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{'item': 'LVwG-AV-1585/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1585/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwälte B GmbH in ***, vom

  1. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. November 2017, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. März 2017, Zahl: ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zum Abbruch eines Einfahrtstores und einer Gehtüre, entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  4. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. , Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
  5. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Bisheriges Verfahren und festgestellter Sachverhalt: A (in der Folge: die Beschwerdeführer) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet ausgewiesen. Im Osten grenzt das Grundstück an die ***. Parallel zu dieser östlichen Grundstücksgrenze ist ein Teilbereich des Grundstückes zwischen der festgelegten Straßenfluchtlinie und der Grundstücksgrenze als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Diese Flächenwidmung besteht seit Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde *** im Jahr
  7. Tatsächlich für den Verkehr ausgebaut und dem öffentlichen Verkehr übergeben ist die Straße im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin noch nicht. Der entsprechende als Verkehrsfläche gewidmete Streifen wurde noch nicht abgetreten und ebenso wie bei dem in der Mitte der gewidmeten Verkehrsfläche angrenzenden Nachbargrundstück als Hausgarten genutzt. In der Natur befindet sich somit auf diesem Streifen keine Verkehrsfläche, sondern der Hausgarten der Beschwerdeführerin. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze (ca. in der Mitte der gewidmeten Verkehrsfläche) befindet sich eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes zum Nachbargrundstück. Darüber hinaus besteht auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes. An der nördlichen Grundstücksgrenze, auf dem als Verkehrsfläche gewidmeten Streifen besteht ein Teil der Einfriedung aus einem Schiebetor und einer Gehtüre. Nur dieses nunmehr aus Metall ausgeführte Tor ist Sache des gegenständlichen Abbruchverfahrens. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin wurde das an derselben Stelle früher bestehende Holztor im Zuge einer Bauführung im Jahr 2003 durch das nunmehr vorhandene Metalltor ersetzt. Eine Bewilligung bzw. Bauanzeige für die Errichtung dieses Metalltors existiert nicht. Das Holztor bestand wie die gesamte Einfriedung jedenfalls bereits vor
  8. Wie auf den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist, wies dieses Holztor eine andere Form und Farbe auf, als das nunmehrige Metalltor. Für die gesamte bestehende Einfriedung konnte keine Bewilligung oder Bauanzeige in den Bauakten aufgefunden werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  9. März 2017, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin ein baupolizeilicher Auftrag zum Abbruch der durch Lichtbilder näher bestimmten Einfriedung in Form eines Einfahrtstores und einer Gehtüre an der nordöstlichen Grundstücksgrenze binnen 10 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Es handle sich um eine bauliche Anlage, welche gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 einer Bauanzeige bedürfe. Eine Bauanzeige liege nicht vor, weshalb es sich um eine konsenslos errichtete bauliche Anlage handle.Es handle sich um eine bauliche Anlage, welche gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 einer Bauanzeige bedürfe. Eine Bauanzeige liege nicht vor, weshalb es sich um eine konsenslos errichtete bauliche Anlage handle. Die gewährte Frist erscheine dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen und der Dringlichkeit der Behebung des Missstandes angemessen. Mit Schriftsatz vom
  10. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  11. März 2017 fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgänger auf dem gegenständlichen Grundstück eine Einfriedung errichtet hätten. Vielmehr sei lediglich ein Teil der seit Jahrzehnten bestehenden, offenbar bewilligungsfreien Einrichtung im Jahr 2003 ausgetauscht worden. Es handle sich bei dem gegenständlichen Schiebetor und der Gehtüre um keine bauliche Anlage, da für die Schlosserarbeiten keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Es handle sich auch nicht um eine gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedung, da sie nicht parallel zur Straßenfluchtlinie, sondern im rechten Winkel dazu entlang der seitlichen Grundstücksgrenze verlaufe. Es liege daher kein Anknüpfungspunkt für eine Anzeigepflicht vor. Die Baubehörde habe sich mit der fachlichen und rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Konstruktion nicht näher auseinandergesetzt, diese Frage hätte anhand eines technischen Gutachtens beurteilt und näher begründet werden müssen. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  12. November 2017, Zahl: ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom
  13. März 2017, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen. Die Frist zum Abbruch des Metalltores wurde wiederum mit 10 Wochen ab Zustellung des Bescheides bestimmt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Einfahrtstor und einer Gehtüre um eine bauliche Anlage handle. Liege eine bauliche Anlage vor, so wäre eine Baubewilligung, ansonsten für eine Einfriedung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Bauanzeige erforderlich gewesen. Beides sei nicht erfolgt. Das gegenständliche Tor grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche und befinde sich auf dem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Teil des Grundstückes ***. Da die Frage, ob eine bauliche Anlage vorliege, rechtlich unerheblich sei, liege auch der behauptete Verfahrensfehler nicht vor.
