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LVwG-AV-309/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-309/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, der Frau B, geb. ***, des mj. C, geb. ***, des mj. D, geb. ***, und der mj. E, geb. ***, die minderjährigen Kinder vertreten durch A als deren gesetzlicher Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018, GZ. ***, betreffend amtswegige Einstellung bzw. Abänderung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit schriftlichem Antrag, datiert mit 16.08.2017 und bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eingelangt am 17.08.2017, beantragte A für sich, seine Ehegattin B und seine minderjährigen Kinder C, D und E die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie auf Krankenhilfe. Mit dem (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.09.2017 längstens bis zum 28.02.2018 an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes A den Betrag von € 560,35, B den Betrag von € 560,36 und die minderjährigen Kinder jeweils den Betrag in der Höhe von € 126,43 erhalten (Spruchpunkte I. bis V.). Darüber hinaus wurde dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit dahingehend stattgegeben, dass die Beschwerdeführer für eben diesen gleichen Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wurden (Spruchpunkte VI. bis X.). Mit dem (rechtskräftigen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.09.2017 längstens bis zum 28.02.2018 an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes A den Betrag von € 560,35, B den Betrag von € 560,36 und die minderjährigen Kinder jeweils den Betrag in der Höhe von € 126,43 erhalten (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf.). Darüber hinaus wurde dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit dahingehend stattgegeben, dass die Beschwerdeführer für eben diesen gleichen Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wurden (Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch zehn.). Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer im Rahmen einer Wohngemeinschaft in dem Mietobjekt unter der Adresse in der ***, ***, wohnen würden, wofür sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 700,-- zu bezahlen hätten. Die Beschwerdeführer seien syrische Staatsangehörige und asylberechtigt gemäß § 3 Asylgesetz
  4. Die Beschwerdeführer würden mit Ausnahme eines nicht anrechenbaren Einkommens des A bei der Firma F OG in der Höhe von € 65,-- über kein Einkommen, keine Leistungen Dritter und kein verwertbares Vermögen verfügen. Die beiden Elternteile seien beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, die drei minderjährigen Kinder würden die Schule besuchen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich kürzer als fünf Jahre sei, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Rahmen der Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewendet.zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer im Rahmen einer Wohngemeinschaft in dem Mietobjekt unter der Adresse in der ***, ***, wohnen würden, wofür sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 700,-- zu bezahlen hätten. Die Beschwerdeführer seien syrische Staatsangehörige und asylberechtigt gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
  5. Die Beschwerdeführer würden mit Ausnahme eines nicht anrechenbaren Einkommens des A bei der Firma F OG in der Höhe von € 65,-- über kein Einkommen, keine Leistungen Dritter und kein verwertbares Vermögen verfügen. Die beiden Elternteile seien beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, die drei minderjährigen Kinder würden die Schule besuchen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich kürzer als fünf Jahre sei, wurden von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Rahmen der Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung angewendet. Mit weiterem Folgeantrag vom 20.02.2018 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wiederum die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie auf Krankenhilfe. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018, GZ. ***, wurden daraufhin die A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen ab 01.02.2018 eingestellt (Spruchpunkt I.) und die mit eben diesem Bescheid den übrigen Beschwerdeführern gewährten Leistungen von Amts wegen derart abgeändert, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.2018 B eine Geldleistung in der Höhe von € 221,25 (Spruchpunkt II.) und die minderjährigen Kinder Geldleistungen in der Höhe von jeweils € 49,92 (Spruchpunkte III. bis V.) erhalten. Im Übrigen blieb spruchgemäß der Bescheid vom 10.10.2017 unberührt.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018, , GZ. ***, wurden daraufhin die A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen ab 01.02.2018 eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit eben diesem Bescheid den übrigen Beschwerdeführern gewährten Leistungen von Amts wegen derart abgeändert, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.2018 B eine Geldleistung in der Höhe von € 221,25 (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährigen Kinder Geldleistungen in der Höhe von jeweils € 49,92 (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.) erhalten. Im Übrigen blieb spruchgemäß der Bescheid vom 10.10.2017 unberührt. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammenfassend nach vorangehender analoger Begründung des Bescheides vom 10.10.2017 aus, dass aus der Überprüfung der mit dem Verlängerungsantrag vom 20.02.2018 vorgelegten Kontoauszüge sich ergeben habe, dass A vom Finanzamt eine Geldleistung in der Höhe von € 240,-- und eine weitere Geldleistung in der Höhe von € 889,--, insgesamt somit einen Betrag in der Höhe von € 1.129,--, erhalten habe, welcher für den Monat Februar 2018 als Einkommen des A bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen seien und demnach eine Neuberechnung erforderlich mache. Dementsprechend würden die Beschwerdeführer im Monat Februar 2018 lediglich eine monatliche Leistung in der Gesamthöhe von € 371,01 erhalten.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018 erhobenen Beschwerde vom 08.03.2018 beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sodann diesen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass einerseits die Anrechnung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages zu Unrecht erfolgt sei und andererseits die verminderte Gewährung der Mindestsicherung in Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung auf Grund Vorrangs des Unionsrechts direkt auf dieser Grundlage zu gewähren sei, in eventu den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Zulässigkeit der verminderten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vorabentscheidung vorzulegen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.In der gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018 erhobenen Beschwerde vom 08.03.2018 beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sodann diesen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass einerseits die Anrechnung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages zu Unrecht erfolgt sei und andererseits die verminderte Gewährung der Mindestsicherung in Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung auf Grund Vorrangs des Unionsrechts direkt auf dieser Grundlage zu gewähren sei, in eventu den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß , Artikel 267, AEUV die Frage der Zulässigkeit der verminderten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vorabentscheidung vorzulegen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben werde. Die Beschwerdeführer seien seit vier Jahren (A) bzw. seit circa 3 Jahren und 6 Monaten (die übrigen Beschwerdeführer) in Österreich und würden hier ein neues Leben starten wollen. Die Kinder würden nunmehr hier zur Schule gehen und seien die beiden Elternteile wirklich bemüht, eine Arbeit zu finden, was aber nicht leicht sei. Das Geld von der Mindestsicherung reiche nur knapp. Die Wohnung koste € 700,-- exklusive Strom und Gas. Im Februar 2018 sei den Beschwerdeführern zudem unzulässiger Weise der Mehrkindzuschlag und der Alleinverdienerabsetzbetrag von der BMS abgezogen worden, was sehr schwer gewesen sei, weil die Beschwerdeführer auch die Miete bezahlen hätten müssten. Gegen diese Entscheidung richte sich in Bezugnahme auf die Anrechenbarkeit von Einkommen infolge eines wesentlichen Begründungsmangels und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die vorliegende Beschwerde. Tatsächlich würden nämlich sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Mehrkindzuschlag im Hinblick auf § 6 Abs.2 NÖ MSG iVm § 2 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein anrechenfreies Einkommen darstellen und hätte somit die Behörde nicht diese Leistungen auf die Leistungen der BMS anrechnen dürfen. Tatsächlich würden nämlich sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Mehrkindzuschlag im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein anrechenfreies Einkommen darstellen und hätte somit die Behörde nicht diese Leistungen auf die Leistungen der BMS anrechnen dürfen. Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet. Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 23.03.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zurGZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 23.03.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur, GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 17.04.2018 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer A auf, entsprechend seines Beschwerdevorbringens einen Nachweis vorzulegen, dass es sich bei der am 06.02.2018 auf den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Rückzahlung des Finanzamtes *** um den Alleinerzieherabsetzbetrag gehandelt hat. Am 30.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den an A adressierten Einkommenssteuerbescheid 2017 des Finanzamtes *** vom 31.01.
  8. Dieser vorgelegte Bescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 02.05.2018 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass keine Stellungnahme dazu abgegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ. ***, durch Einsichtnahme in den vom Beschwerdeführer A vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 31.01.2018 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführer betreffend.
