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{'item': 'LVwG-S-2958/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2958/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.11.2017, Zl.***, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1) Die Beschwerde wird abgewiesen. 2) Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, somit € 40,--, zu zahlen. 3) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 52 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) i.V.m.Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) i.V.m. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.11.2017, Zl.***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatbeschreibung:

  1. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 5.8.2017, 05.30 Uhr, im Genossenschaftsjagdgebiet ***, 2 Stk. Rotwild von C erlegt wurden und haben diesen Abschuss bis 8.8.2017, sohin nicht unverzüglich dem Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter angezeigt und auch nicht in grünem Zustand durch den Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter besichtigen lassen, obwohl gemäß Auflage
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, *** (Rot -, Muffelwild, Abschussverfügung für mehrere Jagdgebiete, Jagdjahr 2017) Abschüsse unverzüglich dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden kann, bei seinem Stellvertreter (die Meldung auf Telefonanrufbeantworter bzw. Mail-Box genügt nicht! ) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter anzuzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen zu lassen sind, wenn die genannten Personen mitteilen, dass sie eine Überprüfung des Stückes beabsichtigen. Sie haben sohin dem, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, ***, verfügtem Gebot zur Anzeige und Besichtigung von Abschüssen (Auflage 1.) zuwidergehandelt.
  3. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 5.8.2017, 05.30 Uhr, im Genossenschaftsjagdgebiet ***, 2 Stk. Rotwild von C erlegt wurden und haben diesen Abschuss erst mit 7.8.2017, 14.06 Uhr (mittels elektronischer Datenübermittlung) der Bezirkshauptmannschaft Krems gemeldet, obwohl gemäß Auflage
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, *** (Rot -, Muffelwild, Abschussverfügung für mehrere Jagdgebiete, Jagdjahr 2017) jeder Abschuss vom Jagdausübungsberechtigten bis spätestens bis 12:00 Uhr des dem Abschuss folgenden Werktages der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, telefonisch (***), per Fax (***) oder per E-Mail (***) unter Angabe von Erlegungsrevier, Tag der Erlegung, Erleger, Geschlecht und Alter zu melden ist. Sie haben sohin dem, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, ***, verfügtem Gebot zur Meldung von Abschüssen (Auflage 2.) zuwidergehandelt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  5. § 137 Abs 1 Z 31 iVm § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Bescheid der zu
  6. Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, *** Auflagepunkt
  7. zu
  8. § 137 Abs 1 Z 31 iVm § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Bescheid der zu
  9. Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.4.2017, *** Auflagepunkt
  10. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu
  11. € 100,00 24 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG zu
  12. € 100,00 24 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JGParagraph 135, Absatz 2, NÖ JG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00“ In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Krems zu GZ *** vom 17.11.2017, zugestellt am 22.11.2017 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu Punkt
  13. des Straferkenntnisses: Zu Punkt
  14. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mir vorgeworfen, es verantwortet zu haben, dass am 05.08.2017 5:30 Uhr im Genossenschaftsjagdgebiet *** 2 Stück Rotwild von C erlegt wurden und ich diesen Abschluss „bis 08.08.2017, sohin nicht unverzüglich dem Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter nicht angezeigt und auch nicht im grünen Zustand durch den Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter besichtigen [habe] lassen“. Gemäß Auflage Punkt
