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LVwG-S-864/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-864/001-2018; LVwG-S-865/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten vom

  1. März 2018, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten vom
  2. Oktober 2017, Zl. ***, zu Recht:
  3. Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
  4. Der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass Der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass a. Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird;Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird; b. hinsichtlich der Spruchpunkte
  7. bis
  8. des angefochtenen Bescheides eine Geldstrafe von je € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden, verhängt wird; c. die Spruchpunkte
  9. und
  10. zusammengefasst und wie folgt neu gefasst werden: „Sie haben in der Zeit von 12.01.2017 bis zumindest 23.05.2017 in ***, ***, 2 Esel und 19 Pferde gehalten und es dabei zu verantworten, dass  am 12.01., 18.01., 31.01., 30.
  11. und am 12.04.2017 in allen Boxen und im Offenstall 1;  am 17.05.2017 in den Boxen 9., 11., 12., 14.‚
  12. bis
  13. und 25.;  am 22.05.2017 in den Boxen 9., 11., 12.,
  14. bis 18., 20., 22.,
  15. und 26.;  am 23.05.2017 in den Boxen 9., 11., 12.,
  16. bis 21.,
  17. und
  18. die Tränkeeinrichtungen, welche in den Boxen und im Offenstall 1 aus Wasserbehältern zur händischen Befüllung bestanden, teilweise stark verschmutzt und annähernd leer bzw. mit bloß verschmutztem Restwasser befüllt waren, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen, das in einwandfreier hygienischer Qualität verabreicht werden muss. Sie haben dadurch gegen § 17 Abs. 4 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.“die Tränkeeinrichtungen, welche in den Boxen und im Offenstall 1 aus Wasserbehältern zur händischen Befüllung bestanden, teilweise stark verschmutzt und annähernd leer bzw. mit bloß verschmutztem Restwasser befüllt waren, obwohl Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen, das in einwandfreier hygienischer Qualität verabreicht werden muss. Sie haben dadurch gegen Paragraph 17, Absatz 4, TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.“ d. hinsichtlich des Spruchpunkte
  19. des angefochtenen Bescheides die Strafnorm zu lauten hat „§ 38 Abs. 1 TSchG“ und über die Beschwerdeführerin insoweit eine Geldstrafe von je € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden, verhängt wird;hinsichtlich des Spruchpunkte
  20. des angefochtenen Bescheides die Strafnorm zu lauten hat „§ 38 Absatz eins, TSchG“ und über die Beschwerdeführerin insoweit eine Geldstrafe von je € 200,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 20 Stunden, verhängt wird; e. hinsichtlich des Spruchpunktes
  21. des angefochtenen Bescheides eine Geldstrafe von € 100,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, verhängt wird. f. die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen hat.die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen hat.
  22. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe in ***, *** (Reiterhof ***) es als Halterin von zwei näher bezeichneten Eseln und 19 Pferden zu verantworten, dass 1) sie zwischen dem 12.01.2017 und dem 02.06.2017 nicht über die für die Haltung erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen zur Betreuung von Pferden verfügt habe. 2) zwischen dem 12.01.2017 und dem 23.05.2017 in näher bezeichneten Boxen für die Tiere keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung gestanden sei (die Einstreu sei sehr nass, der darunter liegende Betonboden sichtbar und Kot über zwei bis drei Tage nicht entfernt worden). 3) zwischen dem 12.01.2017 und dem 22.05.2017 in Offenstallung 1 zur dauernden Freilandhaltung von vier Pferden kein Raum für die Pferde zur Verfügung gestanden sei, der über ausreichend sauber eingestreute Liegeflächen verfügte, sodass nicht alle Pferde gleichzeitig weich und trocken hätten liegen können. 4) zwischen dem 12.01.2017 und 17.05.2017 im Offenstall 1 zur dauernden Freilandhaltung von vier Pferden das Futter auf dem unbefestigten und kotverschmutzten Boden vorgelegt worden sei. 5) zwischen dem 12.01.2017 und dem 02.06.2017 in näher bezeichneten Boxen und im Offenstall 1 die Tränkeeinrichtungen teilweise sehr verschmutzt und annähernd leer gewesen seien. 6) zwischen dem 30.11.2016 und dem 02.06.2017 die Eseln keinen Zugang zu freier Bewegung im Laufen und Sonnenlicht gehabt hätten, zumal sie nur im Stall gehalten worden seien. 7) zwischen dem 17.05.2017 und dem 23.05.2017 in näher bezeichneten Boxen und im Offenstall 1 in den Tränkeeinrichtungen den Tieren stark verschmutztes, stinkendes und stark verfärbtes Restwasser dargeboten worden sei, wodurch für die Tiere eine Gefahr von Gesundheitsschäden verbunden gewesen sei. Hiebei handle es sich um einen Fall schwerer Tierquälerei. 8) am 30.03.2017 die Zehen der Vorderhufe zweier näher bezeichneter Pferde stark angewachsen gewesen seien, was auf Unterlassung der erforderlichen regelmäßigen und fachgerechten Hufpflege zurückzuführen sei. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die entsprechenden, durch Lichtbilder ergänzten Berichte der Amtstierärzte des Magistrats der Stadt St. Pölten. Hiezu hielt die Beschwerdeführerin fest, über jahrelange Erfahrung in der Haltung und Pflege von Pferden zu haben. Auch sei es nicht Aufgabe einer Angestellten, für die Erfüllung etwaiger behördlicher Auflagen bzw. geeigneter Auslaufmöglichkeiten für besondere Tierarten (z.B. Esel) zu sorgen. Vielmehr läge es nur an ihr, im Ausmaß der angemeldeten Arbeitszeit die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Mittel entsprechend einzusetzen. Der fehlende Auslaufbereich für die Esel sei der Arbeitgeberin bereits seit Einzug in den Stall, spätestens aber seit
