← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-565/001-2018'}

Obsah (18)§ 28§ 25a§ 35§ 2§ 1Art. 130§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 15§ 16§ 17§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-565/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer, geb. am ***, bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
  2. Februar 2012 auf Kosten des Landes Niederösterreich in der Werkstätte *** in *** und wird er in dieser Einrichtung im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verpflichtete den Beschwerdeführer für seinen teilstationären Aufenthalt in der Werkstätte *** mit rechtskräftigem Bescheid vom
  3. September 2014, Zl. ***,

§ 35NÖ Sozialhilfegesetz i

Vm § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab

  1. Juli 2014 einen monatlichen Kostenbeitrag aus seinem Pflegegeldbezug in der Höhe von € 181,30 zu leisten.Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verpflichtete den Beschwerdeführer für seinen teilstationären Aufenthalt in der Werkstätte *** mit rechtskräftigem Bescheid vom
  2. September 2014, Zl. ***,

Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab

  1. Juli 2014 einen monatlichen Kostenbeitrag aus seinem Pflegegeldbezug in der Höhe von € 181,30 zu leisten. In der Folge legte die Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde die erforderlichen Kontoauszüge sowie ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom Jänner 2018 vor, wobei aus diesem Schreiben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Monat über ein Einkommen in der Höhe von € 1.212,00 verfügt, welches sich wie folgt zusammensetzt: Leistung aus einer Waisenpension in der Höhe von € 529,88, zuzüglich einer Höherversicherung im Ausmaß von € 0,73, ein Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 und eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 63,
  2. Mit Schreiben vom
  3. März 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass er bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfügen würde, sodass ihm keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden könnten; gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom
  4. März 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass er bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfügen würde, sodass ihm keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden könnten; gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom
  5. April 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Einkommen nur seine Pension in der Höhe von € 576,80 anzurechnen sei, nicht aber sein Pflegegeld, zumal er aus diesem Pflegegeld bereits seinen 30%-Kostenbeitrag für den teilstationären Dienst bezahle. Die doppelte Verrechnung - einerseits auf das Pflegegeld, andererseits bei der Mindestsicherung - sei gesetzlich nicht gedeckt und auch nicht gerechtfertigt. Mit Bescheid vom
  6. April 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag

den Bestimmungen des NÖ MSG ab. Mit Bescheid vom 20. April 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag

den Bestimmungen des , NÖ MSG ab. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde folgendes fest: „Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 159,42 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € -- Wohnsituation: alleinstehend Einkommen: PVA € 1.212,00 (Waisenpension, Pflegestufe 4, Ausgleichszulage) Vermögen: -- Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: teilstationär bei *** Krankenversicherung: vorhanden.“ Weiters führte sie aus, dass die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 4

§ 2Abs.

1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln erfolge, da er teilstationär bei *** untergebracht sei. Der

§ 1NÖ MSV maßgebliche Mindeststandard für ihn betrage € 863,04.

Da sich sein Einkommen insgesamt auf € 1.212,00 belaufe und somit den maßgeblichen Mindeststandard übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, sodass sein Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. Weiters führte sie aus, dass die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 4

, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln erfolge, da er teilstationär bei *** untergebracht sei. Der

