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{'item': 'LVwG-AV-330/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-330/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14.03.2018, GZ. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes sowie grundbücherliche Sicherstellung der Kosten nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14.12.2017, GZ. ***, wurden gegenüber Frau C, ***, ***, die Kosten der ihr mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Horn gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 09/2004 bis 09/2017 in der Höhe von € 98.034,20 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an den Liegenschaften EZ. *** und ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Aufgrund der dagegen von C durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2017 wurde dieser Bescheid mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2018, GZ. ***, wurden gegenüber Frau C, ***, ***, die Kosten der ihr mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Horn gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 09 aus 2004, bis 09 aus 2017, in der Höhe von € 98.034,20 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an den Liegenschaften EZ. *** und ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Aufgrund der dagegen von C durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.12.2017 wurde dieser Bescheid mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.01.2018, GZ. LVwG-AV-43/001-2018, aufgehoben, dies zusammengefasst begründend damit, dass C nicht mehr Eigentümerin dieser angesprochenen Liegenschaften sei, sodass eine grundbücherliche Sicherstellung der Kostenersatzforderung nach § 6 Abs. 4 NÖ MSG ausscheide.GZ. LVwG-AV-43/001-2018, aufgehoben, dies zusammengefasst begründend damit, dass C nicht mehr Eigentümerin dieser angesprochenen Liegenschaften sei, sodass eine grundbücherliche Sicherstellung der Kostenersatzforderung nach Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ausscheide. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14.03.2018, GZ. ***, wurde in weiterer Folge die nunmehrige Beschwerdeführerin A verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn für Frau C für die Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2018 bewilligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 26.620,92 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, wobei dieser Betrag binnen vier Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Horn zu überweisen sei. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, die Kosten zu ersetzen, werde spruchgemäß der offene Betrag auf den Liegenschaften EZ *** und EZ ***, Grundbuch ***, sichergestellt werden. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass C in der Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhalten habe, wobei die noch nicht verjährten Kosten zusammen € 26.620,92 betragen hätten. Mit Schenkungsvertrag vom 17.07.2017 sei der Beschwerdeführerin von Frau C das Eigentumsrecht an den Liegenschaften Grundbuch ***, EZ *** und EZ ***, übertragen worden und sei die entsprechende Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt. Der aktuelle Wert der Liegenschaften sei durch ein Gutachten des Gebietsbauamtes *** noch festzustellen. Gemäß § 26a iVm § 28 NÖ MSG sei die Beschwerdeführerin vorbehaltlich dieses Gutachtens des Gebietsbauamtes *** zum Ersatz der Sozialhilfekosten in der Höhe von € 26.620,92 verpflichtet. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass C in der Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhalten habe, wobei die noch nicht verjährten Kosten zusammen € 26.620,92 betragen hätten. Mit Schenkungsvertrag vom 17.07.2017 sei der Beschwerdeführerin von Frau C das Eigentumsrecht an den Liegenschaften Grundbuch ***, EZ *** und EZ ***, übertragen worden und sei die entsprechende Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt. Der aktuelle Wert der Liegenschaften sei durch ein Gutachten des Gebietsbauamtes *** noch festzustellen. Gemäß Paragraph 26 a, in Verbindung mit Paragraph 28, NÖ MSG sei die Beschwerdeführerin vorbehaltlich dieses Gutachtens des Gebietsbauamtes *** zum Ersatz der Sozialhilfekosten in der Höhe von € 26.620,92 verpflichtet.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 21.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, dass nach Anberaumung einer mündlichen „Berufungsverhandlung“ in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dieser zur Gänze ersatzlos behoben werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie zwar formal grundbücherliche Eigentümerin der angesprochenen Liegenschaften sei, ihr Eigentumsrecht jedoch ohne jeglichen Wert sei. Hinsichtlich sämtlicher angesprochenen Liegenschaften sei grundbücherlich zugunsten von C ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt und seien damit an sich die Liegenschaften für die Beschwerdeführerin wertlos. Bei der Liegenschaft EZ *** handle es sich um eine landwirtschaftliche Grundfläche bzw. einen Obstgarten ohne Erträgnisse. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ *** der KG ***, welche nur ein Gebäude mit einer Grundstücksfläche von 492 m² sei, sei auch zusätzlich für Frau C die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes einverleibt und könne dieses Objekt von der Beschwerdeführerin nicht einmal bewirtschaftet werden. Der Einheitswert der Liegenschaft betrage auch nur € 2.979,
