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{'item': 'LVwG-AV-468/001-2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 11§ 6§ 1§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-468/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 16.03.2017, ***, wurde den Antragstellern A und B die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom

  1. April 2016, BRZ: ***, abgeschlossen zwischen E, als Vertreter der Verlassenschaft nach D, als Verkäufer einerseits und A und B als Käufer andererseits, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG *** mit einer Gesamtfläche von 3.255 m2, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 13.000,-- , versagt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass ein rechtsverbindliches Angebot eines Interessenten vorliege und die abgegebene Interessentenerklärung auch den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG entspreche. Beim aufgetretenen Interessenten handle es sich um einen Landwirt, während die Käufer die Landwirteeigenschaft des § 3 Z 2 NÖ GVG nicht erfüllen würden, zumal aufgrund ihres vorgelegten Betriebskonzeptes nicht davon auszugehen sei, dass sie ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung des geplanten landwirtschaftlichen Betriebes bestreiten können und sie auch über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem eingeholten Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen, welches schlüssig und nachvollziehbar sei.Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass ein rechtsverbindliches Angebot eines Interessenten vorliege und die abgegebene Interessentenerklärung auch den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG entspreche. Beim aufgetretenen Interessenten handle es sich um einen Landwirt, während die Käufer die Landwirteeigenschaft des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG nicht erfüllen würden, zumal aufgrund ihres vorgelegten Betriebskonzeptes nicht davon auszugehen sei, dass sie ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung des geplanten landwirtschaftlichen Betriebes bestreiten können und sie auch über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem eingeholten Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen, welches schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Grundverkehrsbehörde stützt die Versagung der Genehmigung somit auf § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, da es sich bei den Rechtserwerbern um keine Landwirte handle, während der aufgetretene Interessent den Landwirtebegriff des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfülle. Die Grundverkehrsbehörde stützt die Versagung der Genehmigung somit auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, da es sich bei den Rechtserwerbern um keine Landwirte handle, während der aufgetretene Interessent den Landwirtebegriff des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfülle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gemeinsame Beschwerde des A und der B vom 12.04.2017, mit welcher diese wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten und beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag die Genehmigung erteilt werde, in eventu möge es den angefochtene Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Grundverkehrsbehörde zurückverweisen. Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine rechtswirksame Interessentenerklärung vorliege. Das ergebe sich daraus, dass zum einen gar keine Interessentenanmeldung im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliege, weil ein rechtsverbindliches Anbot, ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, nur dann vorliege, wenn es an den Verkäufer gerichtet sei. Ein Angebot an dritte Personen, sei es auch an Behörden, sei kein Angebot im Sinne des § 861 ABGB. Schließlich seien die Beschwerdeführer von der belangten Behörde nur darüber informiert worden, dass Herr F „eine Interessentenerklärung“ abgeben habe. Ob diese formal und inhaltlich dem Gesetz entspreche und ob sie auch rechtzeitig abgegeben worden sei, sei daraus jedoch nicht hervorgegangen. Zum anderen habe der Interessent auch nicht erklärt, „anstelle des Rechtserwerbers“ ein „gleichartiges“ Rechtsgeschäft abzuschließen. Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine rechtswirksame Interessentenerklärung vorliege. Das ergebe sich daraus, dass zum einen gar keine Interessentenanmeldung im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorliege, weil ein rechtsverbindliches Anbot, ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, nur dann vorliege, wenn es an den Verkäufer gerichtet sei. Ein Angebot an dritte Personen, sei es auch an Behörden, sei kein Angebot im Sinne des Paragraph 861, ABGB. Schließlich seien die Beschwerdeführer von der belangten Behörde nur darüber informiert worden, dass Herr F „eine Interessentenerklärung“ abgeben habe. Ob diese formal und inhaltlich dem Gesetz entspreche und ob sie auch rechtzeitig abgegeben worden sei, sei daraus jedoch nicht hervorgegangen. Zum anderen habe der Interessent auch nicht erklärt, „anstelle des Rechtserwerbers“ ein „gleichartiges“ Rechtsgeschäft abzuschließen. Überdies sei die Interessentenanmeldung auch nicht rechtzeitig erfolgt. Zwar sei die Erklärung mit 27.04.2016 datiert, mangels eines darauf angebrachten Eingangsstempels gehe daraus aber nicht hervor, wann der Interessent diese Erklärung der Bezirksbauernkammer übergeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Formulars erst nach dem Ablauf der dreiwöchigen Frist erfolgt sei, zumal auch das Formblatt, mit welchem die Interessentenerklärung der belangten Behörde übermittelt worden sei, einen Eingangsstempel mit
  2. Mai 2016 aufweise. Die Interessentenmeldung hätte

§ 11Abs.

3 NÖ GVG jedoch bereits am 29.04.2016 bei der Bezirksbauernkammer einlangen müssen, wobei dem Interessenten die Beweispflicht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Erklärung getroffen hätte. Die belangte Behörde habe daher notwendige Ermittlungen unterlassen und hätte den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Interessenten sowie der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer beantragt. Überdies sei die Interessentenanmeldung auch nicht rechtzeitig erfolgt. Zwar sei die Erklärung mit 27.04.2016 datiert, mangels eines darauf angebrachten Eingangsstempels gehe daraus aber nicht hervor, wann der Interessent diese Erklärung der Bezirksbauernkammer übergeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Formulars erst nach dem Ablauf der dreiwöchigen Frist erfolgt sei, zumal auch das Formblatt, mit welchem die Interessentenerklärung der belangten Behörde übermittelt worden sei, einen Eingangsstempel mit 10. Mai 2016 aufweise. Die Interessentenmeldung hätte

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG jedoch bereits am 29.04.2016 bei der Bezirksbauernkammer einlangen müssen, wobei dem Interessenten die Beweispflicht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Erklärung getroffen hätte. Die belangte Behörde habe daher notwendige Ermittlungen unterlassen und hätte den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Interessenten sowie der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer beantragt. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachten die Beschwerdeführer einerseits vor, dass keine rechtzeitige Interessentenerklärung eingelangt sei und die belangte Behörde das Rechtsgeschäft somit

§ 11Abs.

