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{'item': 'LVwG-AV-1475/001-2017'}

Obsah (16)§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 44§ 16§ 17Art. 130§ 8§ 24§ 43a§§ 41§ 46§ 9§ 7§ 21a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1475/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 3. Jänner 2017 hat A, geb. ***, St

A. Südkorea, bei der Österreichischen Botschaft in Pressburg einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt, der am

  1. Jänner 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, *** eingelangt ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. Oktober 2017, ***, wurde der am
  3. Jänner 2017 gestellte Antrag von A auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom

  1. Oktober 2017, ***, wurde der am
  2. Jänner 2017 gestellte Antrag von A auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

§ 44Abs.

1 NAG Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten, ein Quotenplatz vorhanden sei und deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen würden.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

Paragraph 44, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllten, ein Quotenplatz vorhanden sei und deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. Bezüglich eines Nachweises eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes liege der Behörde ein Versicherungsdatenauszug vom
  2. Dezember 2016 vor, laut welchem sie seit
  3. Jänner 2016 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse

§ 16Abs.

1 ASVG selbstversichert sei, eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom

  1. Dezember 2016, laut welcher der Ehegatte und der minderjährige Sohn bei ihr mitversichert seien, sowie eine „Kontoinformation“ von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend die Bezahlung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages. Die Selbstversicherung habe am
  2. März 2017 geendet. Trotz Verbesserungsauftrages vom
  3. Mai 2017, einen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu erbringen, habe sie lediglich eine Bestätigung betreffend die Mitversicherung der Familienangehörigen sowie eine „Kontoinformation“ der Behörde vorgelegt.Bezüglich eines Nachweises eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes liege der Behörde ein Versicherungsdatenauszug vom
  4. Dezember 2016 vor, laut welchem sie seit
  5. Jänner 2016 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert sei, eine Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom

  1. Dezember 2016, laut welcher der Ehegatte und der minderjährige Sohn bei ihr mitversichert seien, sowie eine „Kontoinformation“ von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend die Bezahlung des monatlichen Krankenversicherungsbeitrages. Die Selbstversicherung habe am
  2. März 2017 geendet. Trotz Verbesserungsauftrages vom
  3. Mai 2017, einen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu erbringen, habe sie lediglich eine Bestätigung betreffend die Mitversicherung der Familienangehörigen sowie eine „Kontoinformation“ der Behörde vorgelegt. Da die Selbstversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG am 20. März 2017 geendet habe und über diesen Zeitraum hinaus kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden sei, werde die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z. 3 NAG hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erfüllt.Da die Selbstversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG am 20. März 2017 geendet habe und über diesen Zeitraum hinaus kein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht worden sei, werde die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG hinsichtlich des Prognosezeitraums von 12 Monaten nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“, gültig bis