  23. April 2017 bekannt gewesen. Hinsichtlich der beanstandeten Tränken sei darauf zu verweisen, dass trotz aller mit der Verwendung von Tränkbehältern, die per Hand zu befüllen seien, verbundenen Nachteile keines der Tiere gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Zum Tatvorwurf des mangelnden Ausmistens verweise sie auf den
  24. April 2017, an dem es keine Beanstandungen gegeben habe. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2016 und Anfang Juni 2017 lediglich für 9 Stunden pro Woche angestellt gewesen und gäbe es bis zum Zeitpunkt der Rechtfertigung (Juli 2017) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ebenso wenig habe es Gehaltszahlungen gegeben, sondern seien noch rund € 20.000,-- an Gehaltszahlungen offen. Jene Maßnahmen, die von der Beschwerdeführerin den Tatvorwürfen entsprechend zu setzen gewesen wären, überstiegen erheblich den Zeitraum, für den sie angestellt sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung im parallel geführten Strafverfahren gegen Frau C (Arbeitgeberin) führte die Beschwerdeführerin als Zeugin vernommen aus, vor ihrer Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin in zwei anderen Pferdehaltungsbetrieben für insgesamt zwei Jahre tätig gewesen zu sein. Sie habe im ersten Betrieb eine Einschulungsphase von drei bis vier Wochen absolviert und sei danach im Wesentlichen auf sich selbst gestellt gewesen. Es habe jedoch nie Beanstandungen gegeben, sondern seien die Auftraggeber mit ihrer Arbeit stets zufrieden gewesen. Über diese Vortätigkeiten habe sie auch die Arbeitgeberin unterrichtet, wisse jedoch nicht, ob sich diese erkundigt habe. Zeugnisse über diese Tätigkeit könne sie nicht vorlegen. Während des Tatzeitraums sei sie im Betrieb nur für 9 Stunden wöchentlich angestellt gewesen und habe daher in dieser Zeit nicht alle erforderlichen Versorgungsmaßnahmen setzen können. Demnach entsprächen die angelasteten Haltungsmängel grundsätzlich den Tatsachen. Anderes gelte für den (ebenso angelasteten) 03.04.2017, an dem keine Missstände geherrscht hätten. Auch treffe es nicht zu, dass die Esel ständig in den Boxen gewesen seien. Vielmehr habe man sie manchmal ausgeführt, wobei ihr dabei ein Einsteller oder ihr Gatte behilflich gewesen sei. Dieser gab – zeugenschaftlich vernommen – an, manchmal in seiner Freizeit ausgeholfen zu haben. Der Zeuge D führte aus, dass die Beschwerdeführerin darauf verwiesen habe, dass die Esel die Boxen nie verlassen hätten. Richtig sei aber, dass am 03.04.2017 keine Beanstandung stattgefunden hätte, zumal es sich um eine angekündigte Kontrolle gehandelt habe, bei der auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Der veterinärfachliche Amtssachverständige hielt fest, dass unter Annahme einer rund zweijährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in anderen Pferdehaltungsbetrieben davon auszugehen sei, dass sie sich erforderliche Grundkenntnisse über die Pferdehaltung aneignen hätte können. Kenntnisse hinsichtlich außergewöhnlicher Situationen (etwa Erkrankungen bzw. Vorbereitung von Geburten) könnten auf diese Art jedoch nicht erworben werden. Gehe man weiters davon aus, dass die Esel für mehrere Monate nur in den Boxen gehalten worden seien, sei von der Zufügung von Leiden auszugehen. So müssten die Tiere täglich mit einem Ruhetag pro Woche bewegt werden, um ihrem Bewegungsbedürfnis nachzukommen. Das in der Folge erlassene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (ausweislich des Zustellnachweises) nach Durchführung eines Zustellversuches am
  25. Oktober 2017 durch Hinterlegung mit Abholmöglichkeit ab diesem Tag zugestellt, jedoch nicht behoben. Nach erfolgter Mahnung vom
  26. Jänner 2018 stellte sie am
  27. Jänner 2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hielt fest, die Hinterlegungsanzeige im Postkasten nicht vorgefunden zu haben, obwohl sie und ihr Gatte die Post gewissenhaft kontrollierten. Auch habe sie sowohl am eigenen Strafverfahren als auch an jenen gegen ihre Arbeitgeberin stets aktiv teilgenommen, sodass kein Grund dafür zu erkennen wäre, dass sie nunmehr kein Rechtsmittel hätte erheben sollen. Unter einem erhob sie gegen das Straferkenntnis Beschwerde, in der sie zu Spruchpunkt
  28. zunächst unter Berufung auf konkrete Arbeitsverhältnisse der Annahme entgegen trat, über keine hinreichende Qualifikation zu verfügen. Zu den Spruchpunkten
  29. und
