GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 16.03.2017, ***, wurde den Antragstellern A und B die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
3 NÖ GVG jedoch bereits am 29.04.2016 bei der Bezirksbauernkammer einlangen müssen, wobei dem Interessenten die Beweispflicht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Erklärung getroffen hätte. Die belangte Behörde habe daher notwendige Ermittlungen unterlassen und hätte den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Interessenten sowie der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer beantragt. Überdies sei die Interessentenanmeldung auch nicht rechtzeitig erfolgt. Zwar sei die Erklärung mit 27.04.2016 datiert, mangels eines darauf angebrachten Eingangsstempels gehe daraus aber nicht hervor, wann der Interessent diese Erklärung der Bezirksbauernkammer übergeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Übergabe des Formulars erst nach dem Ablauf der dreiwöchigen Frist erfolgt sei, zumal auch das Formblatt, mit welchem die Interessentenerklärung der belangten Behörde übermittelt worden sei, einen Eingangsstempel mit 10. Mai 2016 aufweise. Die Interessentenmeldung hätte
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG jedoch bereits am 29.04.2016 bei der Bezirksbauernkammer einlangen müssen, wobei dem Interessenten die Beweispflicht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Erklärung getroffen hätte. Die belangte Behörde habe daher notwendige Ermittlungen unterlassen und hätte den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Interessenten sowie der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer beantragt. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachten die Beschwerdeführer einerseits vor, dass keine rechtzeitige Interessentenerklärung eingelangt sei und die belangte Behörde das Rechtsgeschäft somit
8 NÖ GVG genehmigen hätte müssen. Andererseits reiche das Gutachten des Amtssachverständigen vom 23. Jänner 2017 nicht aus, um eine ablehnende Entscheidung zu treffen. Insbesondere gehe daraus nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der von den Käufern ermittelte Reingewinn bzw. das ermittelte landwirtschaftliche Einkommen vor Steuern in Höhe von € 29.689,67 nicht erzielbar sein könne. Vielmehr habe der Amtssachverständige nur auf Erfahrungswerte bei durchschnittlichen Bedingungen abgestellt, ohne genaue Erhebungen betreffend Frostlage, Bodenbeschaffenheit, Bewässerungsanlagen, etc. zu treffen. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachten die Beschwerdeführer einerseits vor, dass keine rechtzeitige Interessentenerklärung eingelangt sei und die belangte Behörde das Rechtsgeschäft somit
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG genehmigen hätte müssen. Andererseits reiche das Gutachten des Amtssachverständigen vom
Der Antrag wurde am 08.04.2016 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die zuständige Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya weitergeleitet. Mit Antrag vom 07.04.2016 haben die Käufer A und B, vertreten durch den öffentlichen Notar J, bei der (örtlich unzuständigen) Grundverkehrsbehörde St. Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes, die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt. Der Antrag wurde am 08.04.2016 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an die zuständige Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya weitergeleitet. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya durchgeführten Kundmachungsverfahrens ist mit F, geb. ***, ein Interessent aufgetreten, der mit seiner Interessentenerklärung vom 27.04.2016 ein rechtsverbindliches Anbot hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes gelegt hat, wobei er die Bereitschaft, das Grundstück um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, erklärt hat und dafür einen Gesamtkaufpreis von € 13.000,-- genannt hat. Zum Nachweis der Finanzierung hat er ein Sparbuch mit einer Einlage von € 14.560,56 vorgelegt. Diese Interessentenerklärung wurde am 27.04.2016 bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer *** fristgerecht eingebracht und in der Folge am 10.05.2016 mit einer lediglich auf diese Erklärung verweisenden Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vorgelegt. Hinsichtlich der Käufer A, geb. ***, und B, geb. ***, ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: A ist Absolvent der HTL-Hochbau in *** und hat in weiterer Folge die Baumeisterprüfung absolviert. Über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt