Betrag mit € 3.048,72 festgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der zu zahlende Betrag mit € 3.048,72 festgesetzt wird.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Entscheidungsgründe: Im Zuge einer tierschutzrechtlichen Überprüfung am
  2. Oktober 2017 stellte die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha fest, dass von der Beschwerdeführerin auf ihrem Anwesen Katzen gehalten wurden. Ausweislich des Aktenvermerks vom
  3. November 2017 habe es im Haus ein massives Hygieneproblem gegeben. Neben Abfall und verschmutzter Wäsche bzw. Geschirr seien die sanitären Einrichtungen hochgradig verschmutzt gewesen. Der Boden habe hochgradige Verschmutzungsbelege aufgewiesen, die neben Futterresten auch fäkalen Ursprungs gewesen seien. Ein stechend urinös-fäkaler Geruch sei mehr als deutlich wahrnehmbar gewesen. Für die Katzen seien zahlreiche Futter- und Wasserschüsseln zur Verfügung gestanden, an denen die mangelnde Hygiene ebenso zu sehen gewesen wäre. Die Katzentoiletten hätten sich in einem annehmbaren Zustand befunden. Die Betreuung und Pflege der Tiere erfülle die Beschwerdeführerin, soweit es ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag in das Krankenhaus *** gebracht worden. Nachdem keine Versorgung der Katzen gewährleistet gewesen sei und es massive Hygieneprobleme gegeben habe, aus denen den Tieren hätten Leiden erwachsen können, seien insgesamt drei Katzen in das Tierheim verbracht worden. Eine vierte habe am
  4. November vorgefunden und ebenso in das Tierheim verbracht werden können. Dem Aktenvermerk angeschlossen sind am fraglichen Tag angefertigte Lichtbilder, die das Innere des Hauses der Beschwerdeführerin zeigen und auch die Verunreinigungen erkennen lassen. Am
  5. November 2017 habe in Gegenwart der Beschwerdeführerin eine neuerliche Kontrolle vor Ort stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt mit Aufräumarbeiten begonnen und auch gelüftet. Dennoch sei die massive Verschmutzung des Wohnhauses mit Tierfäkalien und Futteresten unverändert vorhanden gewesen. Gleichartig sei unverändert ein stechender ammoniakalischer Geruch durch die Verschmutzung wahrnehmbar gewesen. Die Amtstierärztin habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Katzen bis zur Behebung der hygienischen Missstände weiterhin im Tierheim untergebracht würden. Die Beschwerdeführerin habe wiederum darauf verwiesen, zwischenzeitig mehrere Ratten mittels Rattengift vergiftet zu haben. Mit E-Mail vom
  6. November 2017 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die während ihres Spitalsaufenthalts im Tierheim untergebrachten Tiere auszufolgen und übermittelte die belangte Behörde hierauf eine auf § 37 TSchG verweisende Abnahmebestätigung. Mit E-Mail vom
  7. November 2017 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, die während ihres Spitalsaufenthalts im Tierheim untergebrachten Tiere auszufolgen und übermittelte die belangte Behörde hierauf eine auf Paragraph 37, TSchG verweisende Abnahmebestätigung. Nach einer weiteren Kontrolle des Hauses durch die belangte Behörde in Gegenwart der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte die belangte Behörde dem Tierheim und der Beschwerdeführerin am
  8. Dezember 2017 mit, dass die Tiere an die Beschwerdeführerin ausgefolgt werden dürften. Hierauf legte der Tierschutzverein *** der belangten Behörde eine Rechnung über insgesamt € 3.618,
  9. Diese umfasst die Versorgung der Tiere um 51 bzw. 45 Tage zu einem Tagessatz von € 15,-- eine zweimalige Einsatzpauschale von je € 25,50, eine Erstversorgung der Tiere zu je € 30,--, Tierarztkosten in Höhe von € 450,-- und Kilometergeld in Höhe von € 27,72,--. Zu den Tierarztkosten teilte Frau C der belangten Behörde mit, dass die Tiere internistisch untersucht, entfloht, entwurmt und gegen Calici, Herpes, Chlamydien und FeLV geimpft worden seien. Die älteste Katze sei zur Beobachtung anfangs einen Tag in der Ordination eingestellt und sei dabei eine Blutuntersuchung durchgeführt worden (großes Organprofil plus Schilddrüse). Nach ein paar Tagen habe eine weitere