VO 1960 wurde eine Geldstrafe von 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 351 Stunden) sowie
1 und 3 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 167 Stunden) verhängt. Ihm wurde weiters ein Kostenbeitrag in der Höhe von 206,30 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 29.7.2016.Der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sowie Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 351 Stunden) sowie
Paragraph 37, Absatz eins und 3 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 167 Stunden) verhängt. Ihm wurde weiters ein Kostenbeitrag in der Höhe von 206,30 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 29.7.
Abs. 2Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Absatz 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oderkeinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. § 99 Abs. 1 lit. b:Paragraph 99, Absatz eins, lit. b: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
Abs. 3 gleichgestellt.Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung
Absatz 3, gleichgestellt. § 24 Abs. 3 lautete idF BGBl. I Nr. 65/2002: Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen.Paragraph 24, Absatz 3, lautete in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 65/2002: Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautete idF BGBl. I Nr. 65/2002: Wurden begleitende Maßnahmen
3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz lautete in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 65/2002: Wurden begleitende Maßnahmen
Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 27 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. I Nr. 65/2002 sowie auch in der derzeit geltenden Fassung:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, sowie auch in der derzeit geltenden Fassung: Eine Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. § 30 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 65/2002 auszugsweise:Paragraph 30, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, auszugsweise: Betrifft das Verfahren
Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines
3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.Betrifft das Verfahren
Absatz eins, den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines
Paragraph 15, Absatz 3, zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung. § 37 Abs.1 und 3 FSG in der zur Tatzeit und geltenden Fassung: Paragraph 37, Absatz eins und 3 FSG in der zur Tatzeit und geltenden Fassung:
VO 1960 zu unterziehen, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand besteht (vgl. VwGH vom 09.10.2017, Ra 2017/02/0138). Im gegenständlichen Fall bestand folglich die Verpflichtung für den Beschwerdeführer, sich der entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, da er von den beiden Zeugen eindeutig als Lenker erkannt worden war, als er ihnen mit seinem Fahrzeug entgegen kam. Im Zuge der Verkehrskontrolle konnten die beiden Zeugen starken Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute, einen stark schwankenden Gang und eine lallende Sprache feststellen, weshalb der Verdacht des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gerechtfertigt anzunehmen war. Der gesetzlichen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer, wie oben festgehalten, nicht nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu anführt, dass die Polizisten ihn ja zur Blutabnahme bringen hätten können, womit er kein Problem gehabt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Blutuntersuchung aufgrund des notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität des Probanden nur subsidiär anzuwenden ist. Sie soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 25.09.2017, Ra 2017/02/0135). Dies setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Leidenszustand behauptet wird und die Beamten, welche die Amtshandlung vornehmen von diesem und der Unmöglichkeit des Atemluftalkoholtests Kenntnis haben. Beides war gegenständlich nicht der Fall.Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der vermutliche Lenker verpflichtet ist, sich einer entsprechenden Untersuchung
Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu unterziehen, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand besteht vergleiche VwGH vom 09.10.2017, Ra 2017/02/0138). Im gegenständlichen Fall bestand folglich die Verpflichtung für den Beschwerdeführer, sich der entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, da er von den beiden Zeugen eindeutig als Lenker erkannt worden war, als er ihnen mit seinem Fahrzeug entgegen kam. Im Zuge der Verkehrskontrolle konnten die beiden Zeugen starken Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute, einen stark schwankenden Gang und eine lallende Sprache feststellen, weshalb der Verdacht des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gerechtfertigt anzunehmen war. Der gesetzlichen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer, wie oben festgehalten, nicht nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer dazu anführt, dass die Polizisten ihn ja zur Blutabnahme bringen hätten können, womit er kein Problem gehabt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Blutuntersuchung aufgrund des notwendigen Eingriffes in die körperliche Integrität des Probanden nur subsidiär anzuwenden ist. Sie soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist vergleiche VwGH vom 25.09.2017, Ra 2017/02/0135). Dies setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Leidenszustand behauptet wird und die Beamten, welche die Amtshandlung vornehmen von diesem und der Unmöglichkeit des Atemluftalkoholtests Kenntnis haben. Beides war gegenständlich nicht der Fall. Derjenige, der
