Obsah (15)
§ 50§ 45§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 58§ 59§ 22§ 7§ 81§ 135§ 19§ 84§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2766/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben., Das Verwaltungsstrafverfahren wird
§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt
G die Spruchpunkte 1., 2., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG die Spruchpunkte 1., 2., und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend eingestellt., Der Beschwerde wird
§ 50Vw
GVG hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verbalen Tatumschreibung das Wort „älteres“ ersatzlos entfällt und bei der Strafnorm der Ausspruch „,§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verbalen Tatumschreibung das Wort „älteres“ ersatzlos entfällt und bei der Strafnorm der Ausspruch „,Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974“ angefügt wird. Die Beschwerdeführerin hat
§ 52Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten., Die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.06.2015 Ort: ***, ÖBF Eigenjagd ***, Grst Nr. *** Tatbeschreibung:
- Sie haben die Jagd ausgeübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen, da Sie bei der Erlegung eines Stückes Rotwild weder im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte waren noch Ihnen vom Jagdausübungsberechtigten der ÖBF Eigenjagd *** (C, ***, ***) eine niederösterreichische Jagdgastkarte ausgestellt wurde.
- Sie haben ein Hirschtier (Rotwild, älteres Tier) außerhalb der Schußzeit erlegt, da die festgelegte Schußzeit für „Rotwild, Sonstige Tiere“ vom 1.August bis
- Dezember ist.
- Sie haben es durch den Abtransport des am 26.6.2015 erlegten Wildstückes (Rotwild, älteres Tier) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Bereithaltung zur Besichtigung des Stückes im „grünen Zustand“ durch das Kontrollorgan
der Verordnung der BH Baden vom
- April 2014, Zahl ***, nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den örtlich zuständigen Revierförster D, ***.
- Sie haben es durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 erlegten Wildstückes – (Rotwild, älteres Tier) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die Abschussliste (bis
- Jänner 2016 – Termin zur Vorlage der Abschusslisten an die Bezirkshauptmannschaft Baden) nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den mit der Führung der Abschussliste beauftragten Revierförster D,***. Sie haben es durch Unterlassung der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten C, ***, ***, über die Erlegung des am 26.6.2015 erlegten Wildstückes – (Rotwild, älteres Tier) vorsätzlich verhindert, dass der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Eintragung des Stückes in die Abschussliste (bis
- Jänner 2016 – Termin zur Vorlage der Abschusslisten an die Bezirkshauptmannschaft Baden) nachkommen konnte. Es erfolgte auch keine Mitteilung an den mit der Führung der Abschussliste beauftragten Revierförster D,, ***. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 58 Abs. 1 Abs. NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500zu
- Paragraph 58, Absatz eins, Abs. NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500 zu
- § 73 NÖ Jagdgesetz iVm § 22 Z. 2 lit. e NÖ Jagdverordnungzu
- Paragraph 73, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 22, Ziffer 2, Litera e, NÖ Jagdverordnung zu
- § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, iVm VO d.BH Baden v.
- April 2014, ***, über den Nachweis des Abschusses von, Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, iVm § 7 VStGzu
- Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, in Verbindung mit VO d.BH Baden v.
