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§ 52§ 135§ 50Art. 130§ 83§ 26a§ 19§ 45§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2520/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.950,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.06.2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.09.2016 im Eigenjagdgebiet „Revier ***“ einen Hirschen der Altersklasse II mit beidseitiger Krone erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Er habe dadurch
§ 135Abs.1 Z 31 i
Vm. § 83 Abs.1 NÖ Jagdgesetz iVm. § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von 1.500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.06.2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.09.2016 im Eigenjagdgebiet „Revier ***“ einen Hirschen der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Er habe dadurch
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung eine Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von 1.500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde, für die nach Fristversäumung zur Erhebung der Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass mit dem Abschuss des gegenständlichen Hirschen der biologisch richtige Altersklassenaufbau im Eigenjagdgebiet nicht geschädigt worden sei. Der Fehlabschuss sei unverzüglich gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden. Es sei mit größter Sorgfalt vorgegangen worden. Er sei als Gast zur Erlegung eines reifen Hirschen eingeladen worden und neben ihm zwei weitere Personen mit Revier- und Wildstandskenntnissen beigezogen gewesen. Einer von diesen habe ihn auch am Morgen der Erlegung geführt und aufgrund seiner eigenen fachlichen Expertise den Hirsch zum Abschuss freigegeben. Davor, ab dem
- September, habe man sich täglich zu Morgen- und Abendpirsch getroffen und den gegenständlichen Hirsch mit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden jagdlichen Erfahrung ausgiebig und zeitintensiv beobachtet und angesprochen. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch wie üblich mehreren Ansprechparametern unterzogen: Trophäe, Erscheinungsbild, Sozial- und Brunftverhalten und Art des Röhrens (Stimme). Der Hirsch habe sowohl was sein Sozialverhalten als auch sein Brunftverhalten und sein Äußeres anlangt, die Merkmale eines reifen Hirschen der Altersklasse I gezeigt. Der Beschwerdeführer selbst habe den Hirsch an fünf verschiedenen Tagen beobachtet, ihn auch gefilmt und sei letztendlich zum Zeitpunkt der Schussabgabe ohne jeden Zweifel gewesen, einen passenden Hirsch der Altersklasse I zu erlegen.In der Beschwerde, für die nach Fristversäumung zur Erhebung der Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass mit dem Abschuss des gegenständlichen Hirschen der biologisch richtige Altersklassenaufbau im Eigenjagdgebiet nicht geschädigt worden sei. Der Fehlabschuss sei unverzüglich gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden. Es sei mit größter Sorgfalt vorgegangen worden. Er sei als Gast zur Erlegung eines reifen Hirschen eingeladen worden und neben ihm zwei weitere Personen mit Revier- und Wildstandskenntnissen beigezogen gewesen. Einer von diesen habe ihn auch am Morgen der Erlegung geführt und aufgrund seiner eigenen fachlichen Expertise den Hirsch zum Abschuss freigegeben. Davor, ab dem
- September, habe man sich täglich zu Morgen- und Abendpirsch getroffen und den gegenständlichen Hirsch mit der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden jagdlichen Erfahrung ausgiebig und zeitintensiv beobachtet und angesprochen. Der Beschwerdeführer habe den Hirsch wie üblich mehreren Ansprechparametern unterzogen: Trophäe, Erscheinungsbild, Sozial- und Brunftverhalten und Art des Röhrens (Stimme). Der Hirsch habe sowohl was sein Sozialverhalten als auch sein Brunftverhalten und sein Äußeres anlangt, die Merkmale eines reifen Hirschen der Altersklasse römisch eins gezeigt. Der Beschwerdeführer selbst habe den Hirsch an fünf verschiedenen Tagen beobachtet, ihn auch gefilmt und sei letztendlich zum Zeitpunkt der Schussabgabe ohne jeden Zweifel gewesen, einen passenden Hirsch der Altersklasse römisch eins zu erlegen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe unter Berücksichtigung seines Vorbringens entsprechend