Obsah (4)
§ 38a§ 28§ 35Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-M-9/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkenn
§ 38a
SPG verfügtes Betretungsverbot, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch Frau B, Rechtsanwältin in ***, gegen ein am 4. April 2018 in ***, ***,
Paragraph 38 a, SPG verfügtes Betretungsverbot, zu Recht: 1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das verfügte Betretungsverbot in seinen Rechten verletzt worden, wird
§ 28Abs. 6 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das verfügte Betretungsverbot in seinen Rechten verletzt worden, wird
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
§ 35Vw
GVG i.V.m. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517, € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG)., Entscheidungsgründe: I. Mit E-Mail vom
- April 2018 erhoben die Beschwerdeführer folgende Beschwerde: römisch eins. Mit E-Mail vom
- April 2018 erhoben die Beschwerdeführer folgende Beschwerde: „Unser Sohn A ist behindert (Epilepsie, Autismus, cerebrale Retardation auf dem Entwicklungsstand eines 5-jährigen; Neigung zu seltenen Impulsdurchbrüchen, Pflegestufe 6) und wohnt seit September 2013 in der Einrichtung der *** in ***, ***, im Haus ***. Er gilt als schwerstbehindert, weil er ständiger Betreuung bedarf, da er sonst nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten des täglichen Lebens wahrzunehmen. A Impulsdurchbrüche sind Teil seiner Behinderung. Meine Frau, D, Ärztin, ist daher seine Sachwalterin in allen Belangen. Am Abend des 4.4.2018, im Zuge eines solchen Impulsdurchbruches, den A nicht kontrollieren kann, stieß er einen Mitbewohner des Wohnhauses zu Boden. In der Folge wurde die Polizei ***, die ihn bereits kennt, gerufen und brachte ihn ins KH ***, ***. Er wurde ohne Handschellen hingebracht und beruhigte sich ziemlich rasch wieder. Laut Auskunft der Ärzte besteht keine Eigen- oder Fremdgefährdung, es war und ist nicht notwendig, die Medikamente zu erhöhen bzw. ist er nicht mehr behandlungswürdig. Gegen A wurde noch am 4.4.2018 von der Polizei ein Betretungsverbot
§ 38aSPG verhängt, und er darf das Wohnhaus *** 14 Tage nicht betreten.
Gegen A wurde noch am 4.4.2018 von der Polizei ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG verhängt, und er darf das Wohnhaus *** 14 Tage nicht betreten. Gegen diese Maßnahme richtet sich meine Maßnahmebeschwerde. Denn A wohnt im Haus ***, es ist sein ‚Zuhause‘, und er hat keine andere Wohnmöglichkeit für diesen Zeitraum. Eine auch bloß vorübergehende Rückkehr zu uns Eltern ist ausgeschlossen. Es wäre ein pädagogischer Rückschritt, da er 5 Jahre nicht mehr zu Hause wohnen wollte. Bei der Verhängung des Betretungsverbotes wurde auf das Verhältnismäßigkeits-gebot des § 29 SPG nicht Rücksicht genommen. § 29 SPG verweist auf § § 28a Abs. 3, wonach Sicherheitsbehörden in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der Aufgaben nur dann eingreifen dürfen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.Bei der Verhängung des Betretungsverbotes wurde auf das Verhältnismäßigkeits-gebot des Paragraph 29, SPG nicht Rücksicht genommen. Paragraph 29, SPG verweist auf Paragraph Paragraph 28 a, Absatz 3,, wonach Sicherheitsbehörden in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung der Aufgaben nur dann eingreifen dürfen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Rückblickend auf ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit hätten andere Mittel sehr wohl ausgereicht bzw. wären andere – verhältnismäßige – Mittel zur Verfügung gestanden: Es ist nicht A erster Aufenthalt auf der Psychiatrie in ***, und rückblickend auf die die bisherigen Vorfälle muss das Betretungsverbot als absolut unverhältnismäßig angesehen werden. Es wurde eine völlig ungeeignete Maßnahme ergriffen. Bisher war ein Betretungsverbot noch nie erforderlich. Bisher hat es ausgereicht, dass A im schlimmsten Fall ins KH *** gebracht wurde, wo er sich sehr rasch beruhigt hat. Nach einem kurzen Aufenthalt konnte er das Krankenhaus jeweils wieder verlassen. Die Vergangenheit hat auch gezeigt, dass auch schon die bloße Anwesenheit der Polizei im Wohnhaus genügte, dass er sich trotz anfänglichen