RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1456/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.10.2017, Zl. ***, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 24.04.2017, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Inneres über die Prüfung der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels des Herrn C, geb. ***, StA: Serbien, nach § 3 Abs. 5 NAG gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ausgesetzt. Paragraph 3, Absatz 5, NAG gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ausgesetzt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: „… Sie haben am 24.4.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs. 5 NAG eingebracht.Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 5, NAG eingebracht. Gemäß § 43 Abs. 5 NAG kann Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 eine „Niederlassungsbewilligung — ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wennGemäß Paragraph 43, Absatz 5, NAG kann Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 eine „Niederlassungsbewilligung — ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des ä 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des ä 44 Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist. Dem bezugnehmenden Familienangehörigen, C (Ehegatte), wurde am 10.3.2017 eine Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 2 NAG erteilt. Derzeit wird10.3.2017 eine Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt. Derzeit wird jedoch vom Bundesminister für Inneres die Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels gem. § 3 Abs. 5 NAG geprüft. Da Ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels des C hängt, ist die Entscheidung vom BM.I somit abzuwarten und bildet für die Aufenthaltsbehörde eine wesentliche Vorfrage.jedoch vom Bundesminister für Inneres die Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels gem. Paragraph 3, Absatz 5, NAG geprüft. Da Ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels des C hängt, ist die Entscheidung vom BM.I somit abzuwarten und bildet für die Aufenthaltsbehörde eine wesentliche Vorfrage. …“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorfrage im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer gültigen Niederlassungsbewilligung des bezugnehmenden Familienangehörigen sei. Über diese Vorfrage sei mit der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs 2) NAG am 10.03.2017 an den bezugnehmenden Familienangehörigen rechtskräftig entschieden worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung vom BMI geprüft werde. Die belangte Behörde sei somit zu der mit dem angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Verfahrensaussetzungen nicht befugt gewesen, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben seien.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorfrage im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer gültigen Niederlassungsbewilligung des bezugnehmenden Familienangehörigen sei. Über diese Vorfrage sei mit der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 2,) NAG am 10.03.2017 an den bezugnehmenden Familienangehörigen rechtskräftig entschieden worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung vom BMI geprüft werde. Die belangte Behörde sei somit zu der mit dem angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Verfahrensaussetzungen nicht befugt gewesen, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben seien. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am 24.04.2017 schriftlich einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungbewilligung - Ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt. Mit diesem Antrag ist die Zusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, geb. ***, StA: Serbien, beabsichtigt, der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin im Besitz einer, von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ausgestellten, „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 2 NAG war. Mit diesem Antrag ist die Zusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, geb. ***, StA: Serbien, beabsichtigt, der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin im Besitz einer, von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ausgestellten, „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG war. Der Bundesminister für Inneres hat ein Verfahren wegen Nichtigerklärung dieser Niederlassungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 NAG eingeleitet, dem Ehemann der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2017 mitgeteilt, dass die Nichtigerklärung seines Aufenthaltstitels beabsichtig sei und mit Bescheid vom 11.12.2017, GZ.: ***, den Aufenthaltstitel für nichtig erklärt.Der Bundesminister für Inneres hat ein Verfahren wegen Nichtigerklärung dieser Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG eingeleitet, dem Ehemann der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2017 mitgeteilt, dass die Nichtigerklärung seines Aufenthaltstitels beabsichtig sei und mit Bescheid vom 11.12.2017, GZ.: ***, den Aufenthaltstitel für nichtig erklärt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 46 Abs. 5 NAGParagraph 46, Absatz 5, NAG „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn„Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.“
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.“ § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0249, bei der der Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter, die einen befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ innehatte, zu beurteilen war, im Hinblick auf die von der belangten Behörde als Vorfrage gemäß § 38 AVG qualifizierte Frage der Verlängerung dieses Aufenthaltstitels der Mutter ausgesprochen wie folgt:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0249, bei der der Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter, die einen befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ innehatte, zu beurteilen war, im Hinblick auf die von der belangten Behörde als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG qualifizierte Frage der Verlängerung dieses Aufenthaltstitels der Mutter ausgesprochen wie folgt: „Nach dem zitierten § 38 AVG setzt die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens voraus, dass im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen als Hauptfragen in einem anderen Verfahren zu entscheiden wären und die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1998, Zl. 97/19/1618).„Nach dem zitierten Paragraph 38, AVG setzt die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens voraus, dass im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen als Hauptfragen in einem anderen Verfahren zu entscheiden wären und die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 1998, Zl. 97/19/1618). Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin M. N. ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob M. N. eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Beschwerdeführerin freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 46 Abs. 4 Z 3 NAG "innehat", von dem die Beschwerdeführerin die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/19/0100).“Hauptfrage im Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin M. N. ist, ob dieser eine weitere "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erteilen ist oder nicht, was auch davon abhängt, ob der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (Bestehen eines Aufenthaltsverbotes) vorliegt. Die Frage, ob M. N. eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde im Verfahren der Beschwerdeführerin freilich nicht als Vorfrage zu prüfen. Sie hat nämlich nicht (hypothetisch) zu beurteilen, ob der Mutter der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen wäre und ob dem wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ein Versagungsgrund entgegenstünde, sondern sie hat sich auf die Prüfung der Rechtstatsache zu beschränken, ob die Mutter der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt (tatsächlich) einen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG "innehat", von dem die Beschwerdeführerin die beantragte Niederlassungsbewilligung ableiten könnte vergleiche idS das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/19/0100).“ Auch in dem hier ähnlich gelagerten Fall hat die belangte Behörde nicht als Vorfrage (hypothetisch) zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel des Ehemannes der Beschwerdeführerin für nichtig zu erklären ist. Es ist entsprechend der Judikatur des VwGH zu prüfen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 43 Abs. 2 NAG besitzt.Paragraph 43, Absatz 2, NAG besitzt. Da somit die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da somit die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu behandeln war, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der zu Grunde liegenden Sachverhaltes unbestritten ist.Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu behandeln war, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der zu Grunde liegenden Sachverhaltes unbestritten ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1456.001.2017