RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1327/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.05.2018, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I., römisch eins. Gemäß § 50VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Gemäß Paragraph 50 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 03.05.2018, Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 01.09.2017, ca. 09:00 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben den Bestimmungen des § 24a Abs.3 Tierschutzgesetz zuwidergehandelt, da Sie es unterlassen haben, Ihre im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines Sie haben den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz 3, Tierschutzgesetz zuwidergehandelt, da Sie es unterlassen haben, Ihre im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen, wobei Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24a Abs.1 bis Abs.3 iVm § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz Paragraph 24 a, Absatz eins bis Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 100,00 36 Stunden § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Ich erhebe Einspruch innerhalb der gegebenen Frist gegen das Urteil vom 1.9.2017 Kennzeichen: siehe oben Es bestät und bestand kein Tatverdacht das zu diesen Zeitpunkt: Es waren alle Hunde z7u diesem Zeitpunkt gechipt, geimpft und ordnungsgemäß gehalten. Die Amtstierärztin Fr. B hatte kein Chiplesegerät mit und konnte daher vor Ort die ChipNumern der Hunde gar nicht ablesen. Wie sie dann zum Entschluß kam, daß die Hunde nicht gechipt seien ist mir ein Rätzel. Die Impfpäße wurden von der Amtstierärztin Frau B kontroliert worin sich auch die ChipNummern befinden. PS: ChipNr. der Hunde siehe Protokol der Amtstierärztin.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere dem Auszug aus der Heimtierdatenbank. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1) die als erwiesen angenommene Tat,2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, 1) die als erwiesen angenommene Tat,, 2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,, 3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, 4) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,5) im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. 4) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,, 5) im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1984, Slg. Nr. 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH vom 13.1.1982 zu Zahl 81/03/0203). Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 8.5.1987, Slg. 12.466/A). Die Berufungsbehörde ist zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreiben“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche der mehreren Hunde, die die Beschwerdeführerin immer wieder hält bzw im Eigentum hat, nicht gemäß § 24a TSchG in der beim BMfGU in der Heimtierdatendank registriert waren. Dazu ist es erforderlich, die Hunde mit Chipnummer, Geburtsdatum und Namen, und darüberhinaus den Zeitraum der Haltung durch die Beschwerdeführerin anzuführen, damit der Bestimmung des § 44a VStG entsprochen wird.Dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche der mehreren Hunde, die die Beschwerdeführerin immer wieder hält bzw im Eigentum hat, nicht gemäß Paragraph 24 a, TSchG in der beim BMfGU in der Heimtierdatendank registriert waren. Dazu ist es erforderlich, die Hunde mit Chipnummer, Geburtsdatum und Namen, und darüberhinaus den Zeitraum der Haltung durch die Beschwerdeführerin anzuführen, damit der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG entsprochen wird. Wenigstens aber muss zumindest ein Konkretisierungsmerkmal angeführt sein. Da die belangte Behörde aber lediglich unvollständig den Gesetzestext in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen hat, war der angefochtene Bescheid ohne Weiteres zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1327.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.