VO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2011/09/0181), was gegenständlich nicht der Fall war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt sind, dass sie für einen Laien sofort erkennbar sind (vgl. VwGH vom 15.1.1992, 91/03/0246). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 28.7.2010, 2009/02/0356) ist es auch unerheblich, ob der Proband tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn er eben nicht umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen hingewiesen hat (siehe dazu oben). - Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Polizisten von seiner Erkrankung hätten wissen müssen oder ihn allenfalls nach Erkrankungen hätten befragen müssen, ist entgegenzuhalten, dass einschreitende Beamten nicht verpflichtet sind, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei (vgl. VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0028). Dass dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zusteht, entspricht ebenfalls der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 25.6.2010, 2010/02/0054). Es gibt außerdem keine gesetzliche Verpflichtung, dass von den Polizisten über die Aufforderung zum Alkomattest bzw. dessen Verweigerung ein „Protokoll“ angefertigt werden hätte müssen, wie in der Beschwerde vorgebracht.Derjenige, der
Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein vergleiche VwGH vom 26.01.2012, 2011/09/0181), was gegenständlich nicht der Fall war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt sind, dass sie für einen Laien sofort erkennbar sind vergleiche VwGH vom 15.1.1992, 91/03/0246). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 28.7.2010, 2009/02/0356) ist es auch unerheblich, ob der Proband tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn er eben nicht umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen hingewiesen hat (siehe dazu oben). - Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Polizisten von seiner Erkrankung hätten wissen müssen oder ihn allenfalls nach Erkrankungen hätten befragen müssen, ist entgegenzuhalten, dass einschreitende Beamten nicht verpflichtet sind, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei vergleiche VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0028). Dass dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zusteht, entspricht ebenfalls der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 25.6.2010, 2010/02/0054). Es gibt außerdem keine gesetzliche Verpflichtung, dass von den Polizisten über die Aufforderung zum Alkomattest bzw. dessen Verweigerung ein „Protokoll“ angefertigt werden hätte müssen, wie in der Beschwerde vorgebracht. Zusammengefasst war gegenständlich das Verhalten des Beschwerdeführers als Alkotestverweigerung zu werten und mussten die Polizisten nicht von medizinischen Hinderungsgründen für einen Alkovortest bzw. Alkomattest ausgehen. Dass sie den Beschwerdeführer nicht zur Blutabnahme vorgeführt haben, war, wie bereits ausgeführt, rechtmäßig. Mit der Verweigerung ist der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung abgeschlossen. Die zu Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung ist somit objektiv erwiesen. Zum 2. Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass seit der Entziehung der deutschen Lenkberechtigung mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.2.2002, ***, auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (28.2.2002) der angeordnete „Driver- Improvement- Kurs“ nicht absolviert und das vorgeschriebene amtsärztliche Gutachten nicht vorgelegt wurde.
2 FSG in der damals geltenden Fassung (vgl. in ähnlicher Form heute § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG) endete die Entziehungsdauer aber nicht automatisch nach den 16 Monaten, sondern – wenn die begleitenden Maßnahmen noch nicht befolgt worden waren – erst mit deren Befolgung. Aufgrund einer Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sodann Ende August 2003
1 Z.1 FSG erloschen. Zum 2. Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass seit der Entziehung der deutschen Lenkberechtigung mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.2.2002, ***, auf die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (28.2.2002) der angeordnete „Driver- Improvement- Kurs“ nicht absolviert und das vorgeschriebene amtsärztliche Gutachten nicht vorgelegt wurde.