- April 2014, ***, über den Nachweis des Abschusses von, Rotwild durch Grünvorlage im Verwaltungsbezirk Baden, in Verbindung mit Paragraph 7, VStG zu
- § 84 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 7 VStGzu
- Paragraph 84, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
zu
- € 1.500,00 100 Stunden § 135 Abs. 1 Z. 5 iVm § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 zu
- € 500,00 33 Stunden § 135 Abs. 1 Z. 12 iVm § 135 Abs. 2 Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, Jagdgesetz 1974 zu
- € 500,00 33 Stunden § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 zu
- € 500,00 33 Stunden § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00 Gesamtbetrag: € 3.300,00“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom
- November 2017, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Jagd nicht, ohne die gültige Jagdkarte bei sich zu führen, ausgeübt habe. Sie sei während der Ausübung der Jagd im gegenständlichen Revier im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte und einer Niederösterreichischen Jagdgastkarte gewesen. Die Jagdgastkarte sei ihr von E übergeben worden, der diese wiederum von Herrn F erhalten habe. Diese Jagdgastkarte habe das Behördensiegel der Bezirkshauptmannschaft Baden getragen und sei vom Jagdausübungsberechtigten unterfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Grund zu zweifeln gehabt, dass es sich nicht um eine gültige niederösterreichische Jagdgastkarte handle. Sie habe auch kein Alttier außerhalb der Schusszeit erlegt, sondern lediglich ein Schmaltier, welches in der Zeit vom 01.
- bis 31.
- Schusszeit gehabt habe und daher frei gewesen sei. Sie habe auch die Grünvorlage und Besichtigung durch das Kontrollorgan, sowie die Meldung an den Revierförster D nicht verhindert. Richtig sei, dass die Beschuldigte das Schmaltier E im grünen Zustand gezeigt habe. Dieser habe unverzüglich den Hegeringleiter H angerufen, ihm den Abschuss gemeldet und angefragt, wann die Grünvorlage erfolgen dürfe, woraufhin dieser gesagt habe, dass er den Abschuss eines Schmaltieres „ihnen glaube“ und daher die Grünvorlage unterbleiben könne. Daraufhin habe E den Abschuss an Herrn F, der seinerseits - wie bereits bei G und seinem verstorbenen Vater - die entsprechende Meldung an den Revierförster D gemacht habe. Dieser habe die Meldung wohl an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten bzw. sei die Meldung so in den Einflussbereich des Jagdausübungsberechtigten gelangt. Die Beschuldigte habe daher auch die Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Erlegung des am 26.06.2015 erlegten Schmaltieres und sohin die Eintragung des Stückes in die Abschussliste nicht verhindert. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass die Behörde hier Willkür übe. Sie habe den wahren Sachverhalt nie erhoben und lege Gesetze in unzulässiger Weise aus. E habe als Jagderlaubnisscheininhaber die Berechtigung, die Beschuldigte im Revier als Jagdgast zu führen, da diese auch im Besitz einer gültigen Jagdgastkarte gewesen sei. Auch lasse die Behörde es völlig außer Acht, dass die Beschuldigte selbstverständlich die ihr übergebene Jagdgastkarte, welche von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt worden sei, und vom Jagdausübungsberechtigten offensichtlich gegengezeichnet worden sei, nur über den Jagdausübungsberechtigten erhalten konnte. Nur diesem werden Jagdgastkarten von der Behörde ausgefolgt. Sie habe daher nie Grund daran zu zweifeln, dass sich hier kein gültiges Dokument in den Händen halte. Keine der Jagdgastkarten sei von E ausgestellt worden, trotzdem habe die Behörde lediglich behauptet, dass die Jagdgastkarten ungültig seien, ohne zu erheben, von wem sie tatsächlich ausgestellt worden seien, da ja auch das Behördensiegel der BH dort angebracht sei und solche nur vom Jagdausübungsberechtigten von der Behörde abgeholt werden können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
- Mai 2018 und
- Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Beschwerdeführerin, E (Beschwerdeführer in anderen Verfahren), I (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), J (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen K, C, D, H, F und L einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
- Mai 2018 und
- Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Beschwerdeführerin, E (Beschwerdeführer in anderen Verfahren), römisch eins (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), J (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen K, C, D, H, F und L einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der im Jahr 2015 verstorbene M hatte das Entgelt für die Jagdpacht für das gesamte Jagdjahr 2015 an die N AG bezahlt. Die N AG hat mit Herrn G (Sohn des Herrn M) einen Abschussvertrag für jagdbares Wild im Jahr 2015 (gültig nach Punkt 2.