Paragraph eins, NÖ MSV maßgebliche Mindeststandard für ihn betrage € 863,

  1. Da sich sein Einkommen insgesamt auf € 1.212,00 belaufe und somit den maßgeblichen Mindeststandard übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, sodass sein Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Pflegegeld dem gesetzlichen Sinn nach grundsätzlich nicht als Einkommen zu werten sei, sondern für pflegebezogene Leistungen gedacht und zu verwenden sei. In diesem Sinne leiste er bereits mit 30% Kostenbeitrag für den Besuch der Tagesstätte *** diesen geforderten Beitrag in der Höhe von € 181,30 monatlich. Eine doppelte Verrechnung dieses Kostenbeitrages - einerseits über das Pflegegeld, andererseits über seinen Mindestsicherungsanspruch – sei nicht gerechtfertigt. Eine derartige Vorgangsweise stünde auch den Leistungsgrundsätzen des § 2 NÖ MSG im Sinne von Prävention und Nachsorge entgegen. Zudem habe ihm sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  2. August 2017, Zl. LVwG-AV-345/001-2017, für das Jahr 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, wobei sein Pflegegeld damals nicht seinem Einkommen angerechnet worden sei. Er werde durch die Anrechnung seines Pflegegeldes auf den Mindestsicherungsanspruch einer „drohenden sozialen Notlage“ ausgesetzt und könnte die „Wirksamkeit der Leistungen der Behindertenhilfe mit ihren stabilisierenden Integrationszielen“ bei ihm Rückschläge erleiden. Gerade mit Blick auf die Zielsetzung „Befähigung zur Selbsthilfe“ sei es für ihn mit seiner Behinderung essentiell, am sozialen Leben weiterhin teilhaben zu können, wofür er die Mindestsicherung als ökonomische Grundlage benötige. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Pflegegeld dem gesetzlichen Sinn nach grundsätzlich nicht als Einkommen zu werten sei, sondern für pflegebezogene Leistungen gedacht und zu verwenden sei. In diesem Sinne leiste er bereits mit 30% Kostenbeitrag für den Besuch der Tagesstätte *** diesen geforderten Beitrag in der Höhe von € 181,30 monatlich. Eine doppelte Verrechnung dieses Kostenbeitrages - einerseits über das Pflegegeld, andererseits über seinen Mindestsicherungsanspruch – sei nicht gerechtfertigt. Eine derartige Vorgangsweise stünde auch den Leistungsgrundsätzen des Paragraph 2, NÖ MSG im Sinne von Prävention und Nachsorge entgegen. Zudem habe ihm sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  3. August 2017, Zl. LVwG-AV-345/001-2017, für das Jahr 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, wobei sein Pflegegeld damals nicht seinem Einkommen angerechnet worden sei. Er werde durch die Anrechnung seines Pflegegeldes auf den Mindestsicherungsanspruch einer „drohenden sozialen Notlage“ ausgesetzt und könnte die „Wirksamkeit der Leistungen der Behindertenhilfe mit ihren stabilisierenden Integrationszielen“ bei ihm Rückschläge erleiden. Gerade mit Blick auf die Zielsetzung „Befähigung zur Selbsthilfe“ sei es für ihn mit seiner Behinderung essentiell, am sozialen Leben weiterhin teilhaben zu können, wofür er die Mindestsicherung als ökonomische Grundlage benötige. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 15Abs.

1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:

  1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
  2. für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
  3. Person und Personenstand,
  4. den Wohnverhältnissen,
  5. den Einkommensverhältnissen,
  6. den Vermögensverhältnissen und
  7. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
  8. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  9. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  10. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
  11. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
  12. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

§ 16Abs.

1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 2Abs.