  1. Oktober 2015 verfügt habe. Nach Ablauf dieses Aufenthaltstitel sei sie mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen, habe sich jedoch nicht an die erlaubte visumfreie Zeit gehalten und sei am
  2. Oktober 2016 rechtskräftig nach § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz bestraft worden.Bezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Studierende“, gültig bis
  3. Oktober 2015 verfügt habe. Nach Ablauf dieses Aufenthaltstitel sei sie mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen, habe sich jedoch nicht an die erlaubte visumfreie Zeit gehalten und sei am
  4. Oktober 2016 rechtskräftig nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz bestraft worden. Am
  5. März 2017 sei sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Klärung ihres Aufenthaltsstatus geladen worden. Da sie wiederum die erlaubte visumfreie Zeit überschritten habe, sei sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert worden, sich sofort in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben, was sie auch gemacht habe, indem sie freiwillig noch am
  6. März 2017 das Bundesgebiet verlassen habe. Derzeit würde sie mit ihrem Ehegatten, B, in der Slowakei leben, der minderjährige Sohn, C, verfüge über einen bis
  7. Dezember 2017 befristeten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Schüler“, die volljährige Tochter, D, verfüge über ein Visum D, gültig bis
  8. Jänner
  9. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Slowakei eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, zumal sie in die Slowakei freiwillig zurückgekehrt sei und der Ehemann sich dort aufhalte. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem weiteren Verbleib in der Slowakei wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Durch den Aufenthalt des minderjährigen Sohnes würden zwar familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei festzuhalten, dass der minderjährige Sohn vorläufig lediglich bis
  10. Dezember 2017 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und sowohl der Ehemann als auch die volljährige Tochter derzeit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen würden. Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stelle eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, den diesbezüglichen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die Abwägung der Interessen habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Abschließend sei festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG, habe daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können. Die Abwägung der Interessen habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Abschließend sei festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, habe daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels stattzugeben. Dazu wurde vorgebracht, dass sie automatisch von der Krankenversicherung abgemeldet worden sei, weil sie sich von der Adresse abmelden habe müssen, ohne dass sie davon Kenntnis erlangt habe. Sie habe jedoch weiterhin einbezahlt und verfüge derzeit über ein Guthaben von Euro 4000,--. Da es jedoch ohne Meldung in Österreich keine Möglichkeit für sie gegeben habe, die Krankenversicherung zu verlängern, habe sie sich bei einer Privatversicherung angemeldet. Soweit im Bescheid ausgeführt werde, dass sie am
  11. März 2017 die visumsfreie Zeit überschritten habe, wurde vorgebracht, dass sie während dieser Zeit in Korea gewesen sei und aufgrund des Einladungsbriefs wieder nach Österreich gereist sei. Nach Klärung habe sie festgestellt, dass das Problem die angemeldete Wohnadresse sei, weshalb sie sich gleich danach abgemeldet habe. Ferner sei es nicht richtig, dass es keine Hindernisse gebe, dass sie sich in der Slowakei aufhalte. Ihr Sohn würde in *** das Gymnasium besuchen und nach dessen Abschluss an einer Universität in Österreich studieren. Mit dem slowakischen Aufenthaltstitel sei es ihr nicht möglich, auf den Sohn aufzupassen, da sie sich nicht dauernd in Österreich aufhalten könne. Ihre Tochter sei derzeit in *** für ihr Pflichtpraktikum, sie verfüge über ein Working Holiday Visum, welches am
  12. Jänner 2018 ablaufe. Sie plane, am
  13. Jänner 2018 in die Schweiz zurückzukehren und ihr Studium fortzusetzen. Sie habe länger mit ihrem Sohn diskutiert, ob die Familie nicht nach Korea zurückkehren sollte, ihrem Sohn falle aber die Trennung von den Freunden schwer, er habe auch Angst in eine andere Kultur zu wechseln. Es wurde daher sinngemäß die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt. Mit Schreiben vom
  14. November 2017 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  15. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich, ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1475-2017, und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin. Weiters wurden in der Verhandlung die Auszüge aus dem Fremdenregister betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, D und C, verlesen sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  16. Mai 2018, LVwG-S-372/001-2017, betreffend eine Bestrafung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist Staatsbürgerin Südkoreas. Seit
  17. Oktober 1996 ist sie mit B verheiratet, welcher sich in der Slowakei aufhält. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin verfügt über einen slowakischen Aufenthaltstitel. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, C, geb. ***, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Schüler“, welcher zuletzt vom
  18. Dezember 2017 mit Gültigkeit bis
  19. Dezember 2018 erteilt wurde. Er wohnt in ***, ***, wo er von einer Freundin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, E, betreut wird. Die bereits volljährige Tochter der Beschwerdeführerin D, geb. ***, war zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels „Schüler“ mit Gültigkeit bis
  20. Februar 2017 in Österreich aufhältig, danach hatte sie ein Visum D, welches vom
  21. Juli 2017 bis
  22. Jänner 2018 gegolten hat. Sie lebt derzeit in der Schweiz, wo sie studiert. Der beabsichtigte Wohnsitz in ***, ***, ist ein Einfamilienhaus. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keinen Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau vorgelegt, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr war. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am
  23. Dezember 2017 eine Krankenversicherung bei der *** Versicherungs-Aktiengesellschaft auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei neben der Beschwerdeführerin auch der Sohn C, krankenversichert ist. Diese Krankenversicherung ist in Österreich leistungspflichtig und deckt alle Risken ab. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  24. Juni 2017 ist A Mitverpflichtete bei einem Hypothekarkredit in der Höhe von Euro 326.000,00 bei der *** AG mit einer Laufzeit von 300 Monaten ab
  25. Mai 2011, Kreditnehmer ist ihr Ehemann B. Die nunmehrige Beschwerdeführerin geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sie beabsichtigt dies auch nicht in Österreich zu tun, sie lebt von ihren Ersparnissen, die aus der Tätigkeit ihrer Firmen in Amerika bzw. Korea herrühren. In Amerika hat ihr Unternehmen Handtaschen produziert, die Firma in Korea hat sich mit Import-Export beschäftigt, beide Unternehmen haben ihr alleine gehört, sie hat diese Firmentätigkeit jedoch mittlerweile beendet. Die auf sie lautenden Konten bei der *** haben zum
  26. Jänner 2017 einen Kontostand zusammen mit einem Bausparvertrag von insgesamt Euro 123.520,61 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltstitel der Kinder der Beschwerdeführerin beruhen auf der Einsichtnahme in die bezughabenden Auszüge aus dem Fremdenregister betreffend C und D. Dass die Unterkunft in ***, *** ortsüblich ist, wurde von der Gemeinde *** mit Schreiben vom
  27. März 2017 bestätigt. In der mündlichen Verhandlung am
  28. Juni 2018 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die Polizze zur Krankenversicherung mit der Nummer *** bei der *** Versicherungs-Aktiengesellschaft vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Versicherung ab
  29. Dezember 2017 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und dass neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch ihr Sohn mitversichert ist. Weiters geht aus dieser Polizze der Umfang der Krankenversicherung für die Sparten Krankenhauskosten bzw. ambulante Heilbehandlung zweifelsfrei hervor. Zum Nachweis der Deutschkenntnisse wurde von ihr bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Diplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B 1 Zertifikat Deutsch vorgelegt, welche sie am
  30. Juli 2012 bestanden hat. Abgesehen von diesem österreichischen Sprachdiplom Deutsch wurde kein Nachweis der Deutschkenntnisse mit jüngerem Datum vorgelegt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde lediglich ein Zeugnis über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom
  31. März 2011 nachgereicht, sodass die Feststellung zu treffen war, dass sie keinen Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau vorgelegt hat, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr war. Im Akt der belangten Behörde sind weiters Kontoauszüge der *** vom
  32. Januar 2017 enthalten, woraus sich ein Kontostand von insgesamt Euro 123,520,61 ergibt. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass ihre Ersparnisse auf ihre Firmentätigkeiten in Amerika bzw. in Korea zurückgehen. Dazu befindet sich ebenfalls im Akt der belangten Behörde ein „Notarial Certificate“ Nr. ***, welches für den Buchungszeitraum
  33. August 2010-
  34. August 2015 Einzahlungen auf das Konto der Kontoinhaberin A in Höhe von insgesamt 480.000.000 KRW (= Euro 378.387,75) ausweist. Dass sie Mitverpflichtete bei einem Hypothekarkredit in Höhe von Euro 326.000 ist, ist durch die Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  35. Juni 2017 belegt. Durch den Auszug aus dem Strafregister der Generalprokuratur der Slowakischen Republik vom
  36. Mai 2017 ist belegt, dass im Strafregister der Generalprokuratur der Slowakischen Republik kein Eintrag in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufscheint. Aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, vom
  37. Oktober 2017 ergibt sich, dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: … Z. 5 „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.Ziffer 5, „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. § 44 NAG lautet:Paragraph 44, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 in den Ruhestand versetzt worden sind. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 6 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; § 21a NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs.