  30. gestand sie das Vorgeworfene zu, führte jedoch aus, lediglich für 9 Arbeitsstunden pro Woche angestellt gewesen zu sein. Der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Haltung bei lediglich 9 Stunden Tätigkeit pro Woche nicht sichergestellt werden könne, sei auch ihrer Arbeitgeberin bekannt gewesen. Die Vernachlässigung der Hufe der Tiere sei hauptsächlich aus Mangel an ausreichend finanziellen Mitteln erfolgt. Der Verein, der die Tierhaltung zunächst bezahlt habe, sei aufgelöst worden und habe sich die Beschwerdeführerin selbst in finanziellen Schwierigkeiten befunden, sodass es einer gewissen Übergangszeit bedurft hätte, um die ausreichende finanzielle Versorgung der Tiere herzustellen. Seitens ihrer Arbeitgeberin seien diese Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  31. bis
  32. gestehe die Beschwerdeführerin zu, dass einige Dinge verbesserungswürdig gewesen wären, doch habe es sowohl an den finanziellen Mitteln als auch den nötigen Mitarbeitern gefehlt. Bei den Vorwürfen zum Zustand der Boxen handle es sich stets um Momentaufnahmen, da die Arbeiten über den ganzen Tag verteilt erbracht worden seien. Solcherart sei immer sichergestellt worden, dass die Tiere trockene Liegeflächen für den Großteil des Tages zur Verfügung gehabt hätten. Auch seien die Tränkbehälter regelmäßig gereinigt worden und hätte es im Übrigen am
  33. April 2017 gar keine Beanstandungen gegeben. In der Freilandhaltung hätten die Tiere 24 Stunden pro Tag freien Zugang zum Wasser gehabt und seien zusätzlich Trinkbehälter befüllt worden. Schlussendlich sei den Tieren durch die beanstandeten Umstände keine nachteiligen Folgen erwachsen. Als unangemessen sei nicht zuletzt mit Blick auf die wirtschaftliche Situation, aber auch auf general- und spezialpräventive Gründe die Höhe der verhängten Strafe zu werten. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Zustellorgans den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und hielt im Ergebnis fest, dass von einer gültigen Zustellung auszugehen sei, sodass dem Antrag nicht näherzutreten sei. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führten sie und ihr Gatte aus, dass die Post grundsätzlich persönlich übernommen würde. Andernfalls stehe ein Postkasten zur Verfügung, der neben dem Hauseingang abgestellt sei. Die Post könne oben eingeworfen und über eine Türe an der Vorderseite, über deren Schlüssel die Beschwerdeführerin und ihr Gatte verfügten, entnommen werden. Zumal sich noch älteres Reklamematerial (im Zuge des Lokalaugenscheines wurde solches aus dem April 2017 vorgefunden) im unteren Teil des Postkastens befinde, rage die Post zum Teil oben über den Postkasten hinaus. Hinterlegungsverständigungen würden jedoch ganz im Postkasten Platz finden. Dieser sei so positioniert, dass er sich zwar im Innenhof befindet, aber Einsteller und Besucher diesen passieren könnten und passierten. Das Zustellorgan hielt fest, die Post grundsätzlich persönlich zu übergeben. Sei dies nicht möglich, hupe sie mangels vorhandener Glocke und fülle, wenn keine Person komme, die Hinterlegungsanzeige aus, die sie im Postkasten hinterlege. Aufgrund im Postkasten augenscheinlich befindlichen Werbematerials rage die Post dabei teilweise über den Kasten hinaus, doch gingen sich Hinterlegungsanzeigen zur Gänze darinnen aus. Die Situation stelle sich im Verhandlungszeitpunkt unverändert so dar, wie im Oktober
  34. Dies wurde im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins bestätigt. In der Sache selbst verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Angaben und hielt fest, ihre Arbeitgeberin mehrfach auf die Notwendigkeit zusätzlichen Personals aufmerksam gemacht zu haben. Gleiches gelte für die erforderliche Hufpflege, hinsichtlich derer sie jedoch von ihrer Arbeitgeberin kein Geld zur Verfügung gestellt bekommen habe. Seit Dienstantritt habe sie einmal insgesamt € 500,-- erhalten, der übrige Lohn seit 2016 stehe aus. Dass sie gleichwohl vor Ort geblieben sei, erkläre sich daher, dass die Tiere andernfalls wieder zum Schlachter gekommen wären. Schlussendlich legte sie E-mails vom
  35. August 2017, vom
  36. Feber und vom
  37. April 2018 vor, mit denen sie ihre Arbeitgeberin um Anweisung von Geld unter anderem für Hufpflege bzw. Material ersuchte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
  38. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gemäß der im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist alleine anzuwendenden Bestimmung des § 33 VwGVG (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086) ist diese einer Partei auf Antrag zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – insbesondere eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß der im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist alleine anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086) ist diese einer Partei auf Antrag zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – insbesondere eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei – mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation – die Rechtswirksamkeit der Zustellung (VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233). An einer solchen hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch die belangte Behörde – angesichts der glaubhaften Angaben des Zustellorgans keinen Zweifel. Es geht daher wie die belangte Behörde davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß im Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Angesichts