alte Katze eine eitrige Augenentzündung und Katzenschnupfen entwickelt und sei dies behandelt worden. Im November hätten alle, besonders die zwei ältesten Katzen Erbrechen und Durchfall aufgewiesen und seien komplett internistisch untersucht worden. Es habe eine Untersuchung des Kots aller Tiere stattgefunden und hätten sie nicht auf die üblichen Durchfallpasten, Wurmmittel und Anti-Emetika reagiert, sodass sie über mehrere Tage mit Spritzen behandelt worden seien. Der jüngste Kater habe zum Durchfall auch Fieber mit anschließender Anorexie bekommen und habe daraufhin intensiv betreut werden müssen. Sein Blut habe auf Immunschwächeviren untersucht werden müssen. Über Mitteilung der belangten Behörde, dass zufolge des Erlasses der NÖ Landesregierung zu Pauschaltagessätzen für Unterbringung von Tieren in Tierheimen der üblicherweise anfallende Tierarztaufwand bereits in diesen Sätzen enthalten sei, teilte das Tierheim *** mit, dass sich die Kosten dann nur noch auf € 3.507,84 beliefen. Eine nähere Aufschlüsselung liegt dem Akt nicht bei. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Tragung dieser Kosten vor. Hiegegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin moniert, als Tierhalterin weder die Betreuung noch die Unterbringung oder Versorgung der Katzen vernachlässigt zu haben. Alle Tiere hätten sich in einem guten Zustand befunden und sei dieser nach dem Aufenthalt im Tierheim bedenklich gewesen. Eine Abnahme der Tiere sei daher nicht erforderlich gewesen und hätte es genügt, der Beschwerdeführerin Auflagen zu erteilen. Auch seien die in Rechnung gestellten Kosten unangemessen hoch, zumal der Zustand der Tiere nach dem Aufenthalt im Tierheim schlechter gewesen sei als zuvor. Nicht ersichtlich sei auch, was im Tierheim behandelt worden wäre, zumal auch die Amtstierärztin den Gesundheitszustand der Tiere nicht bemängelt habe. Schließlich sei der Taggeldsatz nicht angegeben worden und sei lediglich eine marktübliche Entschädigung für das Tierheim heranzuziehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass es sich bei der Abnahme und Unterbringung der Katzen um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung handle, sodass eine bescheidmäßige Kostenvorschreibung unzulässig sei; insoweit rege sie auch an, die ordentliche Revision zuzulassen, zumal es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. In der Sache selbst wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an, sich ab dem
  10. Oktober 2017 rund 2 Wochen in stationärer Behandlung im Spital befunden zu haben. Wie in den Aktenvermerken schilderte auch die Zeugin D die Umstände der Tierhaltung und den Hintergrund der Abnahme der Tiere. Darauf aufbauend hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass bei Zutreffen der geschilderten Haltungsumstände diese das Wohlbefinden der im Haus gehaltenen Katzen in einer Art beeinträchtigt hätten, dass dieses zu Leiden geführt hätte. Die angesetzte Tagespauschale von € 15,-- pro Tier und Tag läge zwar geringfügig über den von anderen Tierheimen bzw. Tierpensionen verrechneten Kosten, sei aber insoweit gleichwohl als angemessen zu betrachten, als die Pauschale auch eine tierärztliche Grundversorgung inkludiert und jede Tierarztstunde tarifgemäß in der Höhe von mit € 125,-- anzunehmen sei. Als angemessen sei aber auch die in Rechnung gestellte Tagespauschale zu werten, zumal es je nach Tier unterschiedlich lange dauern könne, bis man es fangen könne. Bei dem in der E-Mail C genannten und aus den Unterlagen des Tierheimes *** ersichtlichen Behandlungsmaßnahmen handle es sich um solche der tierärztlichen Grundversorgung, sodass diese – gemessen am Erlass der NÖ Landesregierung vom
  11. Juni 2012, ***, nicht gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 30Abs. 1 TSch

G hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass insbesondere zurückgelassene sowie von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können (sog. Verwahrer). Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). § 30 TSchG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite.

