RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-131/001-2016; LVwG-AV-131/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, *** in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2015, zu Zl. ***, betreffend Berufung gegen Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides anlässlich der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides anlässlich der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2015, Zl. ***, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die B GmbH beantragte mit Schreiben vom 21.10.2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen je Wohneinheit auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches im Osten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Mit Schreiben vom 09.03.2015 verständigte die Stadtgemeinde *** die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Einlangen des Antrages. Mit diesem Schreiben wurde den Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen im Zeitraum
- bis
- März 2015 gewährt. Es wurde auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung im Falle der Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen. Die Verständigung wurde von der Gattin des Beschwerdeführers am 13.03.2015 nachweislich übernommen.Mit Schreiben vom 09.03.2015 verständigte die Stadtgemeinde *** die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom Einlangen des Antrages. Mit diesem Schreiben wurde den Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen im Zeitraum
- bis
- März 2015 gewährt. Es wurde auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung im Falle der Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen. Die Verständigung wurde von der Gattin des Beschwerdeführers am 13.03.2015 nachweislich übernommen. Der Beschwerdeführer richtete daraufhin an die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 23.03.2015 wörtlich folgende Stellungnahme: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Danke für die Verständigung betreffend das oben angeführte Bauvorhaben. Auf Grund des Besonderheit dieses Bauvorhabens und der geplanten Ausführung sehe ich mich gezwungen, dieses Projekt durch einen befugten Sachverständigen besonders hinsichtlich 1) der NÖ-Bauordnung, 2) der speziellen Bauvorschriften der Gem. ***, 3) der vorgeschriebenen Termine und Fristen und 4) des üblichen Ortsbildes insbesondere des Siedlungsgebietes *** in *** überprüfen zu lassen. Ich hoffe, Ihnen das Ergebnis dieser Prüfung bei der Bauverhandlung über dieses Bauvorhaben zur Kenntnis bringen zu dürfen.“ Neben einigen anderen Nachbarn brachte auch die Gattin des Beschwerdeführers mit ausführlichem Schriftsatz vom 27.03.2015 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vor. Daraufhin beraumte die Stadtgemeinde *** eine Bauverhandlung für 05.05.2015 an, zu welcher unter anderem auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Er war schließlich auch bei der Bauverhandlung anwesend und schloss sich dort den Ausführungen des Privatgutachtens von C vollinhaltlich an. Die Bauwerberin brachte mit Schreiben vom 13.05.2015 ergänzende Einreichunterlagen ein. Es handelt sich dabei lediglich um geringfügige Abänderungen des Projektes. Insbesondere betreffen diese die Eintragung eines Fahr- und Leitungsrechtes, die Ergänzung von Kotierungen, Änderungen bei den Einfriedungsmauern zu den Anrainern und eine Verlagerung der Müllbehälter vor die einzelnen Wohneinheiten des geplanten Objektes sowie die Verkleinerung der Terrassen im Bauwich. Den Nachbarn, auch dem Beschwerdeführer, wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen gewährt. Mit Schreiben vom 29.05.2015 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgermeister persönlich und monierte Verfahrensfehler und eine befremdende Art der Durchführung der Bauverhandlung, ebenso äußerte er sich zum Gutachten des Bausachverständigen sowie allgemein zur Vorgangsweise bei solch umstrittenen Bauprojekten. Mit Schreiben vom 19.