  14. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  15. November 2017 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  16. Dezember
  17. Es handle sich bei Einfahrtstor und Gehtür nicht um eine Einfriedung, sondern erfüllten diese beiden Objekte diese Funktion nur zusammen mit den anschließenden Zaunelementen, die bereits seit Jahrzehnten bestünden. Es handle sich um Teile der aus Tor, Gehtür und Maschendrahtzaun jahrzehntelang, insbesondere zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, bestehenden Einfriedung. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, sondern durch Einbau eines neuen Tors und einer neuen Gehtür die bestehende Einfriedung instandgesetzt, wofür weder Baubewilligung noch Bauanzeige erforderlich gewesen sei. Dem stehe auch die Veränderung des Materials, Metall statt Holz, nicht entgegen. Voraussetzung für die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit von Instandsetzungsmaßnahmen sei nur, dass die Konstruktionsart sowie Formen und Farben von außen sichtbarer Flächen nicht wesentlich verändert würden, die weitere Voraussetzung der Beibehaltung der „Materialart“ sei vom Gesetzgeber bewusst aufgegeben worden. Im Fall von Instandsetzungsmaßnahmen stelle das Gesetz nicht auf das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ab. Es handle sich auch nicht um eine Abgrenzung des Grundstücks gegen die öffentliche Verkehrsfläche, verlaufe doch die Einfriedung, deren Teil die beanstandeten Objekte seien, entlang der seitlichen Grundstücksgrenze. Eine Anzeigepflicht für die Errichtung von Einfriedungen gegen die öffentliche Verkehrsfläche liege daher nicht vor. Eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht käme daher nur in Betracht, wenn es sich um die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage handle, wozu die Behörde jedoch keine Ermittlungen durchgeführt habe und auch keine Feststellungen getroffen habe. Richtigerweise sei lediglich eine Instandsetzung einer bestehenden Einfriedung erfolgt. Auch im von der Behörde angenommenen Fall einer Neuerrichtung handle es sich bei Tor und Gehtür um keine baulichen Anlagen, da für deren Einbau keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Schließlich stellte auch das Unterlassen jeglicher Ermittlungen zu der in der Berufung dargestellten Vorgeschichte der Einfriedung sowie zum Umfang der beanstandeten Maßnahmen an der bestehenden Einfriedung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus habe die Stadtgemeinde *** wissentlich nach unsachlichen Kriterien, um eine unentgeltliche Enteignung der Beschwerdeführerin herbeizuführen, entschieden, sodass ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegen könnte. Diesbezüglich wurde auch die Einvernahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Zeuge sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörde der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  18. Dezember 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.
  19. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  20. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Bauordnung für Niederösterreich 1883: § 16.
(1)Zur Führung von Neu-‚ Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. …Paragraph 16,
(1)Zur Führung von Neu-‚ Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im Paragraph 29, dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. … 3.