  5. Das auf der zuletzt genannten Liegenschaft befindliche Wohnhaus sei auch äußerst simpel, die Örtlichkeit weit ab vom allgemeinen Verkehrsstrom und sei das Haus als abbruchreif zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe das formale Eigentum nur übernommen, um der Mutter eine gesicherte Wohnmöglichkeit zu schaffen. Schon aus der Sperre und der Unbrauchbarkeit des Gesamtobjektes ergebe sich, dass die Liegenschaft vielleicht in zwanzig oder dreißig Jahren tatsächlich für die Beschwerdeführerin verwertbar sei. Es werde hier einseitig quasi ein Verlassenschaftsverfahren vorweggenommen, wobei auch im Zuge einer Verlassenschaft der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nur eine Quote zukäme. Bei einer Verwertung des Objektes stünde die Mindestsicherungsbezieherin überhaupt ohne Wohnmöglichkeit da und könne auch insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters auch nicht erwartet werden, dass sie noch eine Berufstätigkeit ausüben werde können. Nicht zuletzt sei auch die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin und Tochter der Mindestsicherungsbezieherin für zwei Kinder sorgepflichtig und beziehe über das AMS Notstand, dies schon seit einigen Jahren, sodass sie offenbar nicht vermittelbar sei und daher auch nicht in der Lage sei einen derartigen Betrag zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin würde auch nicht kreditwürdig sein.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Bezirkshauptmannschaft legte am 27.03.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde vom 21.03.2018 samt dem gesamten (elektronischen) Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über diese Beschwerde vor. Am 07.06.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abermals diesen Verwaltungsakt vor, diesen allerdings ergänzt um die weiteren mittlerweile in diesen Verwaltungsakt Eingang gefundenen Aktenbestandteile bestehend aus einem Bewertungsgutachten des bautechnischen Amtssachverständigen D vom 24.05.2018, einem Orthofoto vom 10.04.2018, einem Mappenplan sowie dem Schenkungsvertrag vom 17.07.2017 abgeschlossen zwischen C und der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen insgesamt von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ. *** sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  7. Feststellungen: C, geboren am *** und wohnhaft in ***, ***, bezieht Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, diese in Form monatlicher Geldleistungen von zuletzt € 738,
  8. Mit „Schenkungsvertrag“ vom 17.07.2017 übertrug C ihr Alleineigentum an den Liegenschaften EZ. *** (unter anderem samt dem darauf befindlichen Haus ***, ***, welches von ihr auch tatsächlich nach wie vor bewohnt wird und woran sie somit einen notwendigen Wohnbedarf hat) und EZ. ***, Grundbuch je ***, in das Alleineigentum ihrer Tochter A, geboren am *** und wohnhaft in ***, ***. Als Gegenleistung vereinbarten die beiden Vertragsteile einerseits die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes am Obergeschoß des Wohnhauses in ***, ***, zugunsten der C auf der Liegenschaft EZ. *** der KG *** und andererseits ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaften EZ. *** und *** je der KG *** ebenso zugunsten der C. Die grundbücherlichen Eintragungen des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin und der vertragsgemäß vereinbarten Rechte der C sind auf eben diesen Liegenschaften jeweils erfolgt. Insbesondere unter Berücksichtigung dieser grundbücherlich eingetragenen Belastungen wiesen diese Liegenschaften per 17.07.2017 einen Verkehrswert in der Höhe von gerundet € 29.900,-- auf. Die Beschwerdeführerin bezieht selbst nur Notstandshilfe bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und ist außerdem für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
  9. Beweiswürdigung: Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und aus dem offenen Grundbuch und ist im Wesentlichen auch als unstrittig zu beurteilen. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die von C bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23.05.2017 und in Bezug auf den angesprochenen Schenkungsvertrag aus eben diesem selbst bzw. aus dem offenen Grundbuch. Unstrittig ist, dass C einen notwendigen Wohnbedarf am angesprochenen Wohnhaus hat und offensichtlich ja auch gerade deshalb zu ihren Gunsten ein Wohnungsgebrauchsrecht in Bezugnahme auf die von ihr benutzte Wohnung vereinbart wurde. Die Feststellung in Bezug auf den Wert der Liegenschaften ergibt sich aus dem schlüssigen, von der Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachträglich vorgelegten Amtssachverständigengutachten vom 24.05.2018, wobei diesbezüglich aus rechtlichen Erwägungen auch keine weiteren Ermittlungen anzustellen waren. Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, welchem die Bezirkshauptmannschaft Horn selbst unter Zugrundelegung auf ihren zuletzt im Verwaltungsakt getätigten Aktenvermerk folgt, sodass auch dieses Beschwerdevorbringen als unstrittig anzusehen ist.