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten des C vom 12.06.2015 (in Auftrag gegeben von der Nachbarin D), verwies auf die dort dargelegten Kritikpunkte zum geplanten Projekt und verwies darüber hinaus auf die bisherigen Einwendungen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom 09.07.2015 die beantragte Bewilligung. Der Bewilligungsbescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt. In seiner (fristgerecht) erhobenen Berufung, welche sich zugleich gegen diese Bewilligung wie auch gegen eine weitere Bewilligung für das durch Grundstücksteilung abgetrennte Nachbargrundstück bezog, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass bei der Bauverhandlung am 05.05.2015 das neu geschaffene Grundstück, auf welchem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geplant ist, noch gar nicht existiert habe, sodass alle Anrainer zu den Bauverhandlungen für beide Objekte geladen hätten werden müssen. Mangels Nachweises des Grundeigentums bei Antragstellung sei der Antrag bereits bei Einbringung abzulehnen gewesen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des D hinsichtlich Gebäudehöhen, Bauwich, Fahr- und Leitungsrecht, Zufahrten und Stellplätze, Brandschutz, Immissionsschutz sowie Ortsbildgestaltung werde die Nichtigkeit der Baubewilligungen für beide Objekte begehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.12.2015 zu Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde lediglich dahingehend abgeändert, dass die Rechtsgrundlagen der Auflagen entsprechend der anzuwendenden NÖ BauO 1996 (an Stelle der NÖ BO 2014) korrigiert wurden. Begründend wurde ausführlich dargelegt, dass das Projekt den bautechnischen und baurechtlichen Bestimmungen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde gegen den Berufungsbescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. In ihren umfassenden Ausführungen wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erläutert. Feststellungen und Beweiswürdigung: Auf dem durch Grundstücksteilung abgetrennten Grundstück Nr. ***, KG ***, ist die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen je Wohneinheit geplant. Der Grundbuchsbeschluss erfolgte mit 28.05.2015, somit jedenfalls vor Erteilung der erstinstanzlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, welches im Osten an das Baugrundstück angrenzt. Er wurde vom geplanten Bauvorhaben gemäß § 22 NÖ Bauordnung ordnungsgemäß (mit Präklusionshinweis) verständigt und gab daraufhin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er das Projekt von einem befugten Sachverständigen überprüfen lassen werde. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, welches im Osten an das Baugrundstück angrenzt. Er wurde vom geplanten Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung ordnungsgemäß (mit Präklusionshinweis) verständigt und gab daraufhin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er das Projekt von einem befugten Sachverständigen überprüfen lassen werde. Zu der in der Folge abgehaltenen Bauverhandlung wurde auch der Beschwerdeführer geladen und nahm dieser auch daran teil. Von der Bauwerberin wurden schließlich ergänzende Einreichunterlagen hinsichtlich geringfügiger Abänderungen (zum Vorteil der Anrainer) eingebracht, bezüglich derer den Nachbarn die Möglichkeit zur Einsicht gewährt wurde. Der vom Bürgermeister erlassene Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die von ihm erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist seit 01.02.2015 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist seit 01.02.2015 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 01.02.2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31.01.2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31.01.2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Da im konkreten Fall das Verfahren mit Antrag vom 21.10.2014 eingeleitet wurde, bilden die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen der NÖ BauO
- Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-23, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ „§ 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach Paragraph 29, 2. Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eingeleitet wurde, dann gilt Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 * die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
(3)Eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“ Erwägungen: Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde der Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.
- Prüfungsumfang: Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern vom Beschwerdeführer objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188).Sofern vom Beschwerdeführer objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers.
- Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom 21.03.2002, Zl. 2001/07/0169). Die Möglichkeit in der Verhandlung Einwendungen zu erheben setzt aber voraus, dass bei der Verhandlung die Parteistellung überhaupt noch aufrecht war. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde zulässige Einwendungen erhebt. Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143). Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom 09.03.2015, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm nachweislich zugestellte Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom 09.03.2015, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.03.2015 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich am 13.03.2015 zugestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.03.2015 wurden die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich am 13.03.2015 zugestellt. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist wurde von dem Beschwerdeführer lediglich in seinem Schreiben vom 23.03.2015 ausgeführt, dass er das Projekt hinsichtlich näher genannter Punkte von einem befugten Sachverständigen prüfen lassen werde. Mit diesem Vorbringen wurde jedoch aus folgendem Grund keine zulässige Einwendung erhoben: Nur eine rechtzeitige Einwendung im Sinne einer Behauptung der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung.Nur eine rechtzeitige Einwendung im Sinne einer Behauptung der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Keine zulässige Einwendung liegt vor im Fall eines allgemeinen Protests oder im Fall des Vorbringens, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße (VwGH 24.03.1992, 88/05/0135), wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (VwGH 23.01.1996, 94/05/0133) oder der Vorbehalt erklärt wird, später Einwendungen zu erheben (VwGH 29.08.1995, 94/05/0222; 26.02.1998, 98/07/0024; 07.09.2004, 2001/05/1074). Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer das Projekt von einem befugten Sachverständigen prüfen lassen werde, wurde im Sinne der zitierten Judikatur keine zulässige Einwendung erhoben, zumal daraus nicht erkennbar ist, in welchem der taxativ in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt.Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer das Projekt von einem befugten Sachverständigen prüfen lassen werde, wurde im Sinne der zitierten Judikatur keine zulässige Einwendung erhoben, zumal daraus nicht erkennbar ist, in welchem der taxativ in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt. Die bloße Ankündigung, das Projekt hinsichtlich 1) der NÖ Bauordnung, 2) der speziellen Bauvorschriften der Gemeinde *** und 3) der vorgeschriebenen Termine und Fristen überprüfen zu lassen stellt ja nicht einmal die Behauptung einer objektiven Rechtsverletzung dar. Insoweit sich die angekündigte Überprüfung unter Punkt 4) auf das übliche Ortsbild bezieht, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fragen des Ortsbildes nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097 u.a.).Die bloße Ankündigung, das Projekt hinsichtlich 1) der NÖ Bauordnung, 2) der speziellen Bauvorschriften der Gemeinde *** und 3) der vorgeschriebenen Termine und Fristen überprüfen zu lassen stellt ja nicht einmal die Behauptung einer objektiven Rechtsverletzung dar. Insoweit sich die angekündigte Überprüfung unter Punkt 4) auf das übliche Ortsbild bezieht, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fragen des Ortsbildes nicht um ein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097 u.a.). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben, doch hat er mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben, doch hat er mit diesem Vorbringen keine Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 09.05.2015 festgelegten Frist, somit mit Ablauf des 30.03.2015, mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Neue, bis dahin nicht vorgebrachte Einwendungen, können nicht mehr nachgetragen werden. Das gesamte spätere Vorbringen des Beschwerdeführers war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich.Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 09.05.2015 festgelegten Frist, somit mit Ablauf des 30.03.2015, mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Neue, bis dahin nicht vorgebrachte Einwendungen, können nicht mehr nachgetragen werden. Das gesamte spätere Vorbringen des Beschwerdeführers war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat sowie in weiterer Folge über sein Berufungsvorbringen inhaltlich abgesprochen hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat sowie in weiterer Folge über sein Berufungsvorbringen inhaltlich abgesprochen hat, da sich seine Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass durch die ergänzenden Projektsunterlagen, welche nach der Bauverhandlung eingereicht wurden, keine Nachbarrechte nachteilig berührt werden konnten (im Gegenteil waren die geringfügigen Änderungen teilweise zum Vorteil der Nachbarn bzw. berührten diese zum anderen Teil gar nicht), sodass einerseits kein aliud vorliegt und andererseits ein Wiederaufleben der Parteistellung nicht bewirkt werden konnte. Abschließend wird festgehalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass dem Beschwerdeführer der Ladungsgegenstand hinreichend bekannt war, wenngleich die nunmehrige Grundstücksnummer des Baugrundstücks zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht existent war und der Grundbuchsbeschluss über das abgeteilte Baugrundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 23.03.2015 sowohl die Grundstücksnummer wie auch die Adresse des Bauvorhabens richtig an und war offenkundig auch sonst über den Inhalt des eingereichten Bauprojektes informiert, zumal er sich ausdrücklich auf die „Besonderheit dieses Bauvorhabens und der geplanten Ausführung“ bezog. Da somit das verfahrensgegenständliche Vorhaben dem Nachbarn bekannt war und mit dem Gegenstand der Ladung übereinstimmte, war der Eintritt der Präklusion nicht gehindert. Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt, konnte er schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass diese von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.
- 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.
- 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein). Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. Erkenntnis des VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche Erkenntnis des VwGH 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.131.001.2016