1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und alleinstehend ist, ein Mietobjekt in ***, *** bewohnt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 159,42 hat. Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und alleinstehend ist, ein Mietobjekt in , ***, *** bewohnt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 159,42 hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in der Tagesstätte *** in *** beschäftigt und krankenversichert ist, dass er in dieser Einrichtung im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut wird und dass er dafür aus seinem Pflegegeld einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 181,30 leistet. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer monatlich eine Waisenpension in der Höhe von € 529,88, zuzüglich einer Höherversicherung im Ausmaß von € 0,73, ein Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 und eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 63,79, insgesamt also eine monatliche Leistung in der Höhe von € 1.212,00, bezieht. Aufgrund dieser Ausführungen ist auch unbestritten, dass der maßgebliche Mindeststandard für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung insgesamt € 863,04 (Lebensunterhalt € 647,28 und Wohnbedarf € 215,76) beträgt.Aufgrund dieser Ausführungen ist auch unbestritten, dass der maßgebliche Mindeststandard für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung insgesamt € 863,04 (Lebensunterhalt € 647,28 und Wohnbedarf € 215,76) beträgt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch strittig, ob das vom Beschwerdeführer monatlich bezogene Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 zu seinem Einkommen hinzuzurechnen ist. Die belangte Behörde bejaht dies, während der Beschwerdeführer dies - aus den zuvor dargelegten Gründen - verneint. Hiezu ist folgendes festzuhalten: Die Bemessung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat aufgrund der zuvor zitierten Bestimmungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Unter Einkommen sind alle Leistungen zu verstehen, welche der Hilfe suchenden Person zufließen und deren Anrechnung aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 2a und 2b NÖ MSG sowie des § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht ausgeschlossen ist. Hiebei ist insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu beachten, wonach dem Einkommen Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind. Hiezu ist jedoch zu beachten, dass der Verordnungsgeber hier auch eine Einschränkung insofern geregelt hat, als das Pflegegeld nämlich dann zum Einkommen hinzuzurechnen ist, wenn der Hilfe Suchende selbst Anspruch auf diese Leistungen (Pflegegeld) hat und wenn dem Hilfe Suchenden Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wird.Unter Einkommen sind alle Leistungen zu verstehen, welche der Hilfe suchenden Person zufließen und deren Anrechnung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b NÖ MSG sowie des Paragraph 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht ausgeschlossen ist. Hiebei ist insbesondere die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu beachten, wonach dem Einkommen Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind. Hiezu ist jedoch zu beachten, dass der Verordnungsgeber hier auch eine Einschränkung insofern geregelt hat, als das Pflegegeld nämlich dann zum Einkommen hinzuzurechnen ist, wenn der Hilfe Suchende selbst Anspruch auf diese Leistungen (Pflegegeld) hat und wenn dem Hilfe Suchenden Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wird. Wie bereits vorhin ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst Anspruch auf das monatliche Pflegegeld der Stufe 4 und ist er bei der Werkstätte *** beschäftigt und wird dort teilstationär auf Kosten des Landes Niederösterreich betreut, wobei er nur einen Teil dieser Betreuungskosten rückerstatten muss. Damit wird ihm Sozialhilfe in Form des teilstationären Dienstes in der Werkstätte *** zuteil und erhält er somit eine Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die beiden vom Verordnungsgeber statuierten Voraussetzungen für die Anrechnung seines Pflegegeldes auf sein Einkommen, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie sein Pflegegeld als sein Einkommen im Sinne der Bestimmungen des NÖ MSG beurteilt und sein Pflegegeld bei der Leistungsbemessung somit angerechnet hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wären jedoch die monatlichen Beiträge in der Höhe von € 181,30, die der Beschwerdeführer für den teilstationären Dienst leistet, vom Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen, sodass ein relevantes monatliches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.030,70 verbleibt. Da jedoch auch dieses Einkommen den maßgeblichen Mindeststandard von € 863,04 übersteigt, kam die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung daher zu Recht zur Auffassung, dass für den Beschwerdeführer keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vorliegt, sodass sein Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Zum vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017 ist festzuhalten, dass im damaligen Verfahren - im Gegensatz zu diesem Verfahren - die Anrechnung seines Pflegegeldes auf sein Einkommen keinen Streitpunkt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer darstellte, sodass sich das Gericht mit dieser Frage im damaligen Verfahren nicht auseinanderzusetzen hatte. Im damaligen Gerichtsverfahren sind beide Parteien (belangte Behörde und Beschwerdeführer) unstrittig von der Nichtanrechenbarkeit des Pflegegeldes auf das Einkommen ausgegangen; aus diesem Grund bedurfte diese Frage damals keiner gerichtlichen Klärung. Insofern war aus diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017 für den Beschwerdeführer für dieses Verfahren nichts zu gewinnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil für keine der Parteien und somit auch nicht für das erkennende Gericht eine Bindung an dieses Erkenntnis besteht. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht weiters fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Situation für das Gericht durchaus nachvollziehbar sind, zumal gerade Personen mit Behinderungen ihr Leben meistens nur mit erhöhten Aufwendungen bewerkstelligen können, wobei diese Personen ohnedies geringe Einnahmen haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die Gerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind und haben sie bei ihren Entscheidungen diese auch zu vollziehen und anzuwenden. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers, Menschen mit Behinderungen mehr Rechte zukommen zu lassen und sie finanziell so auszustatten, dass sie im ausreichenden Maß am öffentlichen Leben teilhaben können.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal sämtlichen Angaben der Parteien des Gerichtsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer unstrittig waren und diesen Angaben seitens des erkennenden Gerichts Glauben geschenkt wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Anrechnung des Pflegegeldes auf das Einkommen des Beschwerdeführers aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Anrechnung des Pflegegeldes auf das Einkommen des Beschwerdeführers aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom

  1. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
  2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
  3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
  4. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
  5. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
  6. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.565.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.