  10. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) „

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4 § 59 Abs. 1 AVG:Paragraph 59, Absatz eins, AVG: „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“ § 60 AVG:Paragraph 60, AVG: „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ § 6 Abs. 1 und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 6, Absatz eins und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. (…)
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.“
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.“ § 25 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 25, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), 2.Ziffer 2 von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (Paragraph 26 a,), 3.Ziffer 3 von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (Paragraph 27,), 4.Ziffer 4 von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).“von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (Paragraph 29,).“ § 26a NÖ MSG:Paragraph 26 a, NÖ MSG: „
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“ § 28 Abs. 3 NÖ MSG:Paragraph 28, Absatz 3, NÖ MSG: „
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.“„
(3)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 6, Absatz 4, sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.“ § 43 Abs. 13 NÖ MSG:Paragraph 43, Absatz 13, NÖ MSG: „
(13)Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. 103/2016, gewährt wurden, ist das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 anzuwenden.“„
(13)Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, gewährt wurden, ist das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund der Aktenlage, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sowie auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus den zitierten Bestimmungen der §§ 58, 59 und 60 AVG ergibt sich, dass insbesondere der Spruch eines Bescheides, aber auch dessen Begründung klar und deutlich zu fassen sind. Dies hat insbesondere auch für die Bestimmung des § 27 VwGVG Bedeutung. Gemäß § 27 VwGVG hat nämlich das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet dieses durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008), die eben durch den Inhalt des Spruchs begrenzt wird.Aus den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 58, 59 und 60 AVG ergibt sich, dass insbesondere der Spruch eines Bescheides, aber auch dessen Begründung klar und deutlich zu fassen sind. Dies hat insbesondere auch für die Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG Bedeutung. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat nämlich das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet dieses durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008), die eben durch den Inhalt des Spruchs begrenzt wird. Mit dem konkreten Spruch des angefochtenen Bescheides wird einerseits die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Leistung dahingehend verpflichtet, dass sie einen konkreten Betrag in der Höhe von € 26.620,92 binnen einer konkreten Leistungsfrist von vier Wochen dem Land Niederösterreich zu ersetzen hat, andererseits jedoch die Beschwerdeführerin zu einer Duldung dahingehend verpflichtet, dass diese Kosten grundbücherlich auf die in ihrem Alleineigentum stehenden verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sichergestellt werden, sollte die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz „nicht in der Lage sein“, dies zudem auch nur bezogen auf „den offenen Betrag“. Während von der Bezirkshauptmannschaft Horn die Leistungsverpflichtung im Bescheid – wenngleich nur kurz – begründet wird, findet sich hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchs keine Begründung im angefochtenen Bescheid. Insbesondere bleibt unklar, auf welche gesetzliche Bestimmung die Bezirkshauptmannschaft Horn diese Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin stützt. Faktum ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin aus zwei Verpflichtungen der Beschwerdeführerin besteht, dem Bescheid jedoch nicht – dies auch nicht im Zusammenhang mit der Begründung – in eindeutiger Weise entnommen werden kann, wozu die Beschwerdeführerin nun konkret verpflichtet wird, sprich was der normative Wille der belangten Behörde ist. Dazu kommt, dass die belangte Behörde auch in weiterer Folge völlig offen lässt, wie der Spruchteil „Sollten Sie nicht in der Lage sein“ näher zu definieren ist und mit welchem konkreten „offenen Betrag“ eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen soll. Im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides steht nicht einmal der konkrete