8 NÖ GVG genehmigen hätte müssen. Andererseits reiche das Gutachten des Amtssachverständigen vom 23. Jänner 2017 nicht aus, um eine ablehnende Entscheidung zu treffen. Insbesondere gehe daraus nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der von den Käufern ermittelte Reingewinn bzw. das ermittelte landwirtschaftliche Einkommen vor Steuern in Höhe von € 29.689,67 nicht erzielbar sein könne. Vielmehr habe der Amtssachverständige nur auf Erfahrungswerte bei durchschnittlichen Bedingungen abgestellt, ohne genaue Erhebungen betreffend Frostlage, Bodenbeschaffenheit, Bewässerungsanlagen, etc. zu treffen. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachten die Beschwerdeführer einerseits vor, dass keine rechtzeitige Interessentenerklärung eingelangt sei und die belangte Behörde das Rechtsgeschäft somit

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG genehmigen hätte müssen. Andererseits reiche das Gutachten des Amtssachverständigen vom

  1. Jänner 2017 nicht aus, um eine ablehnende Entscheidung zu treffen. Insbesondere gehe daraus nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der von den Käufern ermittelte Reingewinn bzw. das ermittelte landwirtschaftliche Einkommen vor Steuern in Höhe von € 29.689,67 nicht erzielbar sein könne. Vielmehr habe der Amtssachverständige nur auf Erfahrungswerte bei durchschnittlichen Bedingungen abgestellt, ohne genaue Erhebungen betreffend Frostlage, Bodenbeschaffenheit, Bewässerungsanlagen, etc. zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu diesem Beschwerdevorbringen am
  2. März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch - Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** - Einvernahme der Beschwerdeführer und des Interessenten F als Parteien des Verfahrens - Einvernahme des Zeugen G als Vertreter der Bezirksbauernkammer *** sowie durch Einsichtnahme in - die jeweiligen Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 sowie das ergänzte landwirtschaftliche Betriebskonzept von A (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) - die AMA-Mehrfachantrag-Flächen 2017 samt Stammdatenblatt und Feldstückliste des Interessenten F (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) - einen Auszug vom Marktbericht Obst und Gemüse der Agrar Markt Austria (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) - einen Bericht des H betreffend Einfluss von Sorte, Unterlage, Erziehungsart und Veredelungshöhe auf Leistungsparameter von Marillen (Beilage ./D der Verhandlungsschrift). Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik I zu den Beweisthemen:Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik römisch eins zu den Beweisthemen:
  3. Bewirtschaften die Antragsteller A und B bereits derzeit aus agrartechnischer Sicht einen landwirtschaftlichen Betrieb?Bewirtschaften die Antragsteller A und B bereits derzeit aus agrartechnischer Sicht einen landwirtschaftlichen Betrieb?,
  4. Wie hoch ist ihr derzeitiges landwirtschaftliches Einkommen?Wie hoch ist ihr derzeitiges landwirtschaftliches Einkommen?,
  5. Werden die Antragsteller A und B nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften? Ist das von den Käufern A und B vorgelegte Betriebskonzept schlüssig und nachvollziehbar? Wie hoch ist das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen aus der Bewirtschaftung eines solchen Betriebes – insbesondere möge auch auf das im Akt einliegende Gutachten vom 23.01.2017 und das Beschwerdevorbringen, insbesondere Punkt
  6. der Beschwerde wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum der von den Käufern angegebene Reingewinn bzw. das ermittelte landwirtschaftliche Einkommen vor Steuern von € 29.689,67 nicht erzielbar sein sollte, im Zuge der Gutachtenserstattung eingegangen werden.
  7. Sind im Falle einer solchen künftigen Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt?
  8. Bestehen aufgrund der beabsichtigten Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht Bedenken, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft einer leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft bzw. einem wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitz erhalten bleibt?
  9. Bewirtschaftet der Interessent F aus agrartechnischer Sicht derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb? Wie hoch ist das derzeitige landwirtschaftliche Einkommen des Interessenten? Bewirtschaftet der Interessent F aus agrartechnischer Sicht derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb? , Wie hoch ist das derzeitige landwirtschaftliche Einkommen des Interessenten? Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender ent-scheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, weist eine Fläche von 3.255 m2 auf und steht im Eigentum der Verlassenschaft nach D, verst. ***, vertreten durch Notar E. Die Liegenschaft weist im Flächenwidmungsplan die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf und wird derzeit als Acker genutzt. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Nutzung „landwirtschaftlich genutzte Grundfläche“. Am
  10. April 2016 wurde hinsichtlich des oben genannten Grundstückes zwischen E, als Verlassenschaftskurator der Verlassenschaft nach D, als Verkäufer einerseits und A und B, als Käufer andererseits ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der abhandlungsgerichtlichen und grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 13.000,-- vereinbart. Der Kaufpreis der Liegenschaft pro Quadratmeter beträgt demnach € 3,
  11. Der ortsübliche Verkehrswert der Liegenschaft liegt nach dem Preisband vergleichbarer Kauffälle zwischen € 1,96 und € 8,
  12. Mit Antrag vom 07.04.2016 haben die Käufer A und B, vertreten durch den öffentlichen Notar J, bei der (örtlich unzuständigen) Grundverkehrsbehörde St. Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes, die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt.