  15. des Bescheides der BH Krems vom 06.04.2017 *** (Rot-, Muffelwild, Abschussverfügung für mehrere Jagdgebiete Jagdjahr 2017) sind Abschüsse unverzüglich „dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden kann, bei seinem Stellvertreter anzuzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen zu lassen, wenn die genannten Personen mitteilten, dass sie eine Überprüfung dieses Stücks beabsichtigen“- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem Bescheid der BH Krems vom 06.04.2017 nicht zu entnehmen ist, wer jener „Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter“ ist, dem Meldung erstattet werden soll. In dem genannten Bescheid vom 06.04.2017 sind unter Punkt A Rotwild insgesamt 13 Hegeringe angeführt, von denen vermutet werden darf, dass hiefür jeweils Hegeringleiter und Stellvertreter bestellt sind. Welchem von diesen nun Meldung zu erstatten ist, ergibt sich aber aus dem Bescheid nicht. Tatsache ist, dass der genannte Bescheid „den gemeinsamen Abschuss“ in insgesamt 133 Genossenschafts- bzw. Eigenjagdrevieren verfügt, die in 13 Hegeringen zusammengefasst werden, Der verfügte Abschuss ist erfüllt, wenn ein Hirsch der Klasse 1, ein Hirsch der Klasse 2, vier Hirsche der Klasse 3, vier Tiere und vier Kälber irgendwo in diesen Jagdrevieren erlegt wurden. Die Erfüllung der Abschlussverfügung ist damit gleichsam eine „Solidarschuld“ aller Jagdausübungsberechtigten in den angeführten 133 Jagdrevieren. Die im Bescheid vom 06.04.2017 formulierten Auflagen können nur den Sinn haben, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft die Information an alle Jagdausübungsberechtigten weiter gegeben wird, wie weit der Abschluss bereits (in den jeweils anderen Revieren) erfüllt ist, damit die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten über eine Entscheidungsgrundlage dafür verfügen, ob die Bejagung (bestimmter Stücke) des Rotwilds in der jeweiligen Periode noch notwendig bzw. zulässig ist. Den Hegeringleitern kommt insofern keine Funktion zu, als der Bescheid der BH Krems nicht vorsieht, dass vom Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten alle im Bescheid genannten Hegeringleiter – um welche Personen es sich dabei immer handelt – verständigt werden müssen. Diese Funktion fällt ausschließlich der BH zu, die den Abschuss revierübergreifenden verfügt hat. „Der Hegeringleiter“ bzw. „sein Stellvertreter“ haben keine behördliche Funktion und sie sind lediglich Organisationseinheiten eines privaten Vereins, nämlich des Landesjagdverbandes und haben daher keinen hoheitlichen Funktionen auszuüben. Es fehlt daher die verfassungsrechtliche Grundlage, diese mit hoheitlichen Funktionen auszustatten und Meldepflichten an sie mit Strafsanktionen zu belegen. Vorliegend muss es daher genügen, wenn Meldepflichten direkt an die BH Krems statuiert werden; darüber hinausgehende Verpflichtungen stellen sachlich nicht begründbare Mehrbelastungen dar, denen der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ausgesetzt ist. Die Nichteinhaltung einer nicht gesetzmäßig statuierten Verpflichtung kann daher einer Strafsanktion nicht unterliegen. Insoweit die Meldepflicht an den (nicht näher genannten) Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter dem Zweck dienen sollte, dass diesen das erlegte Stück „im grünen Zustand“ gezeigt werden kann, ist festzuhalten, dass der Begriff „im grünen Zustand“ undeutlich, missverständlich und jedenfalls auch gesetzlich nicht geregelt ist. Da überdies im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems auch nicht verfügt ist, was Hegeringleiter bzw. deren Stellvertreter mit der bei einer von ihnen allenfalls verlangten „Grünvorlage“ gewonnenen Erkenntnis überhaupt anfangen sollen, erschließt sich der Sinn dieser Bestimmung nicht. Auch insoweit erweist sich die Auflage
  16. im Bescheid der BH Krems vorn 6.4.2017 als „Schlag ins Wasser“, der sich einer rechtsstaatlichen Sanktionierung entzieht. Zu Punkt
  17. des Straferkenntnisses: Im Punkt
  18. des Straferkenntnisses wird mir vorgeworfen, dass ich den oben bereits angeführten Abschuss erst am Montag, den 07.08.2017 um 14:06 Uhr gemeldet hätte und nicht bereits um 12:00 Uhr. Es ist richtig, dass diese Meldung um 2 Stunden und 6 Minuten verspätet erfolgt ist, wobei in diesem Zeitraum eine allgemeine und bei Behörden praktizierte Mittagspause fällt. Da ich berufstätig bin und insbesondere zu Wochenbeginn dringende Dispositionen anstanden, war ich daran unverschuldet verhindert früher Meldung zu erstatten. Die Strafe ist – angelehnt an die Bestimmungen der StPO – am Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der Tat zu bemessen. Die Überschreitung der Frist von zwei Stunden und sechs Minuten ist unter Berücksichtigung der Mittagszeit derart geringfügig und zu vernachlässigen, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 100,00 Völlig überzogen ist, zumal auch nicht erkannt wird, ob dadurch die durch die Meldepflicht geschützten verwaltungsrechtlichen Funktionen in irgendeiner Form spürbar beeinträchtigt wurden. Hier hätte ohne weiteres alleine mit einer Abmahnung das Auslangen gefunden werden können. Aus den dargelegten Gründen stellt der Verwaltungsbetroffene den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle
  19. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  20. gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
  21. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“
  22. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu , die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 04.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen D und C erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Dem Verfahren wurde auch ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogenen. Es wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaft ***, situiert im Hegering ***. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter die von C am 05.08.2017, gegen 06:00 Uhr, im Jagdrevier *** erlegten beiden Wildstücke nicht an den Hegeringleiter des Jagdreviers ***, D, im grünen Zustand vorgelegt bzw. gemeldet hat. Ebenso steht fest, dass die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde mit Email vom 07.08.2017, um 14.06 Uhr, sohin um 2 Stunden und 6 Minuten verspätet, erfolgt ist. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: „§ 81:

(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), Auer- und Birkhahnen jährlich, revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens
  1. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens
  2. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(6)Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.“
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.“ Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.04.2017, Zl. ***, betreffend Abschussverfügung für den gemeinsamen Abschuss von Rot- und Muffelwild für mehrere Jagdgebiete für das Jagdjahr 2017 ist an den Beschwerdeführer als Jagdleiter persönlich gerichtet und lautet auszugsweise wie folgt: „Folgende Auflagen sind bei allen Abschüssen einzuhalten:
  1. Die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete schließt den Abschuss in den anderen Jagdgebieten aus. Der Abschuss ist daher unverzüglich dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden kann, bei seinem Stellvertreter (die Meldung auf Telefonanrufbeantworter bzw. Mail-Box genügt nicht! ) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter anzuzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen zu lassen, wenn die genannten Personen mitteilen, dass sie eine Überprüfung des Stückes beabsichtigen.
  2. Die Abschüsse sind in der Abschussliste einzutragen.
  3. Jeder Abschuss ist vom Jagdausübungsberechtigten bis spätestens bis 12:00 Uhr des dem Abschuss folgenden Werktages der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, telefonisch (***), per Fax (***) oder per E- Mail (***) unter Angabe von Erlegungsrevier, Tag der Erlegung, Erleger, Geschlecht und Alter zu melden.
  4. Die Schuss- bzw. Schonzeiten sind einzuhalten. A. Rotwild Rotwild: 1 Hirsch Kl. I, 1 Hirsch Kl. II, 4 Hirsche Kl. III, 4 Tiere, 4 Kälber in den nachstehend genannten, aneinandergrenzenden Jagdgebieten: Rotwild: 1 Hirsch Kl. römisch eins, 1 Hirsch Kl. römisch zwei, 4 Hirsche Kl. römisch drei, 4 Tiere, 4 Kälber in den nachstehend genannten, aneinandergrenzenden Jagdgebieten: ..... im Hegering ***: Genossenschaftsjagd *** ...... B. Muffelwild: Muffelwild 3 ältere Widder, 5 jüngere Widder, 8 Schafe, 8 Lämmer in den nachstehend genannten, aneinandergrenzenden Jagdgebieten: ...... Rechtsgrundlagen: § 81 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 § 22 Abs. 1 Z. 2 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1Paragraph 81, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 § 22 Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 Begründung: Vom Obmann des Bezirksjagdbeirates wurde angeregt – so wie für das Vorjahr, beim Rot- und Muffelwild - das in den angeführten Revieren nicht als Standwild vorkommt, eine möglichst zweckmäßige Regelung bei den Abschussverfügungen zu treffen, weil eine eigenständige Wildbewirtschaftung nur in den Einstandsgebieten möglich erscheint. In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Bedachtnahme der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Für Gebiete gemäß § 81 Abs. 5 leg. cit. sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuss nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Für Gebiete gemäß Paragraph 81, Absatz 5, leg. cit. sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuss nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Auf Grund der Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates wird festgestellt, dass die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Es war daher auf Grund der ausgewiesenen Gesetzesnorm der gegenständliche gemeinsame Abschuss zu verfügen. .....“ § 135:Paragraph 135 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer .... 31. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. ....