lauten Schimpfens von selbst wieder beruhigte. Derzeit wird auf Wunsch der *** bezüglich A Impulsdurchbrüchen von der Gutachterin Frau C ein Gutachten erstellt. Meinem Verständnis nach sind Wegweisung und Betretungsverbot Mittel zur Deeskalation der häuslichen Gewalt bei Menschen, die ihren Sinn und Zweck begreifen. Bei einer behinderten Person, die ihr Handeln nicht versteht, ist sie eine völlig ungeeignete Maßnahme. Jemand, der behindert und besachwaltet ist, kann nicht so einfach am Betreten einer Institution gehindert werden, die gerade zur Unterbringung von behinderten Personen vorgesehen ist, oder aus ihr weggewiesen werden. Das Haus *** stellt für A seinen Lebensmittelpunkt dar. Er wird – auch auf Grund seiner autistischen Züge – nicht verstehen, warum er nach dem Aufenthalt im KH *** nicht in sein Zuhause zurückdarf, so, wie er es sonst gewohnt war. Im Übrigen ergibt sich meinem Verständnis nach aus dem SGP nicht, dass die Befugnisse aus diesem Gesetz auch auf Personen angewendet werden können, die auf Grund einer geistigen Behinderung verstandesmäßig nicht in der Lage sind, Sinn und Zweck zu erkennen. Im SGP ist beispielsweise davon die Rede, dem „Gefährder“ den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, weiters ist eine präventive Rechtsaufklärung vorgesehen. Es bleibt dahin gestellt, wie Menschen mit einer geistigen Behinderung bestimmte Dinge zur Kenntnis nehmen oder eine präventive Rechtsaufklärung verstehen können. Vorgesehen für Personen mit Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB (§ 45 Abs. 1 Z 1 SPG) ist sehr wohl die Unterbringung nach dem UbG. Das ist bei A geschehen.“Vorgesehen für Personen mit Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 11, StGB (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, SPG) ist sehr wohl die Unterbringung nach dem UbG. Das ist bei A geschehen.“ II. Mit der Maßnahmenbeschwerde konfrontiert, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, dass das Betretungsverbot infolge einer durch den Beschwerdeführer verursachten Körperverletzung an einem Mitbewohner des Hauses „***“ und einer durchgeführten Gefährdungsprognose verfügt worden sei. Es habe sich insgesamt bereits um die siebente Anzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil von Bewohnern dieses Hauses und Betreuern seit 2013 gehandelt. Dazu kämen weitere zahlreiche einschlägige Dokumentationen, die von der Betreuungseinrichtung in *** gemacht worden seien. Demnach seien die Voraussetzungen für die Verfügung des Betretungsverbotes vorgelegen und seien diese auch verhältnismäßig gewesen.römisch zwei. Mit der Maßnahmenbeschwerde konfrontiert, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, dass das Betretungsverbot infolge einer durch den Beschwerdeführer verursachten Körperverletzung an einem Mitbewohner des Hauses „***“ und einer durchgeführten Gefährdungsprognose verfügt worden sei. Es habe sich insgesamt bereits um die siebente Anzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil von Bewohnern dieses Hauses und Betreuern seit 2013 gehandelt. Dazu kämen weitere zahlreiche einschlägige Dokumentationen, die von der Betreuungseinrichtung in *** gemacht worden seien. Demnach seien die Voraussetzungen für die Verfügung des Betretungsverbotes vorgelegen und seien diese auch verhältnismäßig gewesen. III. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Zeuge E, von der Bezirksleitstelle vor Ort beordert worden zu sein. Näherhin hätte ein Betreuer des Hauses *** um Unterstützung ersucht, zumal der Beschwerdeführer fremdgefährdend gewesen sei. Dieser sei den Beamten schon aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen, bei denen es ebenso um aggressives Verhalten gegangen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich bei Eintreffen der Beamten im Zimmer befunden und habe man mit den Betreuern gesprochen. Mit dem Beschwerdeführer habe ebenso wenig kommuniziert werden können wie mit dem Opfer. Dieses sei auf einer Bank gelegen und habe gezittert. Es habe jedoch den Rettungssanitätern zu verstehen gegeben, im Kopf- bzw. Beinbereich Schmerzen zu haben. Nach Beiziehung des Amtsarztes habe man mit dem Generalschlüssel das Zimmer des Beschwerdeführers