Der Antrag wurde am 08.04.2016 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die zuständige Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya weitergeleitet. Mit Antrag vom 07.04.2016 haben die Käufer A und B, vertreten durch den öffentlichen Notar J, bei der (örtlich unzuständigen) Grundverkehrsbehörde St. Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes, die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt. Der Antrag wurde am 08.04.2016 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die zuständige Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya weitergeleitet. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya durchgeführten Kundmachungsverfahrens ist mit F, geb. ***, ein Interessent aufgetreten, der mit seiner Interessentenerklärung vom 27.04.2016 ein rechtsverbindliches Anbot hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes gelegt hat, wobei er die Bereitschaft, das Grundstück um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, erklärt hat und dafür einen Gesamtkaufpreis von € 13.000,-- genannt hat. Zum Nachweis der Finanzierung hat er ein Sparbuch mit einer Einlage von € 14.560,56 vorgelegt. Diese Interessentenerklärung wurde am 27.04.2016 bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer *** fristgerecht eingebracht und in der Folge am 10.05.2016 mit einer lediglich auf diese Erklärung verweisenden Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vorgelegt. Hinsichtlich der Käufer A, geb. ***, und B, geb. ***, ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: A ist Absolvent der HTL-Hochbau in *** und hat in weiterer Folge die Baumeisterprüfung absolviert. Über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt er nicht. Er ist bei der Fa. K angestellt und ist im Bereich Baumanagement auch selbständig tätig. Darüber hinaus übt er die Funktion eines Gemeinderates in der Marktgemeinde *** aus. B absolvierte in *** eine Informatik-HTL und befindet sich derzeit in einem Angestelltenverhältnis bei L im Ausmaß von 35 Wochenstunden. Auch sie verfügt über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Die Käufer bewirtschaften derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb und verfügen demnach auch über kein landwirtschaftliches Einkommen. Die Eltern der Käuferin sind Eigentümer von ca. 9.000 m2 Weingärten. Aufgrund ihrer Pensionierung im Jahr 2004, war der Käufer A ab 01.01.2004 als Betriebsführer dieses Betriebes (Betriebsnummer ***) tätig. Vor dem Jahr 2004 wurde der Betrieb von B geführt. Es erfolgte eine Selbstbewirtschaftung, die sich derart gestaltet hat, dass die erzeugten Trauben der Weingärten vermarktet wurden. Der Betrieb wurde aber trotz der Pensionierung der Eltern der Käuferin von diesen praktisch weitergeführt, sodass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers A auf eine bloße Mithilfe beschränkt hat. Durch diese zehnjährige Tätigkeit hat der Beschwerdeführer insoweit praktische Kenntnisse im Weinbau erworben, worauf sich auch seine fachlichen Fähigkeiten betreffend den Weinbau stützen. Mit 31.12.2014 wurde die Betriebsführung schließlich aufgegeben und die Weingärten verpachtet, da der ehemalige Betriebsführer, nämlich der Schwiegervater des Käufers, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich in den Betrieb entsprechend einzubringen. Die beiden Käufer sind derzeit Eigentümer von 0,72 ha landwirtschaftlichem Grund. Mit dem Kauf der gegenständlichen Liegenschaft würde der Grundbesitz auf 1,05 ha aufgestockt werden. Sie verfügen über eine Grundausstattung an Maschinen und Geräten für eine Wein- und Obstbewirtschaftung. Diese ist am Wohnstandort der Schwiegereltern vorhanden, da die Käufer in einer Wohnsiedlung wohnen und über keine landwirtschaftliche Betriebsstätte verfügen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt etwa 700 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführer entfernt. Die Käufer planen im Frühjahr 2019 eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wobei A als Betriebsführer tätig werden soll. Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Landwirteeigenschaft hat der Käufer im Betriebskonzept die Absicht bekundet auf der zu erwerbenden Fläche eine Obstanlage mit Marillenbäumen anzulegen. Die zum Teil schon bestehende Marillenanbaufläche soll mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf 0,55 ha ausgeweitet werden, konkret sollen etwa 500 Marillenbäumen der Sorte Goldrich in Spindelform ausgepflanzt werden. Die Marillen sollen an private Abnehmer sowie an ortsansässige Weinbaubetriebe verkauft werden, von denen es - laut Auskunft der Käufer - immer wieder Bedarf und Anfragen diesbezüglich gibt. Über fachliche Fähigkeiten im Marillenbau verfügen die Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus sollen die Weingärten der Schwiegereltern im Ausmaß von 0,92 ha wieder bewirtschaftet und die darauf wachsenden Trauben verkauft werden. Sämtliche derzeit bestehende Pachtverträge sollen kurzfristig gekündigt werden, was eine künftige Bewirtschaftung ermöglichen würde. Geplant ist, dass 250 Arbeitskraftstunden von den Beschwerdeführern samt deren Kindern und die restlichen 400 Arbeitskraftstunden von Fremdarbeitskräften erbracht werden. Laut Betriebskonzept sollen die Nettoerträge aus der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit € 27.924,67 pro Jahr betragen, denen geplante Aufwendungen in Höhe von € 