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{'item': 'LVwG-AV-736/001-2016'}

Obsah (13)Art. 130§ 28§ 17§ 11§ 10§ 13§ 21§ 24§ 23§ 25§ 16§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-736/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

§ 17Abs.

1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 21Abs.

1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21Abs.

2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen

§ 24Abs.

4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen

Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

§ 23Abs.

3 und der Belastungen

§ 25Abs.

3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen

Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f)Litera f die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

§ 16Abs.

2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).

§ 21Abs.

3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Dies ergab sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage, insbesondere auch auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des agrartechnischen und landwirtschaftlichen Sachverständigen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß (vgl. VwGH vom

  1. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß vergleiche VwGH vom
  2. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH vom
  3. 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer brachte 9 Grundstücke, die sich auf 6 Bewirtschaftungskomplexe arrondierten in das Verfahren ein und erhielt Abfindungen von 3 Grundstücken. Der Beschwerdeführer erzielte somit einen Flurbereinigungserfolg von 2:
  4. Die Abfindungsgrundstücke erhielt der Beschwerdeführer annähernd an den Stellen der eingebrachten Grundstücke ***, *** (Komplex 1), ***, *** (Komplex 2) sowie *** (Komplex 3) zugeteilt. Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig vergleiche VwGH vom
  5. 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer brachte 9 Grundstücke, die sich auf 6 Bewirtschaftungskomplexe arrondierten in das Verfahren ein und erhielt Abfindungen von 3 Grundstücken. Der Beschwerdeführer erzielte somit einen Flurbereinigungserfolg von 2:
  6. Die Abfindungsgrundstücke erhielt der Beschwerdeführer annähernd an den Stellen der eingebrachten Grundstücke ***, *** (Komplex 1), ***, *** (Komplex 2) sowie *** (Komplex 3) zugeteilt. Somit ist es unter diesem Gesichtspunkt verfahrensbedingt jedenfalls zu keiner Verschlechterung gekommen. Weiters ergab sich auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass sich - wenngleich es Verschiebungen innerhalb der einzelnen Bonitätsklassen zwischen Alt- und Neustand gibt - die gesamte Bonität der Abfindung um 1,96% verbessert hat. Auch ergab sich, dass insbesondere auch auf Grund der Nutzungsart für die Grünlandgrundstücke keine Abwertung wegen ungünstiger Ausformung vorzusehen ist. Ergänzend wird hinsichtlich der Sachverständigenausführungen ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird hinsichtlich der Sachverständigenausführungen ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Zufahrtswege aufgrund der Abfindung verschlechtert worden sei, wird ausgeführt, dass die Abfindung derart ausgestaltet ist, dass im Bereich eines eingebrachten Altgrundstückes es zu einer Vergrößerung der Fläche gekommen ist, sodass dieser Einwand nicht nachvollzogen werden kann, da der Beschwerdeführer auch zu diesem „Altgrundstück“ zufahren musste. Wenngleich das Abfindungsgrundstück *** eine geringe Größe aufweist, wird hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein lagegleiches kleines Grundstück in das Verfahren einbrachte, sodass mangels alternativer Zuweisungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer lagegleich abgefunden wurde. Soweit der Beschwerdeführer einwandte, dass die Bonitierung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, wird festgehalten, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist und im gegenständlichen Verfahrensstand nicht mehr durch das erkennende Gericht aufgegriffen werden darf. Soweit der Beschwerdeführer einwandte, aufgrund der Abfindungen einen schlechteren Betriebserfolg zu erzielen, wird ausgeführt, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei derartigen Vorbringen entsprechende Berechnungen durch den Beschwerdeführer vorzulegen wären um einen entsprechenden Minderertrag nachprüfbar darzulegen. Derartiges erfolgte nicht. Soweit der Beschwerdeführer einwendet keine Abfindung in der Klasse 1 erhalten zu haben, wird ausgeführt, dass sich aufgrund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen ergab, dass es bei der gegenständlichen Abfindung zu einer Verbesserung der Bonitäten insgesamt führte. Der Verlust von geringen Flächen in der Klasse 1 wird durch eine Erhöhung in der Klasse 2 und 3 mehr als ausgeglichen. Aus dem Mustergrundverzeichnis ist daraus keine Einschränkung bei anbaubaren Feldfrüchten abzuleiten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.736.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.