geöffnet, wobei dieser geschlafen habe. Er sei geweckt und schlussendlich nach *** verbracht worden, wobei er sich ruhig und kooperativ verhalten habe. Man habe ein Betretungsverbot ausgesprochen, wobei man dieser Entscheidung neben den Angaben des Betreuungspersonals auch die Tatsache zugrunde gelegt habe, dass es sich bereits um einen wiederholten Vorfall gehandelt habe. Über das Betretungsverbot sei der Beschwerdeführer informiert worden, wobei der Zeuge davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht realisiert habe. Weiters habe man Herrn F (Haus ***) ersucht, die Sachwalterin zu informieren, dass diese Kontakt mit der Polizei aufnehme, um sie über die Vorfälle zu informieren. Um 23.00 Uhr habe Herr F mitgeteilt, dass Versuche einer Kontaktaufnahme fehlgeschlagen seien. Erinnerlich am Folgetag sei die Sachwalterin dann vom Betretungsverbot informiert worden.römisch drei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Zeuge E, von der Bezirksleitstelle vor Ort beordert worden zu sein. Näherhin hätte ein Betreuer des Hauses *** um Unterstützung ersucht, zumal der Beschwerdeführer fremdgefährdend gewesen sei. Dieser sei den Beamten schon aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen, bei denen es ebenso um aggressives Verhalten gegangen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich bei Eintreffen der Beamten im Zimmer befunden und habe man mit den Betreuern gesprochen. Mit dem Beschwerdeführer habe ebenso wenig kommuniziert werden können wie mit dem Opfer. Dieses sei auf einer Bank gelegen und habe gezittert. Es habe jedoch den Rettungssanitätern zu verstehen gegeben, im Kopf- bzw. Beinbereich Schmerzen zu haben. Nach Beiziehung des Amtsarztes habe man mit dem Generalschlüssel das Zimmer des Beschwerdeführers geöffnet, wobei dieser geschlafen habe. Er sei geweckt und schlussendlich nach *** verbracht worden, wobei er sich ruhig und kooperativ verhalten habe. Man habe ein Betretungsverbot ausgesprochen, wobei man dieser Entscheidung neben den Angaben des Betreuungspersonals auch die Tatsache zugrunde gelegt habe, dass es sich bereits um einen wiederholten Vorfall gehandelt habe. Über das Betretungsverbot sei der Beschwerdeführer informiert worden, wobei der Zeuge davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht realisiert habe. Weiters habe man Herrn F (Haus ***) ersucht, die Sachwalterin zu informieren, dass diese Kontakt mit der Polizei aufnehme, um sie über die Vorfälle zu informieren. Um 23.00 Uhr habe Herr F mitgeteilt, dass Versuche einer Kontaktaufnahme fehlgeschlagen seien. Erinnerlich am Folgetag sei die Sachwalterin dann vom Betretungsverbot informiert worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte ein Gutachten C vom
- April 2018 vor, dem zufolge sich der Beschwerdeführer zwar in die Struktur der Wohneinrichtung weitgehend eingepasst habe, wenngleich es gelegentlich in Belastungssituationen, in denen er sich provoziert fühle oder von Angst überschwemmt würde, zu aggressiv-impulsdurchbrüchigem Verhalten gekommen sei. Als Ursache für diese Zustände könne – soweit eine ex-post-Beurteilung möglich sei – jeweils eine angstmachende Irritation erkannt und eine emotionale Beruhigung durch entsprechende Interventionen mit professionellem Vorgehen jeweils rasch wieder hergestellt werden. Zusammenfassend handle es sich bei dem Untersuchten um einen jungen Mann mit ganz speziellen Bedürfnissen und einem hohen Förder- und Pflegebedarf. Die Persönlichkeitsstruktur sei nicht durch ein erhöhtes Aggressionspotenzial gekennzeichnet, seine verminderte Frustrationstoleranz und seine eingeschränkten Ressourcen zur Konfliktbewältigung seien durch den emotionalen Entwicklungsstand bedingt. Zu diesem Gutachten erklärte die Vertreterin des Beschwerdeführers, dass dieses der belangten Behörde bislang nicht übermittelt worden sei. Zumal sich der Beschwerdeführer aber bei Eintreffen der Beamten bereits ruhig verhalten habe, habe auch keine Gefahr mehr bestanden, sodass ein Betretungsverbot bereits aus diesem Grunde nicht hätte verfügt werden dürfen. Sämtliche weiteren Vorfälle, die zu Anzeigen nach § 83 StGB geführt hätten, seien immer aufgrund von Extremsituationen eingetreten, aufgrund derer der Beschwerdeführer auch im Heim untergebracht sei.Zumal sich der Beschwerdeführer aber bei Eintreffen der Beamten bereits ruhig verhalten habe, habe auch keine Gefahr mehr bestanden, sodass ein Betretungsverbot bereits aus diesem Grunde nicht hätte verfügt werden dürfen. Sämtliche weiteren Vorfälle, die zu Anzeigen nach Paragraph 83, StGB geführt hätten, seien immer aufgrund von Extremsituationen eingetreten, aufgrund derer der Beschwerdeführer auch im Heim untergebracht sei. IV. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch vier. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich den folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Am
- April 2018 um 19.15 Uhr verständigte ein im „Haus ***“ der *** tätiger Betreuer die Polizei vom aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers. Bei Eintreffen der Streife hielt sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Zimmer auf. Das (psychisch beeinträchtigte) Opfer lag zitternd auf einer Bank und gab zu erkennen, am Kopf bzw. Beinen Schmerzen zu haben. Das Betreuungspersonal schilderte den Beamten gegenüber, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mit beiden Armen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzt habe, sodass dieser rückwärts zu Boden gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei. Einer Befragung des Opfers wie des Beschwerdeführers zur Sache war aufgrund des psychischen Zustandes dieser Personen nicht möglich. Nach Beiziehung des Amtsarztes und Öffnung des Zimmers des Beschwerdeführers, wurde dieser nach *** verbracht, wobei die einschreitenden Beamten aufgrund des Vorwissens um den Beschwerdeführer, der Schilderungen des Betreuungspersonals und der Wahrnehmungen vor Ort ein Betretungsverbot verfügten. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am fraglichen Abend zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das Betreuungspersonal ersucht, die Sachwalterin des Beschwerdeführers zu kontaktieren, damit diese mit der Polizei Kontakt aufnehme, um sie vom Sachverhalt zu informieren. Die Information ihr gegenüber erfolgte schließlich am Folgetag. Am
- April 2018 überprüfte die belangte Behörde den Sachverhalt und hielt das Betretungsverbot unter Zugrundelegung der bisherigen Informationen sowie der Angaben des Herrn G aufrecht. V. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:römisch fünf. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten: a) Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall liegt lediglich ein bekämpfter Akt, nämlich die (von einer hier nicht erfolgten Wegweisung zu unterscheidende [VwSlg 16.629 A/2005]) Verfügung eines Betretungsverbots vor. Dieser Akt ist vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht). a) Gegenstand der Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall liegt lediglich ein bekämpfter Akt, nämlich die (von einer hier nicht erfolgten Wegweisung zu unterscheidende [VwSlg 16.629 A/2005]) Verfügung eines Betretungsverbots vor. Dieser Akt ist vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des Paragraph 27, VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436 aus 1996,; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vergleiche insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des Paragraph 27, VwGVG nicht besteht). Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053; vgl N.Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG, SIAK 2006, 22 ff). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob das Organ vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019).Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053; vergleiche N.Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprognose nach Paragraph 38 a, SPG, SIAK 2006, 22 ff). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob das Organ vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019). b)
§ 38aAbs.
1 Z 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen. Dabei ist dem Gefährder der räumliche Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. b)
Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen. Dabei ist dem Gefährder der räumliche Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt.
§ 38aAbs.
