GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 1.,
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkte 1.,
GVG hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Strafnorm der Ausspruch „,§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Strafnorm der Ausspruch „,Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend, mit € 50,-- neu festgesetzt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend, mit € 50,-- neu festgesetzt. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1.) 26.6.15; 2.) 26.6.15 bis 15.1.16; 3.) 27.6.16; 4.) 17.7.15; Ort: ***, ÖBF Eigenjagdgebiet ***, Grst Nr *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, von Frau D erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***. Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, von Frau D erlegten Wildstückes (Rotwild, weiblich), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan
der Verordnung der , Bezirkshauptmannschaft Baden vom
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***.Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war.Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Frau F am 27.6.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, Schmaltier, 41 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 4), das Sie zur Grünvorlage übernommen haben, vorsätzlich , verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster E, ***.Somit haben Sie vorsätzlich veranlasst dass der Jagdausübungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung begeht, auch wenn der unmittelbare Täter selbst mangels Verschulden nicht strafbar war. Sie haben durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des von Ihnen am 17.7.2015 im ÖBF Eigenjagdgebiet ***, GrundstückNr. ***, erlegten Wildstückes (Rotwild, 1jähriger Hirsch der Altersklasse römisch drei, 38 kg, eingetragen in der Abschussliste unter Nr. 5), vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
zu
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00 Gesamtbetrag: € 3.300,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24. November 2017, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass
Verordnung vom 29. April 2014, ***, die Verpflichtung zur Meldung dem Jagdausübungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person obliege. Diese beauftragte Person sei E und ergebe sich das bereits aus dem Strafakt selbst. Der Beschuldigte sei dieser Verpflichtung stets dadurch nachgekommen, indem er sämtliche Abschüsse dem Jagdpächter bzw. seinem Jagdgehilfen G melden habe müssen. Dieser habe sowohl die Abschusslisten, als auch die Meldungen der Abschüsse durchgeführt. Dies sei auch im Gegenstand so der Fall gewesen. G sei daher eine vom Jagdausübungsberechtigten beauftragte Person gewesen, welche dieser Verpflichtung nachzukommen gehabt habe. Er habe auch die Grünvorlagen durchgeführt. Darüber hinaus sei sowohl der Hegeringleiter, E, als auch G regelmäßig im Jagdhaus vor Ort gewesen. G habe sämtliche Meldungen, was die Abschüsse betreffe, gemacht, immer er, nie der Beschuldigte. G habe auch die Abschusslisten geführt. Als der Beschuldigte die Abschüsse pachten habe wollen, habe ihm H mitgeteilt, dass er nur die Abschüsse pachten könne. Die Abschusslisten müsse allerdings jemand führen, der aus dem Bezirk sei und müsse dieser auch die Grünvorlagen durchführen. Dies sei auch immer so gehandhabt worden, das alles habe G von H beauftragt, wie schon zuvor bei seinem Vater, durchgeführt. G benötige dafür keine Jagdprüfung! Es habe daher stets der bereits namhaft gemachte G vor Ort als jene Person, die da sein musste, auch wenn sie keine Jagdprüfung hatte, um die Meldungen durchzuführen, sämtliche Meldungen gemacht. G sei daher gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten, insbesondere aber dem vom Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachten und zuständigen Revierförster, E, namhaft gemacht. G habe daher alle Abschussmeldungen im Auftrag des Herrn H und des Herrn E gemacht, der es übernommen habe, diese Meldungen dann an den Jagdausübungsberechtigten, C, welcher nie vor Ort gewesen sei, weiterzuleiten. Es sei sogar so gewesen, dass, wenn der Beschuldigte vor Ort gewesen sei, Herr E von den Österreichischen Bundesforsten und der Hegeringleiter, Herr I, immer in der Jagdhütte vor Ort gewesen seien. Er und seine Jagdgäste haben sogar ihre Kennzeichen der Fahrzeuge aufschreiben und E übergeben müssen, damit er wisse, mit welchen Fahrzeugen der Beschuldigte mit seinen Jagdgästen im Revier unterwegs seien.Es sei sogar so gewesen, dass, wenn der Beschuldigte vor Ort gewesen sei, Herr E von den Österreichischen Bundesforsten und der Hegeringleiter, Herr römisch eins, immer in der Jagdhütte vor Ort gewesen seien. Er und seine Jagdgäste haben sogar ihre Kennzeichen der Fahrzeuge aufschreiben und E übergeben müssen, damit er wisse, mit welchen Fahrzeugen der Beschuldigte mit seinen Jagdgästen im Revier unterwegs seien. Außerdem habe der Beschuldigte die Jagdkartennummern der Kärntner Jagdkarte des Beschuldigten und seiner Jagdgäste aufschreiben und diese Daten dann an E übergeben müssen. Nachdem aber offensichtlich alle Beteiligten, insbesondere