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführer A, geboren am ***, seine Ehegattin B, geboren am ***, sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, und E, geboren am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich seit 2014 (A) bzw. 2015 (die übrigen Beschwerdeführer) asylberechtigt gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführer A, geboren am ***, seine Ehegattin B, geboren am ***, sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kinder C, geboren am ***, D, geboren am ***, und E, geboren am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich seit 2014 (A) bzw. 2015 (die übrigen Beschwerdeführer) asylberechtigt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz
  10. Die Familie lebt seit 01.09.2017 im Rahmen einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in der Mietwohnung in ***, ***, wofür die Beschwerdeführer monatliche Mietkosten in der Höhe von € 700,-- zu bezahlen haben. Eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss erhalten die Beschwerdeführer nicht. Mit Folgeantrag vom 17.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf sowie auf Krankenhilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017, GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.09.2017 längstens bis zum 28.02.2018 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes an monatlichen Geldleistungen A € 560,35, B € 560,36 und die minderjährigen Kinder jeweils € 126,43 erhalten. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer für eben diesen Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld legte diesem Bescheid im Rahmen ihrer Begründung unter anderem zugrunde, dass beide Elternteile beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet sind, A ein nicht anrechenbares Einkommen als geringfügig Beschäftigter bei der Firma F OG von monatlich € 65,-- bezieht sowie darüber hinaus die Beschwerdeführer kein Einkommen, keine Leistungen Dritter und kein verwertbares Vermögen besitzen.Mit Folgeantrag vom 17.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf sowie auf Krankenhilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017, , GZ. ***, wurde diesem Antrag dahingehend stattgegeben, dass jeweils für den Zeitraum vom 01.09.2017 längstens bis zum 28.02.2018 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes an monatlichen Geldleistungen A € 560,35, B € 560,36 und die minderjährigen Kinder jeweils € 126,43 erhalten. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer für eben diesen Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld legte diesem Bescheid im Rahmen ihrer Begründung unter anderem zugrunde, dass beide Elternteile beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet sind, A ein nicht anrechenbares Einkommen als geringfügig Beschäftigter bei der Firma F OG von monatlich € 65,-- bezieht sowie darüber hinaus die Beschwerdeführer kein Einkommen, keine Leistungen Dritter und kein verwertbares Vermögen besitzen. Mit Folgeantrag vom 20.02.2018 beantragten die Beschwerdeführer wiederum die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den notwendigen Lebensunterhalt und Wohnbedarf sowie auf Krankenhilfe. Aus Anlass dieses Folgeantrages änderte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Bescheid vom 10.10.2017 mit Bescheid vom 21.02.2018, GZ. ***, dahingehend von Amts wegen ab, dass die dem A gewährten Leistungen ab 01.02.2018 eingestellt werden und die Leistungen der übrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2018 längstens bis zum 28.02.2018 dahingehend abgeändert wurden, dass B lediglich eine Geldleistung in der Höhe von € 221,25 und die minderjährigen Kinder jeweils Geldleistungen von € 49,92 erhalten. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld begründete diese amtswegige Bescheidänderung damit, dass sich aus den mit dem Folgeantrag vom 20.02.2018 von den Beschwerdeführern vorgelegten Kontoauszügen ergebe, dass A im Februar als Einkommen bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigende Geldleistungen vom Finanzamt *** in der Höhe von € 240,-- und € 889,--, somit in der Gesamthöhe von € 1.129,--, erhalten habe. Tatsächlich wurden A vom Finanzamt *** jeweils am 06.02.2018 der Mehrkinderzuschlag für das Jahr 2017 in der Höhe von € 240,-- und der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2017 in der Höhe von € 889,-- zurückbezahlt. Im Übrigen haben sich die maßgeblichen Voraussetzungen der Beschwerdeführer für die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, dies insbesondere was das Einkommen, die Leistungen Dritter und das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführer betrifft, im Februar 2018 im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 nicht geändert.
  11. Beweiswürdigung: Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch im Wesentlichen unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus den angeführten Folgeanträgen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzteren auch die Feststellung im Zusammenhang mit den aufrechten Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer nach § 3 Asylgesetz
  12. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus den angeführten Folgeanträgen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzteren auch die Feststellung im Zusammenhang mit den aufrechten Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführer nach , Paragraph 3, Asylgesetz
  13. Die Feststellung über den Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und aus dem von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag vom 01.09.
  14. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den angeführten Folgeanträgen und den angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ergeben sich aus eben diesen selbst. Unstrittig ist und ergibt sich ebendies aus der Aktenlage, dass der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage, dass von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Folgeantrages vom 20.02.2018 aktuelle Kontoauszüge vorgelegt wurden, deren Inhalt die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zum Anlass nahm, mit dem letztendlich hier verfahrensgegenständlichen, da mit Beschwerde angefochtenen, Bescheid vom 21.02.2018 den Bescheid vom 10.10.2017 von Amts wegen abzuändern, dies ausschließlich begründend damit, dass A im Februar 2018 Geldleistungen des Finanzamtes *** in der Gesamthöhe von € 1.129,--, dies sich zusammensetzend aus einer Geldleistung in der Höhe von € 240,-- und einer weiteren Geldleistung in der Höhe von € 889,--, erhalten habe. Diese Rückzahlungen ergeben sich auch tatsächlich aus den vorliegenden Kontoauszügen und blieb von den Beschwerdeführern ebendies auch unbestritten. Bereits aus den Kontoauszügen ergibt sich jedoch bereits, dass eine Überweisung vom 06.02.2018 eine Rückzahlung eines Mehrkinderzuschlages für das Jahr 2017 war. Hinsichtlich der zweiten Rückzahlung über den Betrag von € 889,-- legte A den zugrundeliegenden Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 31.01.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass es sich tatsächlich bei diesem Betrag um den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2017 gehandelt hat. Eben diesem Ermittlungsergebnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit ihrem Schreiben vom 07.05.2018 auch nicht mehr weiter entgegengetreten.