dessen und der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgelaufenen Beschwerdefrist erweist sich der Antrag daher als zulässig. Wird nun eine solche Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten entfernt, kann dieser Umstand grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren, dass Hinterlegungsanzeigen zur Gänze im gegenständlichen Postkasten eingelegt werden konnten. Unstrittig steht aber aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines auch fest, dass eine solche Hinterlegungsanzeige bei Öffnung desselben jedenfalls hätte entnommen werden können. In diesem Zusammenhang kommt nun dem Umstand zentrale Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführerin im engen zeitlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Verständigung auch andere behördliche Schriftstücke (unter anderem solche des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) zugestellt wurden und sie ihnen auch tatsächlich entsprach. Solcherart und im Hinblick auf die Positionierung des Postkastens ist es daher glaubwürdig, dass die Hinterlegungsanzeige durch eine dritte Person aus dem Postkasten (durch die Klappe) entfernt wurde, sodass die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden von der (wirksamen) Zustellung keine Kenntnis hatte (vgl. VwGH 25.07.2007, 2007/11/0103). Demgemäß war in einem ersten Schritt der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei – mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation – die Rechtswirksamkeit der Zustellung (VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233). An einer solchen hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie auch die belangte Behörde – angesichts der glaubhaften Angaben des Zustellorgans keinen Zweifel. Es geht daher wie die belangte Behörde davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß im Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Angesichts dessen und der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgelaufenen Beschwerdefrist erweist sich der Antrag daher als zulässig. Wird nun eine solche Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten entfernt, kann dieser Umstand grundsätzlich einen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren, dass Hinterlegungsanzeigen zur Gänze im gegenständlichen Postkasten eingelegt werden konnten. Unstrittig steht aber aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines auch fest, dass eine solche Hinterlegungsanzeige bei Öffnung desselben jedenfalls hätte entnommen werden können. In diesem Zusammenhang kommt nun dem Umstand zentrale Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführerin im engen zeitlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Verständigung auch andere behördliche Schriftstücke (unter anderem solche des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) zugestellt wurden und sie ihnen auch tatsächlich entsprach. Solcherart und im Hinblick auf die Positionierung des Postkastens ist es daher glaubwürdig, dass die Hinterlegungsanzeige durch eine dritte Person aus dem Postkasten (durch die Klappe) entfernt wurde, sodass die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden von der (wirksamen) Zustellung keine Kenntnis hatte vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0103). Demgemäß war in einem ersten Schritt der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
  39. In der Sache selbst: In der Sache selbst stellt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Eigenschaft als Tierhalterin in Frage bzw. Abrede, zumal sie bloß Betreuerin gewesen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Tierhalter und für die Einhaltung des TSchG und der auf Basis des § 24 TSchG erlassenen Tierhaltungsverordnungen ist nach § 4 Z 1 TSchG, wer ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat, also – wenn auch nur vorübergehend (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379) – über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus (eigenverantwortlich) die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt (vgl. insoweit §§ 12 f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Unerheblich sind insoweit zum einen die Eigentumsverhältnisse am Tier (VwSlg 18.397 A/2012) zum anderen aber auch der Umstand, dass die betreffende Person, ohne zunächst dazu verpflichtet gewesen zu sein, die Versorgung eines Tieres im oben umschriebenen Sinn übernommen hat (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008). Eine solche Halterschaft kann (auch der Intention des Gesetzgebers entsprechend [EBRV 446 BlgNR 22.GP 6]) auch mehreren Personen zukommen, wobei sie die entsprechenden daraus erfließenden Pflichten grundsätzlich gleichermaßen treffen. Anderes kann jedoch u.U. dann angenommen werden, wenn zwischen zwei oder mehreren Haltern i.S. einer geteilten Halterschaft eine klare, transparente und eindeutige Aufgabenaufteilung besteht, durch die die vom Gesetz verfolgten Tierschutzinteressen (§ 1 TSchG) nicht beeinträchtigt werden. Können durch eine solche Vereinbarung zwar die bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht ausgeschaltet werden, wirkt sich eine derartige Aufgabenverteilung verwaltungsstrafrechtlich zunächst – vergleichbar