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{'item': 'LVwG-AV-7/001-2017'}

Obsah (9)§ 36§ 28§ 66§ 25aArt. 130§ 76§ 77§ 78§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-7/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 36

der NÖ Bauordnung 2016 in einer Höhe von € 2.431,23 vorgeschrieben wurden, abgewiesen wurde, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, geboren ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.11.2016, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016, Zl. ***, mit dem Verfahrenskosten sowie Kosten für die Räumung

Paragraph 36, der NÖ Bauordnung 2016 in einer Höhe von € 2.431,23 vorgeschrieben wurden, abgewiesen wurde, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom 24.10.2016 gegen den Kostenbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.10.2016, Zl. ***

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016, Zl *** ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom 24.10.2016 gegen den Kostenbescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 10.10.2016, Zl. ***

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016, Zl *** ersatzlos aufgehoben wird., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.11.2016, Zl. *** wurde der Berufung gegen den „Kostenbescheid“ der Baubehörde I. Instanz vom 10.10.2016, Zl. *** „mit dem nach einer baubehördlichen Überprüfung und anschließenden Anordnung zur Räumung der Baulichkeiten sowie der Nebenanlagen von leicht entzündlichen und brandgefährlichen Gütern

§ 36

NÖ BO € 2.431,23 an Verfahrenskosten, sowie Kosten für die Räumung

§ 36

NÖ Bauordnung vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.11.2016, Zl. *** wurde der Berufung gegen den „Kostenbescheid“ der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 10.10.2016, Zl. *** „mit dem nach einer baubehördlichen Überprüfung und anschließenden Anordnung zur Räumung der Baulichkeiten sowie der Nebenanlagen von leicht entzündlichen und brandgefährlichen Gütern