- für die Zeit von
- Mai 2015 bis
- Dezember 2015) geschlossen. Herr G hat wiederum mit Herrn E eine schriftliche Vereinbarung („Jagdvereinbarung“) getroffen, wonach Letzterer sämtliche aus ob genanntem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernommen hat. Jagdausübungsberechtigter war die N AG – vertreten durch C. Dies ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage und der unstrittigen Aussagen der Zeuge C und D. Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet *** ist und war zur Tatzeit die N AG – vertreten durch C. Die gegenständliche Jagdgastkarte wurde an die Beschwerdeführerin von Herrn E ausgegeben (ausgefolgt). Diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgefertigt (an den ehemaligen Jagdpächter M), in weiterer Folge von Herrn E genommen und unterschrieben und an die Beschwerdeführerin ausgefolgt. Unstrittig ergab sich auch, dass die Beschwerdeführerin am
- 06.2015 ein weibliches Rotwildstück erlegt hat. Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass es sich dabei um ein Schmaltier gehandelt habe. Auch die Beschwerdeführer E, J, der Zeuge K sprachen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren von einem „Schmaltier“. Die Zeugin L gab hierzu im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass es für sie ein junges Stück gewesen sei, welches nicht führend gewesen sei. Die Zähne habe die Zeugin sich nicht angeschaut, es sei entweder ein starkes Schmaltier oder ein schwaches Tier, ein zweijähriges, gewesen. Es habe keine Spinne gehabt. Der jagdfachliche Amtssachverständige führte im Zuge des Beschwerdeverfahrens hierzu aus, dass nachdem das Stück nicht im grünen Zustand zu begutachten ist und keine weiteren Objekte (Kiefer, Unterkieferast) vorliegen aufgrund der gegebenen derartigen Sachlage aus jagdfachlicher Sicht keine Beurteilung möglich ist, ob es sich um ein Schmaltier oder ein älteres Tier im gegenständlichen Fall gehandelt hat. Ebenso ergab sich unstrittig, dass in der selben Nacht (nach der Erlegung) die Beschwerdeführerin mitsamt dem gegenständlichen Stück (ausgenommen Haupt) abreiste – somit der Wildkörper abtransportiert wurde. Der Beschwerdeführerin war, wie sie selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausführte „klar, dass eine Grünvorlage stattfinden muss“. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, dass Herr E unverzüglich den Hegeringleiter H angerufen habe, ihm den Abschuss gemeldet und angefragt habe, wann die Grünvorlage erfolgen dürfe, woraufhin dieser gesagt hätte, dass er den Abschuss eines Schmaltieres „ihnen glaube“ und daher die Grünvorlage unterbleiben könne, wird ausgeführt, dass dies mit sämtlichen Aussagen (z. B. Beschwerdeführerin selbst, Zeuge H; E) im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht in Einklang zu bringen sind. Diese Ausführungen in der Beschwerde werden somit als Schutzbehauptungen angesehen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass mangels Meldung eine Grünbeschau nicht stattfand. Auch ist bei der Grünbeschau das gesamte Stück im Grünen – und nicht wie ausgeführt, lediglich das Haupt vorzulegen. Auch hat der Grünbeschauer bei weiblichen Stücken niemals – wie eingewandt – lediglich die Vorlage des Hauptes akzeptiert. Meldungen der Abschüsse an den Jagdausübungsberechtigten erfolgten in der Regel von Herrn E über Herrn F zum Jagdausübungsberechtigten (N AG). Der gegenständliche Abschuss war Herrn E bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Zu Spruchunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
§ 58
Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 hat, wer die Jagd ausübt,
Paragraph 58, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes 1974 hat, wer die Jagd ausübt,
- eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte
- eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) oder
- eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder
- eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde, mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Z 3 mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechenmit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen
§ 59Abs.
1 NÖ Jagdgesetz 1974 können an Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 können an Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 3, entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
§ 59Abs.