er nicht. Er ist bei der Fa. K angestellt und ist im Bereich Baumanagement auch selbständig tätig. Darüber hinaus übt er die Funktion eines Gemeinderates in der Marktgemeinde *** aus. B absolvierte in *** eine Informatik-HTL und befindet sich derzeit in einem Angestelltenverhältnis bei L im Ausmaß von 35 Wochenstunden. Auch sie verfügt über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Die Käufer bewirtschaften derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb und verfügen demnach auch über kein landwirtschaftliches Einkommen. Die Eltern der Käuferin sind Eigentümer von ca. 9.000 m2 Weingärten. Aufgrund ihrer Pensionierung im Jahr 2004, war der Käufer A ab 01.01.2004 als Betriebsführer dieses Betriebes (Betriebsnummer ***) tätig. Vor dem Jahr 2004 wurde der Betrieb von B geführt. Es erfolgte eine Selbstbewirtschaftung, die sich derart gestaltet hat, dass die erzeugten Trauben der Weingärten vermarktet wurden. Der Betrieb wurde aber trotz der Pensionierung der Eltern der Käuferin von diesen praktisch weitergeführt, sodass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers A auf eine bloße Mithilfe beschränkt hat. Durch diese zehnjährige Tätigkeit hat der Beschwerdeführer insoweit praktische Kenntnisse im Weinbau erworben, worauf sich auch seine fachlichen Fähigkeiten betreffend den Weinbau stützen. Mit 31.12.2014 wurde die Betriebsführung schließlich aufgegeben und die Weingärten verpachtet, da der ehemalige Betriebsführer, nämlich der Schwiegervater des Käufers, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich in den Betrieb entsprechend einzubringen. Die beiden Käufer sind derzeit Eigentümer von 0,72 ha landwirtschaftlichem Grund. Mit dem Kauf der gegenständlichen Liegenschaft würde der Grundbesitz auf 1,05 ha aufgestockt werden. Sie verfügen über eine Grundausstattung an Maschinen und Geräten für eine Wein- und Obstbewirtschaftung. Diese ist am Wohnstandort der Schwiegereltern vorhanden, da die Käufer in einer Wohnsiedlung wohnen und über keine landwirtschaftliche Betriebsstätte verfügen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt etwa 700 m vom Wohnhaus der Beschwerdeführer entfernt. Die Käufer planen im Frühjahr 2019 eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wobei A als Betriebsführer tätig werden soll. Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Landwirteeigenschaft hat der Käufer im Betriebskonzept die Absicht bekundet auf der zu erwerbenden Fläche eine Obstanlage mit Marillenbäumen anzulegen. Die zum Teil schon bestehende Marillenanbaufläche soll mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf 0,55 ha ausgeweitet werden, konkret sollen etwa 500 Marillenbäumen der Sorte Goldrich in Spindelform ausgepflanzt werden. Die Marillen sollen an private Abnehmer sowie an ortsansässige Weinbaubetriebe verkauft werden, von denen es - laut Auskunft der Käufer - immer wieder Bedarf und Anfragen diesbezüglich gibt. Über fachliche Fähigkeiten im Marillenbau verfügen die Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus sollen die Weingärten der Schwiegereltern im Ausmaß von 0,92 ha wieder bewirtschaftet und die darauf wachsenden Trauben verkauft werden. Sämtliche derzeit bestehende Pachtverträge sollen kurzfristig gekündigt werden, was eine künftige Bewirtschaftung ermöglichen würde. Geplant ist, dass 250 Arbeitskraftstunden von den Beschwerdeführern samt deren Kindern und die restlichen 400 Arbeitskraftstunden von Fremdarbeitskräften erbracht werden. Laut Betriebskonzept sollen die Nettoerträge aus der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit € 27.924,67 pro Jahr betragen, denen geplante Aufwendungen in Höhe von € 5.700,-- gegenüberstehen, was ein landwirtschaftliches Einkommen vor Steuern in Höhe von € 22.224,67 ergeben soll. Tatsächlich sind für die geplante Bewirtschaftung der Wein- und Obstflächen zwischen 600 und 700 Arbeitskraftstunden jährlich notwendig. Laut Kollektivvertrag belaufen sich die Kosten für Arbeitskräfte auf € 15,-- pro Stunde. Bei Realisierung des Betriebskonzeptes würde A nach dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenngleich es sich auch um einen sehr kleinen Betrieb handelt, bewirtschaften, der jedoch aufgrund der intensiven Bewirtschaftung in Form von Wein- und Obstbau in der Region *** nach wie vor seine Existenzberechtigung hat und ist von nachstehendem Einkommen aus dessen Bewirtschaftung auszugehen: Durch den Verkauf von Marillen in beabsichtigtem Ausmaß von 0,55 ha ist mit einem Rohertrag in Höhe von € 17.085,20,-- zu rechnen. Dem stehen variable