4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oderdie Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder 2.Ziffer 2 der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43afür die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen, 3.Ziffer 3 die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel

§§ 41Abs.

1, 42 oder 43c innehatte, sind,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind, 4.Ziffer 4 die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder 5.Ziffer 5 die

§ 9Abs. 5 Z 3 Int

G auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.die

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: 1.Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 9 Integrationsgesetz (IntG) lautet:Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Absatz 2,Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Absatz 3,Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Absatz 4,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.Ziffer eins einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2.Ziffer 2 einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3.Ziffer 3 über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4.Ziffer 4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5.Ziffer 5 als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Absatz 5,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.Ziffer eins die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.Ziffer 2 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.Ziffer 3 wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Absatz 6,Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs.

2 Z 1 nicht erfüllt hat.Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Absatz 7,Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

§ 44NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Südkoreas Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 44, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Südkoreas Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 44

NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 44, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde ein Diplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vom

  1. Juli 2012 vorgelegt. Im Anschluss an die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein Zeugnis über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom
  2. März 2011 nachgereicht. Einen Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr war, wurde nicht vorgelegt. Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 21a Abs. 1 NAG hat der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die RV zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I 38/2011 weist zum Erfordernis des Nachweises elementarer Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau darauf hin, dass durch die neue Regelung gewährleistet werden soll, „dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen alltäglichen Situationen möglich ist….. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms … zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome … anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Abs. 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.“Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG hat der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Regierungsvorlage zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, weist zum Erfordernis des Nachweises elementarer Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau darauf hin, dass durch die neue Regelung gewährleistet werden soll, „dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen alltäglichen Situationen möglich ist….. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms … zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome … anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Absatz 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.“ Das vorgelegte Sprachdiplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung viereinhalb Jahre alt, sodass es entsprechend der RV nicht mehr als tauglicher Nachweis angesehen werden kann. Dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weiters ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 21a Abs. 4 NAG gegeben.Das vorgelegte Sprachdiplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung viereinhalb Jahre alt, sodass es entsprechend der Regierungsvorlage nicht mehr als tauglicher Nachweis angesehen werden kann. Dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weiters ist keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gegeben. Dadurch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein – wenn auch veraltetes – Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vorgelegt hast, ist auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 5 NAG nicht gegeben.Dadurch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein – wenn auch veraltetes – Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch vorgelegt hast, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht gegeben. Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel

§ 46Abs. 1 Z. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat (vgl. Vw

GH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Da die Antragstellerin somit nicht Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat und folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247; 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1475.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.