5.700,-- gegenüberstehen, was ein landwirtschaftliches Einkommen vor Steuern in Höhe von € 22.224,67 ergeben soll. Tatsächlich sind für die geplante Bewirtschaftung der Wein- und Obstflächen zwischen 600 und 700 Arbeitskraftstunden jährlich notwendig. Laut Kollektivvertrag belaufen sich die Kosten für Arbeitskräfte auf € 15,-- pro Stunde. Bei Realisierung des Betriebskonzeptes würde A nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenngleich es sich auch um einen sehr kleinen Betrieb handelt, bewirtschaften, der jedoch aufgrund der intensiven Bewirtschaftung in Form von Wein- und Obstbau in der Region *** nach wie vor seine Existenzberechtigung hat und ist von nachstehendem Einkommen aus dessen Bewirtschaftung auszugehen: Durch den Verkauf von Marillen in beabsichtigtem Ausmaß von 0,55 ha ist mit einem Rohertrag in Höhe von € 17.085,20,-- zu rechnen. Dem stehen variable Kosten, Kosten für Fremdarbeitskräfte und Annuitäten für die Anlage in Höhe von gesamt € 4.293,-- gegenüber, sodass sich ein Deckungsbeitrag eins (DB1) von rund € 12.792,20,-- ergibt. Der Traubenverkauf wird einen Rohertrag in Höhe von € 4.500,-- abwerfen. Nach Abzug der variablen Kosten und der Anlagenannuität in Höhe von € 3.056,-- ergibt sich ein DB1 von € 1.444,--. Dazu kommen noch Einnahmen aus öffentlichen Fördergeldern in Höhe von € 1.500,-- und Einnahmen aus Fruchtverkäufen der bestehenden Obstgärten in Höhe von € 225,--. Nach Abzug von pauschalen Fixkosten in Höhe von € 3.000,-- (Sozialversicherungsbeiträge, Grundsteuer, Abschreibung, Versicherungen) errechnet sich ein voraussichtliches landwirtschaftliches Gesamteinkommen in Höhe von € 12.961,20,--, gerundet somit € 13.000,--. Der Käufer A erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.969,02 vor Steuern, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 14.078,52 (steuerpflichtige Bezüge) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 2.858,68, weshalb sich außerlandwirtschaftliche Einkünfte von € 44.719,08 (vor Steuer) ergeben. Die Käuferin B bezog im Jahr 2016 aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 64.483,

  1. Insgesamt machen die jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Ehegatten A und B € 109.202,49 aus. Unter Berücksichtigung des voraussichtlichen landwirtschaftlichen Einkommens beträgt das jährliche Gesamteinkommen der Käufer somit € 117.202,
  2. Hinsichtlich des Interessenten F, geb. ***, steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Interessent führt einen Weinbaubetrieb in elfter Generation im Ausmaß von etwa 11 ha. Die meisten Flächen stehen im Eigentum des Interessenten, ein kleiner Teil von einem halben bis einem dreiviertel Hektar steht im Eigentum seiner Ehefrau. An einigen Flächen hat diese auch Miteigentum. Die Weingärten werden in konventioneller Art und Weise bewirtschaftet, wobei die Sorten Zweigelt, Grüner Veltliner und Rheinriesling kultiviert werden. F verarbeitet die geernteten Trauben zu Wein und vermarktet diesen flaschenweise. Im Erntejahr 2016 wurden 70.000 Flaschen abgefüllt, wobei es sich bei 90 % um 0,75-Liter-Flaschen und bei 10 % um 1-Liter-Flaschen handelte. 60 % des produzierten Weines wurden exportiert. Neben Europa wird eine nicht unerhebliche Menge Rotwein auch in China abgesetzt. F verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung, er hat die Weinbau- und Kellergehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt. Er bewirtschaftet den Betrieb mit zwei Saisonarbeitern, die in Summe 16 Monate beschäftigt sind und diversen Helfern bei der Weinlese. Neben dem Weinbau bewirtschaftet der Interessent 6,7 ha Wald. Der Betrieb verfügt über eine der Produktion angepasste Vollausstattung mit Maschinen, Geräten und Gebäuden. Beim Betriebsstandort handelt es sich auch um den Wohnort des Interessenten. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt etwa vier Kilometer entfernt von seinem Betrieb. Geplant ist die Liegenschaft mit Marillenbäumen zu bepflanzen, um Marillenbrand zu erzeugen. Er verfügt über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Steuerlich wird der Betrieb in Form einer Einkommen- und Ausgabenrechnung mit Vorsteueroption geführt. Die Ehegattin ist nicht im landwirtschaftlichen Betrieb tätig, sie ist Lehrerin in ***. Der Sohn studiert derzeit an der Universität für Bodenkultur, wobei sich eine Hofnachfolge durch ihn abzeichnet. Insbesondere hat er bereits einen eigenen Weingarten erworben und beruht auch die Idee, Marillenbrand aus den Marillen, welche am gegenständlichen Grundstück ausgepflanzt werden sollen, herzustellen, auf seinen Überlegungen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf den einleitenden Antrag vom 07.04.2016 und auf die Interessentenerklärung vom 27.04.
  3. Die Flächenwidmung und die derzeitige Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes ergeben sich in unbedenklicher und unbestrittener Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie aus dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag um Genehmigung des Kaufgeschäftes. Die grundbücherliche Widmung, die genauen Grundstücksdaten sind dem abgebildeten Grundbuchsauszug im Kaufvertrag zu entnehmen. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich auch der Kaufpreis für die Liegenschaft. Das Preisband von ähnlich gelagerten Verkaufsfällen stützt sich auf Erhebungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen und seinem Gutachten vom 23.01.