Paragraph 25, Absatz 2, FSG in der damals geltenden Fassung vergleiche in ähnlicher Form heute Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG) endete die Entziehungsdauer aber nicht automatisch nach den 16 Monaten, sondern – wenn die begleitenden Maßnahmen noch nicht befolgt worden waren – erst mit deren Befolgung. Aufgrund einer Entziehungszeit von mehr als 18 Monaten ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sodann Ende August 2003
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG erloschen. Dem Beschwerdevorbringen, seine Lenkberechtigung sei nicht anzuzweifeln, ist folgendes zu erwidern: Einerseits ist die Entziehung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen mangels Erhebung eines Rechtsmittels gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 25.2.2002 in Rechtskraft erwachsen, andererseits waren schon damals
4 FSG, Lenkberechtigungen, die von einer zuständigen Behörde eines EWR- Staates ausgestellt sind, inländischen Lenkberechtigungen gleichgestellt. Aufgrund dieser Gleichstellung waren auch die §§ 24 bis 29 FSG auf das Entziehungsverfahren anzuwenden (vgl. Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
3 FSG in der zum Zeitpunkt der Entziehung geltenden, oben zitierten Fassung (in der geltenden Fassung des FSG nunmehr in § 30 Abs. 2 geregelt), hatte die österreichische Behörde bei Besitzern einer EWR- Lenkberechtigung mit Hauptwohnsitz in Österreich bei Vorliegen aller dafür nötigen Voraussetzungen mit einer Entziehung der Lenkberechtigung (und berechtigterweise auch unter Anordnung begleitender Maßnahmen) vorzugehen, den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und ihn der Ausstellungbehörde zurückzustellen (vgl. VwGH vom 25.4.2006, 2006/11/0022, und vom 20.04.2010, 2008/11/0130). Da der Beschwerdeführer sowohl nach dem Zentralen Melderegister als auch nach dem Schreiben des Landrates seinen Hauptwohnsitz zum Entziehungszeitpunkt im Jahr 2002 in Österreich hatte, war die belangte Behörde sehr wohl für die Entziehung zuständig; der Aktenlage zufolge wurde der Führerschein – aus welchen Gründen auch immer – vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und daher von der belangten Behörde nicht eingezogen und der deutschen Ausstellungsbehörde zurückgestellt. Nichtsdestotrotz war, da der Beschwerdeführer seitdem nicht die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung beantragt hat (vgl. oben § 30 Abs. 3 FSG) und auch keine ausländische Lenkberechtigung neu erworben hat, der Beschwerdeführer somit am 29.7.2016 nicht in Besitz einer Lenkberechtigung. Da er dennoch ein Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ist auch die zu Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung objektiv erwiesen.Dem Beschwerdevorbringen, seine Lenkberechtigung sei nicht anzuzweifeln, ist folgendes zu erwidern: Einerseits ist die Entziehung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen mangels Erhebung eines Rechtsmittels gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 25.2.2002 in Rechtskraft erwachsen, andererseits waren schon damals
Paragraph eins, Absatz 4, FSG, Lenkberechtigungen, die von einer zuständigen Behörde eines EWR- Staates ausgestellt sind, inländischen Lenkberechtigungen gleichgestellt. Aufgrund dieser Gleichstellung waren auch die Paragraphen 24 bis 29 FSG auf das Entziehungsverfahren anzuwenden vergleiche Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
Paragraph 30, Absatz 3, FSG in der zum Zeitpunkt der Entziehung geltenden, oben zitierten Fassung (in der geltenden Fassung des FSG nunmehr in Paragraph 30, Absatz 2, geregelt), hatte die österreichische Behörde bei Besitzern einer EWR- Lenkberechtigung mit Hauptwohnsitz in Österreich bei Vorliegen aller dafür nötigen Voraussetzungen mit einer Entziehung der Lenkberechtigung (und berechtigterweise auch unter Anordnung begleitender Maßnahmen) vorzugehen, den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und ihn der Ausstellungbehörde zurückzustellen vergleiche VwGH vom 25.4.2006, 2006/11/0022, und vom 20.04.2010, 2008/11/0130). Da der Beschwerdeführer sowohl nach dem Zentralen Melderegister als auch nach dem Schreiben des Landrates seinen Hauptwohnsitz zum Entziehungszeitpunkt im Jahr 2002 in Österreich hatte, war die belangte Behörde sehr wohl für die Entziehung zuständig; der Aktenlage zufolge wurde der Führerschein – aus welchen Gründen auch immer – vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und daher von der belangten Behörde nicht eingezogen und der deutschen Ausstellungsbehörde zurückgestellt. Nichtsdestotrotz war, da der Beschwerdeführer seitdem nicht die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung beantragt hat vergleiche oben Paragraph 30, Absatz 3, FSG) und auch keine ausländische Lenkberechtigung neu erworben hat, der Beschwerdeführer somit am 29.7.2016 nicht in Besitz einer Lenkberechtigung. Da er dennoch ein Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ist auch die zu Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung objektiv erwiesen. Auf die Frage der Echtheit des vorgelegten Führerscheindokuments ist vom erkennenden Gericht nicht einzugehen, da entscheidungsrelevant lediglich der Umstand einer aufrechten Lenkberechtigung ist. Dass der Beschwerdeführer noch einen deutschen Scheckkartenführerschein vorlegen konnte, ist zum Beweis einer aufrechten Lenkberechtigung nicht geeignet, sondern vermag allenfalls zu belegen, dass dieser Führerschein 2003 (entgegen dem damaligen § 30 Abs. 3 FSG) nicht eingezogen wurde, was aber an der Entziehung bzw. dem nachfolgenden Erlöschen der Lenkberechtigung nichts ändert.Auf die Frage der Echtheit des vorgelegten Führerscheindokuments ist vom erkennenden Gericht nicht einzugehen, da entscheidungsrelevant lediglich der Umstand einer aufrechten Lenkberechtigung ist. Dass der Beschwerdeführer noch einen deutschen Scheckkartenführerschein vorlegen konnte, ist zum Beweis einer aufrechten Lenkberechtigung nicht geeignet, sondern vermag allenfalls zu belegen, dass dieser Führerschein 2003 (entgegen dem damaligen Paragraph 30, Absatz 3, FSG) nicht eingezogen wurde, was aber an der Entziehung bzw. dem nachfolgenden Erlöschen der Lenkberechtigung nichts ändert. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt bei beiden Übertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vor, wobei
G zur Strafbarkeit schon fahrlässiges Zuwiderhandeln genügt. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt bei beiden Übertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vor, wobei
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit schon fahrlässiges Zuwiderhandeln genügt. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt liegt bei 1.600 Euro bis 5.900 Euro. Der Strafrahmen für das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung beträgt 363 Euro bis 2.180 Euro. Der Unrechtsgehalt der Taten kann nicht als gering angesehen werden, da alkoholisierte Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und die Allgemeinheit daher ein besonderes Interesse an der Feststellung hat, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert ist oder nicht. Durch die Alkotestverweigerung konnte der tatsächliche Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers nicht verlässlich festgestellt werden. Weiters ist für die Sicherheit im Straßenverkehr die Voraussetzung, im Besitz einer gültigen aufrechten Lenkberechtigung zu sein, erheblich. Milderungs – und Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer weist zwar keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist aber auch nicht unbescholten (eine Vormerkung
2, 134 Abs. 1 KFG 1967 aus dem Jahr 2014 ist registriert). Von einem reumütigen Geständnis kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen in der Höhe von ca. 540 Euro und ist zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Er hat weder Sorgepflichten noch Schulden. Die von der Behörde verhängte Strafe für das Lenken ohne Lenkberechtigung entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
G sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die Strafe für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt liegt nur ganz knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe. Sie kann trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht herabgesetzt werden, da nicht einmal die Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe vermittelt (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 3013/03/0129). Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, konnte keine Strafherabsetzung erfolgen; eine solche war zudem gar nicht beantragt worden.Der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt liegt bei 1.600 Euro bis 5.900 Euro. Der Strafrahmen für das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung beträgt 363 Euro bis 2.180 Euro. Der Unrechtsgehalt der Taten kann nicht als gering angesehen werden, da alkoholisierte Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und die Allgemeinheit daher ein besonderes Interesse an der Feststellung hat, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert ist oder nicht. Durch die Alkotestverweigerung konnte der tatsächliche Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers nicht verlässlich festgestellt werden. Weiters ist für die Sicherheit im Straßenverkehr die Voraussetzung, im Besitz einer gültigen aufrechten Lenkberechtigung zu sein, erheblich. Milderungs – und Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer weist zwar keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist aber auch nicht unbescholten (eine Vormerkung
Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG 1967 aus dem Jahr 2014 ist registriert). Von einem reumütigen Geständnis kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen in der Höhe von ca. 540 Euro und ist zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Er hat weder Sorgepflichten noch Schulden. Die von der Behörde verhängte Strafe für das Lenken ohne Lenkberechtigung entspricht der gesetzlichen Mindeststrafe. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die Strafe für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt liegt nur ganz knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe. Sie kann trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht herabgesetzt werden, da nicht einmal die Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe vermittelt vergleiche VwGH vom 30.01.2014, 3013/03/0129). Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, konnte keine Strafherabsetzung erfolgen; eine solche war zudem gar nicht beantragt worden. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit jeweils 10 Euro zu bemessen.Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Paragraph 64, Absatz 2, VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG) mit 20% der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit jeweils 10 Euro zu bemessen.
G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1194.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.