Kosten, Kosten für Fremdarbeitskräfte und Annuitäten für die Anlage in Höhe von gesamt € 4.293,-- gegenüber, sodass sich ein Deckungsbeitrag eins (DB1) von rund € 12.792,20,-- ergibt. Der Traubenverkauf wird einen Rohertrag in Höhe von € 4.500,-- abwerfen. Nach Abzug der variablen Kosten und der Anlagenannuität in Höhe von € 3.056,-- ergibt sich ein DB1 von € 1.444,--. Dazu kommen noch Einnahmen aus öffentlichen Fördergeldern in Höhe von € 1.500,-- und Einnahmen aus Fruchtverkäufen der bestehenden Obstgärten in Höhe von € 225,--. Nach Abzug von pauschalen Fixkosten in Höhe von € 3.000,-- (Sozialversicherungsbeiträge, Grundsteuer, Abschreibung, Versicherungen) errechnet sich ein voraussichtliches landwirtschaftliches Gesamteinkommen in Höhe von € 12.961,20,--, gerundet somit € 13.000,--. Der Käufer A erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 27.969,02 vor Steuern, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 14.078,52 (steuerpflichtige Bezüge) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 2.858,68, weshalb sich außerlandwirtschaftliche Einkünfte von € 44.719,08 (vor Steuer) ergeben. Die Käuferin B bezog im Jahr 2016 aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 64.483,
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb der hier gegenständlichen Liegenschaft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit der abgegebenen Interessentenerklärung des F ist auf § 11 Abs. 5 und 6 NÖ GVG abzustellen.
6 NÖ GVG ist einerseits gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Der Interessentenbegriff ist in § 3 Z 4 NÖ GVG geregelt; demnach gilt als Interessent ein Landwirt, der sich durch Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes bereit erklärt, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn er gleichzeitig auch glaubhaft macht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit der abgegebenen Interessentenerklärung des F ist auf Paragraph 11, Absatz 5 und 6 NÖ GVG abzustellen.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist einerseits gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen. Der Interessentenbegriff ist in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG geregelt; demnach gilt als Interessent ein Landwirt, der sich durch Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes bereit erklärt, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn er gleichzeitig auch glaubhaft macht, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Durch die abgegebenen Interessentenerklärung vom 27.04.2016 hat F ein solches rechtsverbindliches Anbot gelegt, aus dem sich ergibt, dass er bereit ist, bei Inanspruchnahme durch die Verkäuferin die Liegenschaft „anstelle“ der Käufer A und B zu erwerben. Eine explizite Erklärung, dass der Interessent „anstelle“ der Käufer den Erwerb der Liegenschaft beabsichtigt, bedarf es dem Gesetzeswortlaut nach nicht. Des Weiteren konnte der Interessent F durch die Angaben in der Interessentenerklärung auch seine Landwirteeigenschaft glaubhaft machen (landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Flächenausstattung von insgesamt 12 ha und kein außerlandwirtschaftliches Einkommen). Auch die Voraussetzung eines „rechtsverbindlichen Anbotes“ ist im gegenständlichen Fall erfüllt, so ist die Interessentenerklärung ausdrücklich als „verbindliches Anbot“ bezeichnet. Im Konkreten ergibt sich aus der abgegebenen Interessentenerklärung, dass der Interessent bereit ist „ein gleichartiges Rechtsgeschäft“, nämlich einen Kauf abschließen zu wollen und zwar betreffend die gegenständliche Liegenschaft, EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nr. ***. Als ortsüblichen Preis, um den er die Liegenschaft zu erwerben bereit ist, wurde ein Betrag von € 13.000,-- genannt, der auch dem Kaufpreis des hier grundverkehrsbehördlich zu prüfenden Kaufgeschäftes entspricht. Durch die Vorlage eines Sparbuches mit einem Guthaben in der Höhe von € 14.560,56 ist auch davon auszugehen, dass die Bezahlung dieses ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist. Die Interessentenerklärung erfüllt ihrem Inhalt nach somit sämtliche gesetzliche Voraussetzungen. Unabhängig davon machen die Beschwerdeführer die Rechtsunwirksamkeit der Interessentenerklärung darüber hinaus mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 861 ABGB geltend. Unabhängig davon machen die Beschwerdeführer die Rechtsunwirksamkeit der Interessentenerklärung darüber hinaus mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 861, ABGB geltend. Aus § 861 ABGB geht hervor, dass das Anbot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist und einem Anderen gegenüber abgegeben werden muss, also erkennbar an ihn gerichtet sein muss. Erklärungen an einen Dritten oder an eine Behörde reichen, auch wenn der potentielle Vertragspartner Kenntnis davon erlangt, nicht aus, um zu einem Vertragsabschluss zu kommen (vgl. Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 861 Rz 2, Stand 6.4.2018, rdb.at). Die BesonderheitAus Paragraph 861, ABGB geht hervor, dass das Anbot eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist und einem Anderen gegenüber abgegeben werden muss, also erkennbar an ihn gerichtet sein muss. Erklärungen an einen Dritten oder an eine Behörde reichen, auch wenn der potentielle Vertragspartner Kenntnis davon erlangt, nicht aus, um zu einem Vertragsabschluss zu kommen vergleiche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 861, Rz 2, Stand 6.4.2018, rdb.at). Die Besonderheit einer Interessentenerklärung nach dem Grundverkehrsrecht liegt nun darin, dass das abgegebene Versprechen, anstelle der Käufer in den Vertrag mit der Verkäuferin einzutreten, zweierlei voraussetzt: Zum einen muss zunächst die Verkäuferin aus ihrer vertraglichen Bindung mit den Käufern entlassen werden, was dann der Fall ist, wenn dem unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschlossenen Kaufvertrag diese Genehmigung versagt wird, und zum anderen wird die Verkäuferin in die Lage versetzt, dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen verkaufen zu können. Da die Abgabe einer Interessentenerklärung somit primär nicht auf den Abschluss eines Vertrages, sondern (zunächst) auf die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft gerichtet ist, erweisen sich auch die Bestimmungen des ABGB betreffend „die Abschließung des Vertrages“ (§ 861 ABGB) als nicht anwendbar. Da die Abgabe einer Interessentenerklärung somit primär nicht auf den Abschluss eines Vertrages, sondern (zunächst) auf die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft gerichtet ist, erweisen sich auch die Bestimmungen des ABGB betreffend „die Abschließung des Vertrages“ (Paragraph 861, ABGB) als nicht anwendbar. Vor allem ist in § 11 Abs. 5 NÖ GVG explizit geregelt, dass jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Somit ist die Adressierung des Anbotes an die Veräußerin keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes, vielmehr fordert der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass die Interessentenerklärung an die zuständige Bezirksbauernkammer zu richten ist (arg.: „…innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann“). Vor allem ist in Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG explizit geregelt, dass jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Somit ist die Adressierung des Anbotes an die Veräußerin keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes, vielmehr fordert der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass die Interessentenerklärung an die zuständige Bezirksbauernkammer zu richten ist (arg.: „…innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann“). Zur Rechtzeitigkeit der Interessentenerklärung ist auszuführen, dass die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya die Kundmachung des Rechtsgeschäftes an die Bezirksbauernkammer *** am 08.04.2016 weitergeleitet hat, wobei die Anmeldefrist mit 29.04.2016 terminisiert war, was der gesetzlichen dreiwöchigen Frist des § 11 Abs. 3 NÖ GVG entspricht. Der Interessent F brachte seine Interessentenerklärung am 27.04.2016 und somit innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Bezirksbauernkammer durch persönliche Abgabe des Schriftstückes ein. In Folge übermittelte die Bezirksbauernkammer die Interessentenerklärung samt Formblatt der Grundverkehrsbehörde am 10.05.2016 (Eingangsdatum) und hat damit der Fristvorgabe von zwei Wochen nach § 11 Abs. 7 Z 2 NÖ GVG entsprochen. Da sohin sämtliche Fristen gewahrt wurden und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG vorliegen, liegt eine rechtswirksame Interessentenerklärung des F vor und hat dieser im Verfahren Parteistellung
