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{'item': 'LVwG-S-2765/001-2017'}

Obsah (14)§ 50§ 52§ 38Art. 133§ 64§ 37Art. 130§ 7§ 81§ 84§ 2§ 135§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2765/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt, wobei in den Spruchpunkten 3., und
  3. jeweils bei der Strafnorm der Ausspruch „,§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt, wobei in den Spruchpunkten 3., und
  3. jeweils bei der Strafnorm der Ausspruch „,Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 300,-- (jeweils € 100,--) zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 300,-- (jeweils € 100,--) zu leisten., Der Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Strafnorm der Ausspruch „,§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Strafnorm der Ausspruch „,Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend, mit € 50,-- neu festgesetzt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend, mit € 50,-- neu festgesetzt. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1.) 26.6.15; 2.) 26.6.15 bis 15.1.16; 3.) 27.6.16; 4.) 17.7.15; Ort: ***, ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Grst Nr *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, von Frau D erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***. Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, von Frau D erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der , Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***. Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.
  2. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Frau D am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***,erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die Abschussliste (bis
  3. Jänner 2016 – Termin zur Vorlage der Abschusslisten an die Bezirkshauptmannschaft Baden) nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den mit der Führung der Abschussliste beauftragten Revierförster E, ***.Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Frau D am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***,erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die , Abschussliste (bis
  4. Jänner 2016 – Termin zur Vorlage der Abschusslisten an die Bezirkshauptmannschaft Baden) nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den mit der Führung der Abschussliste beauftragten Revierförster E, ***., Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.
  5. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Frau F am 27.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, Schmaltier, 41 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 4), das Sie zur Grünvorlage übernommen haben, vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***.Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Frau F am 27.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, Schmaltier, 41 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 4), das Sie zur Grünvorlage übernommen haben, vorsätzlich , verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***., Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.
  2. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Ihnen am 17.7.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, 1jähriger Hirsch der Altersklasse III, 38 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 5), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***.Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Ihnen am 17.7.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, 1jähriger Hirsch der Altersklasse römisch drei, 38 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 5), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***., Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  2. § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, iVm VO d. BH Baden vom
  3. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden iVm § 7 VStGzu
  4. Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, in Verbindung mit VO d. BH Baden vom
  5. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden in Verbindung mit Paragraph 7, VStG zu
  6. § 84 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 7 VStGzu
  7. Paragraph 84, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG zu
  8. § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, iVm VO d. BH Baden vom
  9. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, iVm § 7 VStzu
  10. Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, in Verbindung mit VO d. BH Baden vom
  11. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, in Verbindung mit Paragraph 7, VSt zu
  12. § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, iVm VO d. BH Baden vom
  13. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, iVm § 7 VStzu
  14. Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, in Verbindung mit VO d. BH Baden vom
  15. April 2014, Zahl ***, über den Nachweis des Abschusses von , Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, in Verbindung mit Paragraph 7, VSt Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 500,00 33 Stunden § 7 VStG iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 und Abs.2 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 zu
  2. € 1.500,00 100 Stunden § 7 VStG iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 zu
  3. € 500,00 33 Stunden § 7 VStG iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 zu
  4. € 500,00 33 Stunden § 7 VStG iVm § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00 Gesamtbetrag: € 3.300,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24. November 2017, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass

Verordnung vom 29. April 2014, ***, die Verpflichtung zur Meldung dem Jagdausübungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person obliege. Diese beauftragte Person sei E und ergebe sich das bereits aus dem Strafakt selbst. Der Beschuldigte sei dieser Verpflichtung stets dadurch nachgekommen, indem er sämtliche Abschüsse dem Jagdpächter bzw. seinem Jagdgehilfen G melden habe müssen. Dieser habe sowohl die Abschusslisten, als auch die Meldungen der Abschüsse durchgeführt. Dies sei auch im Gegenstand so der Fall gewesen. G sei daher eine vom Jagdausübungsberechtigten beauftragte Person gewesen, welche dieser Verpflichtung nachzukommen gehabt habe. Er habe auch die Grünvorlagen durchgeführt. Darüber hinaus sei sowohl der Hegeringleiter, E, als auch G regelmäßig im Jagdhaus vor Ort gewesen. G habe sämtliche Meldungen, was die Abschüsse betreffe, gemacht, immer er, nie der Beschuldigte. G habe auch die Abschusslisten geführt. Als der Beschuldigte die Abschüsse pachten habe wollen, habe ihm H mitgeteilt, dass er nur die Abschüsse pachten könne. Die Abschusslisten müsse allerdings jemand führen, der aus dem Bezirk sei und müsse dieser auch die Grünvorlagen durchführen. Dies sei auch immer so gehandhabt worden, das alles habe G von H beauftragt, wie schon zuvor bei seinem Vater, durchgeführt. G benötige dafür keine Jagdprüfung! Es habe daher stets der bereits namhaft gemachte G vor Ort als jene Person, die da sein musste, auch wenn sie keine Jagdprüfung hatte, um die Meldungen durchzuführen, sämtliche Meldungen gemacht. G sei daher gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten, insbesondere aber dem vom Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachten und zuständigen Revierförster, E, namhaft gemacht. G habe daher alle Abschussmeldungen im Auftrag des Herrn H und des Herrn E gemacht, der es übernommen habe, diese Meldungen dann an den Jagdausübungsberechtigten, C, welcher nie vor Ort gewesen sei, weiterzuleiten. Es sei sogar so gewesen, dass, wenn der Beschuldigte vor Ort gewesen sei, Herr E von den Österreichischen Bundesforsten und der Hegeringleiter, Herr I, immer in der Jagdhütte vor Ort gewesen seien. Er und seine Jagdgäste haben sogar ihre Kennzeichen der Fahrzeuge aufschreiben und E übergeben müssen, damit er wisse, mit welchen Fahrzeugen der Beschuldigte mit seinen Jagdgästen im Revier unterwegs seien.Es sei sogar so gewesen, dass, wenn der Beschuldigte vor Ort gewesen sei, Herr E von den Österreichischen Bundesforsten und der Hegeringleiter, Herr römisch eins, immer in der Jagdhütte vor Ort gewesen seien. Er und seine Jagdgäste haben sogar ihre Kennzeichen der Fahrzeuge aufschreiben und E übergeben müssen, damit er wisse, mit welchen Fahrzeugen der Beschuldigte mit seinen Jagdgästen im Revier unterwegs seien. Außerdem habe der Beschuldigte die Jagdkartennummern der Kärntner Jagdkarte des Beschuldigten und seiner Jagdgäste aufschreiben und diese Daten dann an E übergeben müssen. Nachdem aber offensichtlich alle Beteiligten, insbesondere auch C als Jagdausübungsberechtigter, und E als Revierförster, sowie G genau gewusst hätten, dass auch in der Vergangenheit sämtliche Meldungen bereits beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten über G zu E und dann zum Jagdausübungsberechtigten C gelaufen seien, dies der Behörde auch mitgeteilt worden sei und die Behörde trotzdem dazu keine Einvernahme der Personen durchgeführt habe, sei der Beschuldigte in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da die Behörde ihrer Verpflichtung, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei. Hätte sie diese Verpflichtung erfüllt, so hätte die Behörde leicht feststellen können, dass die Mitteilung an den örtlich zuständigen Förster, E, von G erfolgt sei und E diese Informationen an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten gehabt hätte, wie es auch in den letzten Jahren immer so der Fall gewesen sei. So sei es auch mit dem Schmaltierabschuss der D verlaufen. G habe diesen Abschuss dem vor Ort in der Jagdhütte anwesenden E mitgeteilt, der den Abschuss selbst begutachtet habe. Heute zu sagen, dass dieser davon nichts gewusst hätte und deshalb weder eine Grünvorlage erfolgt sei, noch eine Weiterleitung der Informationen an den Jagdausübungsberechtigten, sei geradezu grotesk. Der Abschuss sei auch dem Hegeringleiter gemeldet und um einen Vorlagetermin gebeten worden. Dieser erklärte jedoch telefonisch, dass er den „Abschuss des Schmaltieres glaube“ und die Grünvorlage unterbleiben könne. Die Behörde habe daher die oben aufgeworfenen rechtserheblichen Fragen weder beachtet, erörtert, noch berücksichtigt und auch keine Erhebungen dazu gepflogen. Stattdessen sei sie auf völlig irrelevante Fragen ausgewichen und so fehlerhaft vorgegangen, dass dieses mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden könne. Damit unterstelle die Behörde dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt. Die Behörde übe Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass

§ 37

AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Die Behörde übe Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass

Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Aber auch im Weiteren, wenn die Behörde behauptet, dass der gleiche Sachverhalt auch im Zusammenhang mit dem Abschuss der Frau F am 27.06.2015 vom Beschuldigten begangen worden sei, begehe sie Willkür. Nicht nur, dass Frau F am 27.06.2015 kein Schmaltier, sondern einen Schmalspießer geschossen habe, so sei dieser Schmalspießer von Frau F im grünen Zustand auch dem Hegeringleiter vorgelegt und durch G der Abschuss E gemeldet worden. Im Gegenstand habe es die Behörde unterlassen, solche Erkundigungen einzuholen und daher den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da die Behörde dies getan habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Des Weiteren habe die Behörde gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen G stütze, der zwar angegeben habe, dass er im jagdlichen Betrieb bzw. im organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Meldungen an E und weiteren Jagdausübungsberechtigten gelangt seien, dies nämlich insbesondere schon beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten, als auch bei den restlichen Abschüssen.Des Weiteren habe die Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen G stütze, der zwar angegeben habe, dass er im jagdlichen Betrieb bzw. im organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Meldungen an E und weiteren Jagdausübungsberechtigten gelangt seien, dies nämlich insbesondere schon beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten, als auch bei den restlichen Abschüssen. Im Zuge des § 45 Abs. 2 AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zuIm Zuge des Paragraph 45, Absatz 2, AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zu erforschen. Die Behörde habe hier also in gesetzwidriger Art und Weise Verfahrensvorschriften und daher den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach der EMRK verletzt. Was den letzten Punkt der Anschuldigungen betreffe, nämlich, dass der Beschuldigte am 17.07.2015 einen einjährigen Hirsch erlegt hätte und im Zusammenhang mit diesem wiederum keine Meldung und Vorlage getätigt hätte, wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte am 17.07.2015 überhaupt kein Stück erlegt habe. Er sei nicht einmal vor Ort gewesen, sondern habe sich in Kärnten befunden. Der 17.07.2015 sei ein „Neumond-Tag“ gewesen, da der Beschuldigte mit seinen Jagdfreunden, wenn überhaupt, dann immer zu Vollmond-Phasen, anreiste. Um auch in der Nacht auf „Sauen“ sitzen zu können, habe er sich an diesem Tag überhaupt nicht vor Ort befunden. Am 16.07.2015 sei nämlich Neumond gewesen. Aus obigen Ausführungen ergebe es sich daher eindeutig, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen überhaupt nicht begangen habe. Die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Strafe erweise sich insgesamt als viel zu hoch bemessen. Auch verstoße die Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot. Mit Bescheid vom 16.02.2017, Zahl: ***, habe die Behörde bereits dieselben Verwaltungsübertretungen in dem nunmehr angegebenen Zeitraum vom 26.06.2015 bis 15.01.2016 abgeurteilt, sodass eine Doppelbestrafung vorliege. Darüber hinaus hätte die Behörde, die selbst keine Milderungsgründe annimmt, nämlich allenfalls die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigen müssen, dass nach ihrer eigenen Feststellungen aufgrund der vielen offenen Fragen, die Behörde weder aufgeworfenen, noch erörtert und beantwortet habe, bei der Beurteilung des Sachverhaltes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen habe und das weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen eine derartig hohe Strafe notwendig sei. Außerdem habe die Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Darüber hinaus hätte die Behörde nicht eine derart hohe Strafe annehmen müssen und nicht für jede Übergehung eine gesonderte Strafe verhängen dürfen, da es sich im Gegenstand, wenn überhaupt, dann nur um ein Folgedelikt handeln könne, dass lediglich einmal zu bestrafen sei. Es hätte daher jedenfalls der unterste Bereich zur Erfüllung des spezial- bzw. generalpräventiven Zweckes einer einfachen Strafe ausgereicht, ohne die Bewährung verwaItungsstrafrechtlicher Normen in Frage zu stellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am

