RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-609/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, ***, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Mödling über den Antrag vom 09.05.2016 auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, Zl. ***, und auf Ersatz der Kosten, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 8 VwGVG Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** gemäß Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß §§ 50 und 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraphen 50 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.12.2012, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, schuldig erkannt.Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, schuldig erkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Einspruch erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, nicht der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 24.04.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe.Mit Schreiben vom 24.04.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe. Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Auskunft verweigert werde. Mit Aktenvermerkt vom 13.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 34 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens vorläufig abgesehen.Mit Aktenvermerkt vom 13.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß Paragraph 34, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens vorläufig abgesehen. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG möge hinsichtlich beider Delikte (§ 51 lit a Z 10a StVO, § 103 Abs 2 KFG) infolge zwischenzeitiger Verjährung die Verfahrenseinstellung verfügt und eine schriftliche Einstellungsmitteilung dem Beschuldigten samt seines Rechtsbeistands übermittelt werden.Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG möge hinsichtlich beider Delikte (Paragraph 51, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Paragraph 103, Absatz 2, KFG) infolge zwischenzeitiger Verjährung die Verfahrenseinstellung verfügt und eine schriftliche Einstellungsmitteilung dem Beschuldigten samt seines Rechtsbeistands übermittelt werden. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich dieses Grunddelikts Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei, weil gegen den Beschuldigten mit Ablauf des 23.09.2015 weder ein Straferkenntnis noch ein Bescheid erlassen worden seien, und Zeiten iS § 31 Abs 2 VStG, welche in den Lauf dieser dreijährigen Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären, aktenkundig nicht vorliegen würden.Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich dieses Grunddelikts Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei, weil gegen den Beschuldigten mit Ablauf des 23.09.2015 weder ein Straferkenntnis noch ein Bescheid erlassen worden seien, und Zeiten iS Paragraph 31, Absatz 2, VStG, welche in den Lauf dieser dreijährigen Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären, aktenkundig nicht vorliegen würden. Verfolgungsverjährung sei hinsichtlich des Delikts der entgegen § 103 Abs. 2 KFG Verfolgungsverjährung sei hinsichtlich des Delikts der entgegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG verweigerten Lenkerauskunft mit Ablauf des 20.05.2014 deshalb eingetreten, weil die Lenkerauskunft mit Eingabe vom 21.05.2013 verweigert worden sei, ohne dass die Behörde innerhalb einer einjährigen Frist ab diesem Zeitpunkt eine taugliche Verfolgungshandlung in Richtung § 103 Abs 2 KFG vorgenommen hätte.Verfolgungshandlung in Richtung Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgenommen hätte. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und darin beantragt wie folgt: „Der Beschuldigte erhebt durch seinen ausgewiesenen Rechtsbeistand unter Vollmachtsberufung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als zur Entscheidung diesbezüglich berufenes und nach 3 Abs 2 Z 1 VwGVG örtlichEntscheidung diesbezüglich berufenes und nach 3 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG örtlich zuständiges Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde und beantragt dazu wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle iS § 16 Abs 1 VwGVGDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle iS Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG anstelle der belangten Behörde
- über den mit Eingabe des Beschuldigten vom 09.05.2016 an die belangte Behörde gestellten Antrag, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens *** zu verfügen und diese Verfügung dem Beschuldigten zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsbeistandes gemäß § 45 Abs 2 VStG mitzuteilen, in diesem Sinne entscheiden undBehörde gestellten Antrag, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens *** zu verfügen und diese Verfügung dem Beschuldigten zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsbeistandes gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG mitzuteilen, in diesem Sinne entscheiden und