6 SPG ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben.
Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben. Die Verfügung eines Betretungsverbots setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, oder zumindest bevorstehen kann. Demnach muss sich den einschreitenden Organen nach stRsp. (z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ein Gesamtbild bieten, das mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann. Entscheidungsrelevant dabei ist, dass bei dieser Prognose vom tatsächlichen bzw. (angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit bzw. Möglichkeiten) zu fordernden Wissensstand des Organs im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen ist. Dass der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen von Wegweisung und Betretungsverbot als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) dabei ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens (dies zu klären, ist Sache des Strafverfahrens [VwSlg 15.444 A/2000]). Demnach muss sich den einschreitenden Organen nach stRsp. (z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ein Gesamtbild bieten, das mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann. Entscheidungsrelevant dabei ist, dass bei dieser Prognose vom tatsächlichen bzw. (angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit bzw. Möglichkeiten) zu fordernden Wissensstand des Organs im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen ist. Dass der Verfügung von Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen von Wegweisung und Betretungsverbot als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) dabei ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens (dies zu klären, ist Sache des Strafverfahrens [VwSlg 15.444 A/2000]). Hinzu tritt, dass das Betretungsverbot in zeitlicher Hinsicht – als Ausfluss des im SPG besonders betonten Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 29 SPG) – zweifach eingeschränkt ist: Zum einen endet es mit Ablauf der im § 38a Abs. 7 SPG genannten Fristen, zum anderen ist es von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Behörde dann umgehend aufzuheben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Befürchtung, es könne zu einem gefährlichen Angriff auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter kommen, wegfällt (siehe dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 392 f).Hinzu tritt, dass das Betretungsverbot in zeitlicher Hinsicht – als Ausfluss des im SPG besonders betonten Verhältnismäßigkeitsprinzips (Paragraph 29, SPG) – zweifach eingeschränkt ist: Zum einen endet es mit Ablauf der im Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG genannten Fristen, zum anderen ist es von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Behörde dann umgehend aufzuheben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Befürchtung, es könne zu einem gefährlichen Angriff auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter kommen, wegfällt (siehe dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 392 f).
- c)Im konkreten Fall legten die einschreitenden Beamten ihrer Beurteilung die Schilderungen der Zeugen H, I und J ihnen gegenüber sowie die eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Amtshandlung (Wahrnehmung des Zustandes des Opfers) zugrunde. Ferner bezogen sie in die Beurteilung die Tatsache mit ein, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt sieben Anzeigen wegen Übertretung des § 83 StGB erfolgten und es – aufgrund der eigenen Kenntnis der Beamten aus vorangegangenen Amtshandlungen und den Schilderungen des Betreuungspersonals – bereits mehrere Vorfälle gab, in denen sich der Beschwerdeführer gegenüber Mitbewohnern und Betreuern im Zuge eines „aggressiven Schubes“ gleichartig aggressiv verhielt und – er könne dabei erhebliche Kräfte entwickeln – andere Person verletzte.
- c)Im konkreten Fall legten die einschreitenden Beamten ihrer Beurteilung die Schilderungen der Zeugen H, römisch eins und J ihnen gegenüber sowie die eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Amtshandlung (Wahrnehmung des Zustandes des Opfers) zugrunde. Ferner bezogen sie in die Beurteilung die Tatsache mit ein, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt sieben Anzeigen wegen Übertretung des Paragraph 83, StGB erfolgten und es – aufgrund der eigenen Kenntnis der Beamten aus vorangegangenen Amtshandlungen und den Schilderungen des Betreuungspersonals – bereits mehrere Vorfälle gab, in denen sich der Beschwerdeführer gegenüber Mitbewohnern und Betreuern im Zuge