GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
Vm § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab
Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab
den Bestimmungen des NÖ MSG ab. Mit Bescheid vom 20. April 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag
den Bestimmungen des , NÖ MSG ab. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde folgendes fest: „Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Staatsbürgerschaft: Österreich wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 159,42 monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € -- Wohnsituation: alleinstehend Einkommen: PVA € 1.212,00 (Waisenpension, Pflegestufe 4, Ausgleichszulage) Vermögen: -- Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: teilstationär bei *** Krankenversicherung: vorhanden.“ Weiters führte sie aus, dass die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 4
1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln erfolge, da er teilstationär bei *** untergebracht sei. Der
Da sich sein Einkommen insgesamt auf € 1.212,00 belaufe und somit den maßgeblichen Mindeststandard übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, sodass sein Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. Weiters führte sie aus, dass die Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 4
, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln erfolge, da er teilstationär bei *** untergebracht sei. Der
Paragraph eins, NÖ MSV maßgebliche Mindeststandard für ihn betrage € 863,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen Leistungen nicht anzurechnen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil. Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und alleinstehend ist, ein Mietobjekt in ***, *** bewohnt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 159,42 hat. Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und alleinstehend ist, ein Mietobjekt in , ***, *** bewohnt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 159,42 hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in der Tagesstätte *** in *** beschäftigt und krankenversichert ist, dass er in dieser Einrichtung im Durchschnitt mehr als 5 Stunden täglich betreut wird und dass er dafür aus seinem Pflegegeld einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 181,30 leistet. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer monatlich eine Waisenpension in der Höhe von € 529,88, zuzüglich einer Höherversicherung im Ausmaß von € 0,73, ein Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 und eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 63,79, insgesamt also eine monatliche Leistung in der Höhe von € 1.212,00, bezieht. Aufgrund dieser Ausführungen ist auch unbestritten, dass der maßgebliche Mindeststandard für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung insgesamt € 863,04 (Lebensunterhalt € 647,28 und Wohnbedarf € 215,76) beträgt.Aufgrund dieser Ausführungen ist auch unbestritten, dass der maßgebliche Mindeststandard für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung insgesamt € 863,04 (Lebensunterhalt € 647,28 und Wohnbedarf € 215,76) beträgt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch strittig, ob das vom Beschwerdeführer monatlich bezogene Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 zu seinem Einkommen hinzuzurechnen ist. Die belangte Behörde bejaht dies, während der Beschwerdeführer dies - aus den zuvor dargelegten Gründen - verneint. Hiezu ist folgendes festzuhalten: Die Bemessung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat aufgrund der zuvor zitierten Bestimmungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Unter Einkommen sind alle Leistungen zu verstehen, welche der Hilfe suchenden Person zufließen und deren Anrechnung aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 2a und 2b NÖ MSG sowie des § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht ausgeschlossen ist. Hiebei ist insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu beachten, wonach dem Einkommen Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind. Hiezu ist jedoch zu beachten, dass der Verordnungsgeber hier auch eine Einschränkung insofern geregelt hat, als das Pflegegeld nämlich dann zum Einkommen hinzuzurechnen ist, wenn der Hilfe Suchende selbst Anspruch auf diese Leistungen (Pflegegeld) hat und wenn dem Hilfe Suchenden Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wird.Unter Einkommen sind alle Leistungen zu verstehen, welche der Hilfe suchenden Person zufließen und deren Anrechnung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b NÖ MSG sowie des Paragraph 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln nicht ausgeschlossen ist. Hiebei ist insbesondere die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu beachten, wonach dem Einkommen Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), nicht anzurechnen sind. Hiezu ist jedoch zu beachten, dass der Verordnungsgeber hier auch eine Einschränkung insofern geregelt hat, als das Pflegegeld nämlich dann zum Einkommen hinzuzurechnen ist, wenn der Hilfe Suchende selbst Anspruch auf diese Leistungen (Pflegegeld) hat und wenn dem Hilfe Suchenden Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wird. Wie bereits vorhin ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst Anspruch auf das monatliche Pflegegeld der Stufe 4 und ist er bei der Werkstätte *** beschäftigt und wird dort teilstationär auf Kosten des Landes Niederösterreich betreut, wobei er nur einen Teil dieser Betreuungskosten rückerstatten muss. Damit wird ihm Sozialhilfe in Form des teilstationären Dienstes in der Werkstätte *** zuteil und erhält er somit eine Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die beiden vom Verordnungsgeber statuierten Voraussetzungen für die Anrechnung seines Pflegegeldes auf sein Einkommen, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie sein Pflegegeld als sein Einkommen im Sinne der Bestimmungen des NÖ MSG beurteilt und sein Pflegegeld bei der Leistungsbemessung somit angerechnet hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wären jedoch die monatlichen Beiträge in der Höhe von € 181,30, die der Beschwerdeführer für den teilstationären Dienst leistet, vom Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen, sodass ein relevantes monatliches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.030,70 verbleibt. Da jedoch auch dieses Einkommen den maßgeblichen Mindeststandard von € 863,04 übersteigt, kam die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung daher zu Recht zur Auffassung, dass für den Beschwerdeführer keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vorliegt, sodass sein Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Zum vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017 ist festzuhalten, dass im damaligen Verfahren - im Gegensatz zu diesem Verfahren - die Anrechnung seines Pflegegeldes auf sein Einkommen keinen Streitpunkt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer darstellte, sodass sich das Gericht mit dieser Frage im damaligen Verfahren nicht auseinanderzusetzen hatte. Im damaligen Gerichtsverfahren sind beide Parteien (belangte Behörde und Beschwerdeführer) unstrittig von der Nichtanrechenbarkeit des Pflegegeldes auf das Einkommen ausgegangen; aus diesem Grund bedurfte diese Frage damals keiner gerichtlichen Klärung. Insofern war aus diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017 für den Beschwerdeführer für dieses Verfahren nichts zu gewinnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil für keine der Parteien und somit auch nicht für das erkennende Gericht eine Bindung an dieses Erkenntnis besteht. Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht weiters fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Situation für das Gericht durchaus nachvollziehbar sind, zumal gerade Personen mit Behinderungen ihr Leben meistens nur mit erhöhten Aufwendungen bewerkstelligen können, wobei diese Personen ohnedies geringe Einnahmen haben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die Gerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind und haben sie bei ihren Entscheidungen diese auch zu vollziehen und anzuwenden. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers, Menschen mit Behinderungen mehr Rechte zukommen zu lassen und sie finanziell so auszustatten, dass sie im ausreichenden Maß am öffentlichen Leben teilhaben können.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal sämtlichen Angaben der Parteien des Gerichtsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer unstrittig waren und diesen Angaben seitens des erkennenden Gerichts Glauben geschenkt wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.