  15. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 : „

(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  3. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind; (…)“ § 5 Abs. 1 und 2 Z. 3:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 3 : „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: (…)
  1. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
  2. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; (…)“ § 6 Abs. 1, 2 und 2a Z 1:Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins : „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; (…)“ § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1:Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins : „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. (…)
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
  2. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, (…)“ § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins : „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“ § 9 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 und 2a:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Absatz 2 und 2 a, : „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
  3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, (…)
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 2) und zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldzahlungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer 2,) und zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldzahlungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“ § 15 Abs. 1 und 2 lit. a und b NÖ MSG:Paragraph 15, Absatz eins und 2 Litera a und b NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt wurden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
  1. a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter
  2. b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, (…)“ § 21 Abs. 1:Paragraph 21, Absatz eins : „
(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“ § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet außerdem wie folgt:Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet außerdem wie folgt: „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  3. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  4. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
  5. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  6. die Sonderzahlungen (z. B.
  7. und
  8. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  9. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“ § 2 Abs. 1 Z. 3 der EigenmittelVO lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der EigenmittelVO lautet: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
  1. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; (…)“ § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet schließlich:Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet schließlich: „Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
  3. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“„Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab
  4. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“
  5. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Zum einen gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der hier verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018 aktenkundig ausschließlich A zugestellt wurde, die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.03.2018 jedoch von A und B jeweils für sich selbst und von A auch in Vertretung der minderjährigen Kinder erhoben wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder gemäß lit. b. leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Wenngleich sich § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist eben offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 21.02.2018 und im Übrigen auch der diesem vorangegangene Bescheid vom 10.10.2017 ausschließlich A zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters in Person des A handelt und dessen Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder gemäß Litera b, leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Wenngleich sich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10,, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist eben offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 21.02.2018 und im Übrigen auch der diesem vorangegangene Bescheid vom 10.10.2017 ausschließlich A zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters in Person des A handelt und dessen Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid vom 21.02.2018 wie auch der diesem vorangegangenen Bescheid vom 10.10.2017 als an alle Beschwerdeführer zugestellt anzusehen ist und demnach auch sämtliche Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert waren. Zum anderen gilt zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zufolge des § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Zum anderen gilt zu beachten, dass das Verwaltungsgericht zufolge des , Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch , Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde durch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.03.2018 eingeleitet, welche sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.02.2018 richtete. Mit eben diesem Bescheid wurde gegenüber den Beschwerdeführern von Amts wegen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017, mit welchem seinerseits den Beschwerdeführern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.09.2017 längstens bis zum 28.02.2018 gewährt wurden, abgeändert, dies allerdings lediglich bezogen auf den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.
  6. Mit diesem Bescheid wurde insbesondere auch nicht der Folgeantrag der Beschwerdeführer vom 20.02.2018 einer Erledigung zugeführt, richtete sich dieser doch auf die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 01.03.