  4. Die Rechtzeitigkeit der Abgabe der Interessentenerklärung gründet auf die Angaben des Interessenten F und des Zeugen G in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So legte der Interessent F im Zuge seiner Befragung glaubhaft dar, das bei der Bezirksbauernkammer erhaltene Interessenten-Formular, datiert mit 27.04.20116, umgehend nach dessen Erhalt, ausgefüllt und abgegeben zu haben. Dies deckt sich auch mit seiner Aussage, dass er die Anmeldung zwei Tage vor dem Ende der Anmeldefrist abgegeben habe. In der Kundmachung des Rechtsgeschäftes, datiert mit 08.04.2016 ist das Ende der Anmeldefrist mit 29.04.2016 festgelegt. Daraus lässt sich schließen, dass die Abgabe der Interessentenanmeldung am 27.04.2016 erfolgt ist. Damit steht auch die Aussage des Zeugen G im Einklang. So gab G im Zuge seiner Einvernahme glaubhaft an, der Interessent F sei am Nachmittag des 27.04.2016 bei der Bezirksbauernkammer *** erschienen, um eine Interessentenerklärung abzugeben. Im Zuge dessen sei ihm ein Formular ausgehändigt worden, welches der Interessent umgehend ausgefüllt und abgegeben habe. Des Weiteren legte der Zeuge G dar, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Grundverkehrsbereich und der Vertrautheit mit Fristenläufen, niemals einen verspäteten Interessentenantrag entgegennehmen würde. Die Feststellungen zur vergangenen und derzeitigen betrieblichen Situation sowie die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik. Dass die Beschwerdeführer über keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, haben diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zugestanden. Die künftig geplante betriebliche Tätigkeit ist dem erweiterten Betriebskonzept (Beilage ./A der Verhandlungsschrift), dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie dem darin erstatteten agrarfachlichen Gutachten zu entnehmen, dem nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des zu erwartenden landwirtschaftlichen Einkommens stützen sich auf das im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Marktbericht der Agrarmarkt Austria für den Bereich Obst und Gemüse (Beilage./C der Verhandlungsschrift). Demnach ergibt sich ein Rohertrag aus der Marillenproduktion bei einer Fläche von 0,55 ha unter Zugrundelegung eines Hektarertrages von 8.800 Kilogramm unter Berücksichtigung eines 10 % Zuschlages für die Sorte Goldrich und eines Verkaufserlöses von durchschnittlich € 3,53 pro Kilogramm von € 17.085,
  5. Diese Zahlen stützen sich einerseits darauf, dass der Amtssachverständige bei Ermittlung dieser Faktoren auf die Standard-Deckungsbeiträge für eine Betriebsplanung, welche von einem Durchschnittsertrag von 8.000 Kilogramm pro Jahr und Hektar - bei der Sorte Goldrich unter Berücksichtigung eines Zuschlages -ausgehen, abgestellt hat und andererseits vom erkennenden Gericht Verkaufspreise von maximal € 3,53 pro Kilogramm auf Basis des vorgelegten Marktberichtes der Agrarmarkt Austria für den Bereich Obst und Gemüse (Beilage./C der Verhandlungsschrift) herangezogen wurden. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Amtssachverständige dazu im Zuge der Verhandlung dargelegt hat, dass die von den Käufern im Betriebskonzept angesetzten Erträge und Verkaufspreise bezüglich der Marillenproduktion aus seiner Sicht zu hoch angesetzt sind, da nach diesem Konzept unter anderem die Alternanz in Intensivkulturanlagen sowie ein möglicher Frost- und Hagelschaden nicht miteinkalkuliert worden ist. Außerdem geht die von den Beschwerdeführern vorgelegte Kennzahlenauflistung betreffend Steinobst, erstellt von der Agrar Markt Austria (Beilage ./C der Verhandlungsschrift), von sehr hohen Verkaufspreisen aus (€ 3,53 pro Kg), wobei auch aus der vorgelegten Kennzahlenauflistung nicht hervorgeht, welche Referenzbetriebe dieser Statistik zu Grunde gelegt wurden. Dennoch wurden vom erkennenden Gericht zugunsten der Beschwerdeführer die dort genannten Preise der Einkommensermittlung zugrunde gelegt. Soweit die Beschwerdeführer den vom Amtssachverständigen angesetzten Ernteertrag für zu niedrig erachten und diesbezüglich auf die im Betriebskonzept angesetzten Erträge von 11.000 kg/ha in Verbindung mit dem Artikel von H (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) verweisen, ist auszuführen, dass laut Angaben des Amtssachverständigen derartige Erträge nachhaltig nicht erzielbar sind. Insbesondere ist dabei nach Darstellung des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass im Betriebskonzept keine Bewässerung geplant ist und jahreweise auftretende Frost- und Hagelschäden nicht mitkalkuliert wurden. So geht man im 10-Jahresschnitt von drei Frostjahren mit Mindererträgen aus. Da auch der Obstbauberater der Bezirksbauernkammer *** von durchschnittlichen Erträgen rund um 8.000 kg/ha, welche auf einen 10-jährigen Feldversuch basieren, ausgeht, stellt sich das Gutachten als durchaus schlüssig und nachvollziehbar dar. Die prognostizierten Verkaufserlöse aus dem Traubenverkauf gründen auf den Angaben im Betriebskonzept und stellen sich laut dem Amtssachverständigen als durchaus realistisch dar. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der zu berücksichtigenden variablen und fixen Kosten für den Obst- und Weinbau. Dabei erscheint es durchaus praxisbezogen und nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige für Agrartechnik anhand der Standarddeckungsbeiträge variable Kosten für die Marillenkultur in Höhe von € 1.650,--, Annuitätenkosten für die Anlage (Zaun, Verdrahtung, etc.) in Höhe von € 543,-- und € 2.100,-- an Kosten für Erntehelfer (140 Stunden x € 15,--) in Abzug bringt. Soweit bezüglich der Lohnkosten für Erntehelfer in Höhe von € 15,-- pro Arbeitskraftstunde angenommen wurde, hat sich der agrarfachliche Amtssachverständige auch auf die Angaben des Obstbauberaters der Bezirksbauernkammer *** gestützt. Nicht zuletzt hat auch der Interessent F in der Beschwerdeverhandlung aus seiner Erfahrung glaubwürdig darlegen können, dass die (ihm bekannte) niedrigste Entlohnung für Saisonarbeitskräfte bei € 7,56 pro Stunde, jedoch exklusive Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, liege. Die Behauptung der Beschwerdeführer, lediglich € 8,-- pro Fremdarbeitskraftstunde aufwenden zu müssen, erweist sich somit letztendlich als nicht nachvollziehbar. Zudem sind zugunsten der Beschwerdeführer bei der Berechnung der Lohnkosten lediglich 140 Fremdarbeitskraftstunden angesetzt worden, während die Beschwerdeführer selbst in ihrem Betriebskonzept Fremdarbeitskraftstunden im Ausmaß von 400 Stunden vorsehen. Für den Weinbau sind - gestützt auf die Standarddeckungsbeiträge - variable Kosten und Anlageannuitäten in der Höhe von € 3.056,-- vom Verkaufserlös in Abzug zu bringen. Die darüber hinaus noch zu berücksichtigenden Fixkosten setzen sich aus den Beiträgen zur bäuerlichen Sozialversicherung in Höhe von € 1.800,-- jährlich und den pauschal angenommenen Kosten für Versicherungen, Grundsteuer und Abschreibung für Maschinen und Gebäude zusammen und erscheint die auf diesen Parametern beruhende Schätzung in der Höhe von € 3.000,-- nicht zu hoch gegriffen. Insgesamt bleibt noch festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der Marillenerträge und der erzielten Verkaufspreise als lediglich unsubstantiierte Behauptungen darstellen, mit welchen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, dessen Gutachten nicht entkräftet werden, solange diesem nicht auf gleicher fachlichen Ebene, wie durch Vorlage eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen, entgegengetreten wird (vgl. VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0124 mit weiteren Nachweisen). Insgesamt bleibt noch festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der Marillenerträge und der erzielten Verkaufspreise als lediglich unsubstantiierte Behauptungen darstellen, mit welchen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, dessen Gutachten nicht entkräftet werden, solange diesem nicht auf gleicher fachlichen Ebene, wie durch Vorlage eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen, entgegengetreten wird vergleiche VwGH vom 30.06.2010, 2009/12/0124 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus spricht der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung auch aus, dass es grundsätzlich der Sachkunde des Sachverständigen überantwortet ist, zu beurteilen, auf welchen Befundgrundlagen er sich zu welchen gutachterlichen Schlussfolgerungen veranlasst und befähigt sieht. Durch die bloße Behauptung der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe etwa eine Erhebung betreffend Frostlage, Bodenbeschaffenheit und Bewässerungsanlage unterlassen, sind sie dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und gelang es ihnen folglich auch nicht, dessen Unschlüssigkeit darzulegen. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige sehr wohl mit der Frostlage auseinandergesetzt, während die Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestehen mussten, sich noch keine Gedanken hinsichtlich Hagelschutz bzw. auch was etwa die Anschaffung einer Bewässerungsanlage betrifft gemacht zu haben. Was die Feststellungen zum außerlandwirtschaftlichen Einkommen der Beschwerdeführer betrifft, wurde den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend das Jahr 2016 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) gefolgt. Die Feststellungen zum Betrieb, zur Ausbildung und zum Einkommen des Interessenten F stützen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Interessenten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den dazu erstatteten gutachterlichen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen sowie nicht zuletzt auf die Angaben in der Interessentenerklärung. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb der hier gegenständlichen Liegenschaft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit der abgegebenen Interessentenerklärung des F ist auf § 11 Abs. 5 und 6 NÖ GVG abzustellen.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist einerseits gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Der Interessentenbegriff ist in § 3 Z 4 NÖ GVG geregelt; demnach gilt als Interessent ein Landwirt, der sich durch Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes bereit erklärt, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn er gleichzeitig auch glaubhaft macht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit der abgegebenen Interessentenerklärung des F ist auf Paragraph 11, Absatz 5 und 6 NÖ GVG abzustellen.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist einerseits gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Der Interessentenbegriff ist in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG geregelt; demnach gilt als Interessent ein Landwirt, der sich durch Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes bereit erklärt, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn er gleichzeitig auch glaubhaft macht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Durch die abgegebenen Interessentenerklärung vom 27.04.2016 hat F ein solches rechtsverbindliches Anbot gelegt, aus dem sich ergibt, dass er bereit ist, bei Inanspruchnahme durch die Verkäuferin die Liegenschaft „anstelle“ der Käufer A und B zu erwerben. Eine explizite Erklärung, dass der Interessent „anstelle“ der Käufer den Erwerb der Liegenschaft beabsichtigt, bedarf es dem Gesetzeswortlaut nach nicht. Des Weiteren konnte der Interessent F durch die Angaben in der Interessentenerklärung