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{'item': 'LVwG-AV-488/001-2018'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 53Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-488/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.04.2018 wurde der Stadtgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2017/2018 in Höhe von 3.508,00 Euro vorgeschrieben. 1.
  3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.04.2018 wurde der Stadtgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2017 aus 2018, in Höhe von 3.508,00 Euro vorgeschrieben. Gestützt auf § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulerhaltungsbeitrag für schulpflichtige Kinder, die in Heimen der Jugendwohlfahrt untergebracht seien, von jener Gemeinde zu leisten sei, in der die Unterhaltspflichtigen ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Im Schülerinternat *** seien aus der Stadtgemeinde *** die Kinder A und C untergebracht. Diese Schüler würden im Schuljahr 2017/2018 die Volksschule *** besuchen.

Voranschlag 2018 sei je Schüler ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von 1.754,00 Euro fällig, wofür die Wohnsitzgemeinde zuständig sei. Gestützt auf Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schulerhaltungsbeitrag für schulpflichtige Kinder, die in Heimen der Jugendwohlfahrt untergebracht seien, von jener Gemeinde zu leisten sei, in der die Unterhaltspflichtigen ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Im Schülerinternat *** seien aus der Stadtgemeinde *** die Kinder A und C untergebracht. Diese Schüler würden im Schuljahr 2017 aus 2018, die Volksschule *** besuchen.

Voranschlag 2018 sei je Schüler ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von 1.754,00 Euro fällig, wofür die Wohnsitzgemeinde zuständig sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass der Schulerhaltungsbeitrag für den Schüler A übernommen werde. Betreffend die Schülerin C bestehe hingegen keine Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages durch die Stadt ***, da diese Schülerin laut Zentralem Melderegister seit 10.01.2018 ihren Hauptwohnsitz in der Stadt *** habe. 1.
  2. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dabei wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In dem der Wohlfahrt gewidmeten Schülerinternat seien größtenteils Kinder untergebracht, die mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet seien. Die Einweisung der Heimkinder sei durch die zuständigen Jugendämter veranlasst worden. Bei Schülern der Volksschule werde daher den Hauptwohnsitzgemeinden mittels Bescheid ein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Schülerinternat *** (***) um Bekanntgabe, ob die Schülerin C zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schülerinternat untergebracht waren und ob der Hauptwohnsitz der Schülerin C in der Stadtgemeinde *** gelegen war. Seitens des *** wurde dazu mit Schreiben vom 28.05.2018 mitgeteilt, dass C seit 03.06.2011 im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme im *** untergebracht sei. Der Hauptwohnsitz sei im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 10.01.2018 in der Stadtgemeinde *** gelegen. Besuchskontakte zur Kindesmutter hätten regelmäßig stattgefunden. 1.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Schülerinternat *** (***) um Bekanntgabe, ob die Schülerin C zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schülerinternat untergebracht waren und ob der Hauptwohnsitz der Schülerin C in der Stadtgemeinde *** gelegen war. Seitens des *** wurde dazu mit Schreiben vom 28.05.2018 mitgeteilt, dass C seit 03.06.2011 im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme im *** untergebracht sei. Der Hauptwohnsitz sei im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 10.01.2018 in der Stadtgemeinde *** gelegen. Besuchskontakte zur Kindesmutter hätten regelmäßig stattgefunden.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Schülerin der Volksschule *** C hatte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Sie besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 die Volksschule *** und sie war zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Jugendheim *** (***) untergebracht. Die Schülerin der Volksschule *** C hatte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Sie besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, die Volksschule *** und sie war zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Jugendheim *** (***) untergebracht. 2.
  7. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die dargelegte Mitteilung des Jugendheimes *** (***) und die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Dass die Schülerin C vor dem 10.01.2018 und auch zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde *** hatte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die dargelegte Mitteilung des Jugendheimes *** (***) und die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Dass die Schülerin C vor dem 10.01.2018 und auch zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde *** hatte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten
  8. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  9. Die Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 54/2016, legt den Schulsprengel für die Volksschule in *** wie folgt fest:3.
  10. Die Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2016,, legt den Schulsprengel für die Volksschule in *** wie folgt fest: „Artikel I„Artikel römisch einsSprengeleinteilungIn nachstehenden Standorten ist eine Volksschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird. Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel […] Verwaltungsbezirk *** *** *** Gemeinde *** […]“ 3.
  11. § 46 Abs. 3 und § 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-0 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, lauten:3.
  12. Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,, lauten: „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes […]

(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.“
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.“ „§ 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag:

§ 53Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Artikel 151, Absatz 9, B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Stadtgemeinde *** daher zu Recht zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages herangezogen. Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an den Beginn des betreffenden Schuljahres anknüpft und wonach § 53 Abs. 1 leg.cit. die Verpflichtung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages allein an die Tatsache des Wohnens im betreffenden Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt knüpft. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde (vgl. etwa bereits VwSlg. 16.501 A/2004).Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an den Beginn des betreffenden Schuljahres anknüpft und wonach Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. die Verpflichtung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages allein an die Tatsache des Wohnens im betreffenden Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt knüpft. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnsitzgemeinde vergleiche etwa bereits VwSlg. 16.501 A/2004). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung angesichts des unstrittigen Sachverhaltes aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung angesichts des unstrittigen Sachverhaltes aber auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.488.001.2018

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