der Situation bei kollegialen Vertretungsorganen vor dem Hintergrund des § 9 VStG (vgl. dazu Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 9 Rz 5 m.w.N.) – zum einen auf den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab und damit das Verschulden aus und ist zum anderen im Bereich der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hinzu tritt im Fall eines zwischen den Tierhaltern bestehenden hierarchischen Verhältnisses aber auch, dass der nachgeordnete Tierhalter bei bestehenden Beschränkungen seiner Möglichkeiten durch betriebsinterne Anweisungen, ihm gesetzte Dispositionsrahmen oder Grenzen seiner Organisationsbefugnis und einer dadurch bewirkten Unmöglichkeit, selbst einen rechtswidrigen Zustand abzustellen, über diesen Umstand den übergeordneten Tierhalter und allenfalls die Tierschutzbehörde zu verständigen hat; diesbezüglich können abermals entsprechende Überlegungen zu § 9 VStG (vgl. Wessely, a.a.O. § 9 Rz 15 m.w.N.) auch im vorliegenden Zusammenhang nutzbar gemacht werden.In der Sache selbst stellt die Beschwerdeführerin zunächst ihre Eigenschaft als Tierhalterin in Frage bzw. Abrede, zumal sie bloß Betreuerin gewesen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Tierhalter und für die Einhaltung des TSchG und der auf Basis des Paragraph 24, TSchG erlassenen Tierhaltungsverordnungen ist nach Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG, wer ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat, also – wenn auch nur vorübergehend (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379) – über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus (eigenverantwortlich) die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt vergleiche insoweit Paragraphen 12, f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Unerheblich sind insoweit zum einen die Eigentumsverhältnisse am Tier (VwSlg 18.397 A/2012) zum anderen aber auch der Umstand, dass die betreffende Person, ohne zunächst dazu verpflichtet gewesen zu sein, die Versorgung eines Tieres im oben umschriebenen Sinn übernommen hat (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008). Eine solche Halterschaft kann (auch der Intention des Gesetzgebers entsprechend [EBRV 446 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 6]) auch mehreren Personen zukommen, wobei sie die entsprechenden daraus erfließenden Pflichten grundsätzlich gleichermaßen treffen. Anderes kann jedoch u.U. dann angenommen werden, wenn zwischen zwei oder mehreren Haltern i.S. einer geteilten Halterschaft eine klare, transparente und eindeutige Aufgabenaufteilung besteht, durch die die vom Gesetz verfolgten Tierschutzinteressen (Paragraph eins, TSchG) nicht beeinträchtigt werden. Können durch eine solche Vereinbarung zwar die bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht ausgeschaltet werden, wirkt sich eine derartige Aufgabenverteilung verwaltungsstrafrechtlich zunächst – vergleichbar der Situation bei kollegialen Vertretungsorganen vor dem Hintergrund des Paragraph 9, VStG vergleiche dazu Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph 9, Rz 5 m.w.N.) – zum einen auf den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab und damit das Verschulden aus und ist zum anderen im Bereich der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hinzu tritt im Fall eines zwischen den Tierhaltern bestehenden hierarchischen Verhältnisses aber auch, dass der nachgeordnete Tierhalter bei bestehenden Beschränkungen seiner Möglichkeiten durch betriebsinterne Anweisungen, ihm gesetzte Dispositionsrahmen oder Grenzen seiner Organisationsbefugnis und einer dadurch bewirkten Unmöglichkeit, selbst einen rechtswidrigen Zustand abzustellen, über diesen Umstand den übergeordneten Tierhalter und allenfalls die Tierschutzbehörde zu verständigen hat; diesbezüglich können abermals entsprechende Überlegungen zu Paragraph 9, VStG vergleiche Wessely, a.a.O. Paragraph 9, Rz 15 m.w.N.) auch im vorliegenden Zusammenhang nutzbar gemacht werden. Wendet man sich dem vorliegenden Fall zu, so ergab das Ermittlungsverfahren, dass sich die Tiere zwar nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befunden haben, die Beschwerdeführerin aber vor Ort weitgehend eigenverantwortlich über die konkreten Haltungsumstände der Tiere zu entscheiden hatte. Letzteres, mithin die überwiegend eigenverantwortliche Wahrnehmung der Tierhaltung führt aber dazu, dass ihre Stellung über jene einer schlichten Betreuungsperson hinausging und sie (neben ihrer Arbeitgeberin) als Tierhalterin i.S.d. § 4 Z 1 TSchG zu betrachten war. Keine Bedeutung kommt dabei – wie oben ausgeführt (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008) – dem Umstand zu, dass sie (ihren Angaben zufolge) über einen längeren Zeitraum bloß für 9 Stunden pro Woche angestellt war bzw. selbst dafür keinen Lohn erhalten hat. Gleichwohl ist i.S.d. obigen Ausführungen bei der folgenden Beurteilung zu berücksichtigen, dass neben der Beschwerdeführerin auch deren Arbeitgeberin als Tierhalterin zu qualifizieren war (vgl. das hg. Erk. vom 14.12.2017, LVwG-S-2650/001-2017).Wendet man sich dem vorliegenden Fall zu, so ergab das Ermittlungsverfahren, dass sich die Tiere zwar nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befunden haben, die Beschwerdeführerin aber vor Ort weitgehend eigenverantwortlich über die konkreten Haltungsumstände der Tiere zu entscheiden hatte. Letzteres, mithin die überwiegend eigenverantwortliche Wahrnehmung der Tierhaltung führt aber dazu, dass ihre Stellung über jene einer schlichten Betreuungsperson hinausging und sie (neben ihrer Arbeitgeberin) als Tierhalterin i.S.d. Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG zu betrachten war. Keine Bedeutung kommt dabei – wie oben ausgeführt (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008) – dem Umstand zu, dass sie (ihren Angaben zufolge) über einen längeren Zeitraum bloß für 9 Stunden pro Woche angestellt war bzw. selbst dafür keinen Lohn erhalten hat. Gleichwohl ist i.S.d. obigen Ausführungen bei der folgenden Beurteilung zu berücksichtigen, dass neben der Beschwerdeführerin auch deren Arbeitgeberin als Tierhalterin zu qualifizieren war vergleiche das hg. Erk. vom 14.12.2017, LVwG-S-2650/001-2017). a) Zu Spruchpunkt 1.: Im konkreten Fall tritt die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, sie habe über keine hinreichende Befähigung zur Haltung und Betreuung der Tiere verfügt, unter Hinweis auf ihre zweijährige praktische Vortätigkeit in zwei Pferdehaltungsbetrieben entgegen. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Tierhalter i.S.d. § 12 Abs. 1 TSchG zu fordern sind, lässt sich – mangels Anwendbarkeit entsprechender Sonderregelungen – aus § 3
  40. THV gewinnen. Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin – unwidersprochenermaßen und von ihr glaubhaft dargelegt – auf eine zweijährige einschlägige Berufstätigkeit mit einer (wenn auch kurzen) Eingangsphase zurückblicken konnte. Dies zugrunde gelegt, ist mit dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass eine solche zweijährige Praxis als hinreichend zu betrachten ist, um sich die Befähigung für die übliche erforderliche Versorgung von Pferden anzueignen. Solcherart hat die Beschwerdeführerin aber diese ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Im konkreten Fall tritt die Beschwerdeführerin der Annahme der belangten Behörde, sie habe über keine hinreichende Befähigung zur Haltung und Betreuung der Tiere verfügt, unter Hinweis auf ihre zweijährige praktische Vortätigkeit in zwei Pferdehaltungsbetrieben entgegen. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Tierhalter i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, TSchG zu fordern sind, lässt sich – mangels Anwendbarkeit entsprechender Sonderregelungen – aus Paragraph 3,
  41. THV gewinnen. Insoweit ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin – unwidersprochenermaßen und von ihr glaubhaft dargelegt – auf eine zweijährige einschlägige Berufstätigkeit mit einer (wenn auch kurzen) Eingangsphase zurückblicken konnte. Dies zugrunde gelegt, ist mit dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass eine solche zweijährige Praxis als hinreichend zu betrachten ist, um sich die Befähigung für die übliche erforderliche Versorgung von Pferden anzueignen. Solcherart hat die Beschwerdeführerin aber diese ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. b) Zu den Spruchpunkten
  42. bis
  43. und 7.: Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
  44. bis
  45. und
  46. zur Last gelegten Übertretungen sieht es das Verwaltungsgericht zunächst als erwiesen an, dass die in den Tatumschreibungen enthaltenen Schilderungen der Haltungsumstände den Tatsachen entsprachen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Schilderungen der vernommenen Zeugen und den vorliegenden Lichtbildern, sondern wird im Ergebnis auch durch die Beschwerdeführerin zugestanden. Soweit sie – sowohl betreffend des Ausmistens als auch des Reinigens der Tränkanlagen – darauf verweist, dass es sich jeweils um „Momentaufnahmen“ gehandelt habe, mag daraus für sie nichts gewonnen zu werden. Nicht nur, dass es sich bei Kontrollen notwendig um „Momentaufnahmen“ der jeweiligen Tierhaltung handeln muss, bot sich bei den zahlreichen, während des Tatzeitraums durchgeführten Kontrollen ein im Wesentlichen homogenes, lediglich von geringfügigen Schwankungen gekennzeichnetes Bild der Haltungsumstände. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei den Missständen lediglich um punktuelle, aus dem System der Bewirtschaftung herrührende Einzelfälle gehandelt hat. Abgerundet wird dieses Bild durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst auf ihre angesichts der Betriebsgröße bestehende Überlastung (bei einer Wochenarbeitszeit von lediglich 9 Stunden) hinwies. Zumal der Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – Tierhaltereigenschaft zukam, hatte sie im Tatzeitraum für die entsprechende Reinigung der Unterkünfte der Tiere sowie für eine hygienisch einwandfreie Versorgung mit Futter und Wasser zu sorgen. Letzteres wurde ihr jedoch sowohl in Spruchpunkt
  47. als auch Spruchpunkt