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. ...“ Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens und dem unbedenklichen Akteninhalt ist festzustellen, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.04.2017, Zl. ***, der Jagdausübungsberechtigte des Genossenschaftsjagdgebietes *** – Hegering ***, nämlich der Jagdausübungsberechtige als Pächter, verpflichtet wurde, im Jagdjahr 2017 den Abschuss von Rot- und Muffelwild in seinem Jagdgebiet bis spätestens bis 12:00 Uhr des dem Abschuss folgenden Werktages der BH Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar telefonisch, per Fax oder per E-mail nachzuweisen. Des Weiteren hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss unverzüglich dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden kann, bei seinem Stellvertreter (die Meldung auf Telefonanrufbeantworter bzw. Mail-Box genügt nicht!) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter anzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen lassen, wenn die genannten Personen mitteilen, dass sie eine Überprüfung des Stückes beabsichtigen. Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides dient § 81 Abs.10 des NÖ Jagdgesetzes.Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides dient Paragraph 81, Absatz 10, des NÖ Jagdgesetzes. Nach den Beweisergebnissen ist der Beschwerdeführer Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** und somit verantwortlich für die Meldung der Abschüsse an die Bezirkshauptmannschaft Krems sowie zur unverzüglichen Grünvorlage nach Meldung an den Hegeringleiter, wenn dieser es wünscht. Nach dem nicht bestrittenen Sachverhalt steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, wie im angefochten Bescheid näher dargelegt, die Abschüsse der vorlagepflichtigen Wildstücke nicht selbst vornahm, sondern Erleger Herr C war. Eine Versorgung der Wildstücke nach Erlegung erfolgte nach Angaben des Zeugen C mit dem Beschwerdeführer gemeinsam. Dem auf Grundlage des Absatzes 10 des § 81 NÖ Jagdgesetz erlassenen oa. Bescheides über die Abschussverfügung des gemeinsamen Abschusses von Rot- und Muffelwild zufolge ist der Jagdleiter verpflichtet, den Abschuss unverzüglich dem Hegeringleiter anzuzeigen und für die Grünvorlage vorzubereiten. Wenngleich der Beschwerdeführer einwendet, der Hegeringleiter habe keine „behördliche Funktion“ noch sei dem Bescheid zu entnehmen, wer jener „Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter“ sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Hegeringleiter (oder Stellvertreter) kraft der gegenständlichen Abschussverfügung behördliche Aufgaben, nämlich die Grünvorlage abzunehmen, übertragen wurden und er daher insofern hoheitlich handelt. Auch kann das Gericht nicht erkennen, weshalb der Begriff „Hegeringleiter“ zu unbestimmt sein soll, da der Jagdleiter eines Genossenschaftsjagdgebietes zweifellos seinen zuständigen Hegeringleiter kennt oder aber kennen muss. Dem auf Grundlage des Absatzes 10 des Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz erlassenen oa. Bescheides über die Abschussverfügung des gemeinsamen Abschusses von Rot- und Muffelwild zufolge ist der Jagdleiter verpflichtet, den Abschuss unverzüglich dem Hegeringleiter anzuzeigen und für die Grünvorlage vorzubereiten. Wenngleich der Beschwerdeführer einwendet, der Hegeringleiter habe keine „behördliche Funktion“ noch sei dem Bescheid zu entnehmen, wer jener „Hegeringleiter oder dessen Stellvertreter“ sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Hegeringleiter (oder Stellvertreter) kraft der gegenständlichen Abschussverfügung behördliche Aufgaben, nämlich die Grünvorlage abzunehmen, übertragen wurden und er daher insofern hoheitlich handelt. Auch kann das Gericht nicht erkennen, weshalb der Begriff „Hegeringleiter“ zu unbestimmt sein soll, da der Jagdleiter eines Genossenschaftsjagdgebietes zweifellos seinen zuständigen Hegeringleiter kennt oder aber kennen muss. Die Behörde kann somit bestimmen, dass den zuständigen Hegeringleitern die erlegten Stücke unverzüglich vorzulegen