GVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.200,-- Euro auf den Betrag von 2.500,-- Euro und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt werden. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 4.200,-- Euro auf den Betrag von 2.500,-- Euro und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
G) mit 250,-- Euro neu festgesetzt und hat der Beschwerdeführer
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
, Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 250,-- Euro neu festgesetzt und hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Gegen Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er
G den Strafbetrag in Höhe von 2.500,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 250,-- Euro, insgesamt sohin den Gesamtbetrag von 2.750,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblatts bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu bezahlen hat. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu richten.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von 2.500,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 250,-- Euro, insgesamt sohin den Gesamtbetrag von 2.750,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblatts bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu bezahlen hat. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu richten. Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.02.2017, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in *** zu verantworten, dass die B GmbH als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen folgender Anordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, ***
2a und 2b AWG nicht nachgekommen sei:1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.02.2017, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in *** zu verantworten, dass die B GmbH als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen folgender Anordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, ***
Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 b AWG nicht nachgekommen sei: „Die B GmbH, ***, ***, ***, wird verpflichtet, bis spätestens
Zwischenbericht vom
2a und 2b AWG erlassen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, ***, Punkt A, sei gegenüber der B GmbH der im Spruch des Straferkenntnisses genannte Entfernungsauftrag
Paragraphen 62, Absatz 2 a und 2 b AWG erlassen worden. Die dem Beschwerdeführer nunmehr im Straferkenntnis angelastete Übertretung sei dem Beschwerdeführer seitens der Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen worden, woraufhin der Beschwerdeführer am 17.08.2016 zu seiner Rechtfertigung bei der belangten Behörde niederschriftlich Folgendes angegeben habe: „Die geringfügigen Verunreinigungen mit Asphalt, Ziegel- und Betonbrocken sowie Baustellenabfällen wie Abdeckplatten und Vliesresten wurden unmittelbar nach der Anordnung des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.4.2016 entfernt. Es wird auch jetzt regelmäßig kontrolliert, dass kein unzulässiges Material hingelangt. Das Bodenaushubmaterial ist derzeit noch vorhanden und wurden dazu heute auch Fotos vorgezeigt. (…) Das noch vorhandene Bodenaushubmaterial wird in den nächsten Tagen von der Fa. C untersucht. Ich strebe dazu an, dass das Material auf Dauer verbleiben kann und allenfalls notwendige Bewilligungen nachträglich einzuholen. Die Grundeigentümer hätten dagegen keine Einwände.“ In einem Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallbehörde vom 25.08.2016 sei in Hinblick auf dieses niederschriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers vom 17.08.2016 grundsätzlich festgehalten worden, dass eine Wiederverfüllung des Bereichs nördlich der nördlichen Deponiegrenze nur mit grubeneigenem Material gestattet sei und dass die Zufuhr oder Verwendung von Fremdmaterial – egal wie rein und unbedenklich dieses in Hinblick auf den Gewässerschutz allenfalls sein möge – keinesfalls gestattet sei. Durch die Verunreinigungen sei lediglich erwiesen, dass die Zufuhr von bzw. die Verfüllung mit Fremdmaterial erfolgt sei. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei die angelastete Übertretung erwiesen und ergebe sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass das Material zumindest bis zum 17.08.2016 noch nicht entfernt gewesen sei. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Ein Entlastungsbeweis für eine entgegen der aufgrund dieser Bestimmung anzunehmenden Rechtsvermutung vorliegende Schuldlosigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Ein Entlastungsbeweis für eine entgegen der aufgrund dieser Bestimmung anzunehmenden Rechtsvermutung vorliegende Schuldlosigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Da die B GmbH unter anderem die gegenständliche Deponie betreibe und somit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, liege
1 Z 17 AWG 2002 die Mindeststrafe bei 4.200,-- Euro. Die Übertretung sei sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch hinsichtlich ihrer Zeitdauer mehr als geringfügig. Mildernd wurde nichts berücksichtigt, als straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung wegen Übertretung des AWG 2002 berücksichtigt.Da die B GmbH unter anderem die gegenständliche Deponie betreibe und somit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, liege
, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 die Mindeststrafe bei 4.200,-- Euro. Die Übertretung sei sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch hinsichtlich ihrer Zeitdauer mehr als geringfügig. Mildernd wurde nichts berücksichtigt, als straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung wegen Übertretung des AWG 2002 berücksichtigt. 1.3. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine erkennbar auf Aufhebung des Straferkenntnisses gerichtete, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ein, in der er darauf hinwies, dass sich sein Unternehmen derzeit in Sanierung befinde und dass er aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens sowie seiner persönlichen finanziellen Situation um Einstellung des Strafverfahrens ersuche. Als Begründung wird in der Beschwerde ein Teil der Verhandlungsschrift vom 15.12.2016, *** wiedergegeben, in der festgehalten wird, dass die B GmbH für das Material, mit dem der zunächst konsenslos abgebaute Teilbereich verfüllt worden war, einen Beurteilungsnachweis der Firma C, datiert mit 12.09.2016 vorgelegt habe, aus dem laut Niederschrift hervorgeht, dass das Material die Qualitätsklasse AW
BAWPL 2011 beinhalte und somit qualitativ für die Verfüllung des gegenständlichen Bereichs geeignet sei und aus fachlicher Sicht die durchgeführte Maßnahme zur Kenntnis genommen werden und das Material im gegenständlichen Bereich verbleiben könne. 1.