herabzusetzen. Als mildernd seien neben seiner Unbescholtenheit die Umstände zu werten, dass er den objektiven Tatbestand sofort zugestanden und zu keinem Zeitpunkt bestritten habe und dass die Tat bereits fast ein Jahr zurückliege und es seither zu keinen weiteren derartigen Vorfällen gekommen sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Beiziehung eines Amtssachverständigen für Jagdwesen und Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständige für Jagdwesen erstellte Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und sichtete einschlägige Fachliteratur zum Thema „Altersbestimmung beim Rothirsch“. Für das Eigenjagdgebiet „Revier ***“ waren für das Jagdjahr 2016 revierbezogen drei Hirsche der Altersklasse (AK) I, drei Hirsche der AK II und 13 Hirsche der AK III verfügt. Für das Eigenjagdgebiet „Revier ***“ waren für das Jagdjahr 2016 revierbezogen drei Hirsche der Altersklasse (AK) römisch eins, drei Hirsche der AK römisch zwei und 13 Hirsche der AK römisch drei verfügt. Die ggs. Hirschtrophäe mit der Abschusslistennummer 15, Rothirsch mit Erlegungsdatum 20.9.2016 wurde bei der Bewertung im Rahmen der Hegeschau am
- April 2017 von den zuständigen Bewertungsorganen als beidseitiger Kronenhirsch der AK II zugeordnet. Auch in der Abschussliste des Jagdrevieres für das Jagdjahr 2016 wurde der Hirsch der AK II zugeordnet.Die ggs. Hirschtrophäe mit der Abschusslistennummer 15, Rothirsch mit Erlegungsdatum 20.9.2016 wurde bei der Bewertung im Rahmen der Hegeschau am
- April 2017 von den zuständigen Bewertungsorganen als beidseitiger Kronenhirsch der AK römisch zwei zugeordnet. Auch in der Abschussliste des Jagdrevieres für das Jagdjahr 2016 wurde der Hirsch der AK römisch zwei zugeordnet. Laut Aktenlage wurde ein Alter von 6-7 Jahren geschätzt. Es liegen zwei Fotos dem Akt bei, welche ein vom übrigen Körper abgetrenntes Hirschhaupt zeigen. Die Trophäe zeigt einen ungeraden Kronenzwölfer, die linke Stange weist eine starke Augsprosse, eine sehr schwach entwickelte Mittelsprosse und eine deutliche Viererkrone auf, wobei sich die Hauptstange am Kronenansatz zuerst aufgabelt und die beiden Äste sich dann nochmals teilen, der vordere Teil ist als sog. „Stiefelknecht“ ausgeführt, die Enden der hinteren Gabel weisen nach oben und hinten. Die rechte Stange weist ebenfalls eine gut ausgebildete Augsprosse, eine sehr schwach entwickelte Mittelsprosse und eine deutliche Dreierkrone auf, wobei sich die Hauptstange am Kronenansatz dreimal aufgabelt und die drei Äste annähernd gleich stark und gleich lang sind. Die Rosenstöcke sind auf dem Foto als deutlich erhaben, wenn auch nicht sehr hoch, erkennbar. Das Haupt des Hirsches wirkt sehr lang und schmal und muss von der Färbung der Decke her als sehr dunkel klassifiziert werden. Die Geweihmasse erscheint gleichmäßig über die Stangenlänge verteilt, man gewinnt bei der Betrachtung eher den Eindruck, dass sich mehr als die Hälfte der Geweihmasse im Bereich der Mittelenden und darüber befindet. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die beidseitig gut ausgebildeten Kronen mit sehr dicken Kronenansätzen. Die Stangen sitzen auf erkennbaren Rosenstöcken, die Rosen sind gut entwickelt und normal ausgebildet, es entsteht bei der Betrachtung aber keinesfalls der Eindruck, dass die Geweihmasse sich in den Bereich ober den Rosen überproportional konzentrieren würde. Gutachten: Grundsätzlich dürfen im Zuge der Jagd nur jene Wildstücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körperentwicklung, und ihrer Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie jenes Lebensalter erreicht haben, das der verfügten Altersklasse entspricht. Zudem dürfen Hirsche, die der AK II zuzuordnen sind, nur erlegt werden, wenn das aktuelle Geweih (Trophäe) lediglich auf einer Stange eine Krone, d.h. mehr als zwei Enden oberhalb des Mittelendes, welche länger als 4,0 cm sind, aufweist. Beidseitige Kronenhirsche sind in der AK II ausnahmslos geschont.Zudem dürfen Hirsche, die der AK römisch zwei zuzuordnen sind, nur erlegt werden, wenn das aktuelle Geweih (Trophäe) lediglich auf einer Stange eine Krone, d.h. mehr als zwei Enden oberhalb des Mittelendes, welche länger als 4,0 cm sind, aufweist. Beidseitige Kronenhirsche sind in der AK