  7. Im Ergebnis ist somit gegenständlich die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur der Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.2018 und die Frage, ob für diesen Zeitraum eine amtswegige Änderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 gerechtfertigt war. Obgleich eben der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört und dass mit diesem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, ist gemäß § 21 Abs. 1 NÖ MSG die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten bzw. sind überhaupt die Leistungen mit schriftlichen Bescheid rückwirkend einzustellen, wenn Voraussetzungen wegfallen. Diese Bestimmung legitimiert somit die Behörde, in die Rechtskraft eines Bescheides einzugreifen. Obgleich eben der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 in Rechtskraft erwachsen ist und mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört und dass mit diesem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten bzw. sind überhaupt die Leistungen mit schriftlichen Bescheid rückwirkend einzustellen, wenn Voraussetzungen wegfallen. Diese Bestimmung legitimiert somit die Behörde, in die Rechtskraft eines Bescheides einzugreifen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer auch im Februar 2018 noch vorlagen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach als Drittstaatsangehörige um Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz in einer Mietwohnung in Niederösterreich (nach wie vor hatten) und dass diese auch grundsätzlich über kein Einkommen verfügten. Hinsichtlich letzterem ist festzuhalten, dass das Einkommen des A aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma F OG der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.08.2017 und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 10.10.2017 dem Grunde und der Höhe nach bekannt war, die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jedoch diesbezüglich ebenso wie nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung vom 21.02.2018 davon ausging, dass diesbezüglich ein anrechenfreies Einkommen vorliegt. Dieses Einkommen kann somit nicht als Änderung der Voraussetzung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ MSG angesehen werden und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld auch als solche nicht angesehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführer auch im Februar 2018 noch vorlagen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach als Drittstaatsangehörige um Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz in einer Mietwohnung in Niederösterreich (nach wie vor hatten) und dass diese auch grundsätzlich über kein Einkommen verfügten. Hinsichtlich letzterem ist festzuhalten, dass das Einkommen des A aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma F OG der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.08.2017 und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 10.10.2017 dem Grunde und der Höhe nach bekannt war, die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jedoch diesbezüglich ebenso wie nunmehr im Rahmen der Bescheiderlassung vom 21.02.2018 davon ausging, dass diesbezüglich ein anrechenfreies Einkommen vorliegt. Dieses Einkommen kann somit nicht als Änderung der Voraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG angesehen werden und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld auch als solche nicht angesehen. Als derartige Änderung der Voraussetzungen wurde jedoch sehr wohl von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der Umstand gesehen, dass im Februar 2018 A die festgestellten Geldleistungen in Form von Rückzahlungen des Finanzamtes *** erhalten hat. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum einen die Rückzahlung in der Höhe von € 240,-- den Mehrkindzuschlag des A für das Jahr 2017 darstellte. Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9a bis 9d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), dies im Sinne des § 9 FLAG. Es handelt sich somit beim Mehrkindzuschlag um eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, auf Grund dessen es sich um ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2a Z 1 NÖ MSG iVm Als derartige Änderung der Voraussetzungen wurde jedoch sehr wohl von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der Umstand gesehen, dass im Februar 2018 A die festgestellten Geldleistungen in Form von Rückzahlungen des Finanzamtes *** erhalten hat. Diesbezüglich ergibt sich allerdings aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum einen die Rückzahlung in der Höhe von € 240,-- den Mehrkindzuschlag des A für das Jahr 2017 darstellte. Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den Voraussetzungen der Paragraphen 9 a bis 9 d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), dies im Sinne des Paragraph 9, FLAG. Es handelt sich somit beim Mehrkindzuschlag um eine Leistung nach dem , Familienlastenausgleichsgesetz 1967, auf Grund dessen es sich um ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 a, Ziffer eins, NÖ MSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 3 der EigenmittelVO handelt. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der EigenmittelVO handelt. Zum anderen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Rückzahlung des Finanzamtes vom 06.02.2018 an A in der Höhe von € 889,-- der Alleinverdienerabsetzbetrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 war. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988 stellen jedoch ebenso ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 der Eigenmittelverordnung dar. Zum anderen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Rückzahlung des Finanzamtes vom 06.02.2018 an A in der Höhe von € 889,-- der Alleinverdienerabsetzbetrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 war. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz 1988 stellen jedoch ebenso ein anrechenfreies Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Eigenmittelverordnung dar. Es handelt sich somit bei diesen Rückzahlungen an A in der Gesamthöhe von € 1.129,-- mangels eines anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ MSG um keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne des Es handelt sich somit bei diesen Rückzahlungen an A in der Gesamthöhe von € 1.129,-- mangels eines anzurechnenden Einkommens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG um keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ MSG, sodass aus diesem Grund – und bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auch aus keinem sonstigen Grund – eine amtswegige Änderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 nicht gerechtfertigt war. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wird demnach den sich aus dem Bescheid vom 10.10.2017 ergebenden Differenzbetrag an die Beschwerdeführer für den Monat Februar 2018 nachzuzahlen haben. Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG, sodass aus diesem Grund – und bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auch aus keinem sonstigen Grund – eine amtswegige Änderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10.10.2017 nicht gerechtfertigt war. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wird demnach den sich aus dem Bescheid vom 10.10.2017 ergebenden Differenzbetrag an die Beschwerdeführer für den Monat Februar 2018 nachzuzahlen haben. Festzuhalten gilt jedoch nochmals, dass weder mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2018 noch demgemäß mit der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung eine Erledigung des Folgeantrages der Beschwerdeführer vom 20.02.2018 verbunden sein kann. Soweit diesbezüglich somit nicht bereits eine bescheidmäßige Erledigung ergangen ist, wird diese seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld noch nachzuholen sein. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen konnte auch trotz der darauf gerichteten Antragstellung der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen konnte auch trotz der darauf gerichteten Antragstellung der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz 4, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.309.001.2018

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