Paragraph 36, NÖ BO € 2.431,23 an Verfahrenskosten, sowie Kosten für die Räumung

Paragraph 36, NÖ Bauordnung vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen. Gestützt ist diese „Kostenentscheidung“ auf § 36 NÖ BO und §§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 1 Gemeindekommissionsgebührenverordnung.Gestützt ist diese „Kostenentscheidung“ auf Paragraph 36, NÖ BO und Paragraphen 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Gemeindekommissionsgebührenverordnung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, in der KG *** aufgrund eines schriftlichen Hinweises des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln baubehördliche Überprüfungen durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Überprüfungen, am 22.03.2016, 05.04.2016, 06.07.2016 und 20.09.2016 seien diverse Missstände, insbesondere Abfalllagerungen sowie Lagerungen von brandgefährdeten Stoffen und Gefahrengüter festgestellt worden. Bei der letztmaligen Überprüfung am 20.09.2016 sei im Beisein des Bausachverständigen „Gefahr im Verzug“ festgestellt worden und aufgrund dessen eine gewerberechtlich befugte Firma von Seiten der Gemeinde beauftragt worden, die leicht entzündlichen und brandgefährlichen Stoffe im und um das Objekt unverzüglich zu entfernen. Die Räumung dieser Stoffe sei am 20.09.2016 und am 21.09.2016 durchgeführt worden. Dabei sei eine Rechnung in der Höhe von € 2.226,53 seitens der Räumungsfirma gelegt worden. Als Verfahrenskosten seien Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen und eine Verhandlungsdauer von vier halben Stunden in der Höhe von € 110,40, Barlauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift in der Höhe von € 14,30 und Barauslagen als Sachverständigenhonorar in der Höhe von € 80,--, in Summe sohin € 2.431,23 aufgelaufen. Diese angefallenen Kosten seien dem grundbücherlichen Eigentümer vorgeschrieben worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf der Liegenschaft , ***, Grundstück Nr. ***, in der KG *** aufgrund eines schriftlichen Hinweises des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln baubehördliche Überprüfungen durchgeführt worden seien. Im Zuge dieser Überprüfungen, am 22.03.2016, 05.04.2016, 06.07.2016 und 20.09.2016 seien diverse Missstände, insbesondere Abfalllagerungen sowie Lagerungen von brandgefährdeten Stoffen und Gefahrengüter festgestellt worden. Bei der letztmaligen Überprüfung am 20.09.2016 sei im Beisein des Bausachverständigen „Gefahr im Verzug“ festgestellt worden und aufgrund dessen eine gewerberechtlich befugte Firma von Seiten der Gemeinde beauftragt worden, die leicht entzündlichen und brandgefährlichen Stoffe im und um das Objekt unverzüglich zu entfernen. Die Räumung dieser Stoffe sei am 20.09.2016 und am 21.09.2016 durchgeführt worden. Dabei sei eine Rechnung in der Höhe von € 2.226,53 seitens der Räumungsfirma gelegt worden. Als Verfahrenskosten seien Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen und eine Verhandlungsdauer von vier halben Stunden in der Höhe von € 110,40, Barlauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift in der Höhe von € 14,30 und Barauslagen als Sachverständigenhonorar in der Höhe von € 80,--, in Summe sohin € 2.431,23 aufgelaufen. Diese angefallenen Kosten seien dem grundbücherlichen Eigentümer vorgeschrieben worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der beantragt wurde, den Berufungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Gemeindevorstand sehr wohl bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zwar Eigentümer, aber nicht Nutzer dieses Objektes sei. Es sei bekannt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ursprünglich das gegenständliche Reihenhaus kaufen habe wollen in dieses eingezogen sei und letztlich eine Kaufvereinbarung nicht erfüllt habe, besachwaltert worden sei und sich seither in dem gegenständlichen Objekt ohne Rechtsgrund aufhalte. Das von der Gemeinde verhängte Nutzungsverbot habe den Beschwerdeführer auch gezwungen eine Räumungsklage gegen den Bruder einzubringen, welche auf Drängen des Gerichts mit einem Vergleich dahingehend geendet habe, dass der Betroffene sich verpflichtet hätte, bis längstens 31.12.2016 das gegenständliche Objekt geräumt von den Fahrnissen zu übergeben. Dieser Umstand sei der Gemeinde bzw. dem Gemeindevorstand bekannt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Gemeinde sehr wohl den Verursacher der Vermüllung kenne und primär der Verursacher seitens der Gemeinde für Ersatzleistungen heranzuziehen sei und erst sekundär, wenn ein solcher nicht feststellbar wäre, der Grundeigentümer, demzufolge sei der Bescheid rechtswidrig. Im Übrigen werde ausgeführt, dass die Müllräumung, wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt rechtsgrundlos erfolgt sei, da die angeführten Gegenstände und Fahrnisse, welche sich auf dem Grund befunden hätten, keinen Gefährdungswert gehabt hätten und die von der Gemeinde durchgeführte Räumung als illegal zu bezeichnen sei. Es sei kein Grund für eine Ersatzvornahme vorgelegen. Jedenfalls bestehe keinerlei Ersatzpflicht für die geleistete Ersatzvornahme. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** in der KG ***. Auf Grund eines nach einer Räumungsklage geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vor dem Bezirksgericht *** vom 27. September 2016, Zl. *** war der Bruder des nunmehrigen Beschwerdeführers C berechtigt, dieses Objekt in ***, *** bis längstens 31.12.2016 zu nutzen. Aufgrund einer Anzeige durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln betreffend Missstände auf dieser Liegenschaft vom 29.02.2016 wurden mehrere baubehördliche Überprüfungen, letztmalig am 20.09.2016 im Beisein eines Bausachverständigen durchgeführt. Im Zuge dieser behördlichen Überprüfung wurde seitens des Bausachverständigen Gefahr im Verzug im Hinblick auf gesundheitliche und brandgefährdete Ereignisse festgestellt und wurden in der Folge als Sofortmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen getroffen und die Räumung der leicht entzündlichen und brandgefährlichen Stoffe durchgeführt. Dafür wurde seitens der Räumungsfirma ein Betrag von € 2.226,53 in Rechnung gestellt. An Verfahrenskosten wurden Kommissionsgebühren für die Teilnahme von zwei Amtsorganen und eine Verhandlungsdauer von vier halben Stunden in der Höhe von € 110,40, Barlauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift in der Höhe von € 14,30 und Barauslagen als Sachverständigenhonorar in der Höhe von € 80,--, verzeichnet. Zu diesem Sachverhalt kommt das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund des vorgelegten Aktes der Stadtgemeinde ***, aus dem sich unstrittig der Gang des Verfahrens unbedenklich und nachvollziehbar darstellt. Im konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aus dem offenen Grundbuch. Die Nutzung der Liegenschaft durch den Bruder des Beschwerdeführers bis zum 31.12.2016 ergibt sich aus dem vor dem Bezirksgericht *** im Akt einliegenden gerichtlichen Vergleich vom 27.09.2016. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Gefahr im Verzug im Hinblick auf die leicht entzündlichen und brandgefährlichen Stoffe gründen sich auf die im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung getroffenen Festhaltungen eines Amtssachverständigen für Bautechnik. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Müllräumung rechtsgrundlos erfolgt sei, weil von diesen Fahrnissen kein Gefährdung ausgegangen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich bloß Behauptungen aufstellt ohne diese zu untermauern. Insbesondere hat er kein auf gleicher fachlicher Ebene begründetes Vorbringen erstattet. Die Vermüllung an sich wurde von ihm allerdings gar nicht in Abrede gestellt. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 36Abs.