sind, somit den für die einzelnen Bescheidadressaten – Jagdausübungsberechtigte – hinreichend konkreten Personen (den einzelnen Hegeringleitern) hoheitliche Aufgaben übertragen. Im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG ahndete die Bezirkshauptmannschaft Krems einen Verstoß gegen den auf § 81 Abs. 10 NÖ JG gegründeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.04.2017, Zl ***. Das hat zur Folge hat, dass durch die materiellen Vorschriften geregelte Ge- oder Verbote den maßgeblichen Teil eines Straftatbestandes bilden und danach der Normadressat zu beurteilen ist. Nach der diesbezüglichen Ermächtigung in § 81 Abs. 10 NÖ JG ist die Behörde unter den Konditionen dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, den Jagdpächter – zusätzlich zu der den Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflicht zur Führung der Abschussliste § 84 NÖ JG – den Nachweis des Abschusses von Schalenwildstücken in zumutbarer Weise vorzuschreiben. Die Verpflichtung hat erforderlichenfalls – vgl. § 81 Abs. 10
  1. Satz NÖ JG – durch Bescheid oder Verordnung zu erfolgen. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 06.04.2017, der gegenüber dem BF erlassen wurde, wurde dieser als Jagdausübungsberechtigter/Jagdleiter verpflichtet, selbst in diesem Bescheid – für die vorgeschriebene Grünvorlage zu sorgen. Demzufolge geht es um die Ahndung von Verpflichtungen, die auf einer individuellen Norm basieren. Nach diesem Bescheid wurde zwischen der Behörde und dem Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes – und damit dem einzig als Jagdausübungsberechtigten iS des NÖ JG -, nämlich dem BF das jagdliche Rechtsverhältnis individuell – sohin über das NÖ JG hinausgehend – geregelt. Wenn der im Verfahren von der Behörde vertretenen Argumentation einer dinglichen Wirkung solcher Bescheide – als für einen Zeitraum auf einem bestimmten Jagdgebiet lastend - grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist, vermag dieser Umstand per se keine Änderung daran herbeizuführen, wer diese Zusatzpflichten zu erfüllen und – bei Nichterfüllung – gegebenenfalls gesetzlich zu vertreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ausschließlich dem Jagdpächter iS § 81 Abs. 10 NÖ JG – vgl. dazu NÖ JG zum Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ – aufzuerlegenden Verpflichtung erging auch der Grünvorlagebescheid gegenüber dem BF als individuelle Norm. Da es sich um einen rechtsgestaltenden individuellen Hoheitsakt handelt – anders als etwa bei feststellenden Individualakten (vgl. dazu VwGH 2006/10/0005 u.a.),– kommt solchen Entscheidungen keine Außenwirkung in der Form zu, dass damit, abseits der mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten, für die Allgemeinheit ableitbare besondere Pflichten oder Verhaltensweisen aufgetragen worden wären. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua zu Zl 2006/03/0137 klar ergibt – geht es doch in diesem Erkenntnis um die Ahndung eines gleichartigen Gebotes nach einer mehrere Jagdgebiete erfassenden Verordnung – sind die Adressaten der Verordnung die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des dort näher bestimmten Hegeringes. Im Rahmen der Blankettstrafnorm des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG ahndete die Bezirkshauptmannschaft Krems einen Verstoß gegen den auf Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG gegründeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.04.2017, Zl ***. Das hat zur Folge hat, dass durch die materiellen Vorschriften geregelte Ge- oder Verbote den maßgeblichen Teil eines Straftatbestandes bilden und danach der Normadressat zu beurteilen ist. Nach der diesbezüglichen Ermächtigung in Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG ist die Behörde unter den Konditionen dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, den Jagdpächter – zusätzlich zu der den Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflicht zur Führung der Abschussliste Paragraph 84, NÖ JG – den Nachweis des Abschusses von Schalenwildstücken in zumutbarer Weise vorzuschreiben. Die Verpflichtung hat erforderlichenfalls – vergleiche Paragraph 81, Absatz 10,