römisch zwei ausnahmslos geschont. Im ggs. Fall wurde laut Aussage des Beschwerdeführers (BF) der erlegte Hirsch als der Altersklasse (AK) I zugehörig angesprochen und in der Folge erlegt.Im ggs. Fall wurde laut Aussage des Beschwerdeführers (BF) der erlegte Hirsch als der Altersklasse (AK) römisch eins zugehörig angesprochen und in der Folge erlegt. Der unterfertigte ASV für Jagdwesen verfügt selbst über 30 Jahre Erfahrung in der Bejagung von Rotwild, den reifen Rothirsch erkennt man, abgesehen von der postmortalen Altersschätzung am fortgeschrittenen Abschliff der Backenzähne (Molaren), an einigen Merkmalen, die sein Erscheinungsbild (Habitus), sein Verhalten aber auch seine Trophäenausbildung betreffen. Im Folgenden werden allgemein gültige Erkennungsmerkmale, die eine Altersansprache eines reifen mitteleuropäischen Rothirsches ermöglichen, in Relation zu der Trophäe des ggs. Hirsches gestellt, um die Rechtfertigung der Erlegung des unbestritten zu jungen Hirsches, der auf beiden Geweihstangen deutliche Kronen ausgebildet hat, durch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen. Körpermaße und Verhalten: Das körperliche Erscheinungsbild mit einigen spezifischen Altersmerkmalen ist ein selbstverständlich ein wichtiger Teil des Ansprechens vor dem Schuss. Am erlegten Hirsch können aber diese Merkmale, wie etwa ausgeprägte Kehl-Wamme unter dem Haupt, deutlicher Widerrist bzw. Einsattelung des Rückens oder Einsattelung des Trägeransatzes nicht mehr festgestellt werden und können die Aussagen des BF daher heute jagdfachlich nicht verifiziert werden. Es darf aber angemerkt werden, dass ein Hirsch der AK II mit 6-7 Jahren voll ausgewachsen ist und neben jüngeren Hirschen selbstverständlich älter wirken kann. Das körperliche Erscheinungsbild mit einigen spezifischen Altersmerkmalen ist ein selbstverständlich ein wichtiger Teil des Ansprechens vor dem Schuss. Am erlegten Hirsch können aber diese Merkmale, wie etwa ausgeprägte Kehl-Wamme unter dem Haupt, deutlicher Widerrist bzw. Einsattelung des Rückens oder Einsattelung des Trägeransatzes nicht mehr festgestellt werden und können die Aussagen des BF daher heute jagdfachlich nicht verifiziert werden. Es darf aber angemerkt werden, dass ein Hirsch der AK römisch zwei mit 6-7 Jahren voll ausgewachsen ist und neben jüngeren Hirschen selbstverständlich älter wirken kann. Trophäe: Gerade die Altersmerkmale an einer Hirschtrophäe, die beim Rothirsch zuverlässiger sind als bei anderen Cerviden, sind neben der körperlichen Erscheinung des Stückes vom Jäger bei der Altersansprache vor dem Schuss unbedingt zu beachten. Vor allem bei der Zuordnung eines Hirsches in die höchste Altersklasse sind sie unverzichtbar. Etwa erscheint der Hauptteil der Geweihmasse bei einem reifen Hirsch der AK I im unteren Drittel, oberhalb der Rosen angesiedelt zu sein, die Trophäe zeigt Tendenzen zum sog. „Zurücksetzen“. Etwa erscheint der Hauptteil der Geweihmasse bei einem reifen Hirsch der AK römisch eins im unteren Drittel, oberhalb der Rosen angesiedelt zu sein, die Trophäe zeigt Tendenzen zum sog. „Zurücksetzen“. Der unterste Teil der Stange (Bereich Rose und Augsprosse/Eissprosse) ist mit einem abgebrannten Wachskerzenstummel vergleichbar, man hat den Eindruck, die Geweihmasse „fließt“ in diesem Bereich zu den Rosenrändern nach außen. Der Rosenstock wird mit der Anzahl der Trophäen, die ein Hirsch jedes Jahr neu bildet, jährlich breiter, die Geweihmasse nimmt in der Regel mit den Jahren eher ab und diese Diskrepanz zeigt sich in einer auffälligen Verjüngung zwischen Rosenstock und den ersten Sprossen. Zudem sitzen beim Hirsch der AK I die Rosen auf immer kürzer, dafür aber breiter werdenden Rosenstöcken und Stirnzapfen. Beim alten Hirsch scheinen sich die Stangen direkt aus dem Schädel zu erheben, die Rosen „liegen“ scheinbar direkt auf der Decke der Stirn auf.Zudem sitzen beim Hirsch der AK römisch eins die Rosen auf immer kürzer, dafür aber breiter werdenden Rosenstöcken und Stirnzapfen. Beim alten Hirsch scheinen sich die Stangen direkt aus dem Schädel zu erheben, die Rosen „liegen“ scheinbar direkt auf der Decke der Stirn auf. Das Haupt des alten Hirsches wirkt immer kurz, breit und bullig, die Farbe des Hauptes ist eher hell und oft ist