1 NÖ BO hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug hat die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.

Paragraph 36, Absatz eins, NÖ BO hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug hat die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.

§ 36Abs.

2 NÖ BO hat jeder gewerberechtlich Befugte bei Gefahr im Verzug über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten.

Paragraph 36, Absatz 2, NÖ BO hat jeder gewerberechtlich Befugte bei Gefahr im Verzug über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten.

§ 36Abs.

3 NÖ BO darf im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist die Gemeinde die nach Abs. 2 vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.

Paragraph 36, Absatz 3, NÖ BO darf im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist die Gemeinde die nach Absatz 2, vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.

§ 76Abs.

1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

§ 76Abs.

2 AVG sind, wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Paragraph 76, Absatz 2, AVG sind, wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

§ 76Abs.

3 AVG sind, treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

Paragraph 76, Absatz 3, AVG sind, treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

§ 76Abs.

4 AVG kann die Partei, ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Paragraph 76, Absatz 4, AVG kann die Partei, ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

§ 76Abs.

5 AVG sind die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

Paragraph 76, Absatz 5, AVG sind die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77Abs.

1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.

§ 77Abs.

2 AVG sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Paragraph 77, Absatz 2, AVG sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

§ 77Abs.

3 AVG erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

Paragraph 77, Absatz 3, AVG erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

§ 77Abs.

4 AVG sind die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Paragraph 77, Absatz 4, AVG sind die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

§ 77Abs.

5 AVG sind, entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

Paragraph 77, Absatz 5, AVG sind, entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

§ 77Abs.

6 AVG gilt § 76 Abs. 4 auch für die Kommissionsgebühren.

Paragraph 77, Absatz 6, AVG gilt Paragraph 76, Absatz 4, auch für die Kommissionsgebühren.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

§ 78Abs.

2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

§ 78Abs.

3 AVG richtete sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Paragraph 78, Absatz 3, AVG richtete sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

§ 78Abs.

4 AVG sind die Bundesverwaltungsabgaben von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

Paragraph 78, Absatz 4, AVG sind die Bundesverwaltungsabgaben von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

§ 78Abs.