auch C als Jagdausübungsberechtigter, und E als Revierförster, sowie G genau gewusst hätten, dass auch in der Vergangenheit sämtliche Meldungen bereits beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten über G zu E und dann zum Jagdausübungsberechtigten C gelaufen seien, dies der Behörde auch mitgeteilt worden sei und die Behörde trotzdem dazu keine Einvernahme der Personen durchgeführt habe, sei der Beschuldigte in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da die Behörde ihrer Verpflichtung, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei. Hätte sie diese Verpflichtung erfüllt, so hätte die Behörde leicht feststellen können, dass die Mitteilung an den örtlich zuständigen Förster, E, von G erfolgt sei und E diese Informationen an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten gehabt hätte, wie es auch in den letzten Jahren immer so der Fall gewesen sei. So sei es auch mit dem Schmaltierabschuss der D verlaufen. G habe diesen Abschuss dem vor Ort in der Jagdhütte anwesenden E mitgeteilt, der den Abschuss selbst begutachtet habe. Heute zu sagen, dass dieser davon nichts gewusst hätte und deshalb weder eine Grünvorlage erfolgt sei, noch eine Weiterleitung der Informationen an den Jagdausübungsberechtigten, sei geradezu grotesk. Der Abschuss sei auch dem Hegeringleiter gemeldet und um einen Vorlagetermin gebeten worden. Dieser erklärte jedoch telefonisch, dass er den „Abschuss des Schmaltieres glaube“ und die Grünvorlage unterbleiben könne. Die Behörde habe daher die oben aufgeworfenen rechtserheblichen Fragen weder beachtet, erörtert, noch berücksichtigt und auch keine Erhebungen dazu gepflogen. Stattdessen sei sie auf völlig irrelevante Fragen ausgewichen und so fehlerhaft vorgegangen, dass dieses mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden könne. Damit unterstelle die Behörde dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt. Die Behörde übe Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass
AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Die Behörde übe Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass
Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Aber auch im Weiteren, wenn die Behörde behauptet, dass der gleiche Sachverhalt auch im Zusammenhang mit dem Abschuss der Frau F am 27.06.2015 vom Beschuldigten begangen worden sei, begehe sie Willkür. Nicht nur, dass Frau F am 27.06.2015 kein Schmaltier, sondern einen Schmalspießer geschossen habe, so sei dieser Schmalspießer von Frau F im grünen Zustand auch dem Hegeringleiter vorgelegt und durch G der Abschuss E gemeldet worden. Im Gegenstand habe es die Behörde unterlassen, solche Erkundigungen einzuholen und daher den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da die Behörde dies getan habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Des Weiteren habe die Behörde gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen G stütze, der zwar angegeben habe, dass er im jagdlichen Betrieb bzw. im organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Meldungen an E und weiteren Jagdausübungsberechtigten gelangt seien, dies nämlich insbesondere schon beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten, als auch bei den restlichen Abschüssen.Des Weiteren habe die Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen G stütze, der zwar angegeben habe, dass er im jagdlichen Betrieb bzw. im organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Meldungen an E und weiteren Jagdausübungsberechtigten gelangt seien, dies nämlich insbesondere schon beim Rechtsvorgänger des Beschuldigten, als auch bei den restlichen Abschüssen. Im Zuge des § 45 Abs. 2 AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zuIm Zuge des Paragraph 45, Absatz 2, AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leicht erheben lassen, zu erforschen. Die Behörde habe hier also in gesetzwidriger Art und Weise Verfahrensvorschriften und daher den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach der EMRK verletzt. Was den letzten Punkt der Anschuldigungen betreffe, nämlich, dass der Beschuldigte am 17.07.2015 einen einjährigen Hirsch erlegt hätte und im Zusammenhang mit diesem wiederum keine Meldung und Vorlage getätigt hätte, wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte am 17.07.2015 überhaupt kein Stück erlegt habe. Er sei nicht einmal vor Ort gewesen, sondern habe sich in Kärnten befunden. Der 17.07.2015 sei ein „Neumond-Tag“ gewesen, da der Beschuldigte mit seinen Jagdfreunden, wenn überhaupt, dann immer zu Vollmond-Phasen, anreiste. Um auch in der Nacht auf „Sauen“ sitzen zu können, habe er sich an diesem Tag überhaupt nicht vor Ort befunden. Am 16.07.2015 sei nämlich Neumond gewesen. Aus obigen Ausführungen ergebe es sich daher eindeutig, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen überhaupt nicht begangen habe. Die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Strafe erweise sich insgesamt als viel zu hoch bemessen. Auch verstoße die Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot. Mit Bescheid vom 16.02.2017, Zahl: ***, habe die Behörde bereits dieselben Verwaltungsübertretungen in dem nunmehr