2 NÖ Jagdgesetz 1974 werden Jagdgastkarten vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
Paragraph 59, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 werden Jagdgastkarten vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
§ 59Abs.
3 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Jagdgastkarten entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
Paragraph 59, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Jagdgastkarten entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Absatz eins, genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
§ 59Abs.
4 NÖ Jagdgesetz 1974 kann der Jagdausübungsberechtigte Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.
Paragraph 59, Absatz 4, NÖ Jagdgesetz 1974 kann der Jagdausübungsberechtigte Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Nach der klaren Bestimmung des § 59 NÖ Jagdgesetz wird die Jagdgastkarte vom Jagdausübungsberechtigten an den Jagdgast ausgegeben.Nach der klaren Bestimmung des Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz wird die Jagdgastkarte vom Jagdausübungsberechtigten an den Jagdgast ausgegeben. Definitiv war der die Jagdgastkarte unterzeichnende Herr E nicht Jagdausübungsberechtigter und als solcher nicht berechtigt, die gegenständliche Jagdgastkarte an die Beschwerdeführerin auszugeben. Die Beschwerdeführerin nahm am 26.06.2015 als Inhaberin einer Kärntner Jagdkarte im gegenständlichen Jagdgebiet an einer Jagd teil. Die Beschwerdeführerin konnte auf Grund der ihr übergebenen Jagdgastkarte, die von ihr als gültig angesehen wurde, davon ausgehen, dass sie zur Ausübung der Jagd berechtigt sei. Es ist ihr daher subjektiv die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht schuldhaft vorzuwerfen. Es ergab sich unwiderlegbar, dass sie eine vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte übergeben bekam, an deren Inhalt sie nicht zweifelte bzw. sie auch nicht zweifeln musste. Es war ihr nicht bekannt von wem die Jagdgastkarte gegengezeichnet worden war. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: § 73 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 73, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Schuß- und Schonzeiten
(1)Für die in § 3 angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.
(1)Für die in Paragraph 3, angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.
(2)Die außerhalb der festgesetzten Schußzeit liegenden Zeiten gelten als Schonzeiten, während welcher diese Wildarten weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen.
(3)Wild, für das keine Schußzeit festgesetzt wurde, sowie Gelege des Federwildes sind grundsätzlich ganzjährig geschont.“
§ 22Abs.
1 Z. 2 NÖ Jagdverordnung darf Rotwild grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdverordnung darf Rotwild grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:
- a)Hirsche - Altersklassen I und II vom 1. August bis 30. November,- Altersklassen römisch eins und römisch zwei vom 1. August bis 30. November, - Altersklasse III vom 1. August bis 31. Dezember, jedoch- Altersklasse römisch drei vom 1. August bis 31. Dezember, jedoch
- b)Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Dezember,
- c)Kalb vom 1. Juli bis 31. Dezember,
- d)Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Dezember,
- e)sonstige Tiere vom 1. Juli bis 31. Dezember; Auf Grund des Ermittlungsverfahrens konnte nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche erlegte Stück ein unter lit.
- e)zu subsumierendes „sonstiges Tier“ war. Vielmehr konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um kein Schmaltier (im Sinne der lit. d)) handelte. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens konnte nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche erlegte Stück ein unter Litera e,) zu subsumierendes „sonstiges Tier“ war. Vielmehr konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um kein Schmaltier (im Sinne der Litera d,)) handelte. Es war daher im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzugehen. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
§ 7VSt
G unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
§ 81Abs.