  1. Mai 2018 und
  2. Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, Frau D (Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren), J (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), K (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen L, C, E, I, G und F einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  3. Mai 2018 und
  4. Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, Frau D (Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren), J (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), K (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen L, C, E, römisch eins, G und F einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Im Abschussvertrag vom
  5. Juni 2015, abgeschlossen zwischen der M AG (M AG) und Herrn H (Abschussnehmer), wurde in Punkt 5.
  6. vereinbart, dass der Abschussnehmer jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss und das Auffinden von verendetem Schalenwild dem zuständigen Revierleiter laufend, spätestens jedoch bis zum Montag der Folgewoche schriftlich per Fax oder E-Mail zu melden hat. Auf Verlangen der ÖBF AG sei jeder Schuss unter Angabe der Zeit und des Ortes bekannt zu geben und erlegtes oder aufgefundenes Wild im grünen Zustand vorzulegen. In Punkt 5.
  7. ist geregelt, dass die Grünvorlage beim Rotwild durch den Abschussnehmer zu veranlassen und nachzuweisen ist. Herr H hat wiederum mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach Letzterer sämtliche aus ob genanntem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernommen hat. Herr G nimmt für Herrn H die Meldung an das Überwachungsorgan zur Grünvorlage vor und berichtet Herrn E monatlich über die getätigten Abschüsse. Eine Meldung des Abschusses des weiblichen Rotwildes, welches von Frau D am 26.06.2015 erlegt wurde, an den Verantwortlichen der Jagdausübungsberechtigten, Herrn C bzw. Revierleiter Herrn E erfolgte nicht, sodass dieses Stück auch nicht in die Abschussliste eingetragen wurde. Ebenso erfolgte eine Meldung der Abschüsse der drei gegenständlichen Rotwildstücke (weibliches Rotwildes, welches von Frau D am 26.06.2015 erlegt wurde; weibliches Rotwild, welches von Frau F am 27.06.2015 erlegt wurde; 1-jähriger Hirsch der Altersklasse III, welcher vom Beschwerdeführer am 17.07.2015 erlegt wurde) nicht dem Hegeringleiter als Grünbeschauer und wurde dies auch nicht an den Verantwortlichen der Jagdausübungsberechtigten, Herrn C bzw. Revierleiter Herrn E, gemeldet, sodass bei diesen Stücken keine Grünbeschau erfolgte.Eine Meldung des Abschusses des weiblichen Rotwildes, welches von Frau D am 26.06.2015 erlegt wurde, an den Verantwortlichen der Jagdausübungsberechtigten, Herrn C bzw. Revierleiter Herrn E erfolgte nicht, sodass dieses Stück auch nicht in die Abschussliste eingetragen wurde. Ebenso erfolgte eine Meldung der Abschüsse der drei gegenständlichen Rotwildstücke (weibliches Rotwildes, welches von Frau D am 26.06.2015 erlegt wurde; weibliches Rotwild, welches von Frau F am 27.06.2015 erlegt wurde; 1-jähriger Hirsch der Altersklasse römisch drei, welcher vom Beschwerdeführer am 17.07.2015 erlegt wurde) nicht dem Hegeringleiter als Grünbeschauer und wurde dies auch nicht an den Verantwortlichen der Jagdausübungsberechtigten, Herrn C bzw. Revierleiter Herrn E, gemeldet, sodass bei diesen Stücken keine Grünbeschau erfolgte. Es erfolgte auch keine Verständigung des Hegeringleiters über den Abschuss und eine Bereithaltung zur Grünvorlage durch Herrn G, da der Beschwerdeführer Herrn G, welcher grundsätzlich diese Maßnahmen für ihn tätigt, vom Abschuss nicht informiert hat. Es wurde auch keine andere Person vom Beschwerdeführer verständigt. Für die Führung der Abschussliste im gegenständlichen Revier ist für die Jagdausübungsberechtigte Herr E als Revierleiter verantwortlich. Dieser übermittelt die Liste jährlich fristgerecht auch an die Behörde. In der Abschussliste für das Jahr 2015 ist der Abschuss des weiblichen Stückes, welches der Aktenlage und dem Ermittlungsergebnis nach zweifelsfrei von Frau D am 26.06.2015 erlegt wurde, nicht eingetragen. Auch ergibt sich aus der Kontrollliste des Jahres 2015 betreffend Rotwildgrünvorlage zweifelsfrei, dass die verfahrensgegenständlichen (drei) Stücke nicht vorgelegt wurden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Aktenlage (Rotwildgrünvorlage-Kontrollliste; Abschussliste, Abschussvertrag, Jagdvereinbarung), der Aussage des Beschwerdeführers sowie der Aussagen der Frau D und der Zeugen E, C, Hegeringleiter I, F und G im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Aktenlage (Rotwildgrünvorlage-Kontrollliste; Abschussliste, Abschussvertrag, Jagdvereinbarung), der Aussage des Beschwerdeführers sowie der Aussagen der Frau D und der Zeugen E, C, Hegeringleiter römisch eins, F und G im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Die Feststellung, dass keine Grünvorlage stattfand, ergibt sich aus der Rotwildgrünvorlage-Kontrollliste sowie der zweifelsfreien Aussage des I, welcher angab, dass er sämtliche Stücke der Grünbeschau in die Liste eintrage.Die Feststellung, dass keine Grünvorlage stattfand, ergibt sich aus der Rotwildgrünvorlage-Kontrollliste sowie der zweifelsfreien Aussage des römisch eins, welcher angab, dass er sämtliche Stücke der Grünbeschau in die Liste eintrage. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass betreffend des Schmaltierabschusses der D Herr G diesen Abschuss dem vor Ort in der Jagdhütte anwesenden E mitgeteilt habe, der den Abschuss selbst begutachtet habe. Zu sagen, dass dieser davon nichts gewusst hätte und deshalb weder eine Grünvorlage erfolgt sei, noch eine Weiterleitung der Informationen an den Jagdausübungsberechtigten, sei geradezu grotesk. Der Abschuss sei auch dem Hegeringleiter gemeldet und um einen Vorlagetermin gebeten worden. Dieser habe jedoch telefonisch erklärt, dass er den „Abschuss des Schmaltieres glaube“ und die Grünvorlage unterbleiben könne. In der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer (im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde) hierzu an, dass Herr G am Wochenende des 25./26.06.2015 auf Urlaub gewesen sei. Er habe zu Frau F gesagt, dass sich diese um die Grünvorlage zu kümmern soll. Diese widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers waren als Schutzbehauptungen anzusehen. Die Zeugin F führte glaubhaft im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass es keine derartige Absprache gab. Die Meldungen betreffend Abschuss erfolgten ihrerseits stets an den Beschwerdeführer, welcher in weitere Folge im Regelfall Herrn G verständigte, der wiederrum die notwendigen Maßnahmen (Meldung und Grünbeschau) veranlasste. Betreffend das von Frau D erlegte Stück und auch hinsichtlich des von der Zeugin F erlegten Stücks gab es keine Vereinbarung, dass Frau F die Grünbeschau veranlassen soll. Auch die Ausführung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Zeuge I telefonisch erklärte, dass er den „Abschuss des Schmaltieres glaube“ und die Grünvorlage unterbleiben könne, war als Schutzbehauptung anzusehen. Dies steht einerseits im klaren Widerspruch zur glaubwürdigen Aussage des Zeugen I und andererseits aber auch zur Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren selbst.Auch die Ausführung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Zeuge römisch eins telefonisch erklärte, dass er den „Abschuss des Schmaltieres glaube“ und die Grünvorlage unterbleiben könne, war als Schutzbehauptung anzusehen. Dies steht einerseits im klaren Widerspruch zur glaubwürdigen Aussage des Zeugen römisch eins und andererseits aber auch zur Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren selbst. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass Herr G für Herrn H den Hegeringleiter im Hinblick auf die Grünvorlage verständigt und die Abschussmeldung an Herrn E weiterleitet, weshalb der Beschwerdeführer Abschüsse grundsätzlich unverzüglich Herrn G meldet. Aus dem Abschussvertrag und den Aussagen der Zeugen Herrn E und Herrn C ergibt sich zweifelsfrei, dass Herr E von Herrn C mit der Führung und Übermittlung der Abschussliste betraut wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass Frau F am 27.06.2015 kein Schmaltier, sondern einen Schmalspießer geschossen habe, und dieser Schmalspießer von Frau F im grünen Zustand auch dem Hegeringleiter vorgelegt worden sei und durch G der Abschuss E gemeldet worden sei, wird ausgeführt, dass dies im Widerspruch zu den Ausführungen der Zeugin F und auch zur Aktenlage (Abschussliste) steht. Auch diese Angabe des Beschwerdeführers wird daher als Schutzbehauptung angesehen. Dies gilt auch für die Angaben in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2015 keinen Hirsch erlegt hätte, weil er an diesem Tag überhaupt kein Stück erlegt habe. Die Erlegung des Hirsches ergibt sich zweifelsfrei aus der Abschussliste. Auch ergab sich zweifelsfrei, dass keine Beschau im grünen Zustand (vgl. Kontrollliste) und auch keine Meldung für die Grünbeschau erfolgte.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass Frau F am 27.06.2015 kein Schmaltier, sondern einen Schmalspießer geschossen habe, und dieser Schmalspießer von Frau F im grünen Zustand auch dem Hegeringleiter vorgelegt worden sei und durch G der Abschuss E gemeldet worden sei, wird ausgeführt, dass dies im Widerspruch zu den Ausführungen der Zeugin F und auch zur Aktenlage (Abschussliste) steht. Auch diese Angabe des Beschwerdeführers wird daher als Schutzbehauptung angesehen. Dies gilt auch für die Angaben in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2015 keinen Hirsch erlegt hätte, weil er an diesem Tag überhaupt kein Stück erlegt habe. Die Erlegung des Hirsches ergibt sich zweifelsfrei aus der Abschussliste. Auch ergab sich zweifelsfrei, dass keine Beschau im grünen Zustand vergleiche Kontrollliste) und auch keine Meldung für die Grünbeschau erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 7VSt

G unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

§ 81Abs.

10 NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.

Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. ***, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. April 2014, , Zl. ***, lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung nachzuweisen ist:Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung nachzuweisen ist: […] EJ *** […] § 2Paragraph 2 In allen im § 1 dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) In allen im Paragraph eins, dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) ● unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im § 3 genannten Überwachungsorganen zu melden und unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im Paragraph 3, genannten Überwachungsorganen zu melden und ● das Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zu mindestens Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten. Für Fallwildstücke gilt diese Bereithaltungspflicht nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist. Zu Überwachungsorganen werden ernannt: […] Für die Jagdgebiete: […] EJ ***[…] Für Kahlwild und Rothirsche: I[…]

§ 84Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974

(2)hat der JagdausübungsberechtigteGemäß Paragraph 84, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974
(2)hat der Jagdausübungsberechtigte - die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und - die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und - jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen. Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
  1. März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
  2. März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, § 7, Rz 7).Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
  3. März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
  4. März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 7,, Rz 7). Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte „Beihilfe“ liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. VwGH vom
  5. März 2008, 2008/17/033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (vgl. VwGH vom
  6. April 1999, 99/05/00020,
  7. Februar 2014, Zl. 2012/03/0167-7,).Die durch Paragraph 7, VStG unter Strafe gestellte „Beihilfe“ liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann vergleiche VwGH vom
  8. März 2008, 2008/17/033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist vergleiche VwGH vom
  9. April 1999, 99/05/00020,
  10. Februar 2014, Zl. 2012/03/0167-7,). Hinsichtlich Spruchpunkte 1., 3., und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass

§ 81Abs.

10 NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkte 1., 3., und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass

Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

§ 2der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.

April 2014, Zl. ***, sind der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm betrauten Personen verpflichtet, das erlegte Rotwild in „grünem Zustand“ über einen Zeitraum von 24 Stunden zur Besichtigung bereit zu halten.

Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. April 2014, Zl. ***, sind der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm betrauten Personen verpflichtet, das erlegte Rotwild in „grünem Zustand“ über einen Zeitraum von 24 Stunden zur Besichtigung bereit zu halten. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 2008, Zl. 2006/03/0137, klar ergibt, kann die Grünvorlage für Rotwild nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betraute Personen erfolgen. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der Jagdausübungsberechtigte selbst Normadressat ist und auch darüber hinaus für den Fall bleibt, wenn er das gebotene Verhalten durch einen – nicht ausdrücklich bescheidmäßig verpflichteten – Dritten erbringen lässt. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung wird nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet aber gleichzeitig nicht, dass in einem solchen Betrauungsfall das strafrechtlich sanktionierte individuelle Gebot durch privatrechtliche Delegation – nach der Disposition des Verpflichteten – auf einen der Behörde unbekannten Personenkreis übertragbar wäre (LVwG NÖ 02.02.2016, LVwG-S-2221/001-2015). Daraus folgt, dass auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grünvorlage – wie hier der Fall ist – den Jagdausübungsberechtigten als Normadressat nicht von seiner Verpflichtung

§ 2

der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er

§ 7VSt

G vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des § 7 VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 7 Rz 7 mwN).Daraus folgt, dass auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grünvorlage – wie hier der Fall ist – den Jagdausübungsberechtigten als Normadressat nicht von seiner Verpflichtung

Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er

Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 7, VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 7, Rz 7 mwN). Dem Beschwerdeführer waren die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegen Verträgen (Abschussvertag, Jagdvereinbarung). Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung der konkret genannten Abschüsse an den Abschussnehmer Petr bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage

§ 2

der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach §§ 81 Abs. 10 iVm 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach § 7 VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkt 1., 3., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer waren die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegen Verträgen (Abschussvertag, Jagdvereinbarung). Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung der konkret genannten Abschüsse an den Abschussnehmer Petr bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage

Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 81, Absatz 10, in Verbindung mit 135 Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach Paragraph 7, VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkt 1., 3., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass sich aus § 84 Abs. 2 NÖ JG 1974 ergibt, dass der Jagdausübungsberechtigte den gegenständlichen Abschüsse des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat.

§ 84Abs.

5 NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis

  1. Jänner des Folgejahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Gesetzeswortlaut nach war die Jagdausübungsberechtigte für die Führung der Abschussliste verantwortlich, intern wurde jedoch Herr E mit der Führung und Weiterleitung der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. ist auszuführen, dass sich aus Paragraph 84, Absatz 2, NÖ JG 1974 ergibt, dass der Jagdausübungsberechtigte den gegenständlichen Abschüsse des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat.

Paragraph 84, Absatz 5, NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis

  1. Jänner des Folgejahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Gesetzeswortlaut nach war die Jagdausübungsberechtigte für die Führung der Abschussliste verantwortlich, intern wurde jedoch Herr E mit der Führung und Weiterleitung der Abschussliste an die Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Der Beschwerdeführer informierte Herrn E nicht vom gegenständlichen Abschuss, sodass dieser nicht in die Abschussliste bis zum Vorlagetermin am
  2. Jänner 2016 eingetragen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung des Abschusses an den Abschussnehmer H bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Eintragung in die Abschussliste nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach §§ 84 Abs. 2 iVm 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach § 7 VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt.Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung des Abschusses an den Abschussnehmer H bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Eintragung in die Abschussliste nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 84, Absatz 2, in Verbindung mit 135 Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach Paragraph 7, VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. ZU Spruchpunkten
  3. bis
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 135Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängten Strafen erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension von ca. € 1.540,--; Hälfteeigentümer seines Wohnhauses; keine Schulden; keine Sorgepflichten). Die zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe konnte auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht. Die nunmehr verhängte Strafe sowie die seitens der belangten Behörde in den anderen Spruchpunkten festgesetzte Strafen liegen im untersten Bereich des zur Verfügung liegenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser Strafen war aus general- wie auch aus spezialpräventiven erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, es liege auf Grund des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 16.02.2017, Zahl: ***, eine Doppelbestrafung vor, wird ausgeführt, dass bei der zitierten Aktenzahl der belangten Behörde offensichtlich ein Tippfehler vorliegt, da nach dem Ausspruch „BNS2-V-„ die ersten beiden Zahlen für die Jahreszahl stehen, in welchem das Verfahren eingeleitet wurde. Die Zahl muss daher richtig „***“ lauten. Bei diesem Verfahren wurden dem Beschwerdeführer andere Verwaltungsübertretungen (zur Tatzeit –
  2. und
  3. Juni 2015) zur Last gelegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und war dieses Beschwerdeverfahren (LVwG-S-609-2017) auch zu der gemeinsamen Verhandlung verbunden. Eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers liegt durch dieses Straferkenntnis nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, es liege auf Grund des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 16.02.2017, Zahl: ***, eine Doppelbestrafung vor, wird ausgeführt, dass bei der zitierten Aktenzahl der belangten Behörde offensichtlich ein Tippfehler vorliegt, da nach dem Ausspruch „BNS2-V-„ die ersten beiden Zahlen für die Jahreszahl stehen, in welchem das Verfahren eingeleitet wurde. Die Zahl muss daher richtig , „***“ lauten. Bei diesem Verfahren wurden dem Beschwerdeführer andere Verwaltungsübertretungen (zur Tatzeit –
  4. und
  5. Juni 2015) zur Last gelegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und war dieses Beschwerdeverfahren (LVwG-S-609-2017) auch zu der gemeinsamen Verhandlung verbunden. Eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers liegt durch dieses Straferkenntnis nicht vor. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2765.001.2017

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