  1. NÖ Bauordnung 2014: § 14 Bewilligungspflichtige VorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: …
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; … § 15 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:…
  1. b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze; …1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:, …,
  2. b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze; … § 34 Vermeidung und Behebung von BaugebrechenParagraph 34, Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. …
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. … § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
  5. Erwägungen: Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Anordnung des Abbruches eines 2003 errichteten Metalltores, bestehend aus einem Schiebetor und einer Gehtüre, welches einen Teil der bereits davor seit Jahrzehnten bestehenden Einfriedung darstellt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen vergleiche VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Die Konsensfähigkeit der erfolgten Änderung ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des allenfalls erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Ob das verfahrensgegenständliche Metalltor dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan entspricht oder nicht, ist im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein Baukonsens vorhanden bzw. erforderlich ist oder nicht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Entsprechend der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung (vor Inkrafttreten der Bauordnung 1969) geltenden Rechtslage, war eine Baubewilligung zur Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse gemäß § 16 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883 erforderlich.Entsprechend der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung (vor Inkrafttreten der Bauordnung 1969) geltenden Rechtslage, war eine Baubewilligung zur Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1883 erforderlich. Für den Begriff der Einfriedung ist die Umschließung eines Grundstückes nicht erforderlich. Die Bauordnung hat dabei nur Einfriedungen in der Längsrichtung der Straße oder Gasse im Auge (vgl. VwGH, 14.9.1904, Slg.Nr. 2858/A).Für den Begriff der Einfriedung ist die Umschließung eines Grundstückes nicht erforderlich. Die Bauordnung hat dabei nur Einfriedungen in der Längsrichtung der Straße oder Gasse im Auge vergleiche VwGH, 14.9.1904, Slg.Nr. 2858/A). Zur Errichtung einer Einfriedung war gemäß § 16 NÖ Bauordnung 1883 nur dann eine Baubewilligung erforderlich, wenn sie den Zweck verfolgte, das eigene Grundstück gegen die Straße oder Gasse abzuschließen. Die Errichtung einer Einfriedung gegen den Nachbargrund bedurfte keiner Bewilligung.Zur Errichtung einer Einfriedung war gemäß Paragraph 16, NÖ Bauordnung 1883 nur dann eine Baubewilligung erforderlich, wenn sie den Zweck verfolgte, das eigene Grundstück gegen die Straße oder Gasse abzuschließen. Die Errichtung einer Einfriedung gegen den Nachbargrund bedurfte keiner Bewilligung. Der Umstand, dass eine Einfriedung gegen eine im Generalregulierungsplan zwar vorgesehene, aber noch nicht ausgebaute und dem öffentlichen Verkehr noch nicht übergebene Straße gerichtet ist, begründet nicht deren Bewilligungspflicht (vgl. VwGH, 10.2.1915, Slg.Nr.10751/A). Der Umstand, dass eine Einfriedung gegen eine im Generalregulierungsplan zwar vorgesehene, aber noch nicht ausgebaute und dem öffentlichen Verkehr noch nicht übergebene Straße gerichtet ist, begründet nicht deren Bewilligungspflicht vergleiche , VwGH, 10.2.1915, Slg.Nr.10751/A). Am
  6. Dezember 1969 trat in Niederösterreich die Niederösterreichische Bauordnung 1969 in Kraft (LGBl. 166/1969). Zufolge des § 122 Abs. 1 dieses Gesetzes verlor mit diesem Tag die Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, ihre Wirksamkeit. Die gegenständliche Einfriedung wurde entsprechend den Feststellungen vor diesem Zeitpunkt (vor 1970) und damit noch im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1883 errichtet. Am