BAWP als Untergrundverfüllung verwertet oder in Bodenaushubdeponien beseitigt werden dürfe. 2.
2a und 2b AWG 2002) vorlag und dass dieser nicht entsprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst – also ob der Entfernungsauftrag zu Recht ergangen ist (was mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei festgestellt worden, dass es durch das abgelagerte Material zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen sei, zumindest im Ansatz in Frage gestellt wird) – ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens wegen Nicht-Einhaltung eines solchen Auftrages und war dementsprechend auch nicht zu prüfen (vgl. zur Nichtbefolgung von Aufträgen gem. § 73 Abs. 1 und 7 AWG VwGH 24.04.2008, 2005/07/0133). 4.3. Für eine Strafbarkeit nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 kommt es ausschließlich darauf an, dass eine in dieser Bestimmung genannte Anordnung (hier:
, Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 b AWG 2002) vorlag und dass dieser nicht entsprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst – also ob der Entfernungsauftrag zu Recht ergangen ist (was mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei festgestellt worden, dass es durch das abgelagerte Material zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen sei, zumindest im Ansatz in Frage gestellt wird) – ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens wegen Nicht-Einhaltung eines solchen Auftrages und war dementsprechend auch nicht zu prüfen vergleiche zur Nichtbefolgung von Aufträgen gem. Paragraph 73, Absatz eins und 7 AWG VwGH 24.04.2008, 2005/07/0133). 4.4. Da der Entfernungsauftrag bis zum Ablauf des 30.06.2016 als dem letzten Tag der gesetzten Frist erfüllt hätte werden können, kann eine Übertretung von § 79 Abs. 1 Z 17 AWG iVm Spruchpunkt A) des Bescheides Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, ***, erst ab dem 01.07.2016 angenommen werden, weshalb der angelastete Tatzeitraum dahingehend einzuschränken war. Davon abgesehen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes handelt, das grundsätzlich erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Erfüllung des Auftrages beendet wäre (vgl. auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Mangels unbestritten im Zeitraum von 01.07.2016 bis zum 17.08.2016 als letztem Tag des angelasteten Tatzeitraumes nicht erfolgter Entfernung des Bodenaushubmaterials wurde dem einen Auftrag
2a und 2b AWG 2002 darstellenden Spruchpunkt A) des Bescheides Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, *** im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 17.08.2016 nicht entsprochen und wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.4.4. Da der Entfernungsauftrag bis zum Ablauf des 30.06.2016 als dem letzten Tag der gesetzten Frist erfüllt hätte werden können, kann eine Übertretung von , Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG in Verbindung mit Spruchpunkt A) des Bescheides Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, ***, erst ab dem 01.07.2016 angenommen werden, weshalb der angelastete Tatzeitraum dahingehend einzuschränken war. Davon abgesehen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes handelt, das grundsätzlich erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Erfüllung des Auftrages beendet wäre vergleiche auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Mangels unbestritten im Zeitraum von 01.07.2016 bis zum 17.08.2016 als letztem Tag des angelasteten Tatzeitraumes nicht erfolgter Entfernung des Bodenaushubmaterials wurde dem einen Auftrag
Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 b AWG 2002 darstellenden Spruchpunkt A) des Bescheides Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.04.2016, *** im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 17.08.2016 nicht entsprochen und wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. 4.
GVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 5.1. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AWG 2002) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG). Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AWG 2002) insbesondere die Paragraphen 19, 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG). Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 5.2. § 79 Abs. 1 Z. 17 AWG 2002 sieht für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer angelastete die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 850,-- bis 41.200,-- Euro vor, wobei jedoch wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Mindeststrafe von 4.200,-- Euro bedroht ist. Da der Beschwerdeführer gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, handelt es sich bei der durch die Behörde verhängten Geldstrafe idHv 4.200,-- Euro um die gesetzliche Mindeststrafe. 5.2. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 sieht für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer angelastete die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 850,-- bis 41.200,-- Euro vor, wobei jedoch wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Mindeststrafe von 4.200,-- Euro bedroht ist. Da der Beschwerdeführer gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, handelt es sich bei der durch die Behörde verhängten Geldstrafe idHv 4.200,-- Euro um die gesetzliche Mindeststrafe. Eine Herabsetzung der Strafe bzw. ein Absehen von der Strafe kommt daher gegenständlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 45 VStG oder jene des § 20 VStG vorliegen.Eine Herabsetzung der Strafe bzw. ein Absehen von der Strafe kommt daher gegenständlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 45, VStG oder jene des Paragraph 20, VStG vorliegen. 5.3.
G hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.5.3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Darüber hinaus setzt eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind
1 Z. 17 AWG Geldstrafen zwischen 850,-- und 41.200,-- Euro, im Fall eines gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätigen von zwischen 4.200,-- und 41.200,-- Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es neben dem nicht anzunehmendem geringfügigen Verschulden an einer weiteren der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde).Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Darüber hinaus setzt eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG Geldstrafen zwischen 850,-- und 41.200,-- Euro, im Fall eines gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätigen von zwischen 4.200,-- und 41.200,-- Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es neben dem nicht anzunehmendem geringfügigen Verschulden an einer weiteren der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde). 5.4.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.5.4.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Vorliegend steht dem Erschwerungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des AWG 2002, die im Jahr 2015 rechtskräftig wurde, dessen reumütiges Geständnis in Verbindung mit dem erkennbaren Bemühen um Kooperation mit den Behörden und um Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes als Milderungsgrund gegenüber. Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass dieser bereits vor Beginn des angelasteten Tatzeitraumes die im Beseitigungsauftrag genannten Abdeckplatten und anderen Abfall, der nach Angaben des Beschwerdeführer von ihm unbekannten Personen stammte, entfernt hat (was bereits von der Strafbehörde berücksichtigt wurde, wie sich aus dem letzten Satz der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ergibt) und dass er noch vor Abschluss des Strafverfahrens eine Beprobung des Materials in Auftrag gegeben und die Beprobungsnachweise der Behörde vorgelegt hat, woraus erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich darum bemüht hat, eine Lösung zu finden, die für ihn trotz seiner angespannten finanziellen Situation wirtschaftlich bewältigbar ist und mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt im vorliegenden Fall das Gewicht des festgestellten Milderungsgrundes jenes des einzigen Erschwerungsgrundes. In Anwendung von § 20 VStG konnte daher die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Maß herabgesetzt werden. Die Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe ist vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles und der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers erforderlich und ausreichend, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen und um den Beschwerdeführer selbst und auch andere vor der künftigen Begehung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden abzuhalten. In Anwendung von Paragraph 20, VStG konnte daher die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Maß herabgesetzt werden. Die Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe ist vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles und der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers erforderlich und ausreichend, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen und um den Beschwerdeführer selbst und auch andere vor der künftigen Begehung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden abzuhalten. 5.5. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren aufgrund der Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe spruchgemäß anzupassen. Ein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war
GVG aufgrund der Herabsetzung der Strafe und der Spruchkorrektur nicht aufzuerlegen.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des beiligenden Zahlungshinweises zu bezahlen.5.5. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren aufgrund der Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe spruchgemäß anzupassen. Ein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG aufgrund der Herabsetzung der Strafe und der Spruchkorrektur nicht aufzuerlegen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des beiligenden Zahlungshinweises zu bezahlen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich im gegenständlichen Verfahren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, stellten und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann und es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber insbesondere in den §§ 19, 20 VStG festgelegten Kriterien im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde (dazu dass der Verwaltungsgerichtshof bloß zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar scheint vgl. zB VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich im gegenständlichen Verfahren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, stellten und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann und es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber insbesondere in den Paragraphen 19, 20, VStG festgelegten Kriterien im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde (dazu dass der Verwaltungsgerichtshof bloß zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar scheint vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.771.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.