  2. Satz NÖ JG – durch Bescheid oder Verordnung zu erfolgen. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 06.04.2017, der gegenüber dem BF erlassen wurde, wurde dieser als Jagdausübungsberechtigter/Jagdleiter verpflichtet, selbst in diesem Bescheid – für die vorgeschriebene Grünvorlage zu sorgen. Demzufolge geht es um die Ahndung von Verpflichtungen, die auf einer individuellen Norm basieren. Nach diesem Bescheid wurde zwischen der Behörde und dem Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes – und damit dem einzig als Jagdausübungsberechtigten iS des NÖ JG -, nämlich dem BF das jagdliche Rechtsverhältnis individuell – sohin über das NÖ JG hinausgehend – geregelt. Wenn der im Verfahren von der Behörde vertretenen Argumentation einer dinglichen Wirkung solcher Bescheide – als für einen Zeitraum auf einem bestimmten Jagdgebiet lastend - grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist, vermag dieser Umstand per se keine Änderung daran herbeizuführen, wer diese Zusatzpflichten zu erfüllen und – bei Nichterfüllung – gegebenenfalls gesetzlich zu vertreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ausschließlich dem Jagdpächter iS Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG – vergleiche dazu NÖ JG zum Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ – aufzuerlegenden Verpflichtung erging auch der Grünvorlagebescheid gegenüber dem BF als individuelle Norm. Da es sich um einen rechtsgestaltenden individuellen Hoheitsakt handelt – anders als etwa bei feststellenden Individualakten vergleiche dazu VwGH 2006/10/0005 u.a.),– kommt solchen Entscheidungen keine Außenwirkung in der Form zu, dass damit, abseits der mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten, für die Allgemeinheit ableitbare besondere Pflichten oder Verhaltensweisen aufgetragen worden wären. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua zu Zl 2006/03/0137 klar ergibt – geht es doch in diesem Erkenntnis um die Ahndung eines gleichartigen Gebotes nach einer mehrere Jagdgebiete erfassenden Verordnung – sind die Adressaten der Verordnung die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des dort näher bestimmten Hegeringes. Das Delikt hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer ebenso unstrittig verwirklicht, meint jedoch unter Ausnützung der „Mittagspause“ der Behördenorgane die Frist zur Bekanntgabe ohnehin nicht oder nur unwesentlich versäumt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Frist um eine nicht beliebig erstreckbare Fallfrist handelt und sich insofern eine Erörterung über in die Meldefrist nicht einzurechnende Mittagspausen der Behördenorgane erübrigt. Da der Beschwerdeführer ein rund ein Monat zuvor erlegtes Stück sowohl dem Hegeringleiter als auch der BH Krems fristgerecht gemeldet hat, konnte er sich nicht damit rechtfertigen, dass er die Vorschriften in der – noch dazu persönlich – vorgeschriebenen Abschussverfügung nicht kennt. Ebensowenig kann ihn sein offenbar arbeitsintensives Berufsleben von seiner Verantwortung als Jagdleiter befreien. Dass ihm der zuständige Hegeringleiter persönlich nicht bekannt ist, wurde nicht einmal behauptet und hat der BF zuvor den Abschuss vom 02.06.2017 ordnungsgemäß an ihn gemeldet. Zur Strafbemessung war auszuführen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, erschwerend war nichts. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde die vorliegenden Geldstrafen im untersten Bereich festgesetzt hat, kann das Gericht nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch bemessen wurde, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der subjektiven Tatseite keine Einsicht zeigt. Auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca € 2000,- netto, keine Sorgepflichten, landwirtschaftlichen Anwesens – Einheitswert: € 300.000,-) konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2958.001.2017

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