GVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt
G) mit 80,00 Euro neu festgesetzt. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, , Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 80,00 Euro neu festgesetzt. , 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit
G den Strafbetrag in der Höhe von 800,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 80,-- Euro, insgesamt sohin 880,-- Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von 800,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 80,-- Euro, insgesamt sohin 880,-- Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft dem Verbot des § 6 Z.1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt hat, da diese Firma außerhalb vom Ortsbereich folgende Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat, wobei es sich nicht um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche oder eine kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerung gehandelt hat: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.) Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft dem Verbot des Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt hat, da diese Firma außerhalb vom Ortsbereich folgende Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat, wobei es sich nicht um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche oder eine kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerung gehandelt hat: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.) 2. Sie haben es als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht gefährliche Abfälle an oben näher bezeichneten Ort gelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 14.10.2016 wurde folgender Abfall vorgefunden: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.) Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht gefährliche Abfälle an oben näher bezeichneten Ort gelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 14.10.2016 wurde folgender Abfall vorgefunden: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
zu
G 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), verboten: die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen.
Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), verboten: die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, , Ziffer 6,), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen. Nach § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde. Die Lagerung der genannten Materialien erfolgte außerhalb des Ortsbereichs außerhalb einer iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 behördlich bewilligten Anlage. Weiters handelt es sich bei gegenständlicher Lagerung nicht um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerung. Auch die Dauer von einer Woche wurde im gegenständlichen Fall, wie in den Akten dokumentiert wurde, jedenfalls überschritten, sodass der Rechtsmittelwerber zu verantworten hat, dass von der B GmbH der objektive Tatbestand zu Spruchpunkt
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Als Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ua. der Abfallerzeuger definiert; das ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (§ 2 Abs. 6 Z 2 AWG 2002). Da die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im Rahmen des vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmens anfielen, ist die B GmbH deshalb als Abfallbesitzerin zu qualifizieren.Als Abfallbesitzer wird in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 ua. der Abfallerzeuger definiert; das ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002). Da die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im Rahmen des vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmens anfielen, ist die B GmbH deshalb als Abfallbesitzerin zu qualifizieren. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Von den bei Arbeiten der Firma B GmbH angefallenen Materialien wollte sich der Mitarbeiter dieses Unternehmens zweifelsfrei entledigen, sodass der subjektive Abfallbegriff im konkreten Fall erfüllt ist. Dass jener Bereich, auf welchem von Herrn C Abfälle gelagert wurden, ein geeigneter Ort bzw. eine hiefür genehmigte Anlage ist, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht und kann auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden, sodass der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass die B GmbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde angelasteten abfallrechtlichen Straftat zu Spruchpunkt 2. verwirklicht hat. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen bilden jeweils ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Die angelasteten Verwaltungsübertretungen bilden jeweils ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist dies zweifelsfrei der Beschwerde-führer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist dies zweifelsfrei der Beschwerde-führer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. Um sich von der Verantwortung nach § 9 Abs. 1 VStG exkulpieren zu können, hätte der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen, internen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung bestehender naturschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen vorbringen und nachweisen müssen. Dabei hätte er insbesondere darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 31).Um sich von der Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG exkulpieren zu können, hätte der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen, internen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung bestehender naturschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen vorbringen und nachweisen müssen. Dabei hätte er insbesondere darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 5, Rz 31). Im Beschwerdeverfahren hat der Einschreiter das Bestehen eines entsprechend qualifizierten Kontrollsystems nicht dargelegt, weshalb eine weitere Prüfung des Kontrollsystems auf Wirksamkeit und Erfüllung der von der Judikatur geforderten Kriterien unterbleiben konnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt und sind ihm die Verwaltungsübertretungen deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 7. Zur Strafhöhe:
G bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsnorm des § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 dient dem Schutz der Natur und der Verwirklichung der Ziele des NÖ NSchG
G und eine damit einhergehende Unterschreitung der nunmehr abfallrechtlich festgesetzten Strafe in Höhe der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, die entsprechend der eben genannten Ausführungen den Erschwerungsgrund derart überwiegen könnten. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der nunmehr abfallrechtlich festgesetzten Strafe in Höhe der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, die entsprechend der eben genannten Ausführungen den Erschwerungsgrund derart überwiegen könnten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG).
GVG sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG).
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa , VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1444.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.