Zur Rechtzeitigkeit der Interessentenerklärung ist auszuführen, dass die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya die Kundmachung des Rechtsgeschäftes an die Bezirksbauernkammer *** am 08.04.2016 weitergeleitet hat, wobei die Anmeldefrist mit 29.04.2016 terminisiert war, was der gesetzlichen dreiwöchigen Frist des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG entspricht. Der Interessent F brachte seine Interessentenerklärung am 27.04.2016 und somit innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Bezirksbauernkammer durch persönliche Abgabe des Schriftstückes ein. In Folge übermittelte die Bezirksbauernkammer die Interessentenerklärung samt Formblatt der Grundverkehrsbehörde am 10.05.2016 (Eingangsdatum) und hat damit der Fristvorgabe von zwei Wochen nach Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer 2, NÖ GVG entsprochen. Da sohin sämtliche Fristen gewahrt wurden und die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG vorliegen, liegt eine rechtswirksame Interessentenerklärung des F vor und hat dieser im Verfahren Parteistellung
Paragraph 8, AVG erlangt. Die Grundverkehrsbehörde war daher nach § 11 Abs. 9 NÖ GVG verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere hat sie mit Schreiben vom 11.05.2016 die Beschwerdeführer sowie die Veräußerin darüber informiert, dass F eine Interessentenmeldung abgegeben hat. Somit war die Interessentenerklärung auch den Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeit der Akteneinsicht bereits in diesem Verfahrensstadium zugänglich. Die Grundverkehrsbehörde war daher nach Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere hat sie mit Schreiben vom 11.05.2016 die Beschwerdeführer sowie die Veräußerin darüber informiert, dass F eine Interessentenmeldung abgegeben hat. Somit war die Interessentenerklärung auch den Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeit der Akteneinsicht bereits in diesem Verfahrensstadium zugänglich. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit F ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser wie oben dargelegt auch Parteistellung erlangt hat, ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob deren Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG gegeben ist.Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit F ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist und dieser wie oben dargelegt auch Parteistellung erlangt hat, ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käufer die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist sowie verneinendenfalls, ob deren Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben ist. Da die Käufer derzeit keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und daher auch kein land- oder forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften, aus dem sie ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, ist die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG bei beiden Käufern als nicht gegeben anzusehen.Da die Käufer derzeit keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und daher auch kein land- oder forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften, aus dem sie ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, ist die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG bei beiden Käufern als nicht gegeben anzusehen. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als (werdende) Landwirte zu qualifizieren sind. Eine solche Prüfung setzt die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragsteller die Absicht, nach Erwerb der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen können. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als (werdende) Landwirte zu qualifizieren sind. Eine solche Prüfung setzt die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragsteller die Absicht, nach Erwerb der in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande sind sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund einer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegen können. Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert daher von einem werdenden Landwirt das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“).Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert daher von einem werdenden Landwirt das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer aber selbst eingeräumt eine fachliche Ausbildung überhaupt nicht genossen zu haben. Aus der zehnjährigen Betriebsführung des Weinbaubetriebes der Schwiegereltern sind zwar praktische Kenntnisse im Weinbau beim Beschwerdeführer A vorhanden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass seine Schwiegereltern den Betrieb trotz ihrer Pensionierung praktisch weitergeführt haben und sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers A auf eine bloße Mithilfe beschränkt hat. Darüber hinaus fehlt es ihm wie auch seiner Gattin gänzlich an einer fachlichen Praxis im intensiven Marillenanbau im Rahmen einer Spindelanlage. B ist zwar auf einem Weinbaubetrieb aufgewachsen, über eine einschlägige Praxis verfügt sie aber weder im Wein- noch im Obstbau. Damit fehlt es bereits an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als sogenannten „werdenden Landwirt“ im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG. Damit fehlt es bereits an wesentlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als sogenannten „werdenden Landwirt“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG. Darüber hinaus ist aber auch das Erfordernis, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Kaufliegenschaft (auf Basis des vorgelegten Betriebskonzeptes) zu bestreiten, nicht erfüllt. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 wird der Lebensunterhalt dann zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestritten, wenn das daraus erzielte Einkommen etwa 25 % des Gesamteinkommens der Käuferseite beträgt. Die Prüfung des vorgelegten Betriebskonzeptes durch den beigezogenen Amtssachverständigen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen hat ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von ca. € 13.000,-- ergeben. Rechnet man zu diesem Einkommen die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der beiden Beschwerdeführer in Höhe von € 109.202,49 hinzu, ergibt sich ein jährliches Gesamteinkommen von € 117.202,49. Der Anteil des aufgrund des Betriebskonzeptes zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen liegt somit lediglich bei ca. 11 %. Da der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen mit 11 % weit unter der geforderten 25 %-Marke liegt, war auch aus diesem (weiteren) Grund das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu verneinen.Da der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen mit 11 % weit unter der geforderten 25 %-Marke liegt, war auch aus diesem (weiteren) Grund das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu verneinen. Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft der Käufer und Antragsteller ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten F zu prüfen: , Trotz der fehlenden Landwirteeigenschaft der Käufer und Antragsteller ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten F zu prüfen: In dieser Hinsicht steht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass es sich beim Interessenten F zweifellos um einen Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG handelt, zumal er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 11 ha Weingärten unter Mithilfe seines Sohnes und diverser Saisonarbeiter führt und ausschließlich von dem aus diesem Betrieb erwirtschafteten Einkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreitet. Die oben angeführte 25%-Marke ist beim Interessenten nicht relevant, da er über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügt. Darüber hinaus führt er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit Jahrzehnten. Dementsprechend ist die Landwirteeigenschaft des Interessenten im gesamten Verfahren von den übrigen Verfahrensparteien auch nicht in Frage gestellt worden. In dieser Hinsicht steht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens fest, dass es sich beim Interessenten F zweifellos um einen Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG handelt, zumal er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 11 ha Weingärten unter Mithilfe seines Sohnes und diverser Saisonarbeiter führt und ausschließlich von dem aus diesem Betrieb erwirtschafteten Einkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreitet. Die oben angeführte 25%-Marke ist beim Interessenten nicht relevant, da er über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügt. Darüber hinaus führt er seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits seit Jahrzehnten. Dementsprechend ist die Landwirteeigenschaft des Interessenten im gesamten Verfahren von den übrigen Verfahrensparteien auch nicht in Frage gestellt worden. Nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Den Beschwerdeführern und Antragstellern kommt nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu. Den Beschwerdeführern und Antragstellern kommt nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu. Mit der Person des F ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Mit der Person des F ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG aufweist und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war die Beschwerde abzuweisen und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.468.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.