von der Beschwerdeführerin zu ersetzende Betrag als Kostenersatz fest, relativiert doch die belangte Behörde diesen spruchgemäßen Betrag von € 26.620,92 in weiterer Folge selbst dahingehend, dass dieser nur „vorbehaltlich des Gutachtens des Gebietsbauamtes Krems an der Donau“, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vorgelegen ist, gelten soll. Auch wenn mittlerweile dieses angesprochene Gutachten mit einem ausgewiesenen und auch festgestellten Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften vorliegt, welches jedoch bereits vor der spruchgemäßen Leistungsverpflichtung schon alleine auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 1 einzuholen gewesen wäre, ist insgesamt somit der Bescheid als Ganzes unbestimmt und erfüllt demnach nicht die Anforderungen der §§ 58 ff AVG. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist gerade deshalb auch nicht einer Berichtigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugänglich, zumal im konkreten Fall deshalb nicht einmal die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens feststeht. Mit einer Spruchberichtigung jeglicher Art würde sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gefahr laufen, über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG hinauszugehen.Auch wenn mittlerweile dieses angesprochene Gutachten mit einem ausgewiesenen und auch festgestellten Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften vorliegt, welches jedoch bereits vor der spruchgemäßen Leistungsverpflichtung schon alleine auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, einzuholen gewesen wäre, ist insgesamt somit der Bescheid als Ganzes unbestimmt und erfüllt demnach nicht die Anforderungen der Paragraphen 58, ff AVG. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist gerade deshalb auch nicht einer Berichtigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugänglich, zumal im konkreten Fall deshalb nicht einmal die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens feststeht. Mit einer Spruchberichtigung jeglicher Art würde sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gefahr laufen, über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG hinauszugehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass schon alleine auf Grund dessen der angefochtene Bescheid zu beheben war. Festzuhalten gilt jedoch darüber hinausgehend, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt weiters ergibt, dass zugunsten einer dritten Person auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (unter anderem) ein Belastungsverbot grundbücherlich einverleibt ist. Eine Belastung der Liegenschaften wäre somit nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Begünstigten möglich. Außerdem ergibt sich die Möglichkeit einer grundbücherlichen Sicherstellung einer derartigen Ersatzforderung nur aus der Bestimmung des § 6 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG. Wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im zur GZ. LVwG-AV-43/001-2018 ergangenen Erkenntnis vom 17.01.2018 hingewiesen wurde, kommt eine grundbücherliche Sicherstellung nach § 6 Abs. 4 NÖ MSG nur bezüglich eines unbeweglichen Vermögens in Betracht, das im Eigentum jener Person steht, die Mindestsicherung bezieht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Eigentum einer dritten Person, nämlich eben der Beschwerdeführerin, stehen. Eine der Bestimmung des § 6 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG vergleichbare Regelung ist bezüglich Geschenknehmern im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG, welche die Beschwerdeführerin gegenständlich ist, dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht zu entnehmen. Wie die Bezirkshauptmannschaft Horn selbst im Verwaltungsakt festhält, kommt somit eine grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung analog des § 6 Abs. 4 NÖ MSG gegenständlich nicht in Betracht.Festzuhalten gilt jedoch darüber hinausgehend, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt weiters ergibt, dass zugunsten einer dritten Person auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (unter anderem) ein Belastungsverbot grundbücherlich einverleibt ist. Eine Belastung der Liegenschaften wäre somit nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Begünstigten möglich. Außerdem ergibt sich die Möglichkeit einer grundbücherlichen Sicherstellung einer derartigen Ersatzforderung nur aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz NÖ MSG. Wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits im zur , GZ. LVwG-AV-43/001-2018 ergangenen Erkenntnis vom 17.01.2018 hingewiesen wurde, kommt