5 AVG ist die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Paragraph 78, Absatz 5, AVG ist die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Vorgeschrieben wurden in dem nunmehr der Beschwerde zugrundliegenden Kostenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016, Zl. ´*** einerseits aufgelaufene Kosten aufgrund des § 36 NÖ BO (unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen) andererseits Verfahrenskosten aufgrund der Bestimmungen der §§ 76 AVG.Vorgeschrieben wurden in dem nunmehr der Beschwerde zugrundliegenden Kostenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2016, Zl. ´*** einerseits aufgelaufene Kosten aufgrund des Paragraph 36, NÖ BO (unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen) andererseits Verfahrenskosten aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 76, AVG. Die Gemeinde hat nach der Bestimmung des § 36 Abs. 3 NÖ BO den Eigentümer des von der Sofortmaßnahme betroffenen Grundstückes aufzufordern, die dem Gewerbetreibenden von ihr vergüteten Kosten binnen einer angemessenen Frist zu erstatten. Da es sich nach der Ausgestaltung dieser Regelung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, hat das an den Verpflichteten, den Eigentümer der Liegenschaft, gerichtete Auffoderungsschreiben zur Erstattung der an den Gewerbetreibenden bezahlten Kosten nicht bescheidmäßig zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht nach, hat die Gemeinde ihre Rückerstattungsforderung beim zuständigen Landesgericht einzuklagen. Die Gemeinde hat nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, NÖ BO den Eigentümer des von der Sofortmaßnahme betroffenen Grundstückes aufzufordern, die dem Gewerbetreibenden von ihr vergüteten Kosten binnen einer angemessenen Frist zu erstatten. Da es sich nach der Ausgestaltung dieser Regelung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, hat das an den Verpflichteten, den Eigentümer der Liegenschaft, gerichtete Auffoderungsschreiben zur Erstattung der an den Gewerbetreibenden bezahlten Kosten nicht bescheidmäßig zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht nach, hat die Gemeinde ihre Rückerstattungsforderung beim zuständigen Landesgericht einzuklagen. Die verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Kosten aufgrund der Bestimmung des § 36 NÖ BO in der Höhe von € 2.226,53 sind sohin beim Eigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, falls er der Verpflichtung aufgrund eines einfachen Aufforderungsschreibens nicht nachkommt, beim Landesgericht einzuklagen und nicht in Form eines Bescheides im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Die verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Kosten aufgrund der Bestimmung des Paragraph 36, NÖ BO in der Höhe von € 2.226,53 sind sohin beim Eigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, falls er der Verpflichtung aufgrund eines einfachen Aufforderungsschreibens nicht nachkommt, beim Landesgericht einzuklagen und nicht in Form eines Bescheides im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Bezüglich der übrigen aufgelaufenen Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren, Barauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift und Barauslagen samt Sachverständigenhonorar nach den Bestimmungen der §§ 76 ff AVG) ist Folgendes auszuführen:Bezüglich der übrigen aufgelaufenen Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren, Barauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift und Barauslagen samt Sachverständigenhonorar nach den Bestimmungen der Paragraphen 76, ff AVG) ist Folgendes auszuführen: Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, war der belangten Behörde bekannt, dass Verursacher der Amtshandlung nicht der Beschwerdeführer sondern sein Bruder war, der aufgrund des oben zitierten Vergleiches berechtigt war, die Liegenschaft bis zum 31.12.2016 zu nutzen. Sowohl die baubehördliche Überprüfung und als auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik waren aufgrund des Zustandes der Liegenschaft notwendig und wurden in der Folge auch Sicherungsmaßnahmen aufgrund der Bestimmung des § 36 NÖ BO vorgeschrieben. Bei den im Zuge dieser Amtshandlung aufgelaufenen Kommissionsgebühren, Barauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift und Barauslagen samt Sachverständigenhonorar handelt es sich um Kosten, die nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG dem Verursacher vorzuschreiben sind. Dabei ist zu prüfen, ob ein Verschulden des Verursachers im Sinne des § 1284 ABGB vorliegt. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsohne der Fall, da das Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers eben kausal für das Einschreiten der Behörde war. Diese Verfahrenskosten wären daher – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - dem Bruder als Verursacher vorzuschreiben gewesen und nicht dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, war der belangten Behörde bekannt, dass Verursacher der Amtshandlung nicht der Beschwerdeführer sondern sein Bruder war, der aufgrund des oben zitierten Vergleiches berechtigt war, die Liegenschaft bis zum 31.12.2016 zu nutzen. Sowohl die baubehördliche Überprüfung und als auch die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik waren aufgrund des Zustandes der Liegenschaft notwendig und wurden in der Folge auch Sicherungsmaßnahmen aufgrund der Bestimmung des Paragraph 36, NÖ BO vorgeschrieben. Bei den im Zuge dieser Amtshandlung aufgelaufenen Kommissionsgebühren, Barauslagen Bundesgebühr für die Niederschrift und Barauslagen samt Sachverständigenhonorar handelt es sich um Kosten, die nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG dem Verursacher vorzuschreiben sind. Dabei ist zu prüfen, ob ein Verschulden des Verursachers im Sinne des Paragraph 1284, ABGB vorliegt. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsohne der Fall, da das Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers eben kausal für das Einschreiten der Behörde war. Diese Verfahrenskosten wären daher – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - dem Bruder als Verursacher vorzuschreiben gewesen und nicht dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.7.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.