auch seine Landwirteeigenschaft glaubhaft machen (landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Flächenausstattung von insgesamt 12 ha und kein außerlandwirtschaftliches Einkommen). Auch die Voraussetzung eines „rechtsverbindlichen Anbotes“ ist im gegenständlichen Fall erfüllt, so ist die Interessentenerklärung ausdrücklich als „verbindliches Anbot“ bezeichnet. Im Konkreten ergibt sich aus der abgegebenen Interessentenerklärung, dass der Interessent bereit ist „ein gleichartiges Rechtsgeschäft“, nämlich einen Kauf abschließen zu wollen und zwar betreffend die gegenständliche Liegenschaft, EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nr. ***. Als ortsüblichen Preis, um den er die Liegenschaft zu erwerben bereit ist, wurde ein Betrag von € 13.000,-- genannt, der auch dem Kaufpreis des hier grundverkehrsbehördlich zu prüfenden Kaufgeschäftes entspricht. Durch die Vorlage eines Sparbuches mit einem Guthaben in der Höhe von € 14.560,56 ist auch davon auszugehen, dass die Bezahlung dieses ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist. Die Interessentenerklärung erfüllt ihrem Inhalt nach somit sämtliche gesetzliche Voraussetzungen. Unabhängig davon machen die Beschwerdeführer die Rechtsunwirksamkeit der Interessentenerklärung darüber hinaus mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 861 ABGB geltend. Unabhängig davon machen die Beschwerdeführer die Rechtsunwirksamkeit der Interessentenerklärung darüber hinaus mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 861, ABGB geltend. Aus § 861 ABGB geht hervor, dass das Anbot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist und einem Anderen gegenüber abgegeben werden muss, also erkennbar an ihn gerichtet sein muss. Erklärungen an einen Dritten oder an eine Behörde reichen, auch wenn der potentielle Vertragspartner Kenntnis davon erlangt, nicht aus, um zu einem Vertragsabschluss zu kommen (vgl. Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 861 Rz 2, Stand 6.4.2018, rdb.at). Die BesonderheitAus Paragraph 861, ABGB geht hervor, dass das Anbot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist und einem Anderen gegenüber abgegeben werden muss, also erkennbar an ihn gerichtet sein muss. Erklärungen an einen Dritten oder an eine Behörde reichen, auch wenn der potentielle Vertragspartner Kenntnis davon erlangt, nicht aus, um zu einem Vertragsabschluss zu kommen vergleiche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 861, Rz 2, Stand 6.4.2018, rdb.at). Die Besonderheit einer Interessentenerklärung nach dem Grundverkehrsrecht liegt nun darin, dass das abgegebene Versprechen, anstelle der Käufer in den Vertrag mit der Verkäuferin einzutreten, zweierlei voraussetzt: Zum einen muss zunächst die Verkäuferin aus ihrer vertraglichen Bindung mit den Käufern entlassen werden, was dann der Fall ist, wenn dem unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossenen Kaufvertrag diese Genehmigung versagt wird, und zum anderen wird die Verkäuferin in die Lage versetzt, dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen verkaufen zu können. Da die Abgabe einer Interessentenerklärung somit primär nicht auf den Abschluss eines Vertrages, sondern (zunächst) auf die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft gerichtet ist, erweisen sich auch die Bestimmungen des ABGB betreffend „die Abschließung des Vertrages“ (§ 861 ABGB) als nicht anwendbar. Da die Abgabe einer Interessentenerklärung somit primär nicht auf den Abschluss eines Vertrages, sondern (zunächst) auf die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft gerichtet ist, erweisen sich auch die Bestimmungen des ABGB betreffend „die Abschließung des Vertrages“ (Paragraph 861, ABGB) als nicht anwendbar. Vor allem ist in § 11 Abs. 5 NÖ GVG explizit geregelt, dass jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Somit ist die Adressierung des Anbotes an die Veräußerin keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes, vielmehr fordert der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass die Interessentenerklärung an die zuständige Bezirksbauernkammer zu richten ist (arg.: „…innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann“). Vor allem ist in Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG explizit geregelt, dass jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Somit ist die Adressierung des Anbotes an die Veräußerin keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes, vielmehr fordert der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass die Interessentenerklärung an die zuständige Bezirksbauernkammer zu richten ist (arg.: „…innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann“). Zur Rechtzeitigkeit der Interessentenerklärung ist auszuführen, dass die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya die Kundmachung des Rechtsgeschäftes an die Bezirksbauernkammer *** am 08.04.2016 weitergeleitet hat, wobei die Anmeldefrist mit 29.04.2016 terminisiert war, was der gesetzlichen dreiwöchigen Frist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG entspricht. Der Interessent F brachte seine Interessentenerklärung am 27.04.2016 und somit innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Bezirksbauernkammer durch persönliche Abgabe des Schriftstückes ein. In Folge übermittelte die Bezirksbauernkammer die Interessentenerklärung samt Formblatt der Grundverkehrsbehörde am 10.05.2016 (Eingangsdatum) und hat damit der Fristvorgabe von zwei Wochen nach § 11 Abs. 7 Z 2 NÖ GVG entsprochen. Da sohin sämtliche Fristen gewahrt wurden und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG vorliegen, liegt eine rechtswirksame Interessentenerklärung des F vor und hat dieser im Verfahren Parteistellung

§ 8AVG erlangt.