  48. zur Last gelegt, wobei es dem Letztgenannten (trotz Heranziehung des § 38 Abs. 2 TSchG als Strafnorm) an einem Tatvorwurf i.S.d. § 5 TSchG fehlt. Vielmehr zieht sich die belangte Behörde darauf zurück, der Beschwerdeführerin die Verursachung einer (rechtlich nicht näher spezifizierten) Gefahr von eintretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen anzulasten. Einer solchen bloßen Gefahr des Eintritts nachteiliger Erfolge kann aber – vor dem Hintergrund des § 5 TSchG – nur im Falle eines Versuchs i.S.d § 8 VStG Relevanz zukommen, der der Beschwerdeführerin aber ebenso nicht zur Last gelegt wurde. Folglich entspricht der Tatvorwurf des Spruchpunktes
  49. inhaltlich im Ergebnis jenem des Spruchpunktes
  50. und waren diese Spruchpunkte daher zusammenzufassen. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
  51. bis
  52. und
  53. zur Last gelegten Übertretungen sieht es das Verwaltungsgericht zunächst als erwiesen an, dass die in den Tatumschreibungen enthaltenen Schilderungen der Haltungsumstände den Tatsachen entsprachen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Schilderungen der vernommenen Zeugen und den vorliegenden Lichtbildern, sondern wird im Ergebnis auch durch die Beschwerdeführerin zugestanden. Soweit sie – sowohl betreffend des Ausmistens als auch des Reinigens der Tränkanlagen – darauf verweist, dass es sich jeweils um „Momentaufnahmen“ gehandelt habe, mag daraus für sie nichts gewonnen zu werden. Nicht nur, dass es sich bei Kontrollen notwendig um „Momentaufnahmen“ der jeweiligen Tierhaltung handeln muss, bot sich bei den zahlreichen, während des Tatzeitraums durchgeführten Kontrollen ein im Wesentlichen homogenes, lediglich von geringfügigen Schwankungen gekennzeichnetes Bild der Haltungsumstände. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei den Missständen lediglich um punktuelle, aus dem System der Bewirtschaftung herrührende Einzelfälle gehandelt hat. Abgerundet wird dieses Bild durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst auf ihre angesichts der Betriebsgröße bestehende Überlastung (bei einer Wochenarbeitszeit von lediglich 9 Stunden) hinwies. Zumal der Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – Tierhaltereigenschaft zukam, hatte sie im Tatzeitraum für die entsprechende Reinigung der Unterkünfte der Tiere sowie für eine hygienisch einwandfreie Versorgung mit Futter und Wasser zu sorgen. Letzteres wurde ihr jedoch sowohl in Spruchpunkt
  54. als auch Spruchpunkt
  55. zur Last gelegt, wobei es dem Letztgenannten (trotz Heranziehung des Paragraph 38, Absatz 2, TSchG als Strafnorm) an einem Tatvorwurf i.S.d. Paragraph 5, TSchG fehlt. Vielmehr zieht sich die belangte Behörde darauf zurück, der Beschwerdeführerin die Verursachung einer (rechtlich nicht näher spezifizierten) Gefahr von eintretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen anzulasten. Einer solchen bloßen Gefahr des Eintritts nachteiliger Erfolge kann aber – vor dem Hintergrund des Paragraph 5, TSchG – nur im Falle eines Versuchs i.S.d Paragraph 8, VStG Relevanz zukommen, der der Beschwerdeführerin aber ebenso nicht zur Last gelegt wurde. Folglich entspricht der Tatvorwurf des Spruchpunktes
  56. inhaltlich im Ergebnis jenem des Spruchpunktes
  57. und waren diese Spruchpunkte daher zusammenzufassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diese ihr zur Last gelegten Übertretungen begangen, zumal es ihr – wenn auch außerhalb ihres Dienstverhältnisses – möglich und zumutbar gewesen wäre, für eine ordnungsgemäße Haltung zu sorgen. c) Zu Spruchpunkt 6.: Nichts anderes ergibt sich aber auch im Zusammenhang mit Spruchpunkt 6., wobei der veterinärfachliche Amtssachverständige davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bewegung des Tieres als zu gering zu betrachten war. Unter Annahme einer mehrmonatigen Boxenhaltung und der von der Beschwerdeführerin geschilderten – vom Sachverständigen als zu gering betrachteten – Bewegung der Tiere ist davon auszugehen, dass deren Wohlbefinden in einem Ausmaß vermindert wurde, dass dies als Leiden zu qualifizieren war. Folglich war auch insoweit der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. d) Zu Spruchpunkt 8.: Unbestrittenermaßen wurde bei den im Spruchpunkt
  58. erfassten Tieren die Hufpflege unterlassen, wobei insoweit angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und im Verfahren bestätigten Kenntnisse im Bereich der Pferdehaltung dieser Umstand für die Beschwerdeführerin erkennbar war. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin darauf, ihre Arbeitgeberin von der Notwendigkeit der Beiziehung des Hufschmieds in Kenntnis gesetzt zu haben. Die diesbezüglichen E-Mails rühren jedoch aus einer Zeit nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt und sind sohin nicht geeignet, entsprechende Bemühungen der Beschwerdeführerin, von ihrer Arbeitgeberin Geld zu erhalten, zu bestätigen. Gleichwohl ergibt sich aus dem gegen die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erfolgten Verwaltungsstrafverfahren, dass diese selbst nach Konfrontation mit den Haltungsumständen die erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestellt hat. Gleichwohl wäre es auch insoweit Sache der Beschwerdeführerin gewesen, geeignete Maßnahmen zur Abstellung der unzulässigen Haltungsumstände zu setzen, sodass sie auch diese ihr zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach begangen hat. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die vorgeworfenen Übertretungen Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt wurden. Erschwerend ist insoweit zu werten, dass die Beschwerdeführerin seitens der Behörde wiederholt auf die Missstände aufmerksam gemacht wurde (VwGH 24.5.1993, 92/10/0069) und diese gleichwohl für den längeren Tatzeitraum aufrecht erhalten blieben, aber auch der Umstand, dass vom Verhalten mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die vorgeworfenen Übertretungen Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt wurden. Erschwerend ist insoweit zu werten, dass die Beschwerdeführerin seitens der Behörde wiederholt auf die Missstände aufmerksam gemacht wurde (VwGH 24.5.1993, 92/10/0069) und diese gleichwohl für den längeren Tatzeitraum aufrecht erhalten blieben, aber auch der Umstand, dass vom Verhalten mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Weiters bringt die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten die Gesundheit der Tiere nie gefährdet habe, eine ordnungsgemäße Haltung an ihren finanziellen Mitteln gescheitert sei und sie stets das Wohl der (etwa vor der Schlachtung geretteten) Tiere vor Augen gehabt habe. Dabei kann dem ersten Einwand insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführerin bis auf Spruchpunkt
  59. bloß Ungehorsamsdelikte zur Last gelegt wurden, sodass das Ausbleiben eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges nicht als mildernd gewertet werden kann (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; 25.3.2009, 2008/03/0167). Durchaus Relevanz kommt jedoch den beiden anderen Vorbringen zu. Wenngleich sie naturgemäß die Schuld nicht entfallen lassen, sind sie im Lichte des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB zugunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung einzubeziehen (vgl. dazu Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB2 § 34 Rz 10 ff; Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 19 Rz 16). Hinzu tritt aber vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar Halterin der verfahrensgegenständlichen Tiere war, sich jedoch ihrerseits in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis unter die weitere Tierhalterin, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, befunden hat. Zumal – jedenfalls zunächst intendiert – eine geteilte Halterschaft bestehen sollte, bei der die Kosten der Haltung von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestritten werden sollten, diese Kostenübernahme aber – aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Genannten – unterblieb, war dies einerseits unter Rückgriff auf § 34 Abs 1 Z 6 StGB, andererseits in Form eines geringen Gesinnungsunwertes ebenso mildernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Gleiches gilt schlussendlich auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den Spruchpunkten
  60. und
  61. zwar formal um verschiedene, materiell jedoch um gleichartige Verwaltungsübertretungen handelt.Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Weiters bringt die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten die Gesundheit der Tiere nie gefährdet habe, eine ordnungsgemäße Haltung an ihren finanziellen Mitteln gescheitert sei und sie stets das Wohl der (etwa vor der Schlachtung geretteten) Tiere vor Augen gehabt habe. Dabei kann dem ersten Einwand insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführerin bis auf Spruchpunkt
  62. bloß Ungehorsamsdelikte zur Last gelegt wurden, sodass das Ausbleiben eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges nicht als mildernd gewertet werden kann (VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; 25.3.2009, 2008/03/0167). Durchaus Relevanz kommt jedoch den beiden anderen Vorbringen zu. Wenngleich sie naturgemäß die Schuld nicht entfallen lassen, sind sie im Lichte des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zugunsten der Beschwerdeführerin in die Strafzumessung einzubeziehen vergleiche dazu Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB2 Paragraph 34, Rz 10 ff; Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph 19, Rz 16). Hinzu tritt aber vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar Halterin der verfahrensgegenständlichen Tiere war, sich jedoch ihrerseits in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis unter die weitere Tierhalterin, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, befunden hat. Zumal – jedenfalls zunächst intendiert – eine geteilte Halterschaft bestehen sollte, bei der die Kosten der Haltung von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestritten werden sollten, diese Kostenübernahme aber – aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Genannten – unterblieb, war dies einerseits unter Rückgriff auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB, andererseits in Form eines geringen Gesinnungsunwertes ebenso mildernd in die Strafzumessung einzubeziehen. Gleiches gilt schlussendlich auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den Spruchpunkten
  63. und
  64. zwar formal um verschiedene, materiell jedoch um gleichartige Verwaltungsübertretungen handelt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr verhängten Strafen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.864.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.