- dem Beschwerdeführer die regelmäßig für ein (berechtigtes) Säumnisbeschwerdeverfahren anfallenden Kosten zusprechen, deren Ersatz vorsorglich primär vom Bundesland Niederösterreich, hilfsweise der Reihenfolge nach von der säumigen Behörde und schließlich vom Bund begehrt wird.“ Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, da die belangte Behörde bisher selbst nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb der dafür eröffneten Frist von drei Monaten entschieden habe.Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, da die belangte Behörde bisher selbst nicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb der dafür eröffneten Frist von drei Monaten entschieden habe. Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das unter der Aktenzahl *** gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gem. § 34 VStG 1991 am 13.6.2013 abgebrochen worden sei. Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das unter der Aktenzahl *** gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 34, VStG 1991 am 13.6.2013 abgebrochen worden sei. Der Verwaltungsstrafakt sei dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 wurde der belangten Behörde vom erkennenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zur Säumnisbeschwerde Stellung zu nehmen und auszuführen, warum die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei (§ 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG).Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 wurde der belangten Behörde vom erkennenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zur Säumnisbeschwerde Stellung zu nehmen und auszuführen, warum die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG). Die belangte Behörde hat dazu mit Schreiben vom 29.05.2018 wie folgt Stellung genommen: „Sehr geehrter Herr Mag. Allraun ! Zu Ihrem Schreiben vom 25.05.2018, LVwG-S-609/001-2018, gibt die Bezirkshauptmannschaft Mödling folgende Stellungnahme ab: Mit E – Mail vom 09.05.2016 hat Herr A im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, um Mitteilung über das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren, ersucht. Aufgrund einer langfristigen Erkrankung der ursprünglich zuständigen Mitarbeiterin war eine neue Arbeitsverteilung erforderlich, weshalb der Akt im System einer neuen Sachbearbeiterin zugeordnet wurde. Aus dem Protokollverlauf des IT – Programmes ist ersichtlich, dass die E-Mail des Rechtsvertreters vom 09.05.2016 zwar in den elektronischen Akt importiert wurde, allerdings aber nicht in den Arbeitsvorrat der nunmehr zuständigen Bearbeiterin einlangte, weshalb dieser Antrag leider nicht bearbeitet wurde. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 hat Herr A eine Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebracht. Mit Beschluss des LVwG Niederösterreich, Zl.: LVwG-S-1764/001-2017 vom 01.08.2017, wurde der vom 21.07.2017 gestellte Devolutionsantrag des ausgewiesenen Rechtsvertreters (eingelangt beim LVwG am 24.07.2017) über die rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.07.2017 zurückgezogen, weshalb das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Es wird festgehalten, dass aufgrund der Urlaubsvertretungszeit die Säumnisbeschwerde vom 24.07.2017 vermutlich übersehen wurde bzw. irrtümlicherweise angenommen wurde, dass diese vom rechtsfreundlichen Vertreter wieder zurückgezogen worden sei, obwohl es sich dabei um die Zurückziehung des Devolutionsantrages gehandelt hat. Es ist dennoch kein fahrlässiges Handeln der im Verwaltungsstrafverfahren vertretenen Mitarbeiter erkennbar, sondern beruht bedauerlicherweise auf ein Versehen aufgrund der angeführten Umstände. Trotz zahlreicher getroffenen Vorkehrungen betreffend die entstandenen Personalengpässe, hervorgerufen durch Langzeitkrankenstände, mussten zusätzliche Vertretungszeiträume zu den herkömmlichen Urlaubsvertretungszeiträumen abgedeckt werden, weshalb die entstandene Verzögerung zur Säumnisbeschwerde vom 24.07.2017 freilich nicht vorsätzlich verursacht wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling steht Ihnen selbstverständlich für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung!“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.12.2012, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, schuldig erkannt.Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, schuldig erkannt. Damit wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 24.09.2012, 10:37 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***, das Motorrad mit dem Kennzeichen *** gelenkt und die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten zu haben. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 24.04.