eines „aggressiven Schubes“ gleichartig aggressiv verhielt und – er könne dabei erhebliche Kräfte entwickeln – andere Person verletzte. Solcherart kann ihnen aber in einem ersten Schritt nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen einer „Tatsache“ i.S.d. § 38a Abs. 1 SPG ausgingen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Opfer im konkreten Fall keine Verletzung erlitt (sodass das Verhalten u.U. – je nach Vorsatz – bloß unter § 105 StGB zu subsumieren sein kann oder keinen gerichtlichen Straftatbestand erfüllt), da es sich bei den hier interessierenden „Tatsachen“ ihrerseits zwar um gefährliche Angriffe handeln kann, aber nicht muss (VwSlg 16.290 A/2004). Vielmehr können auch unter der Schwelle des Angriffs liegende Aggressionshandlungen bzw. in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige Tatsachen in Frage kommen, insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen (abermals VwSlg 16.290 A/2004 unter Berufung auf Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz 109 f). Vom Vorliegen dieser Tatsachen durften die einschreitenden Beamten aber im Zeitpunkt der Verfügung des Betretungsverbotes auch ausgehen. Nicht nur, dass nicht ersichtlich wäre, welche zusätzlichen, kurzfristig bewerkstelligbaren Erhebungen noch hätten gepflogen werden sollen, wird der Umstand der Aggressionshandlungen weder vom Beschwerdeführer selbst in Abrede gestellt, noch ergibt sich aus dem auszugsweise vorgelegten Gutachten C Anderes. Klarzustellen gilt es aber angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch, dass die Annahme einer „Tatsache“ nicht voraussetzt, dass die einschreitenden Beamten den Gefährder bei einer als Anlasstat herangezogenen Aggressionshandlung auf frischer Tat betreten müssen oder er sich in diesem Zeitpunkt noch aggressiv verhalten müsste. Vielmehr ist es geradezu typisch, dass die Anlasstat im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei bereits abgeschlossen ist und es folglich regelmäßig Indizien sind, die auf den Hergang der relevanten Vorgänge schließen lassen (z.B. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0499; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] § 38a Anm. 5 m.w.N.). Solcherart kann aber alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Beamten ruhig im Zimmer verhalten hat, für ihn nichts gewonnen werden.Solcherart kann ihnen aber in einem ersten Schritt nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen einer „Tatsache“ i.S.d. Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ausgingen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Opfer im konkreten Fall keine Verletzung erlitt (sodass das Verhalten u.U. – je nach Vorsatz – bloß unter Paragraph 105, StGB zu subsumieren sein kann oder keinen gerichtlichen Straftatbestand erfüllt), da es sich bei den hier interessierenden „Tatsachen“ ihrerseits zwar um gefährliche Angriffe handeln kann, aber nicht muss (VwSlg 16.290 A/2004). Vielmehr können auch unter der Schwelle des Angriffs liegende Aggressionshandlungen bzw. in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige Tatsachen in Frage kommen, insbesondere dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen (abermals VwSlg 16.290 A/2004 unter Berufung auf Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz 109 f). Vom Vorliegen dieser Tatsachen durften die einschreitenden Beamten aber im Zeitpunkt der Verfügung des Betretungsverbotes auch ausgehen. Nicht nur, dass nicht ersichtlich wäre, welche zusätzlichen, kurzfristig bewerkstelligbaren Erhebungen noch hätten gepflogen werden sollen, wird der Umstand der Aggressionshandlungen weder vom Beschwerdeführer selbst in Abrede gestellt, noch ergibt sich aus dem auszugsweise vorgelegten Gutachten C Anderes. Klarzustellen gilt es aber angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch, dass die Annahme einer „Tatsache“ nicht voraussetzt, dass die einschreitenden Beamten den Gefährder bei einer als Anlasstat herangezogenen Aggressionshandlung auf frischer Tat betreten müssen oder er sich in diesem Zeitpunkt noch aggressiv verhalten müsste. Vielmehr ist es geradezu typisch, dass die Anlasstat im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei bereits abgeschlossen ist und es folglich regelmäßig Indizien sind, die auf den Hergang der relevanten Vorgänge schließen lassen (z.B. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0499; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] Paragraph 38 a, Anmerkung 5 m.w.N.). Solcherart kann aber alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Beamten ruhig im Zimmer verhalten hat, für ihn nichts gewonnen werden. Aufgrund des sich den Beamten bietenden Gesamtbildes erweist sich aber auch der Schluss, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdeter Personen bevorsteht oder bevorstehen könne, nicht als unschlüssig oder verfehlt. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während der vergangenen Jahre wiederholt gleichartige Aggressionshandlungen gesetzt hat, sodass es zu Anzeigen nach § 83 StGB gekommen ist. Dass die diesbezüglichen Strafverfahren eingestellt wurden und eine Bestrafung auch künftig nicht in Betracht kommen wird, vermag daran mit Blick einerseits auf § 11 StGB, andererseits aber auch auf die Definition des gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 SPG nichts zu ändern. Denn vom Gesetzgeber beabsichtigt knüpft das Gesetz bloß an die (drohende bzw. zu erwartende) objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes und damit an die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit – insbesondere das Verschulden (Giese, in Thanner/Vogl [Hrsg.], SPG2 [2013] § 16 Anm. 5 m.w.N.) – außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 22.4.1998, 97/01/0623 u.a.). Auch insoweit kann den einschreitenden Beamten daher nicht entgegengetreten werden und erweist sich die angestellte Prognosebeurteilung als fehlerfrei.Aufgrund des sich den Beamten bietenden Gesamtbildes erweist sich aber auch der Schluss, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährdeter Personen bevorsteht oder bevorstehen könne, nicht als unschlüssig oder verfehlt. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während der vergangenen Jahre wiederholt gleichartige Aggressionshandlungen gesetzt hat, sodass es zu Anzeigen nach Paragraph 83, StGB gekommen ist. Dass die diesbezüglichen Strafverfahren eingestellt wurden und eine Bestrafung auch künftig nicht in Betracht kommen wird, vermag daran mit Blick einerseits auf Paragraph 11, StGB, andererseits aber auch auf die Definition des gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG nichts zu ändern. Denn vom Gesetzgeber beabsichtigt knüpft das Gesetz bloß an die (drohende bzw. zu erwartende) objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes und damit an die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit – insbesondere das Verschulden (Giese, in Thanner/Vogl [Hrsg.], SPG2 [2013] Paragraph 16, Anmerkung 5 m.w.N.) – außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 22.4.1998, 97/01/0623 u.a.). Auch insoweit kann den einschreitenden Beamten daher nicht entgegengetreten werden und erweist sich die angestellte Prognosebeurteilung als fehlerfrei.
- d)Gleiches gilt aber auch für die am 6. April 2018 erfolgte Überprüfung durch die belangte Behörde, die zufolge des Aktenvermerks vom fraglichen Tag das Betretungsverbot mit dem Argument aufrecht erhielt, dass bei einer Aufhebung gefährliche Angriffe auf gefährdete Personen nicht auszuschließen wären. Konkret handle es sich um 17 behinderte Menschen sowie die anwesenden Betreuer, die auch zum Zeitpunkt des Einschreitens gefährdet gewesen wären. Zusätzlich zu den bisherigen Erhebungen seien auch Auskünfte des Vaters (und zunächst eingeschrittenen Vertreters) des Beschwerdeführers eingeholt worden. Welche zusätzlichen Erhebungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
- e)Nicht zu teilen vermag das Verwaltungsgericht aber auch die Ansicht, dass die Verfügung des Betretungsverbots unverhältnismäßig gewesen sei. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des Schutzziels des § 38a SPG nicht ersichtlich, welches gelindere (der Behörde zur Verfügung stehende) Mittel bestanden hätte, einen gleichartigen Schutzzweck zu erfüllen. Als gelinderes Mittel (im untechnischen Sinn) wäre ausschließlich die Abstandnahme von der Verfügung eines Betretungsverbots in Betracht gekommen. Derartiges war aber aufgrund der – zutreffenden – Gefahrenanalyse zum Schutz der Mitbewohner nicht möglich. Als nicht unverhältnismäßig betrachtet werden kann aber auch der örtliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes, zumal sich dieser ausschließlich auf das Haus *** und damit den Wohnort der gefährdeten Personen erstreckt. Nichts Anderes gilt aber auch für die zeitliche Dimension, da der belangten Behörde nach deren nach § 38a Abs. 6 SPG erfolgten Prüfung seitens des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen bekanntgegeben wurden, die eine Revidierung der Gefährdungsanalyse erfordert hätten. Die Maßnahme erweist sich folglich auch nicht als unverhältnismäßig.