Zur Rechtzeitigkeit der Interessentenerklärung ist auszuführen, dass die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya die Kundmachung des Rechtsgeschäftes an die Bezirksbauernkammer *** am 08.04.2016 weitergeleitet hat, wobei die Anmeldefrist mit 29.04.2016 terminisiert war, was der gesetzlichen dreiwöchigen Frist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG entspricht. Der Interessent F brachte seine Interessentenerklärung am 27.04.2016 und somit innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Bezirksbauernkammer durch persönliche Abgabe des Schriftstückes ein. In Folge übermittelte die Bezirksbauernkammer die Interessentenerklärung samt Formblatt der Grundverkehrsbehörde am 10.05.2016 (Eingangsdatum) und hat damit der Fristvorgabe von zwei Wochen nach Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ GVG entsprochen. Da sohin sämtliche Fristen gewahrt wurden und die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG vorliegen, liegt eine rechtswirksame Interessentenerklärung des F vor und hat dieser im Verfahren Parteistellung

Paragraph 8, AVG erlangt. Die Grundverkehrsbehörde war daher nach § 11 Abs. 9 NÖ GVG verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere hat sie mit Schreiben vom 11.05.2016 die Beschwerdeführer sowie die Veräußerin darüber informiert, dass F eine Interessentenmeldung abgegeben hat. Somit war die Interessentenerklärung auch den Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeit der Akteneinsicht bereits in diesem Verfahrensstadium zugänglich. Die Grundverkehrsbehörde war daher nach Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere hat sie mit Schreiben vom 11.05.2016 die Beschwerdeführer sowie die Veräußerin darüber informiert, dass F eine Interessentenmeldung abgegeben hat. Somit war die Interessentenerklärung auch den Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeit der Akteneinsicht bereits in diesem Verfahrensstadium zugänglich. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit F ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser wie oben dargelegt auch Parteistellung erlangt hat, ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob deren Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG gegeben ist.Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit F ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser wie oben dargelegt auch Parteistellung erlangt hat, ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob deren Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben ist. Da die Käufer derzeit keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und daher auch kein land- oder forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften, aus dem sie ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, ist die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG bei beiden Käufern als nicht gegeben anzusehen.Da die Käufer derzeit keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und daher auch kein land- oder forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften, aus dem sie ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, ist die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG bei beiden Käufern als nicht gegeben anzusehen. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als (werdende) Landwirte zu qualifizieren sind. Eine solche Prüfung setzt die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragsteller die Absicht, nach Erwerb der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen können. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als (werdende) Landwirte zu qualifizieren sind. Eine solche Prüfung setzt die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragsteller die Absicht, nach Erwerb der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen können. Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert daher von einem werdenden Landwirt das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“).Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert daher von einem werdenden Landwirt das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer aber selbst eingeräumt eine fachliche Ausbildung überhaupt nicht genossen zu haben. Aus der zehnjährigen Betriebsführung des Weinbaubetriebes der Schwiegereltern sind zwar praktische Kenntnisse im Weinbau beim Beschwerdeführer A vorhanden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass seine Schwiegereltern den Betrieb trotz ihrer Pensionierung praktisch weitergeführt haben und sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers A auf eine bloße Mithilfe beschränkt hat. Darüber hinaus fehlt es ihm wie auch seiner Gattin gänzlich an einer fachlichen Praxis im intensiven Marillenanbau im Rahmen einer Spindelanlage. B ist zwar auf einem Weinbaubetrieb aufgewachsen, über eine einschlägige Praxis verfügt sie aber weder im Wein- noch im Obstbau. Damit fehlt es bereits an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als sogenannten „werdenden Landwirt“ im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG. Damit fehlt es bereits an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als sogenannten „werdenden Landwirt“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG. Darüber hinaus ist aber auch das Erfordernis, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Kaufliegenschaft (auf Basis des vorgelegten Betriebskonzeptes) zu bestreiten, nicht erfüllt. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 wird der Lebensunterhalt dann zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestritten, wenn das daraus erzielte Einkommen etwa 25 % des Gesamteinkommens der Käuferseite beträgt. Die Prüfung des vorgelegten Betriebskonzeptes durch den beigezogenen Amtssachverständigen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen hat ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca. € 13.000,-- ergeben. Rechnet man zu diesem Einkommen die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der beiden Beschwerdeführer in Höhe von € 109.202,49 hinzu, ergibt sich ein jährliches Gesamteinkommen von € 117.202,49. Der Anteil des aufgrund des Betriebskonzeptes zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen liegt somit lediglich bei ca. 11 %. Da der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen mit 11 % weit unter der geforderten 25 %-Marke liegt, war auch aus diesem (weiteren) Grund das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu verneinen.Da der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen mit 11 % weit unter der geforderten 25 %-Marke liegt, war auch aus diesem (weiteren) Grund das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu verneinen. Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft der Käufer und Antragsteller ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten F zu prüfen: , Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft der Käufer und Antragsteller ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten F zu prüfen: In dieser Hinsicht steht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass es sich beim Interessenten F zweifellos um einen Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG handelt, zumal er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 11 ha Weingärten unter Mithilfe seines Sohnes und diverser Saisonarbeiter führt und ausschließlich von dem aus diesem Betrieb erwirtschafteten Einkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreitet. Die oben angeführte 25%-Marke ist beim Interessenten nicht relevant, da er über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügt. Darüber hinaus führt er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit Jahrzehnten. Dementsprechend ist die Landwirteeigenschaft des Interessenten im gesamten Verfahren von den übrigen Verfahrensparteien auch nicht in Frage gestellt worden. In dieser Hinsicht steht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass es sich beim Interessenten F zweifellos um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG handelt, zumal er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 11 ha Weingärten unter Mithilfe seines Sohnes und diverser Saisonarbeiter führt und ausschließlich von dem aus diesem Betrieb erwirtschafteten Einkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreitet. Die oben angeführte 25%-Marke ist beim Interessenten nicht relevant, da er über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügt. Darüber hinaus führt er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit Jahrzehnten. Dementsprechend ist die Landwirteeigenschaft des Interessenten im gesamten Verfahren von den übrigen Verfahrensparteien auch nicht in Frage gestellt worden. Nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Den Beschwerdeführern und Antragstellern kommt nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu. Den Beschwerdeführern und Antragstellern kommt nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu. Mit der Person des F ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Mit der Person des F ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war die Beschwerde abzuweisen und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.468.001.2017

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