von der Seite her gesehen, über dem Nasenbein eine Art Wölbung der Decke erkennbar, dieser Buckel deutet dann auf einen wirklich reifen Hirsch hin. Die dem Akt beigefügten Fotos zeigen dagegen ein eher längliches Haupt, das nicht bullig wirkt, keinen Höcker aufweist und machen die Rosen nicht den Eindruck, dass sie direkt auf dem Haupt aufliegen. Bei dem ggs. Hirsch ist bei der Trophäe augenscheinlich keines der o.a. angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den durchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale nicht als der AK I zugehörig eingestuft werden dürfen.Bei dem ggs. Hirsch ist bei der Trophäe augenscheinlich keines der o.a. angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den durchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale nicht als der AK römisch eins zugehörig eingestuft werden dürfen. Aus jagdfachlicher Sicht und jagdlicher Lebenserfahrung des unterfertigten ASV muss zusammenfassend festgestellt werden, dass der ggs. Hirsch aus zwei Hauptgründen nicht erlegt hätte werden dürfen. Als Hirsch der AK II weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen. Als Hirsch der AK römisch zwei weist er beiderseits ausgeprägte Kronen auf und wäre aus diesem Grund zu schonen gewesen. Für eine Zuordnung in die AK I fehlen der ggs. Hirschtrophäe die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte dem beschwerdeführenden Jäger jedenfalls auch bei der Ansprache vor der Erlegung auffallen müssen. Zumindest hätten durch sorgfältigere Ansprache der Trophäenmerkmale Zweifel am vermeintlichen Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“Für eine Zuordnung in die AK römisch eins fehlen der ggs. Hirschtrophäe die wesentlichsten Altersmerkmale, dieser Umstand hätte dem beschwerdeführenden Jäger jedenfalls auch bei der Ansprache vor der Erlegung auffallen müssen. Zumindest hätten durch sorgfältigere Ansprache der Trophäenmerkmale Zweifel am vermeintlichen Alter aufkommen müssen und der Hirsch nicht erlegt werden dürfen.“
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erlegte am 20.9.2016 im Eigenjagdgebiet „Revier ***“ einen der Altersklasse II zugehörigen beidseitigen Kronenhirsch. Als Hirsch der AK II wies er beiderseits ausgeprägte Kronen auf. Der Hirsch hatte ein eher längliches Haupt, das nicht bullig wirkt, keinen Höcker aufweist und die Rosen machen nicht den Eindruck, dass sie direkt auf dem Haupt aufliegen. Die Geweihmasse war gleichmäßig über die Stangenlänge verteilt. Der Beschwerdeführer erlegte am 20.9.2016 im Eigenjagdgebiet „Revier ***“ einen der Altersklasse römisch zwei zugehörigen beidseitigen Kronenhirsch. Als Hirsch der AK römisch zwei wies er beiderseits ausgeprägte Kronen auf. Der Hirsch hatte ein eher längliches Haupt, das nicht bullig wirkt, keinen Höcker aufweist und die Rosen machen nicht den Eindruck, dass sie direkt auf dem Haupt aufliegen. Die Geweihmasse war gleichmäßig über die Stangenlänge verteilt. Der Fehlabschuss wurde unverzüglich gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen getroffen. Der Beschwerdeführer war als Gast zur Erlegung eines reifen Hirschen eingeladen worden. Neben ihm waren zwei weitere Personen mit Revier- und Wildstandskenntnissen beigezogen. Einer von diesen führte ihn am Morgen der Erlegung und gab den Hirsch zum Abschuss frei. Davor, ab dem
- September, traf man sich täglich zu Morgen- und Abendpirsch und wurde der gegenständliche Hirsch ausgiebig beobachtet. Der Beschwerdeführer selbst beobachtete den Hirsch an fünf verschiedenen Tagen unter Verwendung eines handelsüblichen Feldstechers sowie eines Spektivs.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Erscheinungsbild des Hirsches bzw. der Hirschtrophäe basieren auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen.
- Rechtslage:
§ 50Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 135
Abs.1 Z.31 NÖ Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
§ 135
Abs.2 NÖ Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Abs.1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 83
Abs.1 NÖ Jagdgesetz ist der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig.
Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz ist der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig.