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe.Mit Schreiben vom 24.04.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe. Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Auskunft verweigert werde. Mit Aktenvermerkt vom 13.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 34 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens vorläufig abgesehen.Mit Aktenvermerkt vom 13.06.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß Paragraph 34, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens vorläufig abgesehen. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG beantragt.Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat über diesen Antrag nicht binnen 6 Monaten ab Einlangen entschieden. Das Verfahren wurde nicht eingestellt und der Beschwerdeführer nicht über die Einstellung verständigt. Die belangte Behörde hat auch nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat die belangte Behörde den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ und ist darüber hinaus unbestritten. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.Gemäß Absatz 2, leg. cit. genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. § 8 VwGVG Paragraph 8, VwGVG
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 16 VwGVGParagraph 16, VwGVG
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 37 VwGVGParagraph 37, VwGVG In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird. § 38 VwGVGParagraph 38, VwGVG Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 VStGParagraph 24, VStG Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. § 73 Abs. 1 AVGParagraph 73, Absatz eins, AVG Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. § 74 AVGParagraph 74, AVG
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Dass die Erhebung von Säumnisbeschwerden auch in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus § 37 VwGVG, in dem die „Frist zur Erhebung von Säumnisbeschwerden“ in Verwaltungsstrafsachen geregelt wird.Dass die Erhebung von Säumnisbeschwerden auch in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 37, VwGVG, in dem die „Frist zur Erhebung von Säumnisbeschwerden“ in Verwaltungsstrafsachen geregelt wird. Beantragt ist mit gegenständlicher Säumnisbeschwerde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ***. Der Tatzeitpunkt laut Strafverfügung vom 11.12.2012 ist der 24.09.2012, 10:37 Uhr. Nach § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Nach Abs. 1 leg. cit. ist die Frist unter anderem von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist.Nach Absatz eins, leg. cit. ist die Frist unter anderem von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist. Nach dieser Bestimmung ist die Strafbarkeitsverjährung jedenfalls am 25.09.2015 eingetreten. Die Verjährungsfrist unterbrechende oder hemmende Umstände liegen nicht vor. § 45 Abs. 2 sieht die Einstellung durch Aktenvermerk als Regelfall vor.Paragraph 45, Absatz 2, sieht die Einstellung durch Aktenvermerk als Regelfall vor. Erfolgt die Einstellung durch Bescheid, so ist dieser Bescheid dem Beschuldigten (und den sonstigen Parteien) stets zuzustellen. Ansonsten ist dem Beschuldigten – oder der betroffenen „Person“, wenn noch keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl Thienel/Zeleny19 § 45 Anm 13 mHa § 45 Abs 1: „absehen“) – die Einstellung nur mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Eine solche Mitteilung des Aktenvermerks hat Bescheidqualität (VwGH
- 1992, 92/05/0079; Hengstschläger/Leeb5 Rz 850; Thienel/Zeleny19 Erfolgt die Einstellung durch Bescheid, so ist dieser Bescheid dem Beschuldigten (und den sonstigen Parteien) stets zuzustellen. Ansonsten ist dem Beschuldigten – oder der betroffenen „Person“, wenn noch keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche Thienel/Zeleny19 Paragraph 45, Anmerkung 13 mHa Paragraph 45, Absatz eins :, „absehen“) – die Einstellung nur mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Eine solche Mitteilung des Aktenvermerks hat Bescheidqualität (VwGH
- 1992, 92/05/0079; Hengstschläger/Leeb5 Rz 850; Thienel/Zeleny19 § 45 Anm 14; Grabenwarter/Fister5 185; aM, aber die Anwendbarkeit des § 18 AVG bejahend Kneihs in N. Raschauer/Wessely2 § 45 Anm 11). Eine bloß interne Erledigung liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem gegen ihn gerichteten Verdacht nichts wusste, da in diesem Fall eine Mitteilung an ihn nicht vorgesehen ist (Walter/Thienel II2 § 45 Anm 15; s auch Thienel/Schulev-Steindl5 491; näher zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1189 f).Paragraph 45, Anmerkung 14; Grabenwarter/Fister5 185; aM, aber die Anwendbarkeit des Paragraph 18, AVG bejahend Kneihs in N. Raschauer/Wessely2 Paragraph 45, Anmerkung 11). Eine bloß interne Erledigung liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem gegen ihn gerichteten Verdacht nichts wusste, da in diesem Fall eine Mitteilung an ihn nicht vorgesehen ist (Walter/Thienel II2 Paragraph 45, Anmerkung 15; s auch Thienel/Schulev-Steindl5 491; näher zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1189 f). Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist, es muss sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt handeln (vgl VwGH