eine grundbücherliche Sicherstellung nach Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG nur bezüglich eines unbeweglichen Vermögens in Betracht, das im Eigentum jener Person steht, die Mindestsicherung bezieht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Eigentum einer dritten Person, nämlich eben der Beschwerdeführerin, stehen. Eine der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz NÖ MSG vergleichbare Regelung ist bezüglich Geschenknehmern im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG, welche die Beschwerdeführerin gegenständlich ist, dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht zu entnehmen. Wie die Bezirkshauptmannschaft Horn selbst im Verwaltungsakt festhält, kommt somit eine grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung analog des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG gegenständlich nicht in Betracht. Im Zusammenhang mit der gegenüber der Beschwerdeführerin spruchgemäß ausgesprochenen Leistungsverpflichtung ist des Weiteren abgesehen davon, dass gegenständlich im Hinblick auf die vertragsgemäß vereinbarten Gegenleistungen allenfalls nur von einer „gemischten Schenkung“ ausgegangen werden kann, zu beachten, dass von der Geltendmachung unter anderem von Ersatzansprüchen teilweise oder ganz abzusehen ist, wenn dies (wiederum unter anderem) für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nur Notstandshilfe bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. In dieser Situation ist offenkundig, dass eine Kostenersatzforderung, vor allem in der spruchgemäßen Höhe von € 26.620,92, für die Beschwerdeführerin eine derartige soziale Härte im Sinne des § 28 Abs. 3 NÖ MSG darstellen würde. Im Zusammenhang mit der gegenüber der Beschwerdeführerin spruchgemäß ausgesprochenen Leistungsverpflichtung ist des Weiteren abgesehen davon, dass gegenständlich im Hinblick auf die vertragsgemäß vereinbarten Gegenleistungen allenfalls nur von einer „gemischten Schenkung“ ausgegangen werden kann, zu beachten, dass von der Geltendmachung unter anderem von Ersatzansprüchen teilweise oder ganz abzusehen ist, wenn dies (wiederum unter anderem) für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nur Notstandshilfe bzw. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. In dieser Situation ist offenkundig, dass eine Kostenersatzforderung, vor allem in der spruchgemäßen Höhe von € 26.620,92, für die Beschwerdeführerin eine derartige soziale Härte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, NÖ MSG darstellen würde. Nicht zuletzt ist bei einem derartigen Kostenersatz auf die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 13 NÖ MSG zu achten, wonach auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. 103/2016, gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 92/05 idF LGBl. 24/2016 anzuwenden ist. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl. 103/2016 ist erst am 01.01.2017 in Kraft getreten und wurden erst mit dieser Novelle die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 2 (in der jetzt geltenden Fassung) und des § 26a NÖ MSG eingeführt. Auf Grund der zitierten Übergangsbestimmung ist demnach für Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, die vor dieser Novelle gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl. 24/2016 anzuwenden, die eben diese beiden genannten Bestimmungen in der nunmehr geltenden Fassung noch nicht kannte. Nicht zuletzt ist bei einem derartigen Kostenersatz auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 13, NÖ MSG zu achten, wonach auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 92/05 in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, anzuwenden ist. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, ist erst am 01.01.2017 in Kraft getreten und wurden erst mit dieser Novelle die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, (in der jetzt geltenden Fassung) und des Paragraph 26 a, NÖ MSG eingeführt. Auf Grund der zitierten Übergangsbestimmung ist demnach für Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, die vor dieser Novelle gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, anzuwenden, die eben diese beiden genannten Bestimmungen in der nunmehr geltenden Fassung noch nicht kannte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Akten ließen im Übrigen gemäß Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Akten ließen im Übrigen gemäß Abs. 4 leg. cit. auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Absatz 4, leg. cit. auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.330.001.2018

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