10 NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974 ist auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. April 2014, Zl. ***, lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung nachzuweisen ist:Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet an, dass der Abschuss von Rotwild in nachstehenden Jagdgebieten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung nachzuweisen ist: […] EJ *** […] § 2Paragraph 2 In allen im § 1 dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) In allen im Paragraph eins, dieser Verordnung genannten Jagdgebieten sind die Jagdausübungs-berechtigten oder die von ihnen betrauten Personen verpflichtet, das verordnungs-gegenständliche Wild (auch das Fallwild) ● unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im § 3 genannten Überwachungsorganen zu melden und unverzüglich, d. h. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, den im Paragraph 3, genannten Überwachungsorganen zu melden und ● das Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt über einen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verständigung, an einem für das behördliche Überwachungsorgan zugänglichen, im Bereiche der Gemeinde des Jagdgebietes gelegenen Ort oder zu mindestens Nachbarort, zur Besichtigung bereit zu halten. Für Fallwildstücke gilt diese Bereithaltungspflicht nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist. Zu Überwachungsorganen werden ernannt: […] Für die Jagdgebiete: […] EJ ***[…] Für Kahlwild und Rothirsche: H[…]
§ 135Abs.
1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, § 7, Rz 7).Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 7,, Rz 7). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Pflicht der Grünvorlage den Wildkörper unmittelbar nach Erlegung abtransportiert, sodass durch diese Handlung vorsätzlich verhindert wurde, dass der Jagdausübungsberechtigte seinen näher umschriebenen Pflichten nicht nachkommen konnte. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Handlung vorsätzlich getätigt und war ihr daher auch bekannt, dass die Grünvorlage nicht erfolgen kabnn, sodass ihr die gegenständliche Verwaltungsübertretung seitens der belangten Behörde zu Recht zur Last gelegt wurde. Diese hat die Beschwerdeführerin auch zu verantworten.
§ 135Abs.
2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
§ 19VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geringfügig beschäftigt – monatliches Durchschnittseinkommen von € 400,--; Hälfteeigentümerin eines Einfamilienhauses; Schulden gemeinsam mit Ehemann von ca. € 180.000,--; Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind). Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war trotz Einbeziehung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geringen Einkommen; Schulden) und der Verfahrensdauer aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen notwendig. Die Spruchadaptierungen waren zulässig. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
§ 7VSt
G unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
§ 84Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974
(2)hat der JagdausübungsberechtigteGemäß Paragraph 84, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974
(2)hat der Jagdausübungsberechtigte - die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und - die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und - jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen. Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, § 7, Rz 7).Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 19.12.2014, Ro 2014/02/0087) oder Bestimmungstäter zu sein – vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, zu ihrer Begehung beiträgt, ihre Ausführung ermöglicht, absichert oder sonst wie fördert (VwGH
- März 2008, 2008/17/0033; 26.05.2014, 2010/17/0123). Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden, also durch Tat oder Rat (VwGH26.1.1995, 94/16/0226; 30.03.1998, 97/16/0307), durch Tun oder Unterlassung vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 7,, Rz 7). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Aussage der Beschwerdeführerin selbst, konnte als erwiesen angesehen werden, dass sie keine Meldung über die Erlegung an den Jagdausübungsberechtigten machte. Sie gab auch nachvollziehbar an, dass sie sich als Jagdgast nicht darum gekümmert habe. Meldungen der Abschüsse an den Jagdausübungsberechtigten erfolgten in der Regel von Herrn E über Herrn F zum Jagdausübungsberechtigten (N AG – C). Der gegenständliche Abschuss war Herrn E bekannt. Die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben somit ergeben, dass der Beschwerdeführerin dies nicht schuldhaft bzw. schon gar nicht wie nach § 7 VStG gefordert vorsätzlich die Eintragung in die Abschussliste verhindert habe bzw. war auch im Zweifel hiervon auszugehen. Die Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin daher nicht zu verantworten.Die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben somit ergeben, dass der Beschwerdeführerin dies nicht schuldhaft bzw. schon gar nicht wie nach Paragraph 7, VStG gefordert vorsätzlich die Eintragung in die Abschussliste verhindert habe bzw. war auch im Zweifel hiervon auszugehen. Die Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin daher nicht zu verantworten. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2766.001.2017