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{'item': 'LVwG-AV-155/001-2018'}

Obsah (8)§ 68§ 28§ 25a§ 41§ 43§ 3§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-155/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 68Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 3 Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11.12.2017, Zl. ***, mit dem der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, Kartennummer: ***, gültig vom 10.03.2017 bis 09.03.2018,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des nunmehrigen Beschwerdeführers, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, Kartennummer: ***, gültig vom 10.03.2017 bis 09.03.2018,

§ 68Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 3 Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ des nunmehrigen Beschwerdeführers, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, Kartennummer: ***, gültig vom 10.03.2017 bis 09.03.2018,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG als selbständige Schlüsselkraft zum Zweck des Handels mit Blumen und Kraftfahrzeugen gestellt habe.Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als selbständige Schlüsselkraft zum Zweck des Handels mit Blumen und Kraftfahrzeugen gestellt habe. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 habe sein rechtsfreundlicher Vertreter die Abänderung des Antrags dahingehend beantragt, dass ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

2 NAG erteilt werden möge. Abänderung des Antrags dahingehend beantragt, dass ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt werden möge. Begründend sei ausgeführt worden, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukomme, da er im Zeitraum von 2002 bis 2010 mit einer in Deutschland beschäftigten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Am 10.03.2017 sei dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha entsprechend dem Abänderungsantrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Eine Stellungnahme zum, durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehör von der beabsichtigten Nichtigerklärung sei nicht abgegeben worden. Die belangte Behörde hat unter anderem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 06.11.2012 in Deutschland eine Daueraufenthaltskarte erteilt worden sei. Im Zeitraum von

  1. Oktober 2002 bis
  2. Februar 2009 sei er mit mehrmaliger Unterbrechung an verschiedenen Nebenwohnsitzen bzw. im Zeitraum von
  3. November 2005 bis
  4. März 2012 abermals mit mehrmaliger Unterbrechung an verschiedenen Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Seit dem
  5. November 2016 bestehe eine durchgehende Meldung mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe sich zuletzt seit dem
  6. Juni 1994 in Deutschland aufgehalten, wobei dieser Aufenthalt mehrmalige melderechtliche Unterbrechungen aufweise. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am
  7. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, während seines Aufenthaltes in Deutschland – lediglich – hin und wieder nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe mit seiner jetzigen Ehegattin, ebenfalls serbische Staatsangehörige, drei gemeinsame Kinder, die jeweils über eine von ihm abgeleitete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen würden. Rechtlich hat die belangte Behörde erwogen: „Der Bundesminister für Inneres kann

§ 3Abs.

5 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid für nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles des NAG erfolgt ist.„Der Bundesminister für Inneres kann

Paragraph 3, Absatz 5, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid für nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles des NAG erfolgt ist. Eine Nichtigerklärung aus diesem Grund ist nur binnen drei Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels zulässig. Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Erteilung des Aufenthaltstitels im März 2017 erfolgte, ist eine Nichtigerklärung zulässig. Die besondere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung"

§ 43Abs.

2 NAG war in Ihrem Fall zu keinem Zeitpunkt gegeben.Die besondere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung"

Paragraph 43, Absatz 2, NAG war in Ihrem Fall zu keinem Zeitpunkt gegeben.

§ 43Abs.

2 NAG kann Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 43, Absatz 2, NAG kann Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Als solche Rechtsakte der Europäischen Union kommen etwa spezielle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten in Betracht, die die Niederlassungsfreiheit der betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit regeln sollen (siehe dazu auch die erläuternden Bemerkungen zum früheren § 44 Abs. 2, 952 BlgNR
  2. GP, 137).zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten in Betracht, die die Niederlassungsfreiheit der betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit regeln sollen (siehe dazu auch die erläuternden Bemerkungen zum früheren Paragraph 44, Absatz 2, 952, BlgNR
  3. GP, 137). Ein mit Serbien als Drittstaat abgeschlossener Rechtsakt der Europäischen Union zur Regelung der Niederlassungsfreiheit zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt gegenständlich nicht vor. Ausgehend davon besteht im vorliegenden Fall kein Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 NAG.Ausgehend davon besteht im vorliegenden Fall kein Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, NAG. Soweit der (Abänderungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung"

§ 43Abs.

2 NAG damit begründet wurde,„Niederlassungsbewilligung"

Paragraph 43, Absatz 2, NAG damit begründet wurde, Niederlassungsfreiheit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union liege deshalb vor, da von 2002 bis 2010 die Ehe mit einer in Deutschland beschäftigten österreichischen Staatsbürgerin bestand, sei lediglich ausgeführt, dass das (damit wohl gemeinte:) Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger in den §§ 51 ff NAG - in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG - geregelt ist. Diesen Personen kommt ein direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu, das nach den Bestimmungen des NAG lediglich dokumentiert wird. Die Erteilung eines konstitutiven Aufenthaltstitels - wie etwa eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