- 1998, 97/03/0010). Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden (vgl VwSlg 4176 A/1956).Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist, es muss sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt handeln vergleiche VwGH
- 1998, 97/03/0010). Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden vergleiche VwSlg 4176 A/1956). Da der Beschwerdeführer von dem gegen ihn gerichteten Verdacht aufgrund der Strafverfügung wusste, hätte die belangte Behörde nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG mittels Aktenvermerk einstellen und dem Beschwerdeführer den AV über diese Einstellung mitteilen müssen.Da der Beschwerdeführer von dem gegen ihn gerichteten Verdacht aufgrund der Strafverfügung wusste, hätte die belangte Behörde nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG mittels Aktenvermerk einstellen und dem Beschwerdeführer den AV über diese Einstellung mitteilen müssen. Das vorläufige Absehen von der Fortführung des Verfahrens gemäß § 34 VStG genügt diesen Anforderungen nicht.Das vorläufige Absehen von der Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, VStG genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist bei der belangten Behörde am 09.05.2016 eingelangt. Da die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren eingestellt und die Einstellung dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, hat sie die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG verletzt. Da die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren eingestellt und die Einstellung dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, hat sie die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG verletzt. Die von der belangten Behörde vorgebrachten technischen und personellen Ursachen für die nicht rechtzeitige Erledigung begründen ein Organisationsverschulden der Behörde. Die Verzögerung ist daher auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Dass die Verzögerung in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen wäre, hat auch die belangte Behörde nicht behauptet. Die Säumnisbeschwerde ist daher berechtigt. Die Säumnisbeschwerde wurde am 24.07.2017 eingebracht. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht binnen drei Monaten im Sinne des § 16 VwGVG nachgeholt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nicht binnen drei Monaten im Sinne des Paragraph 16, VwGVG nachgeholt. Die Zuständigkeit ist mit Ablauf des 24.10.2017 auf das LVwG NÖ übergegangen. Wie bereits oben ausgeführt, war aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Mitteilung darüber an den Beschwerdeführer erfolgt durch Zustellung dieses Erkenntnisses. Da der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde nur mehr die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens *** beantragt und nicht mehr, wie in seinem Schriftsatz vom 09.05.2016, die Verfahrenseinstellung hinsichtlich beider Delikte (§ 51 lit a Z 10a StVO, § 103 Abs 2 KFG), wird lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass es sich bei der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG um ein Administrativverfahren handelt (VwGH 6.7.2004, 2004/11/0062).Da der Beschwerdeführer in der Säumnisbeschwerde nur mehr die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens *** beantragt und nicht mehr, wie in seinem Schriftsatz vom 09.05.2016, die Verfahrenseinstellung hinsichtlich beider Delikte (Paragraph 51, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Paragraph 103, Absatz 2, KFG), wird lediglich der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass es sich bei der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein Administrativverfahren handelt (VwGH 6.7.2004, 2004/11/0062). Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Nichterteilung der Auskunft wurde laut Akteninhalt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling nicht eingeleitet, weshalb auch eine Verfahrenseinstellung diesbezüglich nicht in Frage gekommen wäre. Der Antrag auf Ersatz der Kosten war abzuweisen, da gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und ein Kostenersatz nach anderen, gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen, nicht vorgesehen ist.Der Antrag auf Ersatz der Kosten war abzuweisen, da gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und ein Kostenersatz nach anderen, gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen, nicht vorgesehen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.609.001.2018