GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
A. Südkorea, bei der Österreichischen Botschaft in Pressburg einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt, der am
2 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
1 NAG Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten, ein Quotenplatz vorhanden sei und deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen würden.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 44, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des
1 ASVG selbstversichert sei, eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert sei, eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
1 ASVG am 20. März 2017 geendet habe und über diesen Zeitraum hinaus kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden sei, werde die Erteilungsvoraussetzung
2 Z. 3 NAG hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erfüllt.Da die Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG am 20. März 2017 geendet habe und über diesen Zeitraum hinaus kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden sei, werde die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“, gültig bis
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens
4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
1, 42 oder 43c innehatte, sind,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4.Ziffer 4 die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“
1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5.Ziffer 5 die
G auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.die
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2.Ziffer 2 einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3.Ziffer 3 über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4.Ziffer 4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5.Ziffer 5 als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.Ziffer 3 wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
2 Z 1 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Südkoreas Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Paragraph 44, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Südkoreas Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
Paragraph 44, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde ein Diplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vom
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die RV zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I 38/2011 weist zum Erfordernis des Nachweises elementarer Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau darauf hin, dass durch die neue Regelung gewährleistet werden soll, „dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen alltäglichen Situationen möglich ist….. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms … zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome … anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Abs. 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.“Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG hat der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Regierungsvorlage zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, weist zum Erfordernis des Nachweises elementarer Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau darauf hin, dass durch die neue Regelung gewährleistet werden soll, „dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen alltäglichen Situationen möglich ist….. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms … zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome … anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Absatz 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.“ Das vorgelegte Sprachdiplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung viereinhalb Jahre alt, sodass es entsprechend der RV nicht mehr als tauglicher Nachweis angesehen werden kann. Dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weiters ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 21a Abs. 4 NAG gegeben.Das vorgelegte Sprachdiplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung viereinhalb Jahre alt, sodass es entsprechend der Regierungsvorlage nicht mehr als tauglicher Nachweis angesehen werden kann. Dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weiters ist keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gegeben. Dadurch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein – wenn auch veraltetes – Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vorgelegt hast, ist auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 5 NAG nicht gegeben.Dadurch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein – wenn auch veraltetes – Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vorgelegt hast, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht gegeben. Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel
GH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1475.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.