  7. Dezember 1969 trat in Niederösterreich die Niederösterreichische Bauordnung 1969 in Kraft Landesgesetzblatt 166 aus 1969,). Zufolge des Paragraph 122, Absatz eins, dieses Gesetzes verlor mit diesem Tag die Bauordnung für Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, ihre Wirksamkeit. Die gegenständliche Einfriedung wurde entsprechend den Feststellungen vor diesem Zeitpunkt (vor 1970) und damit noch im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1883 errichtet. Daraus folgt, dass damals die Errichtung dieser Einfriedung, insbesondere auch im Bereich des gegenständlichen Tores, nicht unter die Bauordnung fiel und dafür kein Baukonsens erforderlich war. Ein seit 1970 unveränderter Bestand der Einfriedung wäre damit jedenfalls konsensgemäß, auch wenn diese Einfriedung, welche nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nunmehr gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, im Falle ihrer Neuerrichtung nunmehr konsensbedürftig wäre (vgl. § 15 Z. 17 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 15 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014).Daraus folgt, dass damals die Errichtung dieser Einfriedung, insbesondere auch im Bereich des gegenständlichen Tores, nicht unter die Bauordnung fiel und dafür kein Baukonsens erforderlich war. Ein seit 1970 unveränderter Bestand der Einfriedung wäre damit jedenfalls konsensgemäß, auch wenn diese Einfriedung, welche nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes nunmehr gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, im Falle ihrer Neuerrichtung nunmehr konsensbedürftig wäre vergleiche Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014). Im Jahr 2003 wurde das Holztor gegen das nunmehrige Metalltor ausgetauscht. Die Einfriedung entspricht in diesem Bereich damit nicht mehr dem ursprünglichen Zustand. Fraglich ist, ob dieser Austausch – wie die Beschwerdeführerin vermeint – eine bewilligungs-, anzeige- oder meldefreie Instandsetzung der Einfriedung darstellt, oder doch eine konsensbedürftige Abänderung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Metalltor für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern darauf, dass es Teil einer solchen ist, nämlich der Einfriedung, welche dadurch geändert wird. Die Änderung eines konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Metalltor für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern darauf, dass es Teil einer solchen ist, nämlich der Einfriedung, welche dadurch geändert wird. Die Änderung eines konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig vergleiche VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Eine „Abänderung“ liegt, wie ein Umkehrschluss aus § 17 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Eine „Abänderung“ liegt, wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Ausgehend vom Vorliegen einer konsensbedürftigen Abänderung der Einfriedung läge nunmehr ein Baugebrechen vor, welches im öffentlichen Interesse zu beheben wäre (z.B. durch Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes, hier wohl durch Wiederherstellung des früheren vor dem Toraustausch vorliegenden Zustandes). Durch den bloßen Abbruch des Tores würde jedoch der konsensgemäße Zustand nicht wieder hergestellt. Zudem kann sich ein baupolizeilicher Auftrag bei einem einheitlichen Bauwerk (hier: die Einfriedung) nur auf das gesamte Bauwerk beziehen und nicht auf einzelne Teile (hier: das Tor). Eine rechtswidrige Abänderung macht nicht den Altbestand als Ganzes konsenslos und kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile der Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die konsenswidrigen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (VwGH 8.4.2014, 2012/05/0057). Im Hinblick auf das Schonungsgebot, wonach zur Wiederherstellung eines konsensgemäßen Zustandes das gelindeste Mittel anzuwenden ist, könnte hier von der Baubehörde allenfalls mit einem Auftrag gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 vorgegangen werden.Im Hinblick auf das Schonungsgebot, wonach zur Wiederherstellung eines konsensgemäßen Zustandes das gelindeste Mittel anzuwenden ist, könnte hier von der Baubehörde allenfalls mit einem Auftrag gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 vorgegangen werden. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 im konkreten Fall nicht vor. Dass die Einfriedung (ursprünglich) konsenslos errichtet worden wäre, trifft insofern nicht zu, als ein Baukonsens vor 1970 dafür nicht erforderlich war. Vielmehr liegt (allenfalls) ein gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 zu beseitigendes Baugebrechen vor. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 im konkreten Fall nicht vor. Dass die Einfriedung (ursprünglich) konsenslos errichtet worden wäre, trifft insofern nicht zu, als ein Baukonsens vor 1970 dafür nicht erforderlich war. Vielmehr liegt (allenfalls) ein gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 zu beseitigendes Baugebrechen vor. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen erweist sich der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag als rechtsgrundlos. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1585.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.