2 NAG - kommt, sollte ein Fall der §§ 51 ff NAG vorliegen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts jedenfalls nicht in Betracht.Niederlassungsfreiheit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union liege deshalb vor, da von 2002 bis 2010 die Ehe mit einer in Deutschland beschäftigten österreichischen Staatsbürgerin bestand, sei lediglich ausgeführt, dass das (damit wohl gemeinte:) Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger in den Paragraphen 51, ff NAG - in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG - geregelt ist. Diesen Personen kommt ein direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu, das nach den Bestimmungen des NAG lediglich dokumentiert wird. Die Erteilung eines konstitutiven Aufenthaltstitels - wie etwa eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 2, NAG - kommt, sollte ein Fall der Paragraphen 51, ff NAG vorliegen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts jedenfalls nicht in Betracht. Demnach wurde der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

2 NAG im gegenständlichen Fall ungeachtet des Fehlens der besonderen Voraussetzung - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union - und damit in Verkennung der Rechtslage erteilt.Demnach wurde der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 2, NAG im gegenständlichen Fall ungeachtet des Fehlens der besonderen Voraussetzung - Niederlassungsfreiheit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union - und damit in Verkennung der Rechtslage erteilt. Eine Nichtigerklärung stellt eine Ermessensentscheidung dar, sodass unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. Es sind daher die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Nichtigerklärung des Bescheides in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Betroffenen, nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (vgl. VwGH vom 18; Oktober 2012, 2011/22/0261).die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Nichtigerklärung des Bescheides in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Betroffenen, nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte vergleiche VwGH vom 18; Oktober 2012, 2011/22/0261). Sie verfügen seit dem

  1. November 2016 über einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung" wurde Ihnen im März 2017 erteilt. Weiters sind Sie befugt ein Handelsgewerbe zu betreiben. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich seit dem
  2. November 2016 im Bundesgebiet. Obgleich Sie bereits seit dem Jahr 2002 zeitweise an Wohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet waren, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf Ihre in Deutschland über die Jahre 2002 bis 2010 bestandene Ehe sowie dass Sie Ihren Angaben zufolge zu dieser Zeit lediglich hin und wieder nach Österreich gereist seien - davon auszugehen, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in dem Zeitraum vor dem
  3. November 2016 in Deutschland befunden hat. Ein zu einer Aufenthaltsverfestigung führender Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem
  4. November 2016 liegt daher nicht vor. Darüber hinaus sind auf Grundlage des Verwaltungsaktes auch keine Umstände erkennbar, die seit dem
  5. November 2016 zu - für die Beurteilung wesentlichen - persönlichen Bindungen im Bundesgebiet geführt hätten. Dahingehende Umstände haben Sie im Übrigen auch nicht vorgebracht. Mangels Vorliegens einer zumindest fünf Jahre bestehenden ununterbrochenen und rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet bestehen auch keine Hinweise auf eine Aufenthaltsverfestigung. Der durch die Nichtigerklärung entstehende Eingriff in den existierenden Rechtsbestand erweist sich daher - insbesondere auch mangels von Ihnen vorgebrachten, dem entgegenstehenden Umständen - als verhältnismäßig. Der oben festgestellte Sachverhalt lässt somit keinen Zweifel daran, dass die öffentlichen Interessen an der Nichtigerklärung des Ihnen zu Unrecht erteilten Aufenthaltstitels deutlich schwerer wiegen als Ihre persönlichen Interessen an dessen weiteren Innehabung.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und in der Begründung der Beschwerde ausschließlich ausgeführt, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die dem Beschwerdeführer erteilte Niederlassungsbewilligung mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung des
  6. Teiles des NAG für nichtig erklärt habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 22.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die Begründung der Beschwerde, in der der Sachverhalt nicht bestritten worden sei, binnen 14 Tagen ab Zustellung mitzuteilen, inwiefern die belangte Behörde die Rechtslage verkannt haben soll und aufgrund welchen Rechtsaktes der Europäischen Union dem Beschwerdeführer Niederlassungsfreiheit zukomme. Dieser Schriftsatz wurde am 28.05.2018 zugestellt. Bis dato hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am
  7. März 2002 in Deutschland eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Die Ehe wurde rechtskräftig mit
  8. Oktober 2010 geschieden. Aufgrund der Eheschließung erhielt der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis (gültig vom
  9. August 2002 bis zum
  10. September 2007). Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum
  11. September 2012 verlängert. Am
  12. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer in Deutschland eine Daueraufenthaltskarte erteilt. Im Zeitraum von
  13. Oktober 2002 bis
  14. Februar 2009 war der Beschwerdeführer mit mehrmaliger Unterbrechung an verschiedenen Nebenwohnsitzen bzw. im Zeitraum von
  15. November 2005 bis
  16. März 2012 abermals mit mehrmaliger Unterbrechung an verschiedenen Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem
  17. November 2016 besteht eine durchgehende Meldung mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt seit dem
  18. Juni 1994 in Deutschland aufgehalten, wobei dieser Aufenthalt mehrmalige melderechtliche Unterbrechungen aufweist. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am
  19. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, während seines Aufenthaltes in Deutschland lediglich hin und wieder nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer hat mit seiner jetzigen Ehegattin, ebenfalls serbische Staatsangehörige, drei gemeinsame Kinder, die jeweils über eine von ihm abgeleitete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen würden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 30.11.2016 den Betrieb eines Handelsgewerbes angemeldet. Der Beschwerdeführer hat am
  20. Dezember 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG als selbständige Schlüsselkraft zum Zweck des Handels mit Blumen und Kraftfahrzeugen gestellt.Der Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als selbständige Schlüsselkraft zum Zweck des Handels mit Blumen und Kraftfahrzeugen gestellt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hat sein rechtsfreundlicher Vertreter die Abänderung dieses Antrags dahingehend beantragt, dass eine Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