§ 26a
Abs.1 NÖ Jagdverordnung dürfen bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ Jagdverordnung dürfen bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
§ 26a
Abs.2 NÖ Jagdverordnung dürfen beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung dürfen beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
- Erwägungen: Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der vom Beschwerdeführer am 20.9.2016 erlegte Hirsch ein der Altersklasse II zugehöriger beidseitiger Kronenhirsch war. Damit ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der vom Beschwerdeführer am 20.9.2016 erlegte Hirsch ein der Altersklasse römisch zwei zugehöriger beidseitiger Kronenhirsch war. Damit ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Grundvoraussetzung für die Schussabgabe ist ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstückes. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen oder auf einen Pirschführer verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat sich im Vorfeld der Schussabgabe mit dem zu schießenden Hirsch durch mehrfache Pirschgänge und Beobachten sowie unter Beiziehung revier- und wildstandskundiger Personen auseinandergesetzt. Im Allgemeinen wird – wie der Amtssachverständige ausgeführt hat - der Rosenstock mit der Anzahl der Trophäen, die ein Hirsch jedes Jahr neu bildet, jährlich breiter, die Geweihmasse nimmt in der Regel mit den Jahren eher ab und diese Diskrepanz zeigt sich in einer auffälligen Verjüngung zwischen Rosenstock und den ersten Sprossen. Zudem sitzen beim Hirsch der Altersklasse I die Rosen auf immer kürzer, dafür aber breiter werdenden Rosenstöcken und Stirnzapfen. Beim alten Hirsch scheinen sich die Stangen direkt aus dem Schädel zu erheben, die Rosen „liegen“ scheinbar direkt auf der Decke der Stirn auf. Das Haupt eines alten Hirsches wirkt immer kurz, breit und bullig, die Farbe des Hauptes ist eher hell und oft ist von der Seite her gesehen über dem Nasenbein eine Art Wölbung der Decke erkennbar. Dieser Buckel deutet dann auf einen wirklich reifen Hirsch hin. Im Allgemeinen wird – wie der Amtssachverständige ausgeführt hat - der Rosenstock mit der Anzahl der Trophäen, die ein Hirsch jedes Jahr neu bildet, jährlich breiter, die Geweihmasse nimmt in der Regel mit den Jahren eher ab und diese Diskrepanz zeigt sich in einer auffälligen Verjüngung zwischen Rosenstock und den ersten Sprossen. Zudem sitzen beim Hirsch der Altersklasse römisch eins die Rosen auf immer kürzer, dafür aber breiter werdenden Rosenstöcken und Stirnzapfen. Beim alten Hirsch scheinen sich die Stangen direkt aus dem Schädel zu erheben, die Rosen „liegen“ scheinbar direkt auf der Decke der Stirn auf. Das Haupt eines alten Hirsches wirkt immer kurz, breit und bullig, die Farbe des Hauptes ist eher hell und oft ist von der Seite her gesehen über dem Nasenbein eine Art Wölbung der Decke erkennbar. Dieser Buckel deutet dann auf einen wirklich reifen Hirsch hin. Der gegenständliche Hirsch hatte dagegen ein eher längliches Haupt, das nicht bullig wirkt, keinen Höcker aufweist und machten die Rosen nicht den Eindruck, dass sie direkt auf dem Haupt aufliegen. Die Geweihmasse war gleichmäßig über die Stangenlänge verteilt. Bei dem gegenständlichen Hirsch ist daher bei der Trophäe keines dieser angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den durchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale nicht als der Altersklasse I zugehörig eingestuft werden dürfen.Bei dem gegenständlichen Hirsch ist daher bei der Trophäe keines dieser angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den durchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale nicht als der Altersklasse römisch eins zugehörig eingestuft werden dürfen. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer bei der Ansprache vor der Erlegung auffallen müssen. Zumindest hätte durch entsprechende Ansprache der Trophäenmerkmale Zweifel am vermeintlichen Alter aufkommen müssen und ihm auffallen müssen, dass er den Hirsch nicht erlegen hätte dürfen. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
- Zur Strafhöhe:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zweck der Strafdrohung ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen. Mildernd ist die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand sofort zugestanden und zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, zu werten. Erschwerend ist kein Umstand zu werten.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zweck der Strafdrohung ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen. Mildernd ist die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand sofort zugestanden und zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, zu werten. Erschwerend ist kein Umstand zu werten. Der Beschwerdeführer machte keine Angabe zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten, weshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.800,--, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird. Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde – im Hinblick auf den bis € 15.000,-- reichenden Strafrahmen - verhängte Strafe ausreichend, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (1.500,- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (150,- Euro) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (300,- Euro).
§ 54bAbs. 1 VSt
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2520.001.2017