angegebenen Zeitraum vom 26.06.2015 bis 15.01.2016 abgeurteilt, sodass eine Doppelbestrafung vorliege. Darüber hinaus hätte die Behörde, die selbst keine Milderungsgründe annimmt, nämlich allenfalls die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigen müssen, dass nach ihrer eigenen Feststellungen aufgrund der vielen offenen Fragen, die Behörde weder aufgeworfenen, noch erörtert und beantwortet habe, bei der Beurteilung des Sachverhaltes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen habe und das weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen eine derartig hohe Strafe notwendig sei. Außerdem habe die Behörde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Darüber hinaus hätte die Behörde nicht eine derart hohe Strafe annehmen müssen und nicht für jede Übergehung eine gesonderte Strafe verhängen dürfen, da es sich im Gegenstand, wenn überhaupt, dann nur um ein Folgedelikt handeln könne, dass lediglich einmal zu bestrafen sei. Es hätte daher jedenfalls der unterste Bereich zur Erfüllung des spezial- bzw. generalpräventiven Zweckes einer einfachen Strafe ausgereicht, ohne die Bewährung verwaItungsstrafrechtlicher Normen in Frage zu stellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
G unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
10 NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
10 NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkte 1., 3., und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass
Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten hat, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
April 2014, Zl. ***, sind der Jagdausübungsberechtigte oder die von ihm betrauten Personen verpflichtet, das erlegte Rotwild in „grünem Zustand“ über einen Zeitraum von 24 Stunden zur Besichtigung bereit zu halten.
Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er
G vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des § 7 VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 7 Rz 7 mwN).Daraus folgt, dass auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Grünvorlage – wie hier der Fall ist – den Jagdausübungsberechtigten als Normadressat nicht von seiner Verpflichtung
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden und folglich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Auch wenn dem Beschwerdeführer selbst somit keine – über die vertragliche Verpflichtung hinausgehende - Verpflichtung zur Grünvorlage zukommt, hat er sein Verhalten strafrechtlich zu verantworten, wenn er
Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst hat, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Der Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 7, VStG kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat, durch Tun oder Unterlassen. Zwischen der Beitragshandlung und der ausgeführten Tat muss eine kausale Beziehung bestehen (Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 7, Rz 7 mwN). Dem Beschwerdeführer waren die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegen Verträgen (Abschussvertag, Jagdvereinbarung). Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung der konkret genannten Abschüsse an den Abschussnehmer Petr bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach §§ 81 Abs. 10 iVm 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach § 7 VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkt 1., 3., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer waren die Verpflichtung zur Grünvorlage und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden sehr wohl bekannt. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegen Verträgen (Abschussvertag, Jagdvereinbarung). Der Beschwerdeführer hat es durch Unterlassung der Meldung der konkret genannten Abschüsse an den Abschussnehmer Petr bzw. die Jagdausübungsberechtigte veranlasst, dass diese ihrer Verpflichtung zur Grünvorlage
Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht nachkommen konnten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 81, Absatz 10, in Verbindung mit 135 Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 begangen haben. Der Beschwerdeführer war dieser Umstand bewusst, weshalb er als Beitragstäter nach Paragraph 7, VStG derselben Strafe wie der unmittelbare Täter unterliegt. Schließlich war auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem rechtswidrigen Verhalten des Jagdausübungsberechtigten gegeben. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkt 1., 3., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass sich aus § 84 Abs. 2 NÖ JG 1974 ergibt, dass der Jagdausübungsberechtigte den gegenständlichen Abschüsse des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat.
5 NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis
Paragraph 84, Absatz 5, NÖ JG 1974 ist die Abschussliste bis
2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängten Strafen erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension von ca. € 1.540,--; Hälfteeigentümer seines Wohnhauses; keine Schulden; keine Sorgepflichten). Die zu Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2765.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.