2 NAG erteilt werden möge. Abänderung dieses Antrags dahingehend beantragt, dass eine Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt werden möge. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, Kartennummer: ***, der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, gültig vom 10.03.2017 bis 09.03.2018, erteilt, der mit dem angefochtenen Bescheid

§ 68Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 3 Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt.Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl. ***, Kartennummer: ***, der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, gültig vom 10.03.2017 bis 09.03.2018, erteilt, der mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für nichtig erklärt. Beweiswürdigung: Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Die zur Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 68Abs.

4 Z 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. § 3 Abs. 5 NAGParagraph 3, Absatz 5, NAG Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder AusstellungDer Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder

  1. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des
  2. Teiles erfolgte oder
  3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig. § 43 Abs. 2 NAGParagraph 43, Absatz 2, NAG Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer hat unbestritten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG gestelltDer Beschwerdeführer hat unbestritten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestellt Als besondere Erteilungsvoraussetzung ist darin die Niederlassungsfreiheit des Drittstaatsangehörigen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union gefordert. Ein Niederlassungsrecht in Österreich ist aus dem Umstand der Innehabung einer für Deutschland ausgestellten Daueraufenthaltskarte nicht abzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das Niederlassungsrecht aus der bereits im Jahr 2010 geschiedenen Ehe zu einer österreichischen Staatbürgerin abzuleiten sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die belangte Behörde ausführt, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51ff die Erteilung eines konstitutiven Aufenthaltstitels nicht mehr in Betracht kommt und das gegebenenfalls aus dem Unionsrecht abgeleitete Aufenthaltsrecht lediglich dokumentiert werde. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das Niederlassungsrecht aus der bereits im Jahr 2010 geschiedenen Ehe zu einer österreichischen Staatbürgerin abzuleiten sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die belangte Behörde ausführt, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 51 f, f, die Erteilung eines konstitutiven Aufenthaltstitels nicht mehr in Betracht kommt und das gegebenenfalls aus dem Unionsrecht abgeleitete Aufenthaltsrecht lediglich dokumentiert werde. In den erläuternden Bemerkungen zu § 44 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (952 BglNR
  5. GP, 137) wird ausgeführt:In den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 44, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (952 BglNR
  6. GP, 137) wird ausgeführt: „Abs.2 regelt die Erteilung einer quotenfreien und auf zwölf Monate befristeten, verlängerbaren „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt. Als solche Rechtsakte der Europäischen Union kommen vor allem spezielle Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, wie Rumänien und Bulgarien, über die selbständige Erwerbstätigkeit ihrer Staatsangehörigen innerhalb der EU in Frage.“ Der Beschwerdeführer hat auch auf Nachfrage durch das erkennende Gericht keine Stellungnahme dahingehend abgegeben, aufgrund welchen Rechtsaktes der Europäischen Union diese Niederlassungsfreiheit gegeben sein sollte, weshalb die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 2 NAG fehlt.Der Beschwerdeführer hat auch auf Nachfrage durch das erkennende Gericht keine Stellungnahme dahingehend abgegeben, aufgrund welchen Rechtsaktes der Europäischen Union diese Niederlassungsfreiheit gegeben sein sollte, weshalb die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG fehlt. Der Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2017 erteilt. Die Nichtigerklärung erfolgte mit Bescheid von 11.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, somit innerhalb der Frist von drei Jahren. Eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (Hinweis E
  7. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Z 1) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde – wie für die Fälle des Abs. 3 im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261)Eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (Hinweis E
  8. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Ziffer eins,) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde – wie für die Fälle des Absatz 3, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261) Ist der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt, wäre bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FrPolG 2005 zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts- der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (Hinweis E vom
  9. März 2012, 2010/22/0027). (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261)Ist der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt, wäre bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FrPolG 2005 zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts- der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005 ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (Hinweis E vom
  10. März 2012, 2010/22/0027). (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261) Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die von ihr getroffene Ermessensentscheidung eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Nichtigerklärung gegenüber den, nach dem Prinzip der Rechtssicherheit geschützten, persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen und dabei auch den Grad der Aufenthaltsverfestigung berücksichtigt. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten und unbestritten gebliebenem Sachverhalt ist diese Abwägung und Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass eine vertiefte Aufenthaltsverfestigung vorliegen würde oder eine fehlerhafte Ermessensausübung vorgenommen worden wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG trotz Antrages abgesehen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz Antrages abgesehen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt konnte auf Grund des Akteninhaltes festgestellt werden und blieb darüber hinaus auch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat zu den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde in der Beschwerde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdebegründung wurde auch nach Aufforderung durch das LVwG nicht konkretisiert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.155.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.