- e)Nicht zu teilen vermag das Verwaltungsgericht aber auch die Ansicht, dass die Verfügung des Betretungsverbots unverhältnismäßig gewesen sei. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des Schutzziels des Paragraph 38 a, SPG nicht ersichtlich, welches gelindere (der Behörde zur Verfügung stehende) Mittel bestanden hätte, einen gleichartigen Schutzzweck zu erfüllen. Als gelinderes Mittel (im untechnischen Sinn) wäre ausschließlich die Abstandnahme von der Verfügung eines Betretungsverbots in Betracht gekommen. Derartiges war aber aufgrund der – zutreffenden – Gefahrenanalyse zum Schutz der Mitbewohner nicht möglich. Als nicht unverhältnismäßig betrachtet werden kann aber auch der örtliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes, zumal sich dieser ausschließlich auf das Haus *** und damit den Wohnort der gefährdeten Personen erstreckt. Nichts Anderes gilt aber auch für die zeitliche Dimension, da der belangten Behörde nach deren nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfolgten Prüfung seitens des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen bekanntgegeben wurden, die eine Revidierung der Gefährdungsanalyse erfordert hätten. Die Maßnahme erweist sich folglich auch nicht als unverhältnismäßig. Mit Rechtswidrigkeit zu belasten vermag das Betretungsverbot aber schließlich auch der Umstand nicht, dass es der Sachwalterin des Beschwerdeführers erst am Tag nach dem Einschreiten der Beamten zur Kenntnis gebracht wurde. Vielmehr kann diesem Umstand nur dahingehend Bedeutung zukommen, dass die normativen Folgen der Maßnahme erst mit dem Folgetag, mithin dem 5. April 2018 einsetzten (vgl. VwSlg 16.629 A/2005; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] § 38a Anm. 10). Dass aber Betretungsverbote nicht notwendig unmittelbar vor Ort (am Ort der Gefährdung) und nicht unmittelbar bei Einschreiten der Beamten verfügt werden müssen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei Wegweisungen auf der einen und Betretungsverboten im Sinne des § 38 a SPG auf der anderen Seite um voneinander trennbare Maßnahmen handelt (VwSlg 16.629 A/2005; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] § 38a Anm. 5), sodass Betretungsverbote auch gesondert ausgesprochen werden können. Dies namentlich dann, wenn der Gefährder bei Einschreiten der Beamten nicht am Vorfallsort angetroffen werden kann und eine Mitteilung des Betretungsverbotes daher erst zeitverzögert, allenfalls daher am Folgetag möglich ist (vgl. Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] § 38a Anm. 10).Mit Rechtswidrigkeit zu belasten vermag das Betretungsverbot aber schließlich auch der Umstand nicht, dass es der Sachwalterin des Beschwerdeführers erst am Tag nach dem Einschreiten der Beamten zur Kenntnis gebracht wurde. Vielmehr kann diesem Umstand nur dahingehend Bedeutung zukommen, dass die normativen Folgen der Maßnahme erst mit dem Folgetag, mithin dem 5. April 2018 einsetzten vergleiche VwSlg 16.629 A/2005; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] Paragraph 38 a, Anmerkung 10). Dass aber Betretungsverbote nicht notwendig unmittelbar vor Ort (am Ort der Gefährdung) und nicht unmittelbar bei Einschreiten der Beamten verfügt werden müssen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei Wegweisungen auf der einen und Betretungsverboten im Sinne des Paragraph 38, a SPG auf der anderen Seite um voneinander trennbare Maßnahmen handelt (VwSlg 16.629 A/2005; Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] Paragraph 38 a, Anmerkung 5), sodass Betretungsverbote auch gesondert ausgesprochen werden können. Dies namentlich dann, wenn der Gefährder bei Einschreiten der Beamten nicht am Vorfallsort angetroffen werden kann und eine Mitteilung des Betretungsverbotes daher erst zeitverzögert, allenfalls daher am Folgetag möglich ist vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 [2011] Paragraph 38 a, Anmerkung 10).
- f)Davon ausgehend erweist sich die getroffene Maßnahme als rechtens, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. VI.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3). römisch sechs.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, , B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,).
§ 35Abs. 6 Vw
GVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG gelten die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Absatz eins, Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Neben dem Vorlageaufwand (€ 57,40) war daher der Schriftsatz- (€ 368,80) wie der Verhandlungsaufwand (€ 461,--) zuzuerkennen. VII. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.römisch sieben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.9.001.2018