Paragraph 30, Absatz eins, TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass insbesondere zurückgelassene sowie von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können (sog. Verwahrer). Solange sich Tiere i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vergleiche auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Paragraph 30, Anmerkung 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/, Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 Paragraph 30, Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach Paragraph 3, VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (Paragraph 30, Absatz 2, TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). Paragraph 30, TSchG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Absatz 2,) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind folglich mit der einschlägigen Rsp. des VwGH für die Haltung aufgelaufenen Kosten dem bisherigen Halter in Bescheidform vorzuschreiben. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge – zum einen aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG, zum anderen aus jenem des Zurücklassens der Tiere (§ 30 Abs. 1 TSchG) erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge – zum einen aus dem Titel des Paragraph 37, Absatz 2, TSchG, zum anderen aus jenem des Zurücklassens der Tiere (Paragraph 30, Absatz eins, TSchG) erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht:

§ 37Abs. 2 TSch

G sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Paragraph 37, Absatz 2, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme i.S.d. Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist vergleiche die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des Paragraph 38 a, SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach Paragraph 22, BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Absatz 4, leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Abs. 1) bzw. Ermächtigung (Abs. 2) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl. EBRV 466 BlgNR

  1. GP 28). Andererseits ist es i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl. abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).römisch eins.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG lässt nämlich die Abnahme nach Paragraph 37, TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw. (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Absatz eins,) bzw. Ermächtigung (Absatz 2,) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vergleiche EBRV 466 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 28). Andererseits ist es i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen vergleiche abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu Paragraph 39, VStG]). Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abnahme zum einen auf die Tatsache der Verbringung der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus, zum anderen auf die hygienischen Umstände vor Ort, die für den Fall einer Fortsetzung der Haltung vor Ort Leiden auszulösen geeignet gewesen wären. Insoweit sieht das Gericht zunächst keinen Grund, an der Richtigkeit der Schilderungen der Zeugin D zu zweifeln, sondern werden deren Schilderungen durch die vorliegenden Lichtbilder untermauert. Davon ausgehend ergibt sich aber aus den Ausführungen des veterinärfachlichen Amtssachverständigen, dass mit der (weiteren) Haltung der Tiere vor Ort Leiden i.S.d. § 5 TSchG verbunden gewesen wären, sodass sich die Abnahme der Tiere schon aus diesem Grund als rechtens erweist. Nichts anderes gilt aber auch für die Dauer der Aufrechterhaltung der Maßnahme: So steht unstrittig fest, dass die Behörde in Person der Amtstierärztin über Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Haltungsumstände vor Ort (in hygienischer Hinsicht) gebessert hätten, jeweils in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin unverzüglich Kontrollen durchgeführt und bei Beseitigung der – von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestrittenen (siehe ihre Rechtfertigung vom
  3. Dezember 2017) – hygienischen Missstände die Ausfolgung der Tiere verfügt hat. Dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere für die Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes und der hygienischen Missstände an einem anderen geeigneten Ort unterzubringen, sodass eine vorzeitige Übergabe möglich gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die gesetzten Maßnahmen erweisen sich folglich als rechtmäßig.Davon ausgehend ergibt sich aber aus den Ausführungen des veterinärfachlichen Amtssachverständigen, dass mit der (weiteren) Haltung der Tiere vor Ort Leiden i.S.d. Paragraph 5, TSchG verbunden gewesen wären, sodass sich die Abnahme der Tiere schon aus diesem Grund als rechtens erweist. Nichts anderes gilt aber auch für die Dauer der Aufrechterhaltung der Maßnahme: So steht unstrittig fest, dass die Behörde in Person der Amtstierärztin über Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Haltungsumstände vor Ort (in hygienischer Hinsicht) gebessert hätten, jeweils in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin unverzüglich Kontrollen durchgeführt und bei Beseitigung der – von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestrittenen (siehe ihre Rechtfertigung vom
  4. Dezember 2017) – hygienischen Missstände die Ausfolgung der Tiere verfügt hat. Dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere für die Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes und der hygienischen Missstände an einem anderen geeigneten Ort unterzubringen, sodass eine vorzeitige Übergabe möglich gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die gesetzten Maßnahmen erweisen sich folglich als rechtmäßig. Hinzu tritt für die ersten beiden Wochen der Abnahme aber auch, dass die Behörde nach § 30 Abs. 1 TSchG auch hinsichtlich solcher Tiere zu verfahren hat, die vom Halter zurückgelassen werden. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen der Halter den Verwahrungsort der Tiere auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeitspanne verlässt. Mit Blick auf die Zielbestimmung des § 1 TSchG ist dies dann anzunehmen, wenn die Abwesenheit eine Zeitspanne übersteigt, in der das Wohlbefinden des Tieres auch ohne menschliches Zutun sichergestellt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob das Verlassen des Tieres auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht. Solcherart besteht die behördliche Verwahrungspflicht nach § 30 TSchG namentlich auch dann, wenn das Zurücklassen des Tieres bspw. auf einen Krankenhausaufenthalt des Halters zurückzuführen ist. Zumal die Beschwerdeführerin während ihres unbestrittenen Krankenhausaufenthalts evidentermaßen nicht in der Lage war, für die ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen und die Haltung auch nicht durch dritte Personen sichergestellt hat, konnte die Maßnahme während der ersten beiden Wochen auch auf diese Überlegungen gestützt werden.Hinzu tritt für die ersten beiden Wochen der Abnahme aber auch, dass die Behörde nach Paragraph 30, Absatz eins, TSchG auch hinsichtlich solcher Tiere zu verfahren hat, die vom Halter zurückgelassen werden. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen der Halter den Verwahrungsort der Tiere auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeitspanne verlässt. Mit Blick auf die Zielbestimmung des Paragraph eins, TSchG ist dies dann anzunehmen, wenn die Abwesenheit eine Zeitspanne übersteigt, in der das Wohlbefinden des Tieres auch ohne menschliches Zutun sichergestellt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob das Verlassen des Tieres auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht. Solcherart besteht die behördliche Verwahrungspflicht nach Paragraph 30, TSchG namentlich auch dann, wenn das Zurücklassen des Tieres bspw. auf einen Krankenhausaufenthalt des Halters zurückzuführen ist. Zumal die Beschwerdeführerin während ihres unbestrittenen Krankenhausaufenthalts evidentermaßen nicht in der Lage war, für die ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen und die Haltung auch nicht durch dritte Personen sichergestellt hat, konnte die Maßnahme während der ersten beiden Wochen auch auf diese Überlegungen gestützt werden. Davon ausgehend trifft die Beschwerdeführerin aber auch dem Grunde nach die Pflicht, die für die Haltung der Tiere während des gesamten Zeitraums aufgelaufenen Kosten zu tragen. Entgegen ihrer Ansicht bezieht sich diese Verpflichtung daher in einem ersten Schritt aber nicht nur auf die Kosten der „Unterbringung“, sondern darüber hinaus auch auf solche, die mit einer ordnungsgemäßen (tierschutzkonformen) Haltung verbunden sind, wozu namentlich auch solche für eine erforderliche (von jedem Tierhalter und somit auch von der an seine Stelle tretenden Behörde [§ 30 Abs. 5 TSchG] sicherzustellende) tierärztliche Betreuung zu verstehen sind. Davon ausgehend trifft die Beschwerdeführerin aber auch dem Grunde nach die Pflicht, die für die Haltung der Tiere während des gesamten Zeitraums aufgelaufenen Kosten zu tragen. Entgegen ihrer Ansicht bezieht sich diese Verpflichtung daher in einem ersten Schritt aber nicht nur auf die Kosten der „Unterbringung“, sondern darüber hinaus auch auf solche, die mit einer ordnungsgemäßen (tierschutzkonformen) Haltung verbunden sind, wozu namentlich auch solche für eine erforderliche (von jedem Tierhalter und somit auch von der an seine Stelle tretenden Behörde [§ 30 Absatz 5, TSchG] sicherzustellende) tierärztliche Betreuung zu verstehen sind. Im konkreten Fall steht nun fest, dass drei zunächst von der Beschwerdeführerin gehaltene Tiere im Zeitraum von
  5. Oktober bis
  6. Dezember 2017, ein weiteres Tier von
  7. November bis
  8. Dezember 2017 im Tierheim *** untergebracht wurden. Anlässlich eines ersten Einsatzes wurden lediglich drei von fünf bekannten Tieren der Beschwerdeführerin vor Ort vorgefunden, ein weiteres Tier in einer Lebendfalle am
  9. November
  10. Der Kostenvorschreibung legten das Tierheim und die belangte Behörde ersichtlich die Kostensätze des obzitierten Erlasses der NÖ Landesregierung vom
  11. Juni 2012, Zl. ***, zugrunde. Diesem zufolge könnten als sachlich plausible Tagessätze für Katzen € 15,-- pro Tag angenommen werden, wobei diese Tagessätze neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst seien. Außerordentliche, insbesondere auch unaufschiebbare veterinärmedizinische Notwendigkeiten könnten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Weiters könnten als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden. Diese Ansätze erachtete der dem Verfahren beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige mit näherer, oben wiedergegebener Begründung als angemessen, wobei die von ihm seiner Beurteilung zugrunde gelegten Überlegungen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar scheinen und auch von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht beanstandet wurden. Davon ausgehend steht somit zunächst die Vorschreibung der Tagessätze (3 x € 765,--; 1 x € 675,--) mit dem Gesetz im Einklang. Gleiches gilt für die ebenso für die Einsatzpauschale bzw. das in Rechnung gestellte Kilometergeld. Nicht vorgeschrieben werden konnten demgegenüber – auf Basis des eingeholten veterinärfachlichen Gutachtens – sowohl die Kosten für die Eingangsuntersuchung als auch jene für die gesetzten veterinärmedizinischen Maßnahmen, die zufolge des obzitierten Erlasses sowie des Sachverständigen in den Tagessätzen bereits in pauschalierter Weise inkludiert sind. Demnach war der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